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	<title>Lieferung - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Lieferung&amp;diff=107436&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Wheeke: HC: Entferne Kategorie:Logistik; Ergänze Kategorie:Logistik (Deutschland)</title>
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		<updated>2025-05-15T16:29:08Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;/index.php?title=WP:HC&amp;amp;action=edit&amp;amp;redlink=1&quot; class=&quot;new&quot; title=&quot;WP:HC (Seite nicht vorhanden)&quot;&gt;HC&lt;/a&gt;: Entferne &lt;a href=&quot;/index.php/Kategorie:Logistik&quot; title=&quot;Kategorie:Logistik&quot;&gt;Kategorie:Logistik&lt;/a&gt;; Ergänze &lt;a href=&quot;/index.php?title=Kategorie:Logistik_(Deutschland)&amp;amp;action=edit&amp;amp;redlink=1&quot; class=&quot;new&quot; title=&quot;Kategorie:Logistik (Deutschland) (Seite nicht vorhanden)&quot;&gt;Kategorie:Logistik (Deutschland)&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Begriffsklärungshinweis|Zur Lieferung als Teil eines Buches siehe [[Lieferung (Buchwesen)]].}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Lieferung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (auch &amp;#039;&amp;#039;Auslieferung&amp;#039;&amp;#039;; {{enS|delivery}}) ist beim [[Versendungskauf]] die [[Übergabe (Sachenrecht)|Übergabe]] von [[Ware]]n durch den [[Lieferant]]en oder in dessen [[Auftrag]] durch [[Logistikdienstleister]] oder [[Postunternehmen]] an den [[Kunde]]n.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beteiligte bei einer Lieferung sind der Lieferant als [[Verkäufer]], sein Kunde als Käufer und gegebenenfalls vom Lieferanten beauftragte [[Transportunternehmen]]. Die Lieferung ist ein umfassender Vorgang mit meist drei Phasen, der beim Lieferanten als [[Ablader]] für den [[Gütertransport]] beginnt und mit der [[Ablieferung]] durch den [[Frachtführer]] beim Käufer endet. Der Lieferungsbegriff umfasst einerseits als Lieferobjekte [[Gut (Wirtschaftswissenschaft)|materielle Güter]] in Form [[bewegliche Sache|beweglicher Sachen]] wie Waren, [[Handelsware]]n oder [[Commodities]], so dass [[Grundstück]]e oder [[grundstücksgleiches Recht|grundstücksgleiche Rechte]] im Rahmen eines [[Grundstückskaufvertrag]]s nicht erfasst werden. Andererseits setzt die Lieferung eine örtliche Distanz zwischen Verkäufer und Käufer wie beim Versendungskauf oder im [[Online-Handel]] voraus. Wird – wie im [[Präsenzhandel]] – die Ware beim Kauf sofort an den Verkäufer übergeben und von diesem durch [[Barzahlung]] bezahlt (wie beim Kauf im [[Supermarkt]]), handelt es sich im engeren Sinne nicht um eine Lieferung. Der Begriff der Lieferung ist auf den [[Kaufvertrag (Deutschland)|Kaufvertrag]] über Waren, [[Werkvertrag (Deutschland)|Werkvertrag]], bestimmte Liefergeschäfte (wie [[Sukzessivlieferungsvertrag]], [[Ratenlieferungsvertrag]], Teillieferungs- und Dauerlieferungsvertrag), [[Bierlieferungsvertrag]] und [[Werklieferungsvertrag]] zu beschränken.&amp;lt;ref&amp;gt;Joachim Gernhuber. [https://books.google.de/books?id=YOE1h-uEWGgC&amp;amp;pg=PA405&amp;amp;dq=Lieferung+rechtsbegriff&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=Lieferung%20rechtsbegriff&amp;amp;f=false &amp;#039;&amp;#039;Das Schuldverhältnis&amp;#039;&amp;#039;], 1989, S. 405&amp;lt;/ref&amp;gt; Einem gewissen Sonderstatus unterliegen [[Geschäft (Wirtschaft)|Geschäfte]] über [[Elektrischer Strom|Strom]] ([[Stromliefervertrag]]), [[Gas]], [[Wasser]] und [[Wärme]] ([[Wärmelieferung]]). Sie werden nach [[Herrschende Meinung|überwiegender Ansicht]] wie eine Warenlieferung behandelt, also kaufrechtlich.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Otto Palandt]], Walter Weidenkaff: &amp;#039;&amp;#039;BGB-Kommentar&amp;#039;&amp;#039;, 73. Auflage, 2014, § 433, Rn. 4&amp;lt;/ref&amp;gt; [[Dienstleistung]]en werden nicht „geliefert“, sondern erbracht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Herkunft ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das dem Substantiv „Lieferung“ zugrunde liegende Verb „liefern“ ist ein [[Lehnwort]] aus dem [[Lateinisch]]en. Hier besaß es die Bedeutung „fort schicken, schicken“ ({{laS|&amp;#039;&amp;#039;liberare&amp;#039;&amp;#039;}}), was noch heute im englischen Lieferbegriff ({{enS|&amp;#039;&amp;#039;delivery&amp;#039;&amp;#039;}}) vorkommt. Bereits im Jahre 1299 ist dem [[Deutsches Rechtswörterbuch|Deutschen Rechtswörterbuch]] zufolge das Verb „liefern“ in einer Urkunde aus der [[Friedberg (Hessen)|Reichsstadt Friedberg]] in Hessen bezeugt, durch die eine Witwe [[Immobilie|Güter]] bei Friedberg, [[Södel]] und [[Melbach]] dem [[Kloster Thron]] gegen eine lebenslange [[Gült|Korngülte]] übertrug.&amp;lt;ref&amp;gt;Ulrike Köbler: [https://books.google.de/books?id=jWa3EABgi54C&amp;amp;pg=PA274&amp;amp;dq=Liefern+bringen+1299+Friedberg&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=Liefern%20bringen%201299%20Friedberg&amp;amp;f=false &amp;#039;&amp;#039;Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes&amp;#039;&amp;#039;], 2010, S. 274&amp;lt;/ref&amp;gt; Der [[Lexikograf]] [[Carl Günther Ludovici]] definierte die Lieferung bereits 1747 in seinem kaufmännischen Lexikon wie folgt: „Liefferung … heißt … unter Kaufleuten die Übergebung oder Übersendung einer bestellten … Waare“.&amp;lt;ref&amp;gt;Carl Günther Ludovici: &amp;#039;&amp;#039;Kaufmännisches Lexikon&amp;#039;&amp;#039;, Band III, 1747, Sp. 1307&amp;lt;/ref&amp;gt; Danach beschränkte Ludovici die Lieferung auf [[Kaufmann (HGB)|Kaufleute]], was auch noch im Jahre 1800 galt,&amp;lt;ref&amp;gt;Johann Georg Kruenitz, Friedrich-Jakob Floerke, Heinrich Gustav Floerke, Johann Wilhelm David Korth, Ludwig Kossarski, Carl Otto Hoffmann: &amp;#039;&amp;#039;[[Oekonomisch-technologische Encyklopädie]] oder allgemeines System der Staats-, Stadt-, Haus- und Landwirthschaft&amp;#039;&amp;#039;, Band 78, 1800, S. 601&amp;lt;/ref&amp;gt; jedoch heute nicht mehr der Fall ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfragen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Lieferung spielt insbesondere im [[Zivilrecht]], bei der [[Bilanzierung]] und im [[Umsatzsteuerrecht]] eine wesentliche Rolle.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Zivilrecht ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach {{§|433|bgb|juris}} Abs. 1 Satz 1 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] erfüllt der Verkäufer durch Lieferung seine Pflicht, den Kaufgegenstand an den Käufer zu übergeben und ihm das [[Eigentum]] an der [[Sache (Recht)|Sache]] zu verschaffen. Mit der Lieferung ist durch Übergabe die [[Übereignung|Eigentumsübertragung]] an den Käufer verbunden, Ausnahmen bestehen bei der Lieferung gegen Eigentumsvorbehalt. Deshalb erfordert die Lieferung zivilrechtlich zumindest die Verschaffung des [[Besitz]]es zu Gunsten des Kunden, im Regelfall erlangt er sogar Eigentum.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der Lieferung hängt auch der [[Gefahrübergang]] zusammen:&lt;br /&gt;
* Beim [[Verbrauchsgüterkauf]] ist der Verkäufer [[Unternehmer]] und der Käufer [[Verbraucher]] ({{enS|&amp;#039;&amp;#039;[[Business-to-Consumer]]&amp;#039;&amp;#039;}}). Hierbei trägt der Verkäufer gemäß {{§|474|bgb|juris}} BGB – unter gleichzeitigem Ausschluss von {{§|447|bgb|juris}} BGB – das gesamte [[Transportrisiko]], und zwar bis zur tatsächlichen Übergabe der Kaufsache an den Käufer. Wurde die Ware auf dem vorangegangenen Transportweg beschädigt oder zerstört, muss der Käufer sie nicht bezahlen, und dem Verkäufer bleibt in diesem Fall lediglich die Möglichkeit, sich den entstandenen [[Schaden]] vom Transporteur ersetzen zu lassen – eine Regelung, die vor allem dem [[Verbraucherschutz]] bei [[Fernabsatzvertrag|Fernabsatzverträgen]] dient.&lt;br /&gt;
* Beim [[Versendungskauf]] von Unternehmer zu Unternehmer ({{enS|&amp;#039;&amp;#039;[[Business-to-Business]]&amp;#039;&amp;#039;}}) oder von Verbraucher zu Verbraucher ({{enS|&amp;#039;&amp;#039;[[Consumer-to-Consumer]]&amp;#039;&amp;#039;}}) sind Verkäufer und Käufer einander ebenbürtige Vertragspartner. Hierbei geht die Gefahr gemäß {{§|447|bgb|juris}} BGB bereits mit Übergabe der Kaufsache an den Transporteur auf den Käufer über. Die Verantwortlichkeit des Verkäufers für den Transport beschränkt sich hierbei lediglich darauf, die Ware ordnungsgemäß an den vereinbarten oder vom Käufer bestimmten Transporteur zu übergeben; wird sie anschließend auf dem Transportweg beschädigt oder zerstört, muss der Käufer sie dem Verkäufer dennoch bezahlen, sich mit seiner [[Schadensersatz]]forderung (aus dem [[Frachtvertrag]] nach {{§|421|hgb|juris}} Abs. 1 Satz 2 [[Handelsgesetzbuch|HGB]] bzw. über die [[Drittschadensliquidation]]) dagegen an den Transporteur wenden. Eine Ersatzlieferung des Verkäufers steht ihm nicht zu.&lt;br /&gt;
Die Lieferung enthält in diesen Fällen im Regelfall einen [[Lieferschein]]. Er ist ein [[Warenbegleitpapier]], mit dem eine [[Rechnung]] oder [[Quittung]] verbunden sein kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein [[Widerruf (Recht)|Widerrufsrecht]] besteht für den Verbraucher nach {{§|312g|bgb|juris}} Abs. Nr. 2–8 BGB für bestimmte Warenlieferungen nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Bilanzierung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im [[Rechnungswesen]] löst die Lieferung beim Verkäufer einen [[Warenausgang]] nebst [[Fakturierung]] aus, beim Käufer entsprechend einen [[Wareneingang]]. Bei der Bilanzierung gibt es für [[Forderung]]en aus Lieferungen den [[Rechtsbegriff]] „Lieferung und Leistung“ nach {{§|266|hgb|juris}} Abs. 2 B II Nr. 1 HGB. Eine [[Aktivierung (Rechnungswesen)|Aktivierung]] als „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen“ kommt am [[Bilanzstichtag]] beim Lieferanten nur in Betracht, wenn dem Käufer vom Lieferanten ein [[Lieferantenkredit]] eingeräumt wurde und die Lieferung erfolgt ist. Mit [[Leistung (Recht)|Leistung]] werden alle vom Unternehmer [[Veräußerung|veräußerten]] [[Immaterielles Gut|immateriellen]] Kaufobjekte wie [[Dienstleistung]]en, [[Recht]]e oder [[Energie]] erfasst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Umsatzsteuerrecht ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Umsatzsteuerrecht kennt in {{§|3|ustg_1980|juris}} Abs. 1 [[Umsatzsteuergesetz (Deutschland)|UStG]] die einzige [[Legaldefinition]] der Lieferung. Danach handelt es sich bei den Lieferungen eines Unternehmers um [[Leistung (Rechnungswesen)|Leistungen]], durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen [[Gegenstand]] zu verfügen (Verschaffung der [[Verfügungsbefugnis|Verfügungsmacht]]). Die „Verschaffung der Verfügungsmacht“ über einen Gegenstand bezeichnet die Verschaffung des wirtschaftlichen, nicht des rechtlichen Eigentums. Deshalb ist beispielsweise die [[Sicherungsübereignung]] keine Lieferung, wohl aber der Verkauf gestohlener Ware oder das [[Leasing]], wenn der Gegenstand dadurch wirtschaftliches Eigentum des Leasingnehmers wird. An diesen steuerrechtlichen Lieferungsbegriff knüpft das Steuerrecht die [[Umsatzsteuerpflicht]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Bankwesen ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im [[Bankenaufsicht]]srecht wird im Zusammenhang mit dem Verkauf von [[Wertpapier]]en der Begriff der Lieferung bemüht. So sieht Art. 390 Abs. 6 [[Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Kapitaladäquanzverordnung)|Kapitaladäquanzverordnung]] für den [[Wertpapierhandel]] vor, dass beim üblichen Abrechnungsverfahren im Zeitraum von fünf [[Arbeitstag]]en nach Leistung der [[Zahlung]] oder Lieferung der [[Effekten]] entstehende Abrechnungspositionen im [[Risikopositionswert]] nicht zu berücksichtigen sind. Die seltene „effektive Lieferung“ von Wertpapieren betrifft die tatsächliche Auslieferung von [[effektive Stücke|effektiven Stücken]] und ist wegen des vorherrschenden [[Girosammelverfahren]]s heute ohne Bedeutung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Lieferungsbedingungen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Lieferungsbedingungen}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Lieferant kann mit seiner Lieferung Lieferungsbedingungen verbinden, die als [[Allgemeine Geschäftsbedingungen]] im Rahmen des Kaufvertrags vereinbart werden. Hierin kann er mit dem Käufer einen [[Eigentumsvorbehalt (Deutschland)|Eigentumsvorbehalt]] beim [[Lieferantenkredit]], [[Zahlungsziel]], [[Lieferzeit]], [[Transport]]art sowie die [[Kosten]]- (Berechnung von [[Verpackung]], [[Fracht (Handelsrecht)|Fracht]] und [[Versicherung (Kollektiv)|Versicherung]]) und [[Gefahr]]enverteilung des Kaufobjekts regeln. Erfolgt beispielsweise eine Lieferung mit der [[Handelsklausel]] „[[frei Haus]]“, dann übernimmt der Verkäufer der Waren die [[Transportkosten]]; ist die Lieferung „[[unfrei]]“, muss der Käufer sämtliche Lieferkosten übernehmen.&amp;lt;ref&amp;gt;Jörn Littkemann, Michael Holtrup, Klaus Schulte: [https://books.google.de/books?id=rkeWRWQSLrcC&amp;amp;pg=PA139&amp;amp;dq=lieferung+waren&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=lieferung%20waren&amp;amp;f=false &amp;#039;&amp;#039;Buchführung: Grundlagen – Übungen – Klausurvorbereitung&amp;#039;&amp;#039;], 2008, S. 139&amp;lt;/ref&amp;gt; Internationale Lieferungsbedingungen sind die [[Incoterms]]. Werden keine besonderen Lieferbedingungen vereinbart, gelten die gesetzlichen Regelungen, wonach Warenschulden als [[Holschuld]]en gelten. Denn [[Leistungsort]] ist nach {{§|269|bgb|juris }} BGB der [[Geschäftssitz]] des Verkäufers. Führt der Verkäufer dann die Versendung der Waren im Auftrag des Käufers aus, liegen [[Schickschuld]]en vor, so dass Warenschulden im Handelsverkehr im Zweifel Schickschulden sind.&amp;lt;ref&amp;gt;BGHZ 113, 106, 111&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Lieferungsverzug ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist bei Kaufverträgen nichts anderes vereinbart, muss der Verkäufer [[Unverzüglichkeit|sofort]] liefern ({{§|271|bgb|juris}} Abs. 1 BGB). Wurde hingegen eine &amp;#039;&amp;#039;Lieferfrist&amp;#039;&amp;#039; vereinbart, muss der Lieferant seine Leistung bis zum [[Frist]]ablauf erbringen. Die Lieferfrist ({{enS|delivery deadline}}) ist die Frist, die dem Lieferanten aufgrund seiner Lieferungsbedingungen für die Lieferung eingeräumt ist. Buchhalterisch handelt es sich um die Zeitspanne zwischen dem [[Warenausgang]] beim Lieferanten bis zum [[Wareneingang]] beim [[Auftraggeber]]. Die verspätete Lieferung heißt &amp;#039;&amp;#039;Lieferungsverzug&amp;#039;&amp;#039; und liegt vor, wenn eine [[Fälligkeit|fällige]] Lieferung nicht erfolgt ist und der Verkäufer die Lieferung [[Vertretenmüssen|schuldhaft]] verzögert oder ganz unterlassen hat. Beim Lieferungsverzug handelt es sich um einen [[Schuldnerverzug (Deutschland)|Schuldnerverzug]], bei welchem der Käufer nach {{§|323|bgb|juris}} BGB vom Vertrag [[Rücktritt (Zivilrecht)|zurücktreten]] und [[Schadenersatz]] verlangen ({{§|346|bgb|juris}} Abs. 4, §§ 280ff., § 325 BGB) oder Lieferung und evtl. Schadenersatz (Verzögerungsschaden gem. §§ 280 Abs. 1 und 2, in Verbindung mit {{§|286|bgb|juris}} BGB) verlangen kann. Wenn der Liefertermin kalendermäßig festgelegt war, erübrigt sich eine [[Nachfrist]] (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Annahmeverzug ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Liefert der Verkäufer vertragsgemäß, liegt ein [[Annahmeverzug]] vor, wenn der Käufer die ihm vereinbarungsgemäß angebotene Kaufsache nicht annimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Schweiz ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der [[Schweiz]] ist der Begriff der Lieferung anders definiert, was – z. B. bei Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen – zu Irritationen führen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
SR 641.20, Art. 3d&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20081110/index.html Schweizer Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer]&amp;lt;/ref&amp;gt; des Schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes definiert eine Lieferung als&lt;br /&gt;
# Verschaffen der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen;&lt;br /&gt;
# Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloß geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist;&lt;br /&gt;
# Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung.&lt;br /&gt;
Dies hat zur Folge, dass z. B. [[Winterdienst]]-Arbeiten (Schneeräumen) oder das Prüfen der Heizungsanlage durch den [[Kaminfeger]] in der Schweiz eine Lieferung darstellen und nicht als Dienstleistung gelten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Ablieferung]]&lt;br /&gt;
* [[Avis (Logistik)|Lieferavis]]&lt;br /&gt;
* [[Full Container Load]] (FCL)&lt;br /&gt;
* [[Less than container load]] (LCL)&lt;br /&gt;
* [[Unbestellte Lieferung]]&lt;br /&gt;
* [[Zustellung (Deutschland)|Zustellung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Wiktionary|liefern}}&lt;br /&gt;
{{Wiktionary|Lieferung}}&lt;br /&gt;
* {{DNB-Portal|4138614-0}}&lt;br /&gt;
* [https://www.bpb.de/wissen/PWMNUU Lexikoneintrag bei der Bundeszentrale für politische Bildung zu Lieferbedingungen]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4138614-0}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Logistik (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Schuldrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Steuerrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Wheeke</name></author>
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