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	<title>Lohnsteuerpauschalierung - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-26T01:20:28Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Lohnsteuerpauschalierung&amp;diff=438091&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Fan-vom-Wiki: /* Zusätzlichkeitsvoraussetzung */ Tippfehler</title>
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		<updated>2025-08-02T19:48:17Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Zusätzlichkeitsvoraussetzung: &lt;/span&gt; Tippfehler&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Die &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Lohnsteuerpauschalierung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist ein Vereinfachungsverfahren im deutschen [[Lohnsteuer]]recht, geregelt in {{§|40|estg|dejure}} bis {{§|40b|estg|dejure}} [[Einkommensteuergesetz (Deutschland)|EStG]], nach dem es in einer Reihe von Fällen zulässig ist, die Lohnsteuer  für steuerpflichtigen [[Arbeitslohn]] pauschal zu erheben. Diese Steuer nennt man dann auch Pausch- oder [[Definitivsteuer]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pauschalierung von Arbeitslohn hat gegenüber der Regelbesteuerung in vielen Fällen unterschiedliche Vorteile. So ist für den [[Arbeitgeber]] die  Berechnung, Einbehaltung und Abführung der [[Lohnsteuer]] nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen des einzelnen [[Arbeitnehmer]]s mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichem Arbeits- und Kostenaufwand verbunden. Aus Vereinfachungsgründen ist es deshalb gesetzlich zugelassen, in bestimmten Fällen die Lohnsteuer pauschal, d.&amp;amp;nbsp;h. ohne Rücksicht auf individuelle Merkmale, zu erheben. Dabei wird unterschieden zwischen einem gesetzlichen Steuersatz (zwischen 2,00 % und 30,00 %, ggf. zzgl. [[Zuschlagsteuer|Annexsteuern]]) und einem betriebsindividuellen [[Steuersatz (Steuerrecht)|Steuersatz]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch gegenüber anderen als eigenen Arbeitnehmern hat der zuwendende Betrieb ein Interesse an der Pauschalbesteuerung. Denn der Zuwendungsempfänger wäre sonst verpflichtet, die Besteuerung für die Zuwendung bei sich selbst durchzuführen. Das würde die Zuwendung jedoch erheblich unattraktiver machen. In der Steuerliteratur wird daher manchmal von einem &amp;#039;&amp;#039;vergifteten Geschenk&amp;#039;&amp;#039; gesprochen, wenn die Pauschalierung nicht vorgenommen wird.&amp;lt;ref&amp;gt;Vgl. v. Wolfersdorff, [[Institut Finanzen und Steuern|ifst]]-Schrift 522 (2018), S. 54.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vorteil der Pauschalierung liegt jedoch nicht nur in der Verfahrensvereinfachung, insbesondere der Entbehrlichkeit einer [[eTIN]] ({{§|41b|estg|dejure}} Abs. 6 EStG), sondern vor allem auch in einem beachtlichen steuerlichen Vorteil, wenn der Arbeitnehmer noch andere [[Einkünfte]] bezieht und er diese mit einem höheren [[Grenzsteuersatz]] versteuern muss. Für den Arbeitgeber können sich durch Wegfall des Arbeitgeberanteils zur [[Sozialversicherung]] nahezu eine Kostenneutralität oder sogar Kosteneinsparungen ergeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Zusätzlichkeitsvoraussetzung ==&lt;br /&gt;
In Fällen, in denen die Pauschalierung zweckgebundene Leistungen betrifft (bspw. einen Fahrt- oder Internetkostenzuschuss) ist oft gesetzliche Voraussetzung, dass der zu pauschalierende Lohnbestandteil &amp;#039;&amp;#039;zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn&amp;#039;&amp;#039; gezahlt wird.&amp;lt;ref&amp;gt;Vgl. {{§|40|estg|dejure}}  Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 oder § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG&amp;lt;/ref&amp;gt; Darunter versteht der [[Bundesfinanzhof]] seit einem Urteil von August 2019 denjenigen Bestandteil des Arbeitslohns, der verwendungs- oder zweckgebunden geleistet wird. Im Unterschied dazu ist der &amp;#039;&amp;#039;ohnehin geschuldete Arbeitslohn&amp;#039;&amp;#039; derjenige Lohn, der ohne Zweckbindung durch den Arbeitgeber gezahlt wird.&amp;lt;ref&amp;gt; Vgl. Bundesfinanzhof, [http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;amp;Art=en&amp;amp;nr=42563 Urteil vom 1.8.2019, VI R 32/18], [[NJW]] 2019, 3470.&amp;lt;/ref&amp;gt; Vor diesem Urteil konnte nach Auffassung des Gerichts und der Finanzverwaltung nur pauschaliert werden, was der Arbeitgeber freiwillig über den geschuldeten Arbeitslohn hinaus zahlte. Durch den Wegfall dieser Voraussetzung ist es einfacher geworden, die günstige Lohnsteuerpauschalierung zu nutzen. Denn es ist nun möglich, eine Lohnumwandlung zu vereinbaren, in der ein Arbeitnehmer auf einen Teil seines Bruttolohnes verzichtet, und stattdessen einen Anspruch auf eine begünstigte Sachleistung (bspw. einen Fahrt oder Internetkostenzuschuss) erhält. Damit wird Steuerbemessungsgrundlage dem individuellen Grenzsteuersatz entzogen und stattdessen mit dem meist deutlich niedrigeren Pauschalsatz besteuert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Übersicht über die Lohnsteuerpauschalsätze ==&lt;br /&gt;
* 2,00 % auf Zahlungen an [[geringfügige Beschäftigung|geringfügig entlohnte Beschäftigte]]&lt;br /&gt;
* 2,25 % auf Sachprämien aus [[Kundenbindung]]sprogrammen (z.&amp;amp;nbsp;B. [[Miles &amp;amp; More]]), die Arbeitslohn von Dritten darstellen (§ 3 Nr. 38 i.&amp;amp;nbsp;V.&amp;amp;nbsp;m. § 37a EStG)&lt;br /&gt;
* 5,00 % auf Gehälter für [[Aushilfstätigkeit|Aushilfskräfte]] in der [[Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb|Land- und Forstwirtschaft]]&lt;br /&gt;
* 15,00 % auf einen &amp;#039;&amp;#039;Fahrtkostenzuschuss&amp;#039;&amp;#039; für Fahrten Wohnung-Arbeitsstelle (vgl. [[Entfernungspauschale]])&lt;br /&gt;
* 15,00 % auf den [[Sachbezug]] der [[Firmenwagen]]überlassung für Fahrten Wohnung-Arbeitsstelle&lt;br /&gt;
* 20,00 % auf bestimmte [[Beitrag|Beiträge]] zur betrieblichen [[Altersvorsorge]]&lt;br /&gt;
* 25,00 % auf Gehälter für [[geringfügige Beschäftigung|kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer]]&lt;br /&gt;
* 25,00 % auf die Erstattung steuerpflichtiger [[Verpflegungsmehraufwand|Spesen]]&lt;br /&gt;
* 25,00 % auf verbilligte oder kostenlose [[Kantine]]nmahlzeiten und Essenszuschüsse&lt;br /&gt;
* 25,00 % auf einen geldwerten Vorteil aus der Teilnahme an einer [[Betriebsveranstaltung]]&lt;br /&gt;
* 25,00 % auf [[Erholungsbeihilfe]]n&lt;br /&gt;
* 25,00 % auf Sachzuwendung in Form eines [[Personal Computer|PCs]] oder Zuschüsse zu einem privaten [[Internet]]zugang&lt;br /&gt;
* 30,00 % auf betrieblich veranlasste Zuwendungen und Geschenke (§ 37b EStG)&lt;br /&gt;
* mit einem betriebsindividuell zu ermittelnden Steuersatz können sonstige Bezüge und Lohnsteuernacherhebungen abgegolten werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Lohnsteuerklasse]]&lt;br /&gt;
* [[Quellensteuer]]&lt;br /&gt;
* [[Einkommensteuer (Deutschland)|Einkommensteuer]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Einkommensteuerrecht (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
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