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	<title>Miteigentumsanteil - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-03T09:11:23Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Miteigentumsanteil&amp;diff=311651&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Horst Gräbner: das Internet ist voll von solchen Links</title>
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		<updated>2023-03-29T08:52:10Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;das Internet ist voll von solchen Links&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Der &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Miteigentumsanteil&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist im deutschen [[Wohnungseigentum (Deutschland)|Wohnungseigentumsrecht]] ein rechnerischer [[Bruchteilseigentum|Bruchteil]] am [[Gemeinschaftseigentum |gemeinschaftlichen Eigentum]] einer [[Wohnungseigentümergemeinschaft]]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Bei der Umwandlung eines [[Gebäude]]s in [[Eigentumswohnung (Deutschland)|Eigentumswohnungen]] oder [[Teileigentum]] legt der teilende Eigentümer für jedes [[Sondereigentum]] in der [[Teilungserklärung]] fest, wie viele Miteigentumsanteile (&amp;#039;&amp;#039;MEA&amp;#039;&amp;#039;) dadurch repräsentiert werden. Meist werden die Bruchstücke als Teile von 1.000 angegeben, bei größeren Objekten auch von 10.000 oder mehr. In der Regel geht man dabei von einem gerechten Verteilerschlüssel aus, der z.&amp;amp;nbsp;B. auf dem Verhältnis der [[Wohnfläche]]n der Eigentumswohnungen beruht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Beispiel ==&lt;br /&gt;
Die Summe aller Wohn- und Nutzflächen des Sondereigentums an einem Gebäude beträgt 800 [[Quadratmeter]] (m²). Dann entfallen auf jeden Quadratmeter Sondereigentum (1000 : 800 = 1,25) 1,25/1000 Miteigentumsanteile (MEA). Eine Wohnung in diesem Gebäude, die 50&amp;amp;nbsp;m² Wohnfläche hat, entspräche demnach 50&amp;amp;nbsp;×&amp;amp;nbsp;1,25 = 62,5/1000&amp;amp;nbsp;MEA.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Festlegung ist der teilende Eigentümer jedoch nicht daran gebunden, einen gerechten Schlüssel zu verwenden. So kann er zum Beispiel seine eigene Wohnung mit 501/1000 MEA belegen und nur noch den Rest auf die anderen Eigentümer verteilen. Ob er unter diesen Umständen jedoch Käufer für die Wohnungen findet, sei dahingestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfragen ==&lt;br /&gt;
Das [[Bürgerliches Gesetzbuch|Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)]] kennt kein Eigentum an Gebäuden oder gar an einzelnen Wohnungen. Es sieht die auf einem Grundstück errichteten Bauwerke als [[wesentlicher Bestandteil|wesentliche Bestandteile]] des Grundstücks an ({{§|94|bgb|juris}} BGB). Der Miteigentumsanteil nach Bruchteilen gemäß {{§|1008|bgb|juris}} BGB wird grundsätzlich wie das Alleineigentum behandelt; der &amp;#039;&amp;#039;ideelle Anteil&amp;#039;&amp;#039; des Miteigentümers am Grundstück steht rechtlich der [[Sache (Recht)|Sache]] „Grundstück“ gleich.&amp;lt;ref&amp;gt;KGJ 52, 217&amp;lt;/ref&amp;gt; Indem das [[Wohnungseigentumsgesetz (Deutschland)|Wohnungseigentumsgesetz]] (WEG) das [[Sondereigentum]] an der einzelnen Wohnung nur in Verbindung mit einem Miteigentumsanteil am Grundstück zulässt, fügt es sich in dieses System der Bindung des Gebäudes an das Grundstückseigentum ein. Dementsprechend kann der Miteigentumsanteil ebenso wie das Alleineigentum am Grundstück mit [[Grundpfandrecht]]en ([[Hypothek (Deutschland)|Hypothek]], [[Grundschuld]], [[Sicherungsgrundschuld]]) [[Belastung (Eigentum)|belastet]] werden ({{§|1114|bgb|juris}} BGB), das gilt auch für das Wohnungseigentum gemäß {{§|6|woeigg|juris}} [[Wohnungseigentumsgesetz (Deutschland)|WEG]]  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Zweck der Miteigentumsanteile ==&lt;br /&gt;
Die Miteigentumsanteile sind auch die Grundlage für die Verteilung der Kosten des [[Gemeinschaftseigentum]]s ({{§|16|woeigg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 WEG), also aller Ausgaben, die nicht vom Sondereigentümer selbst getragen werden ([[Jahresabrechnung]]). Auf den Eigentümer mit den meisten Miteigentumsanteilen kommen demnach auch die höchsten Kosten zu. In der Regel ist die Kostenverteilung aber in der Teilungserklärung ([[Gemeinschaftsordnung]]) gesondert geregelt, beispielsweise Wasserkosten nach [[Verbrauch]], Verwalterentgelt pro [[Wohneinheit]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Änderung ==&lt;br /&gt;
Eine nachträgliche Änderung der Miteigentumsanteile ist zwar theoretisch möglich, praktisch jedoch kaum durchsetzbar. Hierfür müsste die Zustimmung aller Eigentümer eingeholt werden und alle [[Grundbuch|Grundbücher]], der [[Aufteilungsplan]] bzw. die Teilungserklärung müssten geändert werden. Dies ist zum einen mit hohem Aufwand verbunden, da alle Eigentümer persönlich bei einem [[Notar]] erscheinen müssen, dazu kommen noch die Kosten und zum anderen steht i.&amp;amp;nbsp;d.&amp;amp;nbsp;R. mindestens ein Eigentümer schlechter da (z.&amp;amp;nbsp;B. durch eine höhere Kostenbeteiligung) als vor der Änderung und dieser wird dann seine Zustimmung verweigern. Ein Anspruch auf eine solche Zustimmung besteht nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Miteigentumsanteil bei Investmentzertifikaten ==&lt;br /&gt;
Der Miteigentumsanteil ist bei [[Investmentzertifikat]]en nach Bruchteilen am [[Sondervermögen (Investmentgesellschaft)|Sondervermögen]] des [[Investmentfonds]] aufgeteilt. Sondervermögen sind gemäß {{§|1|kagb|juris}} Abs. 10 [[KAGB]] inländische [[Investmentvermögen]] in Vertragsform, die von einer [[Kapitalanlagegesellschaft]] für Rechnung der [[Anleger (Finanzmarkt)|Anleger]] verwaltet werden. Das Sondervermögen ist gesetzlich besonders geschützt, so dass das [[Emittentenrisiko]] im Wesentlichen eliminiert ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Wohnungseigentumsrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Investmentfonds]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Horst Gräbner</name></author>
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