<?xml version="1.0"?>
<feed xmlns="http://www.w3.org/2005/Atom" xml:lang="de">
	<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?action=history&amp;feed=atom&amp;title=Marktmanipulation</id>
	<title>Marktmanipulation - Versionsgeschichte</title>
	<link rel="self" type="application/atom+xml" href="https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?action=history&amp;feed=atom&amp;title=Marktmanipulation"/>
	<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Marktmanipulation&amp;action=history"/>
	<updated>2026-05-30T01:25:34Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
	<generator>MediaWiki 1.43.8</generator>
	<entry>
		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Marktmanipulation&amp;diff=1730131&amp;oldid=prev</id>
		<title>~2026-15678-0: /* Cornering */ Typo korrigiert</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Marktmanipulation&amp;diff=1730131&amp;oldid=prev"/>
		<updated>2026-01-08T10:02:04Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Cornering: &lt;/span&gt; Typo korrigiert&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Dieser Artikel|behandelt Marktmanipulation bei Börsengeschäften; zu Marktmanipulation im Energiehandel siehe [[Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (REMIT)|REMIT]].}}&lt;br /&gt;
Unter &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Marktmanipulation&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; wird in der [[Wirtschaft]] die verbotene [[Einfluss]]nahme von [[Marktteilnehmer]]n auf die [[Marktentwicklung]] verstanden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Die Marktmanipulation ist ein Teil der [[Wirtschaftskriminalität]], der überwiegend durch [[Marktordnung]]en und [[Marktregulierung]] bekämpft werden soll. Die Marktmanipulation betrifft allgemein alle [[Markt]]arten, also [[Gütermarkt|Güter-]] ([[Teilmarkt|Teilmärkte]]: [[Konsumgütermarkt|Konsumgüter-]] und [[Investitionsgütermarkt]]) und [[Finanzmarkt|Finanzmärkte]] (mit den Teilmärkten [[Geldmarkt|Geld-]], [[Devisenmarkt|Devisen-]] und [[Kapitalmarkt|Kapitalmärkte]]). Der Gesetzgeber hat sich darauf fokussiert, vor allem die Finanzmärkte – und hier insbesondere die [[Börse]]n – vor Manipulation, also der gezielten, verdeckten und verbotenen Einflussnahme durch [[Wirtschaftssubjekt]]e auf die Marktentwicklung, zu schützen. Diese Konzentration auf Finanzmärkte dient vor allem dem [[Anlegerschutz]].&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=uOV_UOtgoL0C&amp;amp;pg=PA168&amp;amp;dq=Marktmanipulation&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=2ahUKEwiyg5jBrN3uAhUoMuwKHTbsDLYQuwUwAHoECAAQBw#v=onepage&amp;amp;q=Marktmanipulation&amp;amp;f=false Matthias Schömann, &amp;#039;&amp;#039;Die Strafbarkeit der Marktmanipulation gemäß § 38 Abs. 2 WpHG&amp;#039;&amp;#039;, 2010, S. 8]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Markt ist nur funktionsfähig, wenn die [[Markttransparenz]] für alle Marktteilnehmer erhalten bleibt, die [[Transformationsfunktion]] erfüllt werden kann, ausreichende [[Marktbreite]] und [[Marktliquidität]] besteht, keine [[Marktstörung]]en vorliegen und eine [[Markträumung]] stattfinden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Geschichte ==&lt;br /&gt;
Das [[Rechtsgebiet]] der Marktmanipulation unterlag – auch [[europarecht]]lich – erheblichen Änderungen.&amp;lt;ref&amp;gt;Matthias Schömann, &amp;#039;&amp;#039;Die Strafbarkeit der Marktmanipulation gemäß § 38 Abs. 2 WpHG&amp;#039;&amp;#039;, 2010, S. 5 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt; Den auf [[Aktienkurs]]e beschränkten „Kursbetrug“ gab es in Deutschland bereits seit dem [[Inkrafttreten]] des [[ADHGB]] im Juli 1884, wonach die „betrügerische Absicht auf Täuschung …, um auf den Kurs von Aktien einzuwirken“, bestraft wurde (Art. 249d ADHGB). Diese Vorschrift ging in das seit Juni 1896 geltende [[Börsengesetz (Deutschland)|BörsG]] über (§ 75 BörsG a. F.). Diese Rechtsnorm ging schließlich in § 88 BörsG a. F. auf und galt bis Juni 2002. Sie betraf lediglich die Tatbestände des Kursbetrugs und [[Wertpapierprospekt|Prospektbetrugs]] durch unrichtige Angaben über kursrelevante Umstände, deren [[Absicht (Recht)|Absicht]] jedoch schwer zu beweisen war. Im November 2003 folgte die „Verordnung zur Konkretisierung des Verbotes der Kurs- und Marktpreismanipulation“ (KuMaKV), die im März 2005 durch die „Marktmanipulations-Konkretisierungsverordnung“ (MaKonV) konkretisiert wurde. Diese wurde wiederum im Januar 2018 aufgehoben. Zuvor gab es seit November 2007 die Vorschrift des § 20a [[WpHG]] a. F., der die Marktmanipulation erstmals zum [[Rechtsbegriff]] erhob. Sie wurde durch die {{EU-Verordnung|2003|2273|titel=vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates – Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen}} ersetzt. Auch sie hatte nicht lange Bestand, denn ihr folgte die [[Marktmissbrauchsrichtlinie]]. Sie enthielt in Erwägungsgrund Nr. 12 den Hinweis, dass „Marktmissbrauch [[Insidergeschäft]]e und Marktmanipulation beinhaltet“. Heute gilt seit April 2014 die {{EU-Verordnung|2014|596|titel=vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente}} ([[Marktmissbrauchsverordnung]], MMVO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Arten ==&lt;br /&gt;
Die [[Wirtschaftswissenschaft]] kennt &amp;#039;&amp;#039;informationsgestützte&amp;#039;&amp;#039;, &amp;#039;&amp;#039;handelsgestützte&amp;#039;&amp;#039; und &amp;#039;&amp;#039;handlungsgestützte Marktmanipulationen&amp;#039;&amp;#039;, die sich auch in der [[Rechtswissenschaft]] durchgesetzt haben.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=5YpbCZsAUowC&amp;amp;pg=PA293&amp;amp;dq=b%C3%B6rsg+1896+%C2%A7+88&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=2ahUKEwinpKj5zN3uAhWO16QKHTJmBp8QuwUwBHoECAYQBw#v=onepage&amp;amp;q=b%C3%B6rsg%201896%20%C2%A7%2088&amp;amp;f=false Mathias Neumann, &amp;#039;&amp;#039;Gerüchte als Kapitalmarktinformationen&amp;#039;&amp;#039;, 2019, S. 293, FN 1428]&amp;lt;/ref&amp;gt; Informationsgestützte Marktmanipulation entsteht durch die Verbreitung von [[Gerücht]]en („unrichtige oder irreführende Informationen“), die gut ein Drittel aller Manipulationen ausmacht.&amp;lt;ref&amp;gt;[[BaFin]], &amp;#039;&amp;#039;Jahresbericht&amp;#039;&amp;#039;, 2008, S. 156&amp;lt;/ref&amp;gt; Handelsgestützte Marktmanipulation umfasst alle Verhaltensweisen, bei denen durch Geschäftsabschlüsse beziehungsweise Erteilung von [[Wertpapierorder]]s oder durch sonstige Täuschungshandlungen auf den [[Börsenkurs]] eingewirkt wird.&amp;lt;ref&amp;gt;Joachim Vogel, in: Heinz-Dieter Assmann/Uwe H. Schneider (Hrsg.): &amp;#039;&amp;#039;Kommentar WpHG&amp;#039;&amp;#039;, 2012, Vorbemerkung § 20a Rn. 35 f.&amp;lt;/ref&amp;gt; Handlungsgestützte liegt vor, wenn der Kurs durch eine tatsächliche Veränderung seines [[Innerer Wert|inneren Werts]] manipuliert wird. Beispiel ist ein US-[[Pharmaunternehmen]], bei welchem ein [[Mitarbeiter]] [[Arzneimittel]] vergiftete, um den nach Veröffentlichung dieser Vergiftung eintretenden Kurssturz für eigene [[Aktienoption|Aktienverkaufsoptionen]] auszunutzen.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Holger Fleischer]], &amp;#039;&amp;#039;Kapitalmarktrechtliches Teilgutachten zum 64. Deutschen Juristentag&amp;#039;&amp;#039;, 2002, S. 120&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfragen ==&lt;br /&gt;
§ 20a WpHG a. F. enthielt eine [[Legaldefinition]], wonach der Tatbestand der Marktmanipulation erfüllt war, wenn jemand unrichtige oder irreführende Angaben über Umstände macht, die für die [[Bewertung (Rechnungswesen)|Bewertung]] eines [[Finanzinstrument]]s erheblich sind, oder solche Umstände entgegen bestehenden Rechtsvorschriften verschweigt, wenn die Angaben oder das Verschweigen geeignet sind, auf den inländischen Börsen- oder [[Marktpreis]] eines Finanzinstruments einzuwirken. Auch wenn Geschäfte vorgenommen oder Kauf- oder Verkaufsaufträge erteilt werden, die geeignet sind, falsche oder irreführende Signale für das [[Angebot (Volkswirtschaftslehre)|Angebot]], die [[Nachfrage]] oder den Börsen- oder Marktpreis von Finanzinstrumenten zu geben oder ein künstliches [[Preisniveau]] herbeizuführen oder sonstige [[Täuschung]]shandlungen vorgenommen werden, die geeignet sind, auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments oder auf den Preis eines Finanzinstruments einzuwirken, lag Marktmanipulation vor. Dies galt nicht nur für Finanzinstrumente, sondern auch für [[Ware]]n, [[Emissionsberechtigung]]en und [[Devisen]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff „Marktmanipulation“ wird in Art. 12 MMVO umfassend definiert und unterscheidet sich nicht wesentlich von der Definition in § 20a WpHG a. F. Zulässig bleibt die [[Kurspflege]] durch [[Market-Maker]] und [[Designated Sponsor]]en als „zulässige Marktpraxis“ nach Art. 13 MMVO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Tatbestand des [[Kapitalanlagebetrug]]es ({{§|264a|stgb|juris}} [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|StGB]]) will den Anlegerschutz verbessern und die Fälle strafrechtlich erfassen, in denen andere durch täuschende Angaben zur Anlage ihres Geldes veranlasst werden sollen. Die Vorschrift dient nicht nur dem individuellen Vermögensschutz, sondern auch dem Schutz des Vertrauens in die Redlichkeit des Kapitalmarktes, dessen Funktionsfähigkeit für die [[Wirtschaftsordnung]] von wesentlicher Bedeutung ist.&amp;lt;ref&amp;gt;{{BT-Drs|10|318}} vom 26. August 1983, &amp;#039;&amp;#039;Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität&amp;#039;&amp;#039;, S. 12&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Arten der Marktmanipulation ==&lt;br /&gt;
=== Aktienspam ===&lt;br /&gt;
Unter [[Aktienspam]] versteht man den massenhaften Versand von [[E-Mail]]s ([[Spam]]) mit [[Werbung]] für eine [[Aktie]], um deren Kurs in die Höhe zu treiben. Diese Praxis widerspricht auch Ziffer 7 des [[Pressekodex]], der regelt, „dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden“ dürfen.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Webarchiv |url=http://www.presserat.de/pressekodex/pressekodex/ |text=Pressekodex |wayback=20170324223834}} Website des [[Deutscher Presserat|Deutschen Presserats]], abgerufen am 14. November 2011.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Cornering ===&lt;br /&gt;
[[Cornering (Wirtschaft)|Cornering]] bedeutet einen möglichst restlosen Aufkauf von Warengruppen oder Aktiengattungen, um durch die entstehende [[Marktenge]] den Preis zu bestimmen. So trieben die [[Nelson Bunker Hunt|Gebrüder Hunt]] bei ihrer [[Silberspekulation]] den [[Silberpreis]] von 2 auf 50 [[US-Dollar]], indem sie den Markt leer kauften.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Scalping ===&lt;br /&gt;
Unter [[Scalping]] ({{enS|to scalp}}, „skalpieren, das Fell über die Ohren ziehen“), auch &amp;#039;&amp;#039;[[Pump and Dump]]&amp;#039;&amp;#039;, versteht man eine Strategie von [[Fondsmanager]]n, Herausgebern von [[Börsenbrief]]en, Wirtschaftsjournalisten und anderen umgangssprachlich bisweilen „[[Börsenguru]]s“ genannter Personen, zu einem günstigen Kurs marktenge Aktien meist kleiner Unternehmen zu kaufen und anschließend gezielt positive Meldungen über das Wertpapier auszustreuen und es in der Öffentlichkeit zum Kauf zu empfehlen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Wash Trade ===&lt;br /&gt;
Bei einem [[Wash Trade]] kauft und verkauft ein Investor gleichzeitig dasselbe Finanzinstrument.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Kunstmarktmanipulation ===&lt;br /&gt;
Neben Aktien und [[Rohstoff]]en ([[Commodities]]) werden zunehmend auch [[Kunstwerk]]e als Anlage- und Spekulationsobjekte angesehen, so dass es in diesem Bereich ebenfalls zu Manipulationen kommt. Die Preisbildung auf dem [[Kunstmarkt]] orientiert sich maßgeblich an erzielten Auktionszuschlägen, die über marktbekannte [[Datenbank]]en abgerufen werden können. Es sind Fälle bekannt, in denen die Zuschlagspreise für Werke bestimmter Künstler durch [[Strohmann|Strohmänner]] nach oben getrieben wurden. Aufgrund solcher Zuschläge entstehen bei anderen Marktteilnehmern zwangsläufig falsche Wertvorstellungen, was zu überhöhten Preisen führt. Auf diese Weise gelang es beispielsweise dem Kunsthändler [[Tom Sack]], hunderte selbst gemalte (und an sich wertlose) Bilder auf dem Kunstmarkt abzusetzen und einen Schaden von rund einer Million Euro zu verursachen.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.genios.de/presse-archiv/artikel/NEUW/20100216/-die-kunst-ist-voller-neider-tom-sa/201002160025.html &amp;quot;Die Kunst ist voller Neider&amp;quot;], Artikel zum Fall Tom Sack in der [[Neue Westfälische|Neuen Westfälischen]] vom 16. Februar 2010, abgerufen am 10. Oktober 2015.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wirtschaftliche Aspekte ==&lt;br /&gt;
Marktmanipulationen sind geeignet, die betroffenen Märkte temporär von ihrer [[Marktentwicklung]] abzubringen. Sie sind nur [[kurzfristig]] möglich, behindern jedoch nicht die legale [[langfristig]]e Marktentwicklung. Falsch oder irreführend sind Signale, wenn sie über die wirkliche Marktlage (Angebot, Nachfrage, Marktpreis) ein unzutreffendes Bild abgeben.&amp;lt;ref&amp;gt;Joachim Vogel, in: Heinz-Dieter Assmann/Uwe H. Schneider (Hrsg.): &amp;#039;&amp;#039;Kommentar WpHG&amp;#039;&amp;#039;, 2012, § 20a Rn. 150&amp;lt;/ref&amp;gt; Aus ökonomischer Sicht führen Marktmanipulationen zu [[Wirtschaftlichkeit|Ineffizienzen]], die besonders bei [[Unsicherheit]]en über den wahren Wert von [[Handelsobjekt]]en entstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== International ==&lt;br /&gt;
Art. 12 der Marktmissbrauchsverordnung regelt die Tatbestandsvoraussetzungen der Marktmanipulation auf europarechtlicher Ebene einheitlich für alle [[EU-Mitgliedstaaten]]. Für besonders schwere Formen der Marktmanipulation sieht Art. 5 in Verbindung mit Art. 7f {{EU-Richtlinie|2014|57|titel=vom 16. April 2014 über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation}} (Market Abuse Direction II) gerichtliche Strafsanktionen vor, die von den EU-Mitgliedstaaten umzusetzen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
;Österreich&lt;br /&gt;
Diesen Vorgaben folgend hat [[Österreich]] ein zweigliedriges Sanktionssystem für Marktmanipulation etabliert: {{§|48c|BörseG|RIS-B|DokNr=NOR40185228}} BörseG regelt die verwaltungsrechtliche Sanktionierung „normaler“ Marktmanipulation (Geldstrafe bis 5 Millionen Euro bzw. dreifache Summe des gezogenen Nutzens), {{§|48n|BörseG|RIS-B|DokNr=NOR40185238}} BörseG die gerichtliche Strafbarkeit besonders schwerer Formen von Marktmanipulation (Freiheitsstrafe 6 Monate bis 5 Jahre). Zuständig für die Verfolgung von Marktmanipulation ist weiterhin primär die [[Finanzmarktaufsichtsbehörde]], im Bereich des Strafrechts die Gerichtsbehörden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
;Schweiz&lt;br /&gt;
In der [[Schweiz]] sind die Regelungsgegenstände der MMVO nicht in einem separaten Regelwerk enthalten. Insiderhandel und Marktmanipulation werden gemäß [[Finanzmarktinfrastrukturgesetz|FinfraG]] als aufsichtsrechtlich unzulässige Verhaltensweisen sanktioniert bzw. unter Strafe gestellt.&amp;lt;ref&amp;gt;Marcus Benes/Katharina Ariane Beyersdorfer/Olivier Favre/Michael Huertas/Martin Lanz/Kai Schaffelhuber/Ulrike Sehrschön/Katharina Stüber, &amp;#039;&amp;#039;Marktmissbrauchsrecht&amp;#039;&amp;#039;, 2017, S. 117&amp;lt;/ref&amp;gt; Nach {{Art.|154|958.1|ch}} FinfraG wird bestraft, wer als Organ oder Mitglied eines Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Emittenten oder einer den Emittenten beherrschenden oder von ihm beherrschten Gesellschaft oder als eine Person, die aufgrund ihrer Beteiligung oder aufgrund ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäß Zugang zu Insiderinformationen hat, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben, zu veräußern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen, einem anderen mitteilt oder dazu ausnützt, einem anderen eine Empfehlung zum Erwerb oder zur Veräußerung von Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, oder zum Einsatz von daraus abgeleiteten Derivaten abzugeben. {{Art.|155|958.1|ch}} FinfraG stellt die Kursmanipulation unter Strafe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
* Martin Paul Waßmer, &amp;#039;&amp;#039;Strafbare Marktmanipulation durch Matched Orders im Freiverkehr&amp;#039;&amp;#039; [https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/14-09/index.php?sz=7]&lt;br /&gt;
* Indre Waschkeit, Marktmanipulation am Kapitalmarkt; Marktmanipulation am Kapitalmarkt : ein Beitrag zur Neuregelung des Verbots der Marktmanipulation unter Berücksichtigung amerikanischer Erfahrungen und europäischer Vorgaben – Deutsche Digitale Bibliothek (deutsche-digitale-bibliothek.de)+&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=7749818-5}}&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Wertpapierrecht]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Aktienmarkt]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Börsenhandel]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Wirtschaftskriminalität]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>~2026-15678-0</name></author>
	</entry>
</feed>