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	<title>Marktbeherrschende Stellung - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-27T07:23:02Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<title>imported&gt;Aka: /* Europäische Union */ Abkürzung korrigiert, Datum ausgeschrieben (Wikipedia:Datumskonventionen)</title>
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		<updated>2025-10-07T15:56:13Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Europäische Union: &lt;/span&gt; Abkürzung korrigiert, Datum ausgeschrieben (&lt;a href=&quot;/index.php/Wikipedia:Datumskonventionen&quot; title=&quot;Wikipedia:Datumskonventionen&quot;&gt;Wikipedia:Datumskonventionen&lt;/a&gt;)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{QS-Wirtschaft}}&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Marktbeherrschende Stellung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist ein Begriff des [[Kartellrecht]]s. Er bezeichnet eine Situation, in der ein Unternehmen keinem oder nur ungenügendem [[Wettbewerb (Wirtschaft)|Wettbewerbsdruck]] ausgesetzt ist. Die genaue Definition unterscheidet sich je nach Gesetzgebung. Ein Unternehmen kann als [[Angebot (Volkswirtschaftslehre)|Anbieter]] oder [[Nachfrage]]r marktbeherrschend sein. Es besteht die Möglichkeit, dass auf einem Markt mehrere Unternehmen gemeinsam eine marktbeherrschende Stellung besitzen. In diesem Fall wird von &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;gemeinsamer bzw. kollektiver Marktbeherrschung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; gesprochen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Deutschland ==&lt;br /&gt;
Nach der [[Legaldefinition]] des {{§|18|gwb|juris}} Abs. 1 [[Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen|GWB]] ist ein Unternehmen marktbeherrschend, „soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich [[relevanter Markt|relevanten Markt]] ohne Wettbewerber ist ([[Monopol]]; d. Verf.), keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist ([[Teilmonopol]]; d. Verf.) oder eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende [[Marktstellung]] hat.“ Um eine Marktstellung handelt es sich in der [[Volkswirtschaftslehre]] stets dann, wenn einer der Marktteilnehmer aufgrund des [[Preisbildung]]sprozesses [[Differentialrente]]n erzielen kann.&amp;lt;ref&amp;gt;Carl Brinkmann/Harald Jürgensen (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Jahrbuch für Sozialwissenschaft&amp;#039;&amp;#039;, Band 11, 1960, S. 184&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Indizien für die Herleitung einer beherrschenden Marktstellung werden der [[Marktanteil]], die [[Finanzkraft]] des Unternehmens, dessen Zugang zu wettbewerbsrelevanten [[Marktdaten]] und der [[Marktzugang|Zugang]] zu den [[Beschaffung]]s- oder [[Absatzmarkt|Absatzmärkten]] herangezogen. Relevant sind auch die  [[Unternehmenszusammenschluss|Verflechtungen]] mit anderen Unternehmen, rechtliche oder tatsächliche [[Marktzutrittsschranke]]n für andere Unternehmen, der tatsächliche oder potenzielle Wettbewerb durch Unternehmen, die Fähigkeit, das Angebot oder die Nachfrage auf andere Waren oder gewerbliche Leistungen umzustellen sowie die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen (§ 18 Abs. 3 GWB). Auch [[Netzwerkeffekt]]e, [[Wechselkosten]] oder [[Größenvorteil]]e aus Netzwerkeffekten werden für die Beurteilung der Marktstellung berücksichtigt (§ 18 Abs. 3a GWB). Die marktbeherrschende Stellung eines Unternehmens wird widerleglich bei einem Marktanteil von 40 % [[Vermutung (Recht)#Gesetzliche Vermutung|vermutet]] (§ 18 Abs. 4 GWB).&amp;lt;ref&amp;gt;Thomas Kapp: &amp;#039;&amp;#039;Kartellrecht in der Unternehmenspraxis&amp;#039;&amp;#039;, 3. Auflage, 2018,  ISBN 978-3-658-17314-2. S.&amp;amp;nbsp;121;&amp;lt;/ref&amp;gt; Gemäß § 18 Abs. 6 GWB ist die widerlegliche Vermutung für eine Marktbeherrschung außerdem in den Fällen normiert, in denen die Gesamtheit von höchstens drei Unternehmen einen Marktanteil von 50 % erreicht, oder aber die Gesamtheit von höchstens fünf Unternehmen 2/3 des Marktes auf sich vereint. Der Marktanteil ist dabei in der Regel nach dem [[Umsatzerlös]] zu bestimmen, nur subsidiär ist auf die Absatzzahlen abzustellen.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Beschluss vom 7. Juli 1992, Az.: KVR 14/91 &amp;#039;&amp;#039;Warenzeichenerwerb&amp;#039;&amp;#039; = {{Rspr|BGHZ 119, 117}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Die Obliegenheit der Bestimmung der Marktverhältnisse liegt bei der Kartellbehörde und dem Kartellgericht. Mängel einer hinreichenden Aufklärung, setzen die Voraussetzungen der Vermutung in Gang.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Wernhard Möschel]], in: Ulrich Immenga/Ernst-Joachim Mestmäcker, &amp;#039;&amp;#039;Wettbewerbsrecht&amp;#039;&amp;#039;, Band 2, 4. Auflage, 2007, § 19 Rdnr. 93 m.w.N.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Missbrauch der Marktbeherrschung ist gemäß {{§|19|gwb|juris}} GWB verboten. Die Norm zählt dazu Regelbeispiele auf. Tatbestandliche Verletzungen führen zur Missbrauchsaufsicht.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.google.de/books/edition/Kompakt_Lexikon_Wirtschaft/xDCvBAAAQBAJ?hl=de&amp;amp;gbpv=1&amp;amp;dq=marktbeherrschende+Stellung+lexikon&amp;amp;pg=PA369&amp;amp;printsec=frontcover Springer Fachmedien Wiesbaden (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Kompakt-Lexikon Wirtschaft&amp;#039;&amp;#039;, 2014, S. 369]&amp;lt;/ref&amp;gt; Im Rahmen der [[Zusammenschlusskontrolle]] ist gemäß {{§|36|gwb|juris}} GWB ein Unternehmenszusammenschluss vom [[Bundeskartellamt]] zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Schweiz ==&lt;br /&gt;
Im [[Schweiz]]er [[Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen]] vom 6. Oktober 1995 (Kartellgesetz, KG, [[Systematische Sammlung des Bundesrechts|SR]] 251) gelten als marktbeherrschende Unternehmen einzelne oder mehrere Unternehmen, welche auf einem Markt in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten ({{Art.|4|251|ch}} Abs. 2 KG). In der am 1. April 2004 in Kraft getretenen Revision des Kartellgesetzes wurde die Klammerformulierung „(Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern)“ eingefügt. Ob dieser Einschub eine Präzisierung oder eine Ausweitung des Marktbeherrschungsbegriffs (auf sog. relative Marktbeherrschung) darstellt, ist in der Lehre strittig. Vermutungstatbestände in Bezug auf die marktbeherrschende Stellung kennt das Schweizer Kartellgesetz nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Europäische Union ==&lt;br /&gt;
Mit dem EU-Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist gemäß {{Art.|102|aeuv|dejure}} [[AEUV]] die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den [[Internationaler Handel|Handel]] zwischen [[EU-Mitgliedstaaten]] zu beeinträchtigen. Diese Vorschrift zählt in einer – nicht abschließenden – Aufzählung vier Missbrauchstatbestände auf, darunter die unmittelbare oder mittelbare Erzwingung von [[Einkaufspreis|Einkaufs-]] oder [[Verkaufspreis]]en oder [[Allgemeine Vertragsbedingungen|Geschäftsbedingungen]] ([[Ausbeutungsmissbrauch]]). Auch die gezielte Unterbietung von Preisen ([[Behinderungsmissbrauch]]) oder die Verweigerung des Zugangs zu [[Infrastruktur]]einrichtungen (&amp;#039;&amp;#039;Strukturmissbrauch&amp;#039;&amp;#039;) gehören dazu.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Webarchiv|url=http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02140600/Lehre/Materialien/Skriptum_zur_Ringvorlesung_Europaeisches_und_deutsches_Kartellrecht.pdf |wayback=20160407100324 |text=Florian Bien, &amp;#039;&amp;#039;Europäisches und deutsches Kartellrecht&amp;#039;&amp;#039;}} [[Universität Würzburg]], Stand: 7. Oktober 2014, S. 57 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;{{Webarchiv|url=https://www.wiwi.uni-siegen.de/rechtswissenschaften/krebs/materialien/wettbewerbsrecht/uwg_markenrecht/missbrauch_absolute_marktmacht_neu.pdf |wayback=20160407104106 |text=Peter Krebs,  &amp;#039;&amp;#039;Gliederungsvorschlag für die Prüfung des Missbrauchs absoluter Marktmacht (marktbeherrschende Stellung), des Missbrauchs bei erlaubten Kartellen und erlaubter Preisbindung gem. §§ 19, 20 Abs. 3 GWB&amp;#039;&amp;#039; }} [[Universität Siegen]], (ohne Jahr)&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Marktbeherrschung ist im [[Gemeinschaftsrecht]] definiert als die wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens, die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztendlich den [[Verbraucher]]n gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten.&amp;lt;ref&amp;gt;Mitteilung der [[EU-Kommission]], &amp;#039;&amp;#039;Erläuterungen zu den Prioritäten der Kommission bei der Anwendung von Artikel 82 des EG-Vertrags auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen&amp;#039;&amp;#039;, 2009, S. 1 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbst wahre Tatsachenbehauptungen über Wettbewerber können unter bestimmten Voraussetzungen einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung darstellen.&amp;lt;ref&amp;gt;Nils Gildhoff/Robert Tubis, &amp;#039;&amp;#039;Die kartellrechtswidrige Behinderung von Wettbewerbern durch Verunglimpfung&amp;#039;&amp;#039;, in: [[Betriebs-Berater]], 2016, S. 835 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt; Die [[EU-Kommission]] leitete gegen das Unternehmen [[Teva]] ein Verfahren ein, welches unter anderem eine Verunglimpfung des generischen Wettbewerbs durch eine gezielte Kommunikationskampagne untersuchte.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_21_1022 Kartellrecht: Kommission leitet förmliche Untersuchung möglicher wettbewerbswidriger Verhaltensweisen von Teva im Zusammenhang mit einträglichem Medikament gegen Multiple Sklerose ein]&amp;lt;/ref&amp;gt; Am 31. Oktober 2024 entschied die Kommission in dem Verfahren, dass Teva u.&amp;amp;nbsp;a. wegen irreführender Aussagen, die unbegründete Zweifel an der Therapiegleichwertigkeit von Generika weckten, gegen Art. 102 AEUV (Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung) verstoßen hat.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://ec.europa.eu/competition/antitrust/cases1/202515/AT_40588_6339.pdf European Commission CASE AT.40588 – TEVA COPAXONE]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Missbrauchsfälle ==&lt;br /&gt;
=== Deutschland ===&lt;br /&gt;
Im April 2002 untersagte das [[Bundeskartellamt]] die Übernahme der [[Ruhrgas|Ruhrgas AG]] durch [[E.ON]]; eine [[Ministererlaubnis]] ermöglichte jedoch daraufhin das Vorhaben. Wegen der Verstärkung von marktbeherrschenden Stellungen untersagte das Bundeskartellamt am 19. Januar 2006 die Übernahme der [[ProSiebenSat.1 Media AG]] durch den [[Axel Springer AG|Axel Springer Verlag]].&amp;lt;ref&amp;gt;{{Webarchiv|url=http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/download/pdf/Fusion/Fusion06/B6-103-05.pdf |wayback=20061206213524 |text=Beschluss des Bundeskartellamtes vom 19. Januar 2006 }} (PDF; 216&amp;amp;nbsp;kB)&amp;lt;/ref&amp;gt; Daraufhin gab der Axel Springer Verlag am 31. Januar 2006 bekannt, von der Übernahme Abstand zu nehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Oktober 2014 verfügte die [[Bundesnetzagentur]] gegen ein Nachfolgeunternehmen der [[Deutsche Bundespost|Deutschen Bundespost]], die [[Media Broadcast|Media Broadcast GmbH]] als marktbeherrschendes Unternehmen im UKW-Rundfunkmarkt eine Regulierungsverfügung&amp;lt;ref name=&amp;quot;BNetzA-BK3-14-010&amp;quot;&amp;gt;Bundesnetzagentur.de: &amp;#039;&amp;#039;{{Webarchiv|url=http://www.bundesnetzagentur.de/DE/Service-Funktionen/Beschlusskammern/1BK-Geschaeftszeichen-Datenbank/BK3-GZ/2014/2014_001bis099/BK3-14-010/BK3-14-010_Regulierungsverfuegung_download.pdf?__blob=publicationFile&amp;amp;v=3 |wayback=20150723024430 |text=Regulierungsverfügung für die Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen und UKW-Antennen(mit)benutzung  }}&amp;#039;&amp;#039;&amp;lt;/ref&amp;gt; um erstmals Wettbewerb in diesem Markt zu ermöglichen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Schweiz ===&lt;br /&gt;
In einer [[Verfügung]] vom 5. März 2001 stellte die Wettbewerbskommission fest, dass die [[Groupe E|Freiburger Elektrizitätswerke]] eine marktbeherrschende Stellung bei der regionalen Stromverteilung missbrauchen, indem sie sich weigern, Strom des Konkurrenzunternehmens Watt über ihr Netz zu leiten.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Webarchiv|url=http://www.weko.admin.ch/publikationen/pressemitteilungen/00094/SPEAKING_NOTE_BUE_PK_FEW-D.pdf?lang=de |wayback=20070614010635 |text=Redetext der Pressekonferenz vom 23. März 2001 }}&amp;lt;/ref&amp;gt; Der Entscheid wurde vom [[Bundesgericht (Schweiz)|Bundesgericht]] am 17. Juni 2003 gestützt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Swisscom Mobile]] wurde von der [[Wettbewerbskommission]] am 5. Februar 2007 mit einer [[Sanktion]] von 333 Millionen Franken belegt, weil sie im Zeitraum vom 1. April 2004 bis 31. Mai 2005 durch das Verlangen von unangemessen hohen [[Terminierungsentgelt|Terminierungsgebühren]] eine marktbeherrschende Stellung bei der Terminierung von Anrufen auf ihre [[Mobilfunknetz]] missbraucht habe.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Webarchiv|url=http://www.weko.admin.ch/publikationen/pressemitteilungen/00271/Pressekonferenz_d_SwisscomMobile_Zusammenfassung-Entscheid.pdf?lang=de |wayback=20070609115607 |text=Pressemitteilung der Wettbewerbskommission vom 16. Februar 2007 }}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== EU ===&lt;br /&gt;
Im Juni 2020 hielt der [[Bundesgerichtshof]] (BGH) die [[Marktmacht]] des [[Soziales Netzwerk (Internet)|sozialen Netzwerks]] [[Facebook]] für eine marktbeherrschende Stellung. Ihm genügte ein kausaler Zusammenhang zwischen der Marktbeherrschung und dem Marktergebnis (&amp;#039;&amp;#039;Ergebniskausalität&amp;#039;&amp;#039;), „wenn aufgrund der besonderen Marktbedingungen das Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens zu Marktergebnissen führe, die bei funktionierendem Wettbewerb nicht zu erwarten wären, und zudem das beanstandete Verhalten nicht nur eine Ausbeutung darstellt, sondern gleichzeitig auch geeignet ist, den Wettbewerb zu behindern.“&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020, Az.: KVR 69/19 = {{Rspr|BGH GRUR 2020, 1318}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im September 2022 verhängte der [[EuGH]] ein [[Bußgeld]] in Höhe von 4,1 Milliarden Euro gegen [[Google LLC|Google]].&amp;lt;ref&amp;gt;[https://de.euronews.com/2022/09/14/41-milliarden-euro-eugh-bestatigt-milliardenstrafe-gegen-google euronews vom 14. September 2022, &amp;#039;&amp;#039;4,1 Milliarden Euro: EuGH bestätigt Milliardenstrafe gegen Google&amp;#039;&amp;#039;]&amp;lt;/ref&amp;gt; Das von Google für [[Smartphone]]s entwickelte [[Betriebssystem]] [[Android (Betriebssystem)|Android]] hat einen Weltmarktanteil von rund 80 %, weswegen 2018 Kartellbehörden Google vorgeworfen hatten, den Herstellern von Android-Mobilgeräten und den [[Mobilfunknetzbetreiber]]n rechtswidrige Beschränkungen aufzuerlegen, um die marktbeherrschende Stellung der [[Suchmaschine]] zu zementieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* {{DNB-Portal|4037627-8}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4037627-8|REMARK=Bevorzugte Benennung in der GND: Marktbeherrschung (2024-07-16)}}&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Kartellrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Aka</name></author>
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