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	<title>Mandatssteuer - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-09T11:31:09Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Mandatssteuer&amp;diff=281110&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Aka: Tippfehler entfernt, Leerzeichen in Überschrift, Links normiert, Kleinkram</title>
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		<updated>2025-12-12T23:06:56Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;/index.php?title=Benutzer:Aka/Tippfehler_entfernt&amp;amp;action=edit&amp;amp;redlink=1&quot; class=&quot;new&quot; title=&quot;Benutzer:Aka/Tippfehler entfernt (Seite nicht vorhanden)&quot;&gt;Tippfehler entfernt&lt;/a&gt;, Leerzeichen in Überschrift, Links normiert, Kleinkram&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Dieser Artikel|behandelt Mandatssteuern zugunsten von Religionsgemeinschaften. Für Abgaben speziell zugunsten von politischen Parteien siehe [[Mandatsträgerbeitrag]].}}&lt;br /&gt;
Die &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Mandatssteuer&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist eine [[Steuer]] zugunsten von [[Religionsgemeinschaft]]en oder sozialen, kulturellen und humanitären Zwecken. Sie existiert bislang in [[Spanien]], [[Italien]] und [[Ungarn]] als Alternative zur Kirchensteuer und ähnlichen Konzepten zur [[Kirchenfinanzierung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Mandatssteuer kann der Steuerpflichtige selbst wählen, welcher [[Institution]] die Abgabe zugutekommen soll: einer Kirche oder Religionsgemeinschaft, dem [[Staat]] oder einer [[Gemeinnützigkeit|gemeinnützigen Vereinigung]] (z.&amp;amp;nbsp;B. einer kulturellen oder sozialen Einrichtung, einer [[Bürgerinitiative]] oder einer [[Non-Profit-Organisation]] wie z.&amp;amp;nbsp;B. [[Greenpeace]] oder [[Amnesty International]]). Die Mandatssteuer könnte prinzipiell auch zur [[Parteienfinanzierung]] dienen.&lt;br /&gt;
Sie wird von allen Steuerzahlern gezahlt; der Steuerzahler hat lediglich die freie Wahl, welcher Institution sein Beitrag zugutekommt. Er kann sich der Mandatssteuer nicht durch einen [[Kirchenaustritt]] entziehen – im Gegensatz zur Kirchensteuer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Andere Bezeichnungen ==&lt;br /&gt;
In einem Reformvorschlag des [[Dietrich-Bonhoeffer-Verein]]s werden die Bezeichnungen &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Kultursteuer&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; und &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Sozialsteuer&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (bzw. als ein Begriff: &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Kultur- und Sozialsteuer&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;) für ähnliche Steuermodelle verwendet.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=https://www.dietrich-bonhoeffer-verein.de/site-dbv/assets/files/1729/r20.pdf |titel=„Sozial- und Kultursteuer“ als eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht: Der Dietrich-Bonhoeffer-Verein (dbv) schlägt eine zukunftsfähige Kirchensteuerreform vor |hrsg=Dietrich-Bonhoeffer-Verein |datum=1996-05-12 |format=pdf, 10&amp;amp;nbsp;kB |zugriff=2018-12-28}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gelegentlich wird diese Steuerart auch als &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Kultussteuer&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; bezeichnet. Diese Bezeichnung ist jedoch missverständlich: in Deutschland ist Kultussteuer die übliche Bezeichnung für die Kirchensteuer der jüdischen Gemeinden (§ 16 HKiStG); der Begriff &amp;#039;&amp;#039;Kirchensteuer&amp;#039;&amp;#039; wird hier vermieden, da „Kirche“ sowohl eine [[Christentum|christliche]] Religionsgemeinschaft als auch ein christliches Gebäude bezeichnen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Geschichte ==&lt;br /&gt;
Der Bonner Theologieprofessor [[Horst Herrmann (Theologe)|Horst Herrmann]] prägte den Begriff „Mandatssteuer“ und plädierte 1972 dafür, die Kirchensteuer durch eine von ihm unter diesem Begriff vorgeschlagene Alternative zur Kirchenfinanzierung zu ersetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Mandatssteuer wurde 1979 in Spanien und 1984 in Italien als Modell zur Kirchenfinanzierung eingeführt. Sie beträgt in Spanien 0,52 % und in Italien 0,8 % der Lohn- bzw. [[Einkommensteuer]]. In Italien ist sie deshalb unter dem Namen &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;otto per mille&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (Acht Promille) bekannt. Auch in Ungarn wurde 1998 eine ähnliche Mandatssteuer in Höhe von 1 % der Einkommensteuer eingeführt. Die Einführung dieses Finanzierungsmodells geschah mit offizieller Zustimmung des [[Heiliger Stuhl|Vatikan]]s in Form von [[Konkordat]]en (d.&amp;amp;nbsp;h. Verträgen zwischen der Kirche und einem weltlichen Staat), da diese Länder einen sehr hohen [[römisch-katholische Kirche|römisch-katholischen]] Bevölkerungsanteil aufweisen und somit erfahrungsgemäß ein großer Teil der Mandatssteuer der römisch-katholischen Kirche zufließt. In [[Island]] gibt es ein ähnliches Modell, wobei die Steuerpflichtigen dort entscheiden können, ob ein Teil ihrer Steuern der evangelisch-lutherischen Kirche Islands oder der Universität zugutekommen soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtliche Ausgestaltung ==&lt;br /&gt;
Die Finanzierung der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften durch eine Mandatssteuer ist rechtlich eine Form der unmittelbaren Staatsfinanzierung. Sie ist mit den staatskirchlichen Systemen Nordeuropas enger verwandt als mit dem System der [[Kirchensteuer (Deutschland)|Kirchensteuer in Deutschland]], bei der es sich tatsächlich um einen persönlichen Mitgliedsbeitrag bei einer Glaubensgemeinschaft handelt, die wie eine Steuer durch den Staat eingezogen wird, auf deren Höhe aber der Staat keinen Einfluss hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausgangspunkt für die Mandatssteuer ist die Einkommensteuerlast, die jeder Arbeitnehmer &amp;#039;&amp;#039;an den Staat&amp;#039;&amp;#039; zu zahlen hat. Über die Verwendung &amp;#039;&amp;#039;seiner&amp;#039;&amp;#039; Einkommensteuer kann der Steuerzahler grundsätzlich nicht entscheiden. Er hat also beispielsweise keinen Einfluss darauf, welcher Anteil dem Autobahnbau und welcher Anteil dem Schienennetz zugutekommt. Die Mandatssteuer setzt an diesem Punkt an und ermöglicht dem Steuerzahler ein Bestimmungsrecht über einen Teil der staatlichen Finanzen. Eine [[Steuer]] im hergebrachten Sinne ist mit diesem Bestimmungsrecht aber noch nicht gegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Über die Höhe der Mandatssteuer, d. h. den Anteil an der Einkommensteuer, entscheidet der Staat. Die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften geraten dadurch in eine größere Abhängigkeit vom Staat. Die Mitglieder der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften können nämlich nur schwer zu weiteren Zahlungen bewegt werden, da bei vielen der Eindruck entsteht, genügend zur Finanzierung der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften beigetragen zu haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der in Spanien durch die Mandatssteuer generierte Geldbetrag – 78 Mio. € – deckt nur einen Bruchteil des kirchlichen Finanzbedarfs; dieser enthält allerdings auch die Bauausgaben, die in anderen Ländern wie Frankreich und teilweise auch Deutschland durch staatliche Mittel bzw. im Rahmen der staatlichen Denkmalpflege gedeckt werden. Den Löwenanteil von 3,6 Mrd. € trägt damit immer noch der spanische Staat.&amp;lt;ref&amp;gt;Jens Petersen: {{Webarchiv|url=http://www.ekd.de/kirchenfinanzen/assets/erscheinungsformen_europa.pdf |wayback=20140512220321 |text=&amp;#039;&amp;#039;Erscheinungsformen und Finanzierung der Kirchen in Ländern der Europäischen Gemeinschaft&amp;#039;&amp;#039;, Fußnote 2 |archiv-bot=2019-04-29 08:35:06 InternetArchiveBot }} (PDF; 44&amp;amp;nbsp;kB)&amp;lt;/ref&amp;gt; Die Einführung der italienischen Mandatssteuer hat umgekehrt die [[Waldenser]] in Italien finanziell sehr gut gestellt. Die protestantische Kirche hat zwar nur 25.000 Mitglieder in Italien, es haben sich aber mehr als 600.000 Italiener entschieden, die Steuer, die verschiedenen säkularen wie religiösen Gemeinschaften und Hilfswerken zugeordnet werden kann, an die Waldenser zu vergeben.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle|url = https://glauben-verbindet.blogspot.de/2013/01/gemeinsame-projektforderung-der.html|titel=Gemeinsame Projektförderung der Waldenser mit dem GAW|autor=|hrsg =Gustav-Adolf-Werk|datum=2013-01-11|zugriff=2015-05-05}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Situation in Deutschland, Österreich, Schweiz ==&lt;br /&gt;
In [[Deutschland]] wird das Modell der Mandatssteuer seit Jahrzehnten von kirchlicher Seite abgelehnt, da finanzielle Einbußen gegenüber dem aktuellen Modell der Kirchensteuer befürchtet werden. In Deutschland beträgt die Kirchensteuer seit langem je nach Bundesland 8 % oder 9 % der Lohn- bzw. Einkommensteuer. Sie ist nicht ein Teil der Lohn- bzw. Einkommensteuer, sondern kommt zusätzlich hinzu und wird nur von denjenigen Steuerzahlern gezahlt, die einer der teilnehmenden religiösen [[Körperschaft des öffentlichen Rechts (Deutschland)|Körperschaften des öffentlichen Rechts]] angehören. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Verankerung der Kirchensteuer in Artikel 140 des [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|deutschen Grundgesetzes]] in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 6 der [[Weimarer Verfassung|Weimarer Reichsverfassung]] kann die Kirchensteuer gegen den Willen der Kirchen nur durch eine [[Verfassungsänderung]] abgeschafft und dann durch die Mandatssteuer ersetzt werden. Die unmittelbare und direkte Finanzierung der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften aus Staatsmitteln gerät, soweit sie nicht auf anderen Verfassungsnormen beruht, darüber hinaus in Konflikt mit dem Staatskirchenverbot in Artikel 137 Absatz 1 der Weimarer Reichsverfassung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diskutiert wird die Mandatssteuer in weiteren europäischen Ländern, zum Beispiel in der [[Schweiz]] und in [[Österreich]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Schweiz hätte eine Mandatssteuer auf kantonaler Staatsebene durchaus eine Chance, falls sie bald eingeführt würde. Sinkt die Anzahl der Kirchensteuer-Zahlenden zu stark, würde die Bevölkerungsmehrheit der Neueinführung einer Steuer eher nicht zustimmen. Im Grundsatz würde ein Steuerpflichtiger frei wählen können, ob er Kultussteuer (Kirchensteuer) oder Mandatssteuer bezahlen möchte. Ein Steuerpflichtiger könnte aus einer überschaubaren Anzahl (etwa nicht mehr als zehn) Zwecken auswählen. Begünstigt werden staatliche oder gemeinnützige Zwecke. Beispiele: Bibliotheken von Kanton und Gemeinden, Topf für kantonale Ergänzungsleistungen zu [[Alters- und Hinterlassenenversicherung|AHV]]/[[Invalidenversicherung (Schweiz)|IV]] (staatshaushaltsentlastend), Seniorenhilfe für Betagte (was die Krankenkasse nicht zahlt), Aufbauzwecke Inland (etwa Berghilfe), Hungerhilfe und Katastrophenhilfe In- und Ausland, kantonaler Fonds für gemeinnützige Zwecke (bereits mit Lotterie-Geldern gespiesen). Grundlage einer kantonalen Mandatssteuer wäre ein Mandatssteuer-Gesetz (referendumsfähig). Eine Liste mit den mandatssteuerfähigen Zwecken würde vom Gesetz festgelegt. Das Gesetz bestimmt, was es zur Anerkennung einer sozialen Institution oder Institutionen-Verband als Vorbedingung für den Empfang von Geldern aus der Mandatssteuer braucht.&amp;lt;ref&amp;gt;Erwin Tanner: [https://www.kath.ch/skz/skz-2001/staat/staat25.htm &amp;#039;&amp;#039;Kirche und Staat: Die Mandatssteuer – ein Januskopf&amp;#039;&amp;#039;]; [[Schweizerische Kirchenzeitung]] 25/2001 vom 21. Juni 2001. {{ISSN|1420-5041}}; abgerufen am 9. Mai 2014.&amp;lt;br/&amp;gt;Schweizerisches Bundesgericht: [http://www.baselland.ch/fileadmin/baselland/files/docs/fkd/steuern/praxis/1998/2_1998_59-66.pdf &amp;#039;&amp;#039;Direkte Bundessteuer. Gewinnungskosten. Mandatssteuer&amp;#039;&amp;#039;]; Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 5. Dezember 1997 (pdf; 22 kB)&amp;lt;br/&amp;gt;[[Peter Knechtli]]: [https://archiv.onlinereports.ch/2001/Mandatssteuer.htm &amp;#039;&amp;#039;Basler Kirchensteuer soll fallen: Es lebe die Mandatssteuer&amp;#039;&amp;#039;]; auf: [[OnlineReports|Onlinereports.ch]], 17. April 2001&amp;lt;br/&amp;gt;{{Webarchiv|url=http://de.ibtimes.com/articles/23975/20110406/kirchensteuer-oder-mandatssteuer.htm |wayback=20140512223518 |text=&amp;#039;&amp;#039;Kirchensteuer oder Mandatssteuer&amp;#039;&amp;#039; |archiv-bot=2019-04-29 08:35:06 InternetArchiveBot }}; Zusammenfassung eines [[kath.net]]-Artikels in der [[International Business Times]], 6. April 2011&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Kirchenfinanzierung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* Horst Herrmann: &amp;#039;&amp;#039;Die Kirche und unser Geld&amp;#039;&amp;#039;. Rasch und Röhring, Hamburg 1990, ISBN 3-89136-301-X.&lt;br /&gt;
* Horst Herrmann: &amp;#039;&amp;#039;Kirche, Klerus, Kapital. Hintergründe einer deutschen Allianz&amp;#039;&amp;#039;. Lit, Münster i. W. 2003, ISBN 3-8258-6862-1&lt;br /&gt;
* Horst Herrmann: &amp;#039;&amp;#039;Kirchensteuer als Mandat? Eine Anfrage an Staat und  Kirche&amp;#039;&amp;#039;. In: &amp;#039;&amp;#039;[[Stimmen der Zeit]]&amp;#039;&amp;#039; 97 (1972), S. 398–400 (Begriffsbestimmung).&lt;br /&gt;
* Anna Ott: &amp;#039;&amp;#039;Kultursteuer statt Kirchensteuer? Die deutsche Kirchenfinanzierung auf dem Prüfstand&amp;#039;&amp;#039;. Herder, Freiburg im Breisgau 2024, ISBN 978-3-451-39754-7.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Steuerrecht]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Kirchensteuer]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Aka</name></author>
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