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	<title>Maiverfassung - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-12T04:24:49Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Maiverfassung&amp;diff=336612&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Dieringer63: Link auf Gerald Kohl, Christian Neschwara, Thomas Olechowski, Ilse Reiter-Zatloukal und Martin P. Schennach; Kleinkram</title>
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		<updated>2025-11-21T22:30:47Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Link auf Gerald Kohl, Christian Neschwara, Thomas Olechowski, Ilse Reiter-Zatloukal und Martin P. Schennach; Kleinkram&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Als &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Maiverfassung 1934&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; wird die [[Oktroy|oktroyierte]] [[Verfassung]] des [[österreich]]ischen [[Ständestaat (Österreich)|Ständestaats]] bezeichnet, die am [[1. Mai]] [[1934]] in Kraft trat und im März 1938 durch den [[Anschluss Österreichs|Anschluss]] an [[Deutsches Reich 1933 bis 1945|Deutschland]] aufgehoben wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Entstehungsgeschichte ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nachdem die [[Engelbert Dollfuß|Dollfuß]]-Regierung durch die später so genannte [[Selbstausschaltung des Parlaments|„Selbstausschaltung“ des Parlaments]] – ein formales, aus der Geschäftsordnung entstandenes Missgeschick am 4.&amp;amp;nbsp;März&amp;amp;nbsp;1933, welches das Parlament handlungsunfähig machte – den Boden der [[Parlamentarisches Regierungssystem|parlamentarischen Demokratie]] endgültig verlassen hatte, erschien dem Regime die [[Verfassung der Republik Österreich von 1920|Verfassung von 1920]] (in der Fassung von 1929) obsolet. Deshalb arbeitete man unter dem Vorsitz von [[Otto Ender]] eine neue Verfassung aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese wurde schließlich gleich zweimal erlassen: einerseits durch eine [[Verordnung#Österreich|Verordnung]] der Bundesregierung nach dem [[Kriegswirtschaftliches Ermächtigungsgesetz|Kriegswirtschaftlichen Ermächtigungsgesetz]], was eindeutigen Verfassungsbruch darstellte und dem damit geübten [[Autoritarismus|autoritären System]] entsprach; andererseits, um die Optik gegenüber dem Ausland zu verbessern, durch einen Beschluss des Rumpf-Nationalrats am 30.&amp;amp;nbsp;April 1934. Die Mandate der [[Sozialdemokratische Partei Österreichs|sozialdemokratischen]] Abgeordneten waren als erloschen erklärt worden; die meisten [[Großdeutsche Volkspartei|großdeutschen]] Abgeordneten blieben der verfassungswidrigen Sitzung ebenfalls fern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ersteres geschah vor allem, um den Partner von Dollfuß’ [[Vaterländische Front|Vaterländischer Front]], die [[Heimwehr]]en, die seit ihrem Bestehen auf die Beseitigung des Parlaments hingearbeitet hatten und daher einen nicht-parlamentarischen Weg zur Schaffung der neuen Verfassung forderten, zufriedenzustellen, zweiteres geschah, um den Schein der Rechtskontinuität zu bewahren. Doch erfüllte auch dieser zweite Weg, wie zwei großdeutsche Abgeordnete in der letzten Nationalratssitzung der Ersten Republik betonten, die formalen Bedingungen der bis dahin geltenden Bundesverfassung 1920/1929 nicht, da weder das [[Quorum (Politik)|Präsenzquorum]] erfüllt war (also beim Beschluss nicht die erforderliche Zahl von Abgeordneten anwesend war) noch die [[Referendum|Volksabstimmung]] abgehalten wurde, die bei dieser Gesamtänderung der Verfassung zwingend vorgeschrieben war.&amp;lt;ref&amp;gt;Helmut Wohnout: &amp;#039;&amp;#039;Politisch-juristische Kontroversen um die Verfassung 1934 im autoritären Österreich.&amp;#039;&amp;#039; In: [[Erika Weinzierl]] (Hrsg.): &amp;#039;&amp;#039;Justiz und Zeitgeschichte. Symposionsbeiträge 1976–1993.&amp;#039;&amp;#039; Band 2, Jugend &amp;amp; Volk, Wien 1995, ISBN 3-224-12999-9, S.&amp;amp;nbsp;833ff.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Kundmachung, Gliederung und Präambel ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kundgetan wurde die Verfassung schon in der Anlage der Verordnung der Bundesregierung vom 24.&amp;amp;nbsp;April 1934 &amp;#039;&amp;#039;über die Verfassung des Bundesstaates Österreich,&amp;#039;&amp;#039; {{BGBl|Nr. 239/1934}}. Die formale Umwandlung in einen neuen Staat erfolgte aber erst mit dem bewusst gewählten Datum des [[1.&amp;amp;nbsp;Mai]]: Vorbereitet wurde sie durch das [[Ermächtigungsgesetz 1934|Bundesverfassungsgesetz vom 30.&amp;amp;nbsp;April 1934 über außerordentliche Maßnahmen im Bereich der Verfassung]], {{BGBl|Nr. 255/1934}}, mit dem sie auch in den ab dann geltenden Verfassungsbestand übernommen und die Bundesregierung zur Wiederverlautbarung als &amp;#039;&amp;#039;Verfassung&amp;amp;nbsp;1934&amp;#039;&amp;#039; ermächtigt wurde&amp;amp;nbsp;(Art.&amp;amp;nbsp;II), und Nationalrat und Bundesrat mit Wirksamkeit des folgenden Tages aufgelöst wurden&amp;amp;nbsp;(Art.&amp;amp;nbsp;III).&lt;br /&gt;
Dann erschien sie im [[Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich|neuen &amp;#039;&amp;#039;Bundesgesetzblatt für den Bundesstaat Österreich&amp;#039;&amp;#039;]] in der Anlage der Kundmachung der Bundesregierung vom 1.&amp;amp;nbsp;Mai 1934, &amp;#039;&amp;#039;womit die Verfassung 1934 verlautbart wird,&amp;#039;&amp;#039; {{BGBl|II Nr. 1/1934}},&amp;lt;ref&amp;gt;Um es nicht mit der 1. Verordnung im alten &amp;#039;&amp;#039;Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich&amp;#039;&amp;#039; vom 4. Januar 1934 zu verwechseln, vergl. {{BGBl|Nr. 1/1934}}, wird das neue Gesetzblatt als {{&amp;quot;|ein am 1. Mai 1934 beginnender zweiter Teil des Bundesgesetzblattes 1934}} wird so im Art.&amp;amp;nbsp;II. BGBl&amp;amp;nbsp;(I) Nr.&amp;amp;nbsp;255/1934, letzter Satz, ausdrücklich genannt.&amp;lt;/ref&amp;gt; weshalb man heute von &amp;#039;&amp;#039;Maiverfassung&amp;#039;&amp;#039; spricht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verfassung gliedert sich in 13&amp;amp;nbsp;Hauptstücke, 182&amp;amp;nbsp;Artikel und eine [[Präambel]], die wegen ihres programmatischen Inhalts von Bedeutung ist:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Zitat|Im Namen Gottes, des Allmächtigen, von dem alles Recht ausgeht, erhält das österreichische Volk für seinen christlichen, deutschen Bundesstaat auf ständischer Grundlage diese Verfassung.}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Gegensatz zur Bundesverfassung 1920/1929, nach der das Recht der Republik vom [[Staatsvolk|Volk]] ausgegangen war, wurde die Maiverfassung 1934 {{&amp;quot;|im Namen Gottes}} gegeben, während das Volk sie nur passiv {{&amp;quot;|erhält}}: Es handelte sich um eine [[oktroyierte Verfassung]], obwohl dieses Faktum durch den Beschluss des Rumpf-Nationalrates verschleiert werden sollte.&lt;br /&gt;
Damit war der Ständestaat – entgegen der 1919 nach Aufhebung der de facto katholischen Habsburgermonarchie {{&amp;quot;|[[von Gottes Gnaden]]}} bewusst auf [[Trennung von Kirche und Staat]] beruhenden Republik – auch wieder dezidiert nicht [[laizistisch]] angelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Inhalt ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Legislative ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bundesregierung war das einzige Organ, welches das Recht hatte, Gesetze zu initiieren. Gesetzesentwürfe wurden den Vorberatenden Organen übermittelt: Diese sollten, bevor der Gesetzesentwurf an den Bundestag übermittelt wurde, Gutachten erstellen, an welche die Regierung aber nicht gebunden war. Als Vorberatende Organe sah die Verfassung den [[Staatsrat (Österreich 1934–1938)|Staatsrat]], den [[Bundeskulturrat]], den [[Bundeswirtschaftsrat]] und den [[Länderrat (Österreich)|Länderrat]] vor. Die Auswahl, welches Vorberatende Organ ein Gutachten erstellen sollte, kam alleine der Bundesregierung zu.&amp;lt;ref name=&amp;quot;:0&amp;quot;&amp;gt;{{Literatur |Autor=[[Gerald Kohl]], [[Christian Neschwara]], [[Thomas Olechowski]], [[Ilse Reiter-Zatloukal]], [[Martin P. Schennach]] |Titel=Rechts- und Verfassungsgeschichte |Hrsg=Arbeitsgemeinschaft österreichische Rechtsgeschichte |Auflage=6., überarbeitete Auflage |Verlag=facultas |Ort=Wien/Innsbruck |Datum=2022 |ISBN=978-3-7089-2271-3 |Seiten=264}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[Bundestag (Österreich)|Bundestag]] bestand aus 59 Mitgliedern der vier vorbereitenden Organe, nämlich 20 aus dem Staatsrat, ebenfalls 20 aus dem Bundeswirtschaftsrat, 10 aus dem Bundeskulturrat und 9 aus dem Länderrat. Es handelte sich demnach nicht um ein Parlament im Sinne einer Volksvertretung, sondern bloß um einen Ausschuss der Vorberatenden Organe. Den Mitgliedern kam keine Immunität zu. Der Bundestag war als beschließendes Organ vorgesehen; er konnte jedoch den Gesetzentwürfen bloß zustimmen oder sie rundweg ablehnen. Eine Änderung der Vorlage war nicht vorgesehen.&amp;lt;ref name=&amp;quot;:0&amp;quot; /&amp;gt; Da er keinerlei Befugnis zur Gesetzesinitiative und zur Bestimmung des Gesetzesinhalts hatte und des Weiteren von den vorberatenden Gremien beschickt wurde, handelte es sich de facto um ein bloßes [[Akklamation]]sinstrument der Regierung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verfassung beinhaltete Regelungen über die außerordentliche Gesetzgebung. Der Bundesregierung und dem Bundespräsidenten kamen &amp;quot;Notrechte der Verwaltung&amp;quot; zu: Sie wurden also zum Erlassen von Notverordnungen ermächtigt. Der Bundespräsident konnte, zumindest theoretisch, auch verfassungsgesetzliche Bestimmungen erlassen, sofern diese keine Gesamtänderung der Bundesverfassung darstellten. In der Realität hatten diese &amp;quot;Notrechte der Verwaltung&amp;quot; aber kaum Bedeutung, weil die Bundesregierung auf Grundlage des (durch das [[Verfassungs-Übergangsgesetz]] vom 19. Juni 1934) übergeleiteten [[Ermächtigungsgesetz 1934|Ermächtigungsgesetzes]] in der Gesetzgebung sowieso schon unbeschränkt war.&amp;lt;ref name=&amp;quot;:0&amp;quot; /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verfassung enthielt auch [[plebiszit]]äre Elemente: Ein regierungsinitiierter Volksentscheid hätte beispielsweise einen ablehnenden Beschluss des Bundestags aufgehoben und ersetzt. Die Möglichkeit eines von der Bevölkerung initiierten Volksbegehrens wurde hingegen abgeschafft. Des Weiteren blieb das Kriegswirtschaftliche Ermächtigungsgesetz von 1917 in Kraft, das nach (verfassungswidriger) Interpretation  gesetz- und verfassungsändernde Regierungsverordnungen erlaubte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Exekutive ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Organe der Verwaltung wurden fast identisch aus der Ersten Republik  übernommen, geändert wurde jedoch ihre Kreation. So sollte der Bundespräsident nun von allen [[Bürgermeister]]n aufgrund eines Dreiervorschlags der [[Bundesversammlung (Österreich)|Bundesversammlung]] (bestehend aus allen Mitgliedern der vorberatenden Organe) gewählt werden. Jedem Bürgermeister kam, unabhängig von der Einwohnerzahl der Gemeinde, genau eine Stimme zu. Die Amtszeit des Bundespräsidenten wurde auf sieben Jahre verlängert. Die Bundesregierung blieb oberstes [[Exekutive|Vollzugsorgan]] des Bundes, ihre Bestellung erfolgte weiterhin durch den Bundespräsidenten. Eine wesentliche Stärkung erfuhr sie, da sie nunmehr dem Parlament nicht mehr verantwortlich war und ihr die alleinige [[Gesetzesinitiative]] oblag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Judikative ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Rechtspflege|Justiz]] blieb weiterhin [[Bundesebene (Österreich)|Bundessache]]; trotz des autoritären Grundgehalts der Verfassung wurde die [[richterliche Unabhängigkeit]] „garantiert“. Die [[Geschworene]]ngerichte wurden, da ihre Urteile schwer vorherzusehen waren, durch [[Schöffensenat]]e ersetzt, was einer Schwächung des unberechenbaren Laienelements gleichkam. Der [[Verfassungsgerichtshof (Österreich)|Verfassungs-]] und der [[Verwaltungsgerichtshof (Österreich)|Verwaltungsgerichtshof]] wurden zum [[Bundesgerichtshof (Österreich)|Bundesgerichtshof]] zusammengefasst, in den regimetreue Richter bestellt wurden. Neu war die eingerichtete Säumnisbeschwerde, die auch in der Zweiten Republik übernommen wurde. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Landesrecht ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf [[Land (Österreich)|Landesebene]] blieb das Volk weiterhin Träger der Gewalt, allerdings hatte es nur mehr auf ständischer Grundlage Zugang zur Willensbildung. Die Landtage wurden nicht mehr durch Wahlen, sondern durch Entsendung von Vertretern wirtschaftlicher und kultureller Organisationen zusammengesetzt. Die Landtage hatten kein Initiativrecht und praktisch kein Kontrollrecht. Die Gesetzesbeschlüsse der Landtage bedurften der Zustimmung des Bundeskanzlers. Die [[Landesregierung (Österreich)|Landesregierungen]] setzten sich nunmehr aus einem [[Landeshauptmann]] (der vom Bundespräsidenten aufgrund eines Dreiervorschlags des [[Landtag (Österreich)|Landtags]] ernannt wurde), einem Stellvertreter und Landesräten zusammen. Die [[Bezirkshauptmann|Bezirkshauptmänner]] wurden vom Land mit Zustimmung des Bundeskanzlers ernannt. Diese wiederum mussten die Wahl der Bürgermeister bestätigen und ermöglichten so, dass nur dem Regime loyale Personen zur Wahl des Bundespräsidenten zugelassen waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Grundrechte ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Des Weiteren enthielt die Verfassung auch Bestimmungen über die allgemeinen [[Grundrechte]] der Staatsbürger, zur [[Pressefreiheit]] oder der [[Lehrfreiheit|Freiheit der Lehre]], welche angesichts der autoritären Grundstruktur der Verfassung vergleichsweise [[Liberalismus|liberal]] erscheinen. Die Rechte konnten allerdings von der Bundesregierung jederzeit durch verfassungsändernde Verordnungen beschränkt werden und waren dies auch. Die Freiheitsrechte erschienen wegen der in der Verfassung vermerkten Einschränkungen aus [[Freidenker]]-Sicht „in der Praxis fast bedeutungslos“.&amp;lt;ref&amp;gt;Leo-Heinrich Skrbensky: [https://www.e-periodica.ch/cntmng?pid=fde-004:1935:18::156 &amp;#039;&amp;#039;Die Kirche segnet den Eidbruch. Das Vorspiel zur geistigen Verknechtung Oesterreichs.&amp;#039;&amp;#039;] In: &amp;#039;&amp;#039;Freidenker.&amp;#039;&amp;#039; Heft 9, Band 18 (1935).&amp;lt;/ref&amp;gt; Äußerst ausgeprägt waren Gesetzesvorbehalte: So hatten Frauen nur dann formell die gleichen Rechte der Männer, wenn dies &amp;quot;nicht durch ein Gesetz anders bestimmt ist&amp;quot;.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Gerald Kohl, Christian Neschwara, Thomas Olechowski, Ilse Reiter-Zatloukal, Martin P. Schennach |Titel=Rechts- und Verfassungsgeschichte |Hrsg=Arbeitsgemeinschaft österreichische Rechtsgeschichte |Auflage=6., überarbeitete Auflage |Verlag=facultas |Ort=Wien/Innsbruck |Datum=2022 |ISBN=978-3-7089-2271-3 |Seiten=266}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Konkordat von 1933 ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das im Vorjahr, am 5.&amp;amp;nbsp;Juni 1933 unterfertigte und auf Grund einer verfassungswidrigen Regierungsverordnung in Kraft gesetzte [[Konkordat]] zwischen Österreich und dem [[Heiliger Stuhl|Heiligen Stuhl]] galt im Ständestaat von Anfang an ebenfalls als Verfassungsgesetz. Es ermöglichte der [[Katholische Kirche|römisch-katholischen Kirche]] größere Einflussnahme auf den Staat und auf [[Privatrecht|personenrechtliche]] Belange als zuvor. Es wurde als &amp;#039;&amp;#039;[[Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich]]&amp;#039;&amp;#039; im {{§§|URL|2= https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=BgblAlt&amp;amp;Dokumentnummer=bgb1934_0239_00437 |3=BGBl.&amp;amp;nbsp;(II) Nr.&amp;amp;nbsp;2/1934}} mit der Verfassung 1934 wiederveröffentlicht und vom Bundespräsidenten kraft seines Amtes als ratifiziert erklärt.&amp;lt;!--die Fortsetzung des Einleitungssatzes findet sich ganz am Ende!--&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wirksamkeit ==&lt;br /&gt;
Die Maiverfassung 1934 war bis zum Aufgehen Österreichs im [[Deutsches Reich|Deutschen Reich]] 1938 zu keiner Zeit voll in praktischer Geltung. Es blieb weitestgehend dabei, dass die Bundesregierung mit Verordnungen diktatorisch regierte. Die 1932 begonnene zweite Amtsperiode [[Wilhelm Miklas]]’ wäre nach dem [[Bundes-Verfassungsgesetz#Bundes-Verfassungsgesetz 1929|Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung 1929]] im Jahr 1936 zu Ende gegangen; es fand aber keine [[Bundespräsident (Österreich)|Bundespräsidentenwahl]] nach den Regeln der neuen Verfassung statt. Auch das [[Anschluss Österreichs|Anschluss]]&amp;lt;nowiki/&amp;gt;gesetz vom 13.&amp;amp;nbsp;März 1938 wurde keinem der nach der Maiverfassung vorgesehenen Legislativorgane vorgelegt, sondern als Verordnung der Bundesregierung beschlossen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schon die &amp;#039;&amp;#039;[[Proklamation vom 27.&amp;amp;nbsp;April&amp;amp;nbsp;1945]] über die Selbständigkeit Österreichs&amp;#039;&amp;#039; ({{BGBl|StGBl. Nr. 1/1945}}) forderte in ihrem Artikel&amp;amp;nbsp;I, {{&amp;quot;|die demokratische Republik Österreich ist wiederhergestellt und im Geiste der Verfassung 1920/29 wieder zu errichten}}.&amp;lt;ref name=&amp;quot;Wien 2011&amp;quot;&amp;gt;&lt;br /&gt;
Vergl. &amp;#039;&amp;#039;Österreichische Verfassungsgeschichte.&amp;#039;&amp;#039; Mitschrift von Lukas Müller, Universität Wien, 27. Oktober 2011; Kapitel &amp;#039;&amp;#039;XI. Periode: Fremdkontrollierte Republik Österreich 1945–1955.&amp;#039;&amp;#039; ({{Webarchiv | url=https://www.unet.univie.ac.at/~a1063315/docs/rg13_fremdenkontrollierte_republik.pdf | wayback=20160417124145 | text=Kapitel}}, dort S. 1 f; {{Webarchiv | url=https://www.unet.univie.ac.at/~a1063315/docs/verfassungsgeschichte.pdf | wayback=20160417124150 | text=ganzes Dokument}}; beide PDF (doc), unet.univie.ac.at, abgerufen am 17. April 2016).&amp;lt;!--wohl Brauneder: Österreichische Verfassungsgeschichte https://portal.dnb.de/opac.htm?method=simpleSearch&amp;amp;cqlMode=true&amp;amp;query=idn%3D994511442, der kapitelt so: http://d-nb.info/994511442/04--&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ref&amp;gt;  Damit erklärte sie nicht nur den Anschluss an Deutschland als {{&amp;quot;|null und nichtig}} (Wortlaut des Art.&amp;amp;nbsp;II), sondern implizit auch den Ständestaat. Das &amp;#039;&amp;#039;1.&amp;amp;nbsp;[[Verfassungs-Überleitungsgesetz]]&amp;#039;&amp;#039; 1945 stellt das [[B-VG]] und das übrige Bundesverfassungsrecht im Stand des 5.&amp;amp;nbsp;März&amp;amp;nbsp;1933 wieder her. Insbesondere aufgehoben wurden also: Verfassung&amp;amp;nbsp;1934, [[Ermächtigungsgesetz&amp;amp;nbsp;1934]], [[F-VG&amp;amp;nbsp;1934]], [[V-ÜG&amp;amp;nbsp;1934]] (sowie [[Anschlussgesetz&amp;amp;nbsp;1938]], [[Ostmarkgesetz]] 1939).&amp;lt;ref name=&amp;quot;Wien 2011&amp;quot;/&amp;gt; Diese Maßnahme trug viel zum später oft als [[Opferthese|Opfermythos]] kritisierten Selbstverständnis der [[Zweite Republik Österreich|2.&amp;amp;nbsp;Republik]] bei, weil damit sozusagen Dollfuß (und Schuschnigg) die Verantwortung für die Entwicklungen, die zum Anschluss führten, persönlich angelastet wurden, nicht aber der Republik, die damit als im Frühjahr 1934 erloschen angesehen wurde, und dem Staatsvolk, das in der Verfassung&amp;amp;nbsp;1934 als [[Souverän]] übergangen wurde. Daraus resultiert auch die zwiespältige Rolle von Dollfuß im österreichischen Geschichtsbild, der einerseits überzeugter Österreicher und schärfster Gegner Hitlers zu seiner Zeit war, andererseits durch seine totalitären Maßnahmen als sein wichtigster Wegbereiter für das weitere Geschehen in Österreich gilt. Dazu gehört auch, dass die Machtergreifung durch Dollfuß – anders als die rechtskonforme [[Machtergreifung]] Hitlers in Deutschland 1933 – in der Nachschau als in der Parlamentskrise des März 1933 rein eine Gesetzeslücke ausnutzend und daher illegitim begriffen wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* [[Gertrude Enderle-Burcel]]: &amp;#039;&amp;#039;Mandatare im Ständestaat: Christlich – ständisch – autoritär, 1934–1938. Biographisches Handbuch der Mitglieder des Staatsrates, Bundeskulturrates, Bundeswirtschaftsrates und Länderrates sowie des Bundestages&amp;#039;&amp;#039;. Hrsg. durch das [[Dokumentationsarchiv des Österreichischen Widerstandes]] und die Österreichische Gesellschaft für Historische Quellenstudien, Wien 1991, ISBN 3-901142-00-2.&lt;br /&gt;
* Stephan Neuhäuser (Hrsg.): &amp;#039;&amp;#039;„Wir werden ganze Arbeit leisten …“. Der austrofaschistische Staatsstreich 1934&amp;#039;&amp;#039;. Books on Demand, Norderstedt 2004, ISBN 3-8334-0873-1 (https://data.onb.ac.at/iv/AC04153682 Inhaltsverzeichnis als PDF).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
* Text der Verfassung in der &amp;#039;&amp;#039;[[Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht]]&amp;#039;&amp;#039;, Band 4, 1934, S. 706 ff. [https://www.zaoerv.de/04_1934/4_1934_1_b_706_751.pdf Digitalisat].&lt;br /&gt;
* {{Austriaforum|AEIOU/Maiverfassung}}&lt;br /&gt;
* {{Webarchiv | url=http://www.austrofaschismus.at/nonverfassung.html | wayback=20060112060511 | text=Verfassungsbruch als konstitutives Element des Austrofaschismus}} Verfassungsbruch als konstitutives Element des Austrofaschismus&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Historische Verfassung (Österreich)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Rechtsquelle (20. Jahrhundert)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Austrofaschismus]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Politik 1934]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Dieringer63</name></author>
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