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	<title>Miteigentum - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-05-28T13:05:38Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Miteigentum&amp;diff=740195&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Derkoenig: kl</title>
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		<updated>2025-08-31T17:26:18Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;kl&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;[[Datei:Bruchteil Gesamthand.png|mini|348px|Während an realen Bruchteilen einer Sache keine verschiedenen Rechte bestehen können (links), ist Miteigentum an ideellen Bruchteilen (Mitte) möglich. Beim Gesamthandseigentum ist dagegen jeder Eigentümer der ganzen Sache, aber in der Verfügung gebunden (rechts)]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Miteigentum&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; liegt vor, wenn das [[Eigentum]] an einer gemeinschaftlichen [[Sache (Recht)|Sache]] mehreren Personen nach [[Bruchteil]]en zusteht, weshalb auch von Bruchteilseigentum gesprochen wird. Geregelt ist Miteigentum in den §{{§|1008|bgb|juris}} ff. [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]. Auf die Gemeinschaft nach Bruchteilen sind zudem die §{{§|741|bgb|juris}} ff. BGB anwendbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Miteigentum an Sachen ==&lt;br /&gt;
[[Datei:Norderneyer Dampfschiffs-Rhederei Einigkeit 1894.jpg|mini|Der Reedereibrief der Norderneyer Dampfschiffs-Rhederei „Einigkeit“ von 1894 weist den Besitzanteil am Doppelschraubendampfer Deutschland (unbewegliche Sache) aus.]]&lt;br /&gt;
Miteigentum kann an [[Fahrnis|Mobilien]] (bewegliche Sachen) und [[Grundstück]]en (unbewegliche Sachen) bestehen. Über seinen Anteil kann jeder Miteigentümer allein verfügen ({{§|747|bgb|juris}} Satz 1 BGB), über die ganze Sache nur alle Miteigentümer gemeinschaftlich (§&amp;amp;nbsp;747 Satz 2 BGB). Miteigentum ist [[Übereignung|übertragbar]] und [[Belastung (Eigentum)|belastbar]] (§{{§|1009|bgb|juris}} Abs. 1, {{§|1066|bgb|juris}}, {{§|1114|bgb|juris}}, {{§|1192|bgb|juris}} Abs. 1 BGB). Jeder Miteigentümer kann seinen Bruchteil – ohne die Zustimmung der anderen Miteigentümer einholen zu müssen – jederzeit an einen Dritten übertragen. Dabei kann er dem Erwerber – neben Miteigentum – jedoch nur [[Mitbesitz]] einräumen, der durch [[Besitzkonstitut]] ({{§|930|bgb|juris}} BGB) [[Übergabeersatz|ersetzt]] werden kann.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Otto Palandt]]/[[Peter Bassenge]], &amp;#039;&amp;#039;BGB-Kommentar&amp;#039;&amp;#039;, 73. Auflage 2014, §&amp;amp;nbsp;1008 Rn. 4.&amp;lt;/ref&amp;gt; Die Belastung eines bestimmten Miteigentumsanteils an einer Sache erfolgt durch [[Verpfändung]], [[Grundpfandrecht]]e oder durch vollstreckende [[Gläubiger]] bei [[Pfändungspfandrecht]]en oder [[Vermieterpfandrecht]]en. Die nicht von der Belastung betroffenen Miteigentumsanteile bleiben weiterhin lastenfrei. Gemäß {{§|1006|bgb|juris}} BGB kann von Mitbesitz beweglicher Sachen auf Miteigentum geschlossen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Außerhalb des [[rechtsgeschäft]]lichen Verkehrs, kann Miteigentum kann durch [[Verbindung (Recht)|Verbindung]] mit beweglichen Sachen ({{§|947|bgb|juris}} BGB) oder [[Vermischung (Recht)|Vermischung]] ({{§|948|bgb|juris}} BGB) entstehen. Kraft Gesetzes führen auch die Vereinigung von [[Schwarmtrieb|Bienenschwärmen]] ({{§|963|bgb|juris}} BGB) und der [[Schatz]]fund ({{§|984|bgb|juris}} BGB) zu Miteigentum.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wohnungs- und Teileigentum ==&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Wohnungseigentum (Deutschland)}}&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Teileigentum}}&lt;br /&gt;
Gesetzlich geregelter Sonderfall ist das Wohnungs- und Teileigentum nach dem [[Wohnungseigentumsgesetz (Deutschland)|Wohnungseigentumsgesetz]] (WEG). Hier regelt {{§|1|weg|juris}} Abs. 2 WEG, dass es sich beim Wohnungseigentum um das „Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört“ handelt. Das Sondereigentum kann ohne den zugehörigen [[Miteigentumsanteil]] weder belastet noch veräußert werden ({{§|6|weg|juris}} Abs. 1 WEG). Für das – gewerblich genutzte – Teileigentum gelten diese Vorschriften entsprechend (§&amp;amp;nbsp;1 Abs.&amp;amp;nbsp;6 WEG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wertpapierrechtliche Sonderformen ==&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Wertpapierdepot#Girosammelverwahrung|titel1=„Girosammelverwahrung“ im Artikel Wertpapierdepot}}&lt;br /&gt;
[[Wertpapier]]e (genauer: [[Effekten]]) werden im Regelfall nicht „effektiv“ (als echte Urkunden) gekauft und verkauft, sondern als Depotguthaben auf Girosammeldepotkonten im Rahmen der [[Sammelverwahrung]] geführt und gebucht. Wertpapiere derselben [[Emission (Wirtschaft)|Emission]] werden für eine Vielzahl von Hinterlegern ungetrennt verwahrt, wodurch der Hinterleger sein Alleineigentum verliert und dafür einen Miteigentumsanteil am Sammelbestand nach {{§|6|depotg|dejure}} Abs. 1 DepotG erhält. Dieser Miteigentumsanteil wird durch sein Depotguthaben ausgedrückt, welches auf seinem Depotkonto verbucht ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach {{§|162|kagb|juris}} Abs. 2 Nr. 3 [[Kapitalanlagegesetzbuch|KAGB]] haben die Anteilsinhaber Miteigentum am Sondervermögen des [[Offener Investmentfonds|Investmentfonds]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eherecht ==&lt;br /&gt;
Teilweise umstritten ist das Miteigentum im [[Eherecht (Deutschland)|Eherecht]].&amp;lt;ref&amp;gt;Thomas Rauscher: &amp;#039;&amp;#039;Familienrecht&amp;#039;&amp;#039;, 2008, S. 277 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt; Erwerben Eheleute – soweit sie nicht in [[Gütergemeinschaft (Ehe)|Gütergemeinschaft]] leben – gemeinsam eine Sache, so werden sie im Regelfall nach {{§|1357|bgb|juris}} Abs. 1 BGB automatisch Miteigentümer nach Bruchteilen, wenn nichts anderes vereinbart wird. Das betrifft&lt;br /&gt;
* &amp;#039;&amp;#039;Familienimmobilien&amp;#039;&amp;#039;: auch wenn im [[Grundbuch]] als alleiniger Eigentümer nur ein Ehegatte [[Eintragung|eingetragen]] ist (üblich ist die Eintragung beider Ehegatten zu je {{Bruch||1|2}} ideellen Anteil), sind eherechtlich beide Ehegatten Miteigentümer.&lt;br /&gt;
* [[Hausrat]]: der insbesondere aus gemeinsamen Haushaltsgeld erworbene und gemeinsam genutzte Hausrat steht im Miteigentum beider Ehegatten ({{§|1363|bgb|juris}} BGB); die [[Rechtsprechung]] geht bei Haushaltsgegenständen davon aus, dass sie zu Miteigentum erworben werden.&amp;lt;ref&amp;gt;BGHZ 114, 74, 78.&amp;lt;/ref&amp;gt; Darüber können sie nur gemeinschaftlich verfügen ({{§|747|bgb|juris}} Satz 2 BGB).&lt;br /&gt;
* [[Girokonto|Bankkonten]]: [[Gemeinschaftskonto|Gemeinschaftskonten]] (sowohl Und- als auch Oder-Konten) unterfallen den §{{§|741|bgb|juris}} ff. BGB. Es spielt keine Rolle, von wem das [[Guthaben]] stammt. Hat etwa nur der Ehemann Einkommen, das auf das Gemeinschaftskonto überwiesen wird, so steht das Guthaben dennoch zur Hälfte auch der Ehefrau zu, wenn die Ehegatten nichts anderes vereinbart haben. Zum Streit führen bei Trennung oft unterschiedliche Gutschriften auf und Abhebungen vom Konto; es besteht ein Ausgleichsanspruch (§§&amp;amp;nbsp;741, 752, 753 Abs. 1 und 1008 BGB), wenn ein Ehegatte mehr abhebt als ihm quotal zusteht.&amp;lt;ref&amp;gt;Thomas Rauscher: &amp;#039;&amp;#039;Familienrecht&amp;#039;&amp;#039;, 2008, S. 366.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Während der ehelichen Lebensgemeinschaft haben die Ehegatten ein wechselseitiges Recht zum Mitbesitz ({{§|1353|bgb|juris}} BGB), die in den Haushalt eingebrachten Sachen unterliegen nach {{§|861|bgb|juris}} BGB dem Mitbesitz und deshalb nach §&amp;amp;nbsp;1006 BGB der Vermutung des Miteigentums (eingeschränkt durch den [[Gläubigerschutz]] des {{§|1362|bgb|juris}} BGB). Bei [[Zugewinngemeinschaft]] ist §&amp;amp;nbsp;747 Satz 1 BGB durch die Einwilligungspflicht des anderen Ehegatten nach {{§|1369|bgb|juris}} BGB beschränkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Gesamthandseigentum ==&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Gesamthandseigentum}}&lt;br /&gt;
Eine andere Art des Miteigentums ist das Gesamthandseigentum der [[BGB-Gesellschaft]]er nach {{§|719|bgb|juris}} BGB, der Ehegatten in der [[Gütergemeinschaft (Ehe)|Gütergemeinschaft]] nach {{§|1419|bgb|juris}} BGB und der [[Miterbe]]n nach {{§|2033|bgb|juris}} Abs. 2 BGB.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Kurt Schellhammer]]: &amp;#039;&amp;#039;Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen&amp;#039;&amp;#039;, 2012, S. 61.&amp;lt;/ref&amp;gt; Jeder ist hierbei Eigentümer der ganzen Sache, weil es ideelle Bruchteile nicht gibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Beendigung ==&lt;br /&gt;
Nach {{§|749|bgb|juris}} BGB kann jeder einzelne Miteigentümer Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Daneben gibt es auch noch die [[Aufhebungsklage]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Österreich und Schweiz ==&lt;br /&gt;
=== Österreich ===&lt;br /&gt;
Miteigentum ist im österreichischen Recht das in ideelle Anteile ([[Quote]]n, Bruchteile) zerlegte [[Eigentum]] mehrerer an einer gemeinsamen beweglichen [[Sache]] oder [[Liegenschaft]] (§&amp;amp;nbsp;825 [[Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch|ABGB]]), das dem deutschen Miteigentum nach Bruchteilen ähnelt, wie es in den §§&amp;amp;nbsp;1008–1011 BGB geregelt ist. Wichtig ist die Unterscheidung zum [[Gesamthandseigentum]]. Die Miteigentümer müssen die Sache, im Verhältnis ihres Anteils daran, gemeinsam verwalten (§&amp;amp;nbsp;833 [[Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch|ABGB]]), wobei die absolute Mehrheit ausschlaggebend ist. Bei außerordentlichen Entscheidungen über das Schicksal der Sache wird Einstimmigkeit verlangt, kann diese nicht erzielt werden entscheidet das Gericht im [[Außerstreitverfahren]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Schweiz ===&lt;br /&gt;
Das selbständige Miteigentum ist eine Art gemeinschaftlichen Eigentums an einer beweglichen Sache oder an einem Grundstück, bei welcher jeder transparent nach Bruchteilen beteiligt ist (Art. 646 Abs. 1 [[Zivilgesetzbuch (Schweiz)|ZGB]]) und seinen Anteil verpfänden, veräußern oder sonst belasten kann (Art. 646 Abs. 3 ZGB). Das gilt auch für Grundstücke (Art. 655 Abs. 2 Ziff. 4 in Verbindung mit Art. 943 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB). Neben vertraglichen Entstehungsgründen gibt es kraft Gesetzes wie in Deutschland die Entstehung von Miteigentum durch Verbindung und Vermischung beweglicher Sachen (Art. 727 Abs. ZGB) und Grenzvorrichtungen zwischen zwei Liegenschaften (Art. 670 ZGB). Diese Eigentumsform ist auch in den nicht deutschsprachigen Kantonen der Schweiz eine seit 1907 bestehende Form des Eigentums.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4170166-5}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Sachenrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Sachenrecht (Schweiz)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Sachenrecht (Österreich)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Derkoenig</name></author>
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