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	<title>Manko - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Manko&amp;diff=414050&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Scripturus: Link angepasst</title>
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		<updated>2026-03-24T00:31:52Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Link angepasst&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Begriffsklärungshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Manko&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist in der [[Kaufmann]]ssprache ein Fehlbetrag in einer [[Kasse]] oder im [[Lagern|Lager]], allgemein auch jegliche [[Subtraktion|Differenz]] oder [[Gesetzeslücke|Lücke]]. Vom Manko zu unterscheiden ist der [[Kalo (Logistik)|Kalo]] ein zu erwartender und damit planbarer Gewichts- oder Volumenverlust.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Etymologie ==&lt;br /&gt;
Das Wort &amp;#039;&amp;#039;Manko&amp;#039;&amp;#039; stammt von „unvollständig, gebrechlich“ ({{laS|mancus}}) ab, das auch „schwach, fehlerhaft“ bedeutet&amp;lt;ref&amp;gt;Ursula Hermann, &amp;#039;&amp;#039;Knaurs etymologisches Wörterbuch&amp;#039;&amp;#039;, 1983, S.&amp;amp;nbsp;306&amp;lt;/ref&amp;gt; und in der übertragenen Bedeutung als „verkrüppelt“ oder „Krüppel“ (substantiviert) zu verstehen ist. Das Wort &amp;#039;&amp;#039;mancus&amp;#039;&amp;#039; steht auch für eine untergewichtige [[Goldmünze]] mit geringem Edelmetallanteil wie beim arabischen [[Dinar]] des 8. bis 13. Jahrhunderts. Auch die Gewichtsdifferenz von Goldmünzen zum Idealgewicht heißt Manko. In derselben Bedeutung erschien das Wort in der italienischen Sprache als „manco“, dessen Verb „mancare“ als „fehlen“ zu übersetzen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Redewendung „etwas weist ein schweres Manko auf“ ist der Hinweis auf einen schweren Nachteil, eine beträchtliche Lücke oder ein erhebliches Defizit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Als Manko wird der [[Schaden]] bezeichnet, der eintritt, wenn eine vom Arbeitnehmer geführte [[Kasse]] ([[Kassierer]]) oder ein ihm anvertrauter [[Warenbestand]] ([[Lagerverwaltung|Lagerverwalter]]) einen Fehlbetrag aufweist. Ursachen können Fehler in der Annahme oder Ausgabe von [[Bargeld]] oder [[Ware]]n, [[Fehlbuchung]]en oder [[Diebstahl (Deutschland)|Diebstahl]] und [[Unterschlagung (Deutschland)|Unterschlagungen]] sein. Auch nicht erkanntes und vom Kassierer angenommenes [[Falschgeld]] führt zu einem Manko. Das Manko kann ein Unterschuss oder Überschuss sein, jede Differenz ist ein Manko. Überschüsse fallen dem Arbeitgeber zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Kasse und Lager ==&lt;br /&gt;
Am häufigsten wird ein Manko assoziiert mit Geld im Kassenbestand und Waren im Lagerbestand. Um ein Manko festzustellen, ist eine regelmäßige [[Kassenprüfung]] oder Bestandsprüfung erforderlich. Je höher die [[Umlaufgeschwindigkeit des Geldes]] oder die [[Lagerumschlagshäufigkeit]] von Waren ist, umso häufiger ist eine Prüfung erforderlich. Die Prüfung wird vorgenommen durch einen Vergleich des Sollbestandes mit dem tatsächlichen Ist-Bestand. Der Sollbestand ergibt sich in der Kasse aus den [[Buchung (Buchführung)|Buchungen]] der [[Barauszahlung]]en und [[Bareinzahlung]]en, beim Lagerbestand durch die verbuchten [[Warenausgang|Warenausgänge]] und [[Wareneingang|Wareneingänge]]. Stimmt der Sollbestand nicht mit dem Istbestand überein, liegt ein Manko vor. Eine [[Inventur]] zum [[Bilanzstichtag]] ist ebenfalls geeignet, ein Manko aufzudecken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfragen ==&lt;br /&gt;
Es stellt sich die [[Rechtsfrage]], ob ein [[Arbeitnehmer]] dem [[Arbeitgeber]] gegenüber für ein entstandenes Manko haften muss. Für ein Manko haftet der Arbeitnehmer (beispielsweise [[Kassierer]], [[Fachlagerist]]) – falls im [[Arbeitsvertrag (Deutschland)|Arbeitsvertrag]] nichts anderes vereinbart wurde – nur bei seinem [[Verschulden]].&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=jVV10CSuxssC&amp;amp;pg=PA404&amp;amp;dq=Manko+lexikon&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=2ahUKEwijmYTxj7HrAhVRzqQKHQtsBYIQuwUwAnoECAEQBw#v=onepage&amp;amp;q=Manko%20lexikon&amp;amp;f=false Hermann May/Claudia Wiepcke (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Lexikon der ökonomischen Bildung&amp;#039;&amp;#039;, 2012, S.&amp;amp;nbsp;404&amp;amp;nbsp;f.]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Mankohaftung ===&lt;br /&gt;
Im Regelfall ist der Arbeitnehmer als [[Besitzdiener]] des Bargeldes oder der Waren des [[Unmittelbarer Besitz|unmittelbar besitzenden]] Arbeitgebers anzusehen. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer den alleinigen Zugang zur Kasse oder zum Warenlager hat. Diese Unterscheidung ist für die Mankohaftung des Arbeitnehmers von entscheidender Bedeutung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Manko ist als [[Pflichtverletzung]] einzuordnen, für die ein Arbeitnehmer nach den allgemeinen Vorschriften der §{{§|619a|bgb|juris}}, {{§|280|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] haftet. [[Haftung (Recht)|Haftung]] bedeutet hier, dass der Arbeitnehmer den von ihm verschuldeten Fehlbetrag ersetzen muss. Auch ein [[Betriebsleiter]] haftet für Kassen- und Lagerfehlbestände mangels einer wirksamen Mankoabrede ohne Nachweis einer Verursachung und eines Verschuldens nur dann, wenn er den alleinigen Zugang zur Kasse und zu den Waren hatte.&amp;lt;ref&amp;gt;BAG, Urteil vom 27. Februar 1970, Az.: 1 AZR 150/69 = {{Rspr|VersR 1970, 650}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Allerdings hat der Arbeitgeber ein [[Beweis (Recht)|Beweisproblem]], denn er muss dem Arbeitnehmer eine mindestens mittlere [[Fahrlässigkeit]] nachweisen, um [[Schadensersatz]] nach {{§|280|bgb|juris}} BGB verlangen zu können. Das ungewollte Herausgeben falscher Beträge durch den Arbeitnehmer – als eine Hauptursache für Fehlbeträge – zählt jedoch nicht zur mittleren Fahrlässigkeit. Deshalb kommt der Arbeitgeber – bis auf Ausnahmefälle – meist vor Gericht in Beweisnot und muss das Manko selbst tragen. Denn ohne nachgewiesene mittlere Fahrlässigkeit schuldet der Arbeitnehmer aus seinem Arbeitsvertrag nur die [[Dienstleistung]] oder das Bemühen (beispielsweise die Kasse führen; siehe [[Dienstvertrag (Deutschland)|Dienstvertrag]]) und nicht den [[Erfolg]] (beispielsweise keine Kassendifferenz). Das Risiko einer [[Schlechtleistung]] des Arbeitnehmers trägt grundsätzlich der Arbeitgeber.&amp;lt;ref&amp;gt;BAG, Urteil vom 15. März 1960, Az.: 1 AZR 301/57&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Mankoabrede ===&lt;br /&gt;
Unter einer &amp;#039;&amp;#039;Mankoabrede&amp;#039;&amp;#039; wird eine [[Klausel (Recht)|Klausel]] im Arbeitsvertrag verstanden, wonach der Arbeitnehmer für einen Fehlbestand einzustehen hat. Rechtstechnisch handelt es sich oft um für den Arbeitnehmer belastende [[Beweislast]]vereinbarungen. In der [[Rechtsprechung]] haben sich Kriterien herausgebildet, an denen die Mankovereinbarung gemessen werden muss.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=YJU6PgAACAAJ&amp;amp;dq=Hermann+May,+Wirtschaftsb%C3%BCrger-Taschenbuch&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=2ahUKEwiquvq1-LHrAhXFGewKHSB-BLMQ6AEwAHoECAEQAg Hermann May, &amp;#039;&amp;#039;Wirtschaftsbürger-Taschenbuch&amp;#039;&amp;#039;, 2009, S.&amp;amp;nbsp;226]&amp;lt;/ref&amp;gt; Diese muss klar und eindeutig formuliert sein. Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung der [[Vertragspartei]]en über die Haftung des Arbeitnehmers für einen eingetretenen Kassen- oder Warenfehlbestand (&amp;#039;&amp;#039;Mankohaftung&amp;#039;&amp;#039;) ist wegen Verstoßes gegen die einseitig zwingenden Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung unwirksam, wenn und soweit dem Arbeitnehmer kein gleichwertiger Ausgleich geleistet wird.&amp;lt;ref&amp;gt;BAG, Urteil vom 17. September 1998, Az.: 8 AZR 175/97 = {{Rspr|BAGE 90, 9}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Dieser vertraglich zu regelnde angemessene wirtschaftliche Ausgleich muss dem Arbeitnehmer ein monatliches &amp;#039;&amp;#039;Mankogeld&amp;#039;&amp;#039; zusichern, das er behalten darf, wenn kein Manko eingetreten ist. Ferner haftet der Arbeitnehmer dann nicht in voller Höhe des Fehlbetrages, sondern nur bis zur Höhe des Mankogeldes. Mankoabreden sind verschuldensunabhängige [[Haftungsklausel]]n, so dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kein Verschulden mehr nachweisen muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Mankogeld ===&lt;br /&gt;
Im Kassenbereich tätige Arbeitnehmer müssen bei einer Mankoabrede mit dem Arbeitgeber eine [[pauschale]] Ausgleichszahlung dafür erhalten, dass sie für Fehlbeträge in der Kasse haften.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der [[Mankohaftung]] des Arbeitnehmers für Differenzen in der Kasse handelt es sich um eine Haftungserweiterung auch bei [[Arbeitnehmerhaftung#Leichte Fahrlässigkeit|leichter Fahrlässigkeit]], da bei normaler (= mittlerer) Fahrlässigkeit auch ohne diese Mankoabrede keine vollständige Haftungsfreistellung besteht und der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber bis zu einem gewissen Betrag [[schadensersatz]]pflichtig ist. Das Mankogeld, auch als Mankovergütung oder Fehlgeldentschädigung bezeichnet, ist dazu gedacht, einen eventuellen Fehlbetrag des Arbeitnehmers auszugleichen. Durch die Zahlung des Mankogeldes an den Arbeitnehmer übernimmt dieser eine verschuldensunabhängige Haftung für Differenzen in der Kasse. Mankogeld wird insbesondere im [[Niedriglohn]]bereich im [[Einzelhandel]] (insbesondere Supermärkte, Tankstellen, Kioske) gezahlt, weil dort Kassendifferenzen einen nicht unerheblichen Verlust darstellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Mankogeld soll einen [[Anreiz]] des Arbeitnehmers für eine [[Eigenverantwortung|eigenverantwortliche]] ordentliche [[Kassenführung]] schaffen und stellt damit für den Arbeitgeber einen Sicherheitsmechanismus gegen unehrliche Mitarbeiter dar. Durch die Mankovereinbarung soll verhindert werden, dass der Mitarbeiter bei Fehlbeträgen ohne eine Form des Ausgleichs bzw. der Sanktionierung davonkommt. Andererseits schützt die Zahlung von Mankogeld den Arbeitnehmer vor der Haftung mit seinem regulären Gehalt, wenn beispielsweise durch Fehler Fehlbeträge auftreten. Oft sind die genauen Gründe für Kassendifferenzen nicht zu klären, und aus Sicht des Arbeitnehmers soll er dann für Differenzen haften, die er nicht zu verantworten hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Außerdem soll durch die Zahlung von Mankogeld der Aufwand für den Ausgleich von Mankobeträgen reduziert werden. Auch für ein gutes [[Betriebsklima]] kann so eine Mankoregelung dienlich sein, da es bei Fehlbeträgen keinen Anlass mehr für eine Generalverdächtigung der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber gibt und im Vorfeld die Folgen einer Kassendifferenz klar abgesprochen sind. Das Mankogeld schützt also den Arbeitnehmer auch vor dem Verdacht der Unehrlichkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Arbeitnehmer erhält mit dem Mankogeld einen positiven psychologischen Anreiz, Kassendifferenzen zu vermeiden und das Mankogeld für seinen privaten Konsum zu behalten. Das ist günstiger als ein negativer psychologischer Anreiz, wenn der Arbeitnehmer Fehlbeträge aus seinem privaten Geld ausgleichen muss. Eine Alternative zum psychologischen Anreiz zu Mankogeld sind hohe Gehälter und Bonuszahlungen, die das Arbeitsklima verbessern, die Zuverlässigkeit und Einsatzbereitschaft des Arbeitnehmers erhöhen und ihn zu einer sorgfältigen Kassenführung motivieren können. Der Arbeitgeber ist durch die klare Regelung über das Mankogeld im Falle einer Kassendifferenz aus der Beweislast entlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mankogeld ist jedoch auch mit dem Nachteil eines [[Moral Hazard]] verbunden, wonach der Arbeitnehmer seine Tätigkeit weniger sorgfältig ausüben könnte, weil im Falle eines Fehlbetrages das Mankogeld ausgleichend wirkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Strafrechtliche Behandlung ===&lt;br /&gt;
Werden von einem Mitarbeiter häufig unaufgeklärte Fehlbeträge gemeldet, setzt er sich dem Verdacht aus, selbst Verursacher der Differenzen zu sein. Dies kann in wiederholten Fällen mit größeren Beträgen zu einer ordentlichen [[Kündigung]] des Arbeitsvertrages wegen gestörtem [[Vertrauen]]sverhältnis führen. Wird jemand gar bei der unberechtigten Geldwegnahme ertappt (etwa durch [[Videoüberwachung]]), ist in der Regel eine fristlose Kündigung unausweichlich. Ein [[Angestellter]], der allein eine Kasse zu verwalten und über deren Inhalt abzurechnen hat, hat in aller Regel [[Gewahrsam|Alleingewahrsam]] am Kasseninhalt. Ohne seine Mitwirkung darf niemand Geld aus der Kasse nehmen, damit bei Fehlbeträgen die Verantwortlichkeit festgestellt werden kann.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Beschluss vom 3. April 2001, Az.: 1 StR 45/01 = {{Rspr|NStZ-RR 2001, 268}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Ein Alleingewahrsam am Kassenbestand kann nur als Unterschlagung nach {{§|246|stgb|juris}} [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|StGB]] und nicht als Diebstahl bestraft werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Steuerliche Behandlung ==&lt;br /&gt;
Muss der Arbeitnehmer entstandenes Fehlgeld aus eigenem Einkommen ausgleichen, kann er dieses als [[Werbungskosten]] geltend machen. Erhält er dagegen vom Arbeitgeber Mankogeld und dieses wird nicht verbraucht, so ist diese Einnahme bis zu 16 Euro monatlich steuerfrei.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/8-Die-einzelnen-Einkunftsarten-13-24b/d-Nichtselbstaendige-Arbeit-19-19a/Paragraf-19/inhalt.html#anchor456862 R 19 Abs.&amp;amp;nbsp;1 Nr.&amp;amp;nbsp;4 LStR 2023]&amp;lt;/ref&amp;gt; Darüber hinaus gehört das Mankogeld zu den steuerpflichtigen [[Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Deutschland)|Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wirtschaftliche Aspekte ==&lt;br /&gt;
Ein Manko als Fehlbetrag wird in der [[Gewinn- und Verlustrechnung]] des [[Unternehmen]]s als „sonstige betriebliche [[Aufwand|Aufwendungen]]“ gemäß {{§|275|hgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 Nr.&amp;amp;nbsp;8 [[Handelsgesetzbuch|HGB]], ein Überschuss entsprechend als „sonstige betriebliche [[Ertrag|Erträge]]“ nach §&amp;amp;nbsp;275 Abs.&amp;amp;nbsp;2 Nr.&amp;amp;nbsp;4 HGB verbucht. Diese Buchungen führen zum Ausgleich des Kassen- bzw. Lagerbestands.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Mankolieferung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* Arnold Reuter: &amp;#039;&amp;#039;Arbeitsregeln für die Führung von Kassen&amp;#039;&amp;#039;, 7. Auflage. Stuttgart 2003.&lt;br /&gt;
* &amp;#039;&amp;#039;Kassenbuch-Profi&amp;#039;&amp;#039;, CD-Rom, NWB-Verlag Herne 2007. ISBN 3-482-58471-0&lt;br /&gt;
* Walter Uhlig, Helmut Schön: &amp;#039;&amp;#039;Kassen- und Buchführung der Vereine&amp;#039;&amp;#039;. Wiesbaden 1988. ISBN 3-8078-7032-6&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Wiktionary|Manko}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Rechnungswesen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Arbeitsrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Scripturus</name></author>
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