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	<title>Lohn- und Gehaltsabtretung - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-12T04:39:30Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Lohn-_und_Gehaltsabtretung&amp;diff=638699&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Aka: Punkt hinter Abkürzung gesetzt, Kleinkram</title>
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		<updated>2020-04-11T17:56:49Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Punkt hinter Abkürzung gesetzt, Kleinkram&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Lohn- und Gehaltsabtretung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist im [[Bankwesen]] eine [[Sicherungsabtretung]] von [[Rechtsanspruch|Ansprüchen]] auf [[Arbeitsentgelt]] vom [[Kreditnehmer]] an [[Kreditinstitut]]e als [[Kreditsicherheit]] für [[Kredit]]e im [[Standardisiertes Privatkundengeschäft|Massengeschäft]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Die Lohn- und Gehaltsabtretung aus [[Arbeitsverhältnis|Arbeits-]] und [[Öffentlicher Dienst|Dienstverhältnissen]] ist neben der [[Sicherungsübereignung]] von [[Sache (Recht)|Sachen]] und der [[Sicherungsübereignung von Kraftfahrzeugen]] häufig das einzige Mittel zur Sicherung von [[Verbraucherkredit]]en.&amp;lt;ref&amp;gt;Dietrich Boewer, [https://books.google.de/books?id=ykXVBQAAQBAJ&amp;amp;pg=PA385&amp;amp;dq=Lohn-+und+Gehaltsabtretung&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=Lohn-%20und%20Gehaltsabtretung&amp;amp;f=false &amp;#039;&amp;#039;Handbuch Lohnpfändung und Lohnabtretung&amp;#039;&amp;#039;], 2015, S. 379.&amp;lt;/ref&amp;gt; Außerdem kommt noch die [[Bürgschaft]] als Sicherungsinstrument vor. Eine Lohn- und Gehaltsabtretung ist das wichtigste Sicherungsmittel für [[Arbeiter]], [[Angestellter|Angestellte]] und [[Beamter (Deutschland)|Beamte]].&amp;lt;ref&amp;gt;Knut Holzscheck/Günter Hörmann/Jürgen Daviter, &amp;#039;&amp;#039;Die Praxis des Konsumentenkredits&amp;#039;&amp;#039;, 1982, S. 133.&amp;lt;/ref&amp;gt; Während [[Sparkasse]]n und [[Genossenschaftsbank]]en in zwei Drittel aller Fälle Lohnabtretungen vereinbaren, beträgt bei allen übrigen Kreditinstituten der Anteil 80 % und mehr.&amp;lt;ref&amp;gt;Klaus Lodigkeit, &amp;#039;&amp;#039;Die Entwicklung des Abtretungsverbotes von Forderungen bis zum § 354a HGB&amp;#039;&amp;#039;, 2004, S. 231 FN 607.&amp;lt;/ref&amp;gt; Sie gehört zu den [[Sachsicherheit]]en, bei denen der [[Arbeitgeber]] des Bankkunden als [[Drittschuldner]] fungiert. Eine Lohn- und Gehaltsabtretung dient bei [[Konsumkredit]]en, [[Dispositionskredit]]en oder [[Ratenkredit]]en als Sicherheit für den [[Kreditgeber]]. Sie muss individuell auf den [[Sicherungsgeber]] zugeschnitten sein, um die konkret für ihn geltenden [[Pfändungsfreigrenze]]n zu berücksichtigen. Diese Freigrenzen sind bei der [[Sicherheitenbewertung]] einer Lohn- und Gehaltsabtretung vom [[Nennwert]] der Forderungen abzuziehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Geschichte ==&lt;br /&gt;
Ein Gesetz vom Juni 1869 untersagte in Deutschland die Abtretung von Arbeitslohn. Es galt bis Oktober 1934, als ein Zwangsvollstreckungsgesetz Abtretungsverbote in Arbeitsverträgen ermöglichte.&amp;lt;ref&amp;gt;Klaus Lodigkeit, [https://books.google.de/books?id=Z_cHcNdPPu4C&amp;amp;pg=PA231&amp;amp;dq=Lohn-+und+Gehaltsabtretung&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=Lohn-%20und%20Gehaltsabtretung&amp;amp;f=false &amp;#039;&amp;#039;Die Entwicklung des Abtretungsverbotes von Forderungen bis zum § 354a HGB&amp;#039;&amp;#039;], 2004, S. 170.&amp;lt;/ref&amp;gt; Im Juni 1927 trat das „Gesetz über die Abtretung von Beamtenbezügen zum Heimstättenbau“ in Kraft, das insbesondere für das [[Beamtenheimstättenwerk]] (BHW) galt und Abtretungen sogar über sonst bestehende Pfändungsgrenzen hinaus zuließ. Das BHW war als einzige Gehaltsabtretungsstelle im Sinne des § 2 dieses Gesetzes anerkannt. Noch 1976 wurden Anträge von [[Landesbausparkasse]]n auf Zulassung als Abtretungsstelle vom zuständigen Bundesministerium abgelehnt.&amp;lt;ref&amp;gt;Th. R. Kohlhase, [http://kups.ub.uni-koeln.de/4651/ &amp;#039;&amp;#039;Die Entwicklung des Bausparwesens in der BRD in der Zeit zwischen 1949 und 1990&amp;#039;&amp;#039;], Dissertation Univ. Köln 2011, S. 255.&amp;lt;/ref&amp;gt; Im Dezember 1956 bestätigte der [[Bundesgerichtshof|BGH]] die Zulässigkeit des Abtretungsverbots von Lohnforderungen, ließ jedoch ein [[Schweigen (Recht)|stillschweigendes]] Abtretungsverbot auch in [[Großunternehmen]] nicht zu.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.jurion.de/Urteile/BGH/1956-12-20/VII-ZR-279_56 BGH, Urteil vom 20. Dezember 1956, Az.: VII ZR 279/56]&amp;lt;/ref&amp;gt; Er hielt das Interesse eines Arbeitnehmers für schutzwürdig, durch Abtretung seines Anspruchs auf sein verdientes Arbeitsentgelt einem [[Gläubiger]] Sicherheit für eine [[Forderung]] zu verschaffen und so eine für ihn mit vermeidbaren Kosten verbundene Lohnpfändung zu vermeiden. Seit November 1975 hielt der BGH die Vorausabtretung künftiger Lohn-, Gehalts-, Provisions- und Sozialleistungsansprüche für grundsätzlich zulässig.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 24. November 1975, Az.: III ZR 81/73&amp;lt;/ref&amp;gt; Er hatte im Juni 1989 erstmals klargestellt, wann und unter welchen Voraussetzungen Lohnabtretungsklauseln wirksam sind.&amp;lt;ref name=&amp;quot;BGH89&amp;quot;&amp;gt;BGH, Urteil vom 22. Juni 1989, Az. III ZR 72/88&amp;lt;/ref&amp;gt; Insbesondere müssen die Voraussetzungen und die Ankündigung der Abtretungsanzeige an den Arbeitgeber klar geregelt sein. Die [[Kreditwürdigkeit]] des Kreditnehmers kann durch die Offenlegung einer stillen Zession in Frage gestellt werden,&amp;lt;ref name=&amp;quot;BGH89&amp;quot; /&amp;gt; weil sie für Dritte die [[Nichterfüllung]] einer bestehenden [[Verbindlichkeit]] signalisiert und Zweifel an der Vertragstreue des Kreditnehmers oder an seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit fördert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfragen ==&lt;br /&gt;
=== Abtretungsvertrag ===&lt;br /&gt;
Damit Löhne und Gehälter als Kreditsicherheit dienen können, ist ein Abtretungsvertrag erforderlich. Es handelt sich um einen [[Sicherungsvertrag]], der gesondert oder als Teil des [[Kreditvertrag]]es abgeschlossen werden kann. In Verbraucherkreditverträgen stellt eine Lohnabtretungsklausel ein gängiges Sicherungsmittel dar, und zwar auch dann, wenn der Kredit der [[Finanzierung]] eines bestimmten Gegenstandes dient.&amp;lt;ref&amp;gt;OLG Frankfurt, NJW 1986, 2712, 2713&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Vertragsinhalt ====&lt;br /&gt;
Die Lohn- und Gehaltsabtretung ist Gegenstand eines [[Form (Recht)|form]]&amp;amp;shy;freien Sicherungsvertrages zwischen dem Arbeitnehmer (Zedent und [[Sicherungsgeber]]) und der kreditgebenden Bank (Zessionar und [[Sicherungsnehmer]]) als Erwerberin der Forderung ({{§|398|bgb|juris}} Satz 1 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Für diese Sicherungsabtretung gilt analog das [[Abtretung (Deutschland)|Abtretungsrecht]] des BGB, so dass auch sämtliche [[Nebenrecht]]e nach {{§|401|bgb|juris}} BGB an den Sicherungsnehmer übergehen. Löhne und Gehälter werden an die Bank lediglich sicherungshalber abgetreten, so dass der Arbeitnehmer weiter über sie verfügen kann. Der Zedent muss Inhaber der Lohnforderung&amp;lt;ref&amp;gt;BGH NJW 1987, 1703&amp;lt;/ref&amp;gt; und über sie verfügungsberechtigt sein.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH NJW-RR 2012, 1130&amp;lt;/ref&amp;gt; Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es zivilrechtlich zwar nicht, doch verlangt [[bankenaufsicht]]srechtlich Art. 212 [[Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Kapitaladäquanzverordnung)|Kapitaladäquanzverordnung]] (englische Abkürzung CRR) eine offene und vom Arbeitgeber bestätigte Abtretung, damit diese Kreditsicherheit als „Kreditrisikominderungstechnik“ anerkannt werden kann und bei Kreditinstituten zu einer geringeren [[Eigenmittel (Kreditinstitut)|Eigenmittel]]&amp;amp;shy;unterlegung führt. Verzichten die Banken zunächst auf diese Offenlegung, gelten formal die besicherten Kredite als [[Blankokredit]]e. Der Zedent hat bei einer stillen, nicht offengelegten Zession ein dringendes, schützenswertes Interesse, rechtzeitig vor der Offenlegung und Einziehung benachrichtigt zu werden.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH NJW 1982, 2626&amp;lt;/ref&amp;gt; Eine Offenlegung bei [[Schuldnerverzug (Deutschland)|Zahlungsverzug]] darf erst nach mindestens zweimaligem Aussetzen mit dem fälligen [[Schuldendienst]] erfolgen. Der Zedent verliert vertragsgemäß erst in diesem Sicherungsfall seine Verfügungsbefugnis über Lohn oder Gehalt. Dann sind die Kreditinstitute berechtigt, den pfändbaren Teil nach Offenlegung der Abtretung gegenüber dem Arbeitgeber (wenn nicht bereits geschehen) geltend zu machen und Überweisung an sich zu verlangen ({{§|409|bgb|juris}} BGB). Der Zessionar muss dann alle [[Einwendung]]en, die der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer hat, auch gegen sich gelten lassen ({{§|404|bgb|juris}} BGB; [[Verjährung (Deutschland)|Verjährung]], Gehaltskürzung usw.). Als [[Beleihungsunterlagen]] kommen [[Entgeltabrechnung|Lohn- und Gehaltsnachweise]] oder [[Einkommensteuerbescheid]]e sowie die vom Arbeitgeber bestätigte Abtretungsanzeige in Frage.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Arten von Forderungen und von Drittschuldnern ====&lt;br /&gt;
Gegenstand einer Sicherungsabtretung können alle künftigen Ansprüche auf Arbeitslohn oder Gehalt sein, auch [[Pension (Altersversorgung)|Pensionszahlungen]] und [[ALG I]] ({{§|53|sgb_1|juris}} Abs. 2 Nr. 1 [[Erstes Buch Sozialgesetzbuch|SGB I]]) sind abtretbar. Als Arbeitgeber kommen [[Unternehmen]] oder [[Behörde]]n der [[öffentliche Hand|öffentlichen Hand]] in Frage. Bei Letzteren ist nach dem so genannten Fiskalprivileg des {{§|411|bgb|juris}} BGB zur Wirksamkeit der Abtretung eine [[Beglaubigung|beglaubigte]] Abtretungsanzeige an die Behörde erforderlich. Eine [[Vorausabtretung]] ist nur zulässig, wenn die abgetretene Forderung genügend [[Sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz (Deutschland)|bestimmt]] oder bestimmbar ist.&amp;lt;ref&amp;gt;BGHZ 7, 365, 367&amp;lt;/ref&amp;gt; Das erfordert bei Lohn- und Gehaltsabtretungen insbesondere die genaue Bezeichnung des Arbeitseinkommens (Lohn, Gehalt, Dienstbezüge, sonstige Bezüge) und des Arbeitgebers. Liegen beim Arbeitgeber mehrere Lohn- und Gehaltsabtretungen verschiedener Zessionare vor, so wird die zeitlich zuerst wirksam abgetretene als erste Abtretung bedient (Rangordnung nach zeitlicher Priorität). Jegliche später begründete Abtretung kommt erst dann zum Zuge, wenn die älteste offengelegte Lohn- bzw. Gehaltsabtretung nicht mehr besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Umfang ====&lt;br /&gt;
Der Umfang der Lohn- bzw. Gehaltsabtretung beschränkt sich auf den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ({{§|400|bgb|juris}} BGB), deshalb sind die [[Pfändungsfreigrenze]]n in der [[Pfändungstabelle]] des {{§|850c|zpo|juris}} ZPO zu beachten. [[Unpfändbarkeit|Unpfändbar]] – und damit nicht abtretbar – ist insbesondere das [[Erziehungsgeld|Erziehungs-]] und [[Mutterschaftsgeld]] nach {{§|54|sgb_1|juris}} Abs. 3 SGB I. Außerdem sind folgende zweckgebundene Arbeitseinkommen nach den §{{§|850a|zpo|juris}} und {{§|850b|zpo|juris}} ZPO nicht abtretbar:&lt;br /&gt;
* 50 % der [[Mehrarbeit]]svergütung ([[Überstunden]]entgelte);&lt;br /&gt;
* [[Urlaubsgeld]] und der Urlaubsabgeltungsanspruch;&lt;br /&gt;
* [[Aufwandsentschädigung]]en, Auslösungsgelder und sonstige Zulagen;&lt;br /&gt;
* [[Weihnachtsgeld]] bis zu 50 % des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens jedoch bis zum Betrag von 500 Euro (hierunter fällt etwa das 13. Monatsgehalt);&lt;br /&gt;
* Heirats- und Geburtsbeihilfen;&lt;br /&gt;
* [[Erziehungsgeld]]er, [[Studienbeihilfe]]n und ähnliche Bezüge;&lt;br /&gt;
* [[Sterbegeld]]er aus Arbeits- und Dienstverhältnissen und&lt;br /&gt;
* Blindenzulagen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Abtretungsverbot]]e kann es im [[Arbeitsvertrag]], in [[Betriebsvereinbarung]]en oder in [[Tarifvertrag|Tarifverträgen]] geben; eine Lohn- und Gehaltsabtretung ist dann nicht möglich ({{§|399|bgb|juris}} BGB). In Arbeitsverträgen kann vereinbart werden, dass eine Abtretung der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich ist. Der Arbeitnehmer hat dann zunächst die Zustimmung seines Arbeitgebers einzuholen, bevor er eine Lohn- und Gehaltsabtretung an seine Bank vornimmt. Der Vorrang von Lohn- und Gehaltsabtretungen im Rahmen der [[Restschuldbefreiung]] nach § 114 InsO a. F. ist seit Juli 2014 entfallen, so dass diese Abtretungen mit Eröffnung des [[Insolvenz]]verfahrens unwirksam werden. Damit sind sie nicht mehr insolvenzfest, was ihre Tauglichkeit als Kreditsicherheit wesentlich einschränkt. Nach § 114 InsO a. F. blieben Lohn- und Gehaltsabtretungen noch zwei Jahre während des Insolvenzverfahrens wirksam. Lohn- und Gehaltsabtretungen unterliegen ferner dem Risiko der [[Arbeitslosigkeit]], so dass sie bei [[Kündigung]] enden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Art. 209 Abs. 3d [[Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Kapitaladäquanzverordnung)|Kapitaladäquanzverordnung]] (englische Abkürzung CRR) sind [[Forderung]]en von mit dem Kreditnehmer verbundenen Adressen, Tochtergesellschaften und Beschäftigten keine anerkennungsfähige Kreditsicherheit. Wird also einem Unternehmen Kredit gewährt und gleichzeitig einem Arbeitnehmer des Unternehmens ein [[Konsumkredit]] mit Lohn- und Gehaltsabtretung als Kreditsicherheit zur Verfügung gestellt, so ist letztere nicht als Kreditrisikominderungstechnik anerkennungsfähig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== International ==&lt;br /&gt;
=== Österreich, Schweiz und Liechtenstein ===&lt;br /&gt;
In [[Österreich]] und [[Liechtenstein]] besteht ein vollständiges gesetzliches Abtretungsverbot für Lohn- und Gehaltsforderungen. Dies ist geregelt in den jeweiligen Konsumentenschutzgesetzen (KSchG), und zwar seit März 1979 im [[Konsumentenschutzgesetz]] Österreichs (Art. 12 Abs. 1 KSchG) und seit Oktober 2002 in Liechtenstein (Art. 16 Abs. 1 KSchG). In der [[Schweiz]] ist die Abtretung und Verpfändung künftiger Lohnforderungen sogar [[Unwirksamkeit|nichtig]] ({{Art.|325|OR|ch}} Abs. 2 [[Obligationenrecht (Schweiz)|OR]]). Damit soll der Arbeitnehmer davor geschützt werden, Dritten ein direktes Zugriffsrecht auf seinen Lohn einzuräumen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Kanada und USA ===&lt;br /&gt;
In mehreren [[Provinzen und Territorien Kanadas|kanadischen Provinzen]] (etwa in [[Saskatchewan]] oder [[Alberta]]) gibt es mit dem &amp;#039;&amp;#039;Wage Assignment Act&amp;#039;&amp;#039; von 1972 bzw. 1974 sogar ein spezifisches Gesetz, das Gehaltsabtretungen bei Konsumkrediten ({{enS|Consumer credits}}) regelt.&amp;lt;ref&amp;gt;Miles Goode, [https://books.google.de/books?id=2D0wfsUb_6QC&amp;amp;pg=PA208&amp;amp;dq=Wage+assignment&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=Wage%20assignment&amp;amp;f=false Royston &amp;#039;&amp;#039;Consumer Credit&amp;#039;&amp;#039;], 1978, S. 208.&amp;lt;/ref&amp;gt; Unter dem gleichen Namen existierende Gesetze in einigen [[Bundesstaat der Vereinigten Staaten|Bundesstaaten]] der USA (etwa in [[Illinois]]) verstehen darunter jedoch die [[Lohnpfändung]], wenn Arbeitnehmer ihre Schulden nicht bedienen.&amp;lt;ref&amp;gt;Maynard G. Sautter, [https://books.google.de/books?id=ba1OSpEtC54C&amp;amp;pg=PT170&amp;amp;dq=Wage+assignment&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=Wage%20assignment&amp;amp;f=false &amp;#039;&amp;#039;Employment in Illinois&amp;#039;&amp;#039;], 2012, § 4-7: Wage Assignments&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4168061-3}}&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Bankwesen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Finanzierung]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Kreditsicherung]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Arbeitsentgelt]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Aka</name></author>
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