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	<title>Lenkungsabgabe - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Lenkungsabgabe&amp;diff=82344&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Bisam: fehlender Buchstabe</title>
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		<updated>2024-10-04T15:05:18Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;fehlender Buchstabe&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Eine &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Lenkungsabgabe&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, auch &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Lenkungssteuer&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Wirkungszwecksteuer&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; oder, selten, &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Lenkungszwecksteuer&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, ist eine [[Abgabe]], deren Hauptzweck es ist, das Verhalten der [[Steuerpflicht|Abgabepflichtigen]] in eine bestimmte, vom Gesetzgeber gewünschte Richtung zu lenken. Die Erzielung von [[Einnahmen]] ist demgegenüber Nebenzweck.&amp;lt;ref name=&amp;quot;bundesfinanzministerium2007&amp;quot;&amp;gt;{{Internetquelle |hrsg=Arbeitsgemeinschaft für Jugend und Bildung |datum=2007-04 |werk=Finanzen und Steuern 2007 |titel=Arbeitsblatt des Monats – Lenkungssteuer |url=https://jugend-und-bildung.de/fileadmin/user_upload_jubi/02_PDFs/Lenkungssteuer-Arbeitsblatt.pdf |abruf=2021-06-01}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lenkungssteuern beruhen in der Regel auf eigens zu Lenkungszwecken erlassenen [[Steuergesetz]]en. Daneben werden in bestehenden Gesetzen mit Hilfe von Ausnahmen, seien es [[Steuervergünstigung]]en oder steuerliche Benachteiligungen, Lenkungszwecke verfolgt. &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Lenkungsnormen&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; sind [[Rechtsnorm]]en, die die rechtliche Grundlage für Lenkungssteuern und lenkende Steuerausnahmen bilden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Fall der Steuervergünstigungen lenkt das Steuersystem nicht mittels Belastung unerwünschten Verhaltens, sondern mittels Förderung erwünschten Verhaltens. So wird zum Beispiel in Deutschland der Verkauf von Büchern nur mit dem ermäßigten [[Umsatzsteuer]]satz belastet und so indirekt subventioniert, was sich mit einem [[Kulturpolitik|kulturpolitischen]] Lenkungszweck rechtfertigen lässt. Weiteres Beispiel ist die deutsche [[Kraftfahrzeugsteuer]], die schadstoffarme Modelle vergünstigt.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Rainer Wernsmann |Titel=Verhaltenslenkung in einem rationalen Steuersystem |Datum=2005 |Seiten=91–94}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref name=&amp;quot;wd2007&amp;quot;&amp;gt;{{Literatur |Hrsg=[[Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages]] |Titel=Das Aufkommen und die Wirkungsweise von Lenkungssteuern und Steuervergünstigungen in Deutschland |Datum=2007 |Nummer=WD 4 – 048/07 |Online=https://www.bundestag.de/resource/blob/411810/041b2cc14f57e59b196a5706a8e3c981/WD-4-048-07-pdf-data.pdf |Format=PDF |KBytes=195}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Die österreichische [[Normverbrauchsabgabe]] für Kraftfahrzeuge, die ebenfalls Anreize für die Anschaffung emissionsarmer Kraftfahrzeuge bieten soll, ist hingegen eine belastende Lenkungsabgabe, die eigens im Normverbrauchsabgabegesetz geregelt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Fiskal- und Lenkungszweck ==&lt;br /&gt;
Mit Entstehung [[Frühneuzeitliche Staatsbildung|frühneuzeitlicher Staaten]] waren Steuern Finanzierungsinstrument des Staates, ihre Erhebung war allein mit fiskalischen Zwecken verbunden. Im 18. Jahrhundert erkannte man, dass sich die ohnehin fast immer mit Steuern verbundene ausweichende Wirkung auf Wirtschaftssubjekte für außerfiskalische, lenkende Zwecke einsetzen ließ. In der konkreten Gestaltung von Steuersystemen traten die Lenkungszwecke im 20. Jahrhundert allmählich neben die fiskalischen.&amp;lt;ref name=&amp;quot;grunow2018_37-49&amp;quot;&amp;gt;{{Literatur |Autor=Stefan Grunow |Titel=Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Steuerlast und Steuererhebung |Reihe=Recht der Steuern und der öffentlichen Finanzordnung |BandReihe=15 |Verlag=Nomos |Datum=2018 |ISBN=978-3-8452-9144-4 |Seiten=37–49}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Erhebung einer Steuer nimmt also regelmäßig Einfluss darauf, inwieweit Wirtschaftssubjekte weiterhin Tatbestände verwirklichen, die zur [[Steuerpflicht]] führen. Soweit sie ihr Tun nicht ändern, wird unmittelbar den Steuerpflichtigen und – soweit die Steuer [[Steuerüberwälzung|überwälzt]] wird – letztlich den [[Steuerträger]]n durch die Steuer Geld entzogen, um es dem Fiskus zuzuführen. Dies ist die &amp;#039;&amp;#039;Belastungswirkung&amp;#039;&amp;#039; der Steuer, die mit der Verwirklichung ihres Fiskalzwecks einhergeht. Oft werden die Wirtschaftssubjekte aber auch ihre Tätigkeit anpassen, dies ist die &amp;#039;&amp;#039;Gestaltungswirkung&amp;#039;&amp;#039; der Steuer. Wenn die Gestaltungswirkung nicht ungewollt ist, sondern gezielt zur Verhaltenslenkung genutzt wird, dient die Steuer einem Lenkungszweck.&amp;lt;ref name=&amp;quot;wernsmann2005_§5&amp;quot;&amp;gt;{{Literatur |Autor=[[Rainer Wernsmann]] |Titel=Verhaltenslenkung in einem rationalen Steuersystem |Datum=2005 |Kapitel=§5. Begriff und Arten steuerlicher Lenkung}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref name=&amp;quot;kempny2014&amp;quot;&amp;gt;{{Literatur |Autor=[[Simon Kempny]] |Titel=Steuerrecht und Verfassungsrecht |Sammelwerk=[[StuW]] |ISSN=0341-2954 |Datum=2014 |Nummer=3 |Seiten=185–199}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Steuergesetze werden fast immer auch [[Steuervermeidung|Ausweichreaktionen]] hervorrufen, also eine Gestaltungswirkung haben, die jedoch oft nicht vom Gesetzgeber gewollt ist. Auch in diesem Fall – solange nur die Generierung von Einnahmen beabsichtigt ist – spricht man von einer &amp;#039;&amp;#039;Fiskalsteuer&amp;#039;&amp;#039;. Nur bei einer beabsichtigten Gestaltungswirkung kann von einer &amp;#039;&amp;#039;Lenkungssteuer&amp;#039;&amp;#039; gesprochen werden.&amp;lt;ref name=&amp;quot;kempny2014&amp;quot;/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwischen Fiskal- und Lenkungszweck gibt es ein Spannungsverhältnis: Der Erfolg beim Lenkungszweck kann dem Einnahmeerzielungszweck zuwiderlaufen. Wenn das [[Steueraufkommen]] mit zunehmendem Steuersatz einen umgekehrt U-förmigen Verlauf hat ([[Laffer-Kurve]]), führt jenseits des maximalen Steueraufkommens ein höherer Steuersatz zu einem sinkenden Aufkommen. Sofern dabei aber die vom Gesetzgeber gewünschte Lenkungswirkung zunimmt, kann der höhere Steuersatz auch bei einer Verringerung des Aufkommens gerechtfertigt sein. Der Fiskalzweck tritt dann hinter den Lenkungszweck zurück.&amp;lt;ref name=&amp;quot;wernsmann2005_§12&amp;quot;&amp;gt;{{Literatur |Autor=[[Rainer Wernsmann]] |Titel=Verhaltenslenkung in einem rationalen Steuersystem |Datum=2005 |Kapitel=§12. Systemimmanente innere Widersprüchlichkeit oder doppelte Dividende steuerlicher Lenkungsnormen?}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Deutschland ===&lt;br /&gt;
In [[Deutschland]] besagt die [[Legaldefinition]] von [[Steuer]]n unter anderem, dass einer ihrer [[Zweck]]e die Erzielung von [[Einnahmen|Staatseinnahmen]] sein muss, dies muss aber nicht Hauptzweck sein ({{§|3|AO|juris}} AO).&amp;lt;ref name=&amp;quot;tappe2019&amp;quot;&amp;gt;{{Literatur |Autor=[[Henning Tappe]], [[Rainer Wernsmann]] |Titel=Öffentliches Finanzrecht |Verlag=C. F. Müller |Datum=2019 |ISBN=9783811491748 |Kapitel=§4 Staatliche Einnahmen}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Rechtlich ist inzwischen auch durch das Bundesverfassungsgericht geklärt, dass der Zweck der Einnahmeerzielung hinter dem Zweck der Verhaltenslenkung zurücktreten darf. Der Lenkungszweck muss in dem der Steuer zugrunde liegenden Gesetz klar erkennbar sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einnahmeerzielung kann so lange Nebenzweck sein, wie überhaupt noch eine objektive Ertragsrelevanz der Norm besteht. Das bedeutet, so lange auf jeden Fall mit einem Steueraufkommen gerechnet werden kann, bleibt die Steuereigenschaft erhalten. Eine Lenkungssteuer muss also, wie jede Steuer, dazu geeignet sein Einnahmen zu erzielen; die Lenkungswirkung, auch wenn sie Hauptzweck der Steuer ist, darf die Verwirklichung des fiskalischen Zwecks nicht ganz verhindern. Es ist nicht zulässig, dass das besteuerte Verhalten vollständig &amp;#039;&amp;#039;erdrosselt&amp;#039;&amp;#039; wird, der besteuerte Tatbestand nicht mehr eintritt und das Steueraufkommen deswegen auf Null sinkt, denn dann handelt es sich schon begrifflich nicht mehr um eine Steuer.&amp;lt;ref name=&amp;quot;tappe2019&amp;quot;/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die mit der Einnahmeerzielung verbundene Belastungswirkung muss vor allem dem [[Steuergerechtigkeit#Grundsatz der Gleichheit der Besteuerung|Gleichheitsgrundsatz]] entsprechen. Eine Durchbrechung des Gleichheitsgrundsatzes durch Sonderregelungen kann durch Lenkungszwecke gerechtfertigt sein. Die Gestaltungswirkungen bestehen hingegen in einer Beeinträchtigung der [[Freiheitsrecht]]e, der Lenkungszweck muss in erster Linie in dieser Hinsicht gerechtfertigt werden können. Die Beeinträchtigungen müssen verhältnismäßig, d.&amp;amp;nbsp;h. zur Verfolgung des legitimen Zwecks erforderlich, geeignet und angemessen sein. Es handelt sich jedoch nicht um einen [[Eingriff (Grundrechte)|Grundrechtseingriff]] im Sinn des Verfassungsrechts, ist weder unmittelbar noch imperativ. Problematisch wäre in der Regel nur eine besonders hohe Eingriffsintensität, die einem Ge- oder Verbot praktisch gleicht.&amp;lt;ref name=&amp;quot;wernsmann2005_§5&amp;quot;&amp;gt;{{Literatur |Autor=[[Rainer Wernsmann]] |Titel=Verhaltenslenkung in einem rationalen Steuersystem |Datum=2005 |Kapitel=§5. Begriff und Arten steuerlicher Lenkung}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref name=&amp;quot;wernsmann2005_§17&amp;quot;&amp;gt;{{Literatur |Autor=[[Rainer Wernsmann]] |Titel=Verhaltenslenkung in einem rationalen Steuersystem |Datum=2005 |Kapitel=§17. Freiheitsrechtlich rechtfertigungsbedürftige Wirkungen der Besteuerung}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar darf im Einzelfall die Leistungsfähigkeit eines Steuerpflichtigen überschritten werden, die Steuerhöhe darf aber nicht dazu führen, dass generell die meisten potentiell Steuerpflichtigen aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen, sind ihre besteuerte Tätigkeit ganz einzustellen. Die Lenkungssteuer soll unerwünschtes – etwa umweltschädliches – Verhalten beschränken, darf aber kein faktisches Verbot für den „durchschnittlichen Steuerpflichtigen“ mittels Steuergesetzgebung sein. Eine solche [[Erdrosselungssteuer]] wäre verfassungswidrig (&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Erdrosselungsverbot&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;).&amp;lt;ref name=&amp;quot;tappe2019&amp;quot;/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Lenkungszweck kann nur der Rechtfertigung einer Steuer dienen, wenn sie auch zur Lenkung geeignet ist. Das wäre zum Beispiel dann nicht der Fall, wenn es keine Ausweichmöglichkeiten gibt.&amp;lt;ref name=&amp;quot;grunow2018_37-49&amp;quot;/&amp;gt; Rainer Wernsmann weist aber darauf hin, dass selbst bei kurzfristig vollkommen unelastischer Nachfrage – wenn also die Steuerträger kurzfristig nicht auf andere Produkte ausweichen können – langfristig eine Lenkungswirkung bestehen kann, indem die Steuer Anreize schafft neue Produkte zu entwickeln, auf den Markt zu bringen und so [[Substitutionsgut|Ersatzangebote]] zu schaffen.&amp;lt;ref name=&amp;quot;wernsmann2005_§12&amp;quot;/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Vergleich mit anderen politischen Gestaltungsmitteln ==&lt;br /&gt;
Steuern sind, weil sie in ihrem Sachbereich meist jeden erfassen, aus Sicht des Gesetzgebers ein bequemes Mittel, die Wirtschafts- und Sozialordnung zu gestalten. Außerdem deuten Resultate der [[Steuerpsychologie]] darauf hin, dass Steuern sehr effektiv auf die Steuerträger wirken können. Denn Bürger sind oft besonders bestrebt, ihre Steuerlast zu verringern und [[Steuervermeidung |Steuerzahlungen zu vermeiden]]; Ausnahmen und Steuervergünstigungen nehmen sie gerne auch in Fällen in Anspruch, in denen sie eine direkte Subvention nicht beantragen würden. Gegenüber [[Umweltpolitik#Ordnungsrecht|ordnungsrechtlichen Mitteln]], wie zum Beispiel festen Emissionsschwellen, lassen Lenkungssteuern den regulierten Unternehmen und Personen mehr Flexibilität, die jedoch zu Unsicherheit über die Erreichung des gewünschten Lenkungszwecks führt. Anders als Ver- oder Gebote dienen Lenkungsnormen nicht der Verhinderung eines unerwünschten Verhaltens, sondern dessen Eindämmung, seiner Reduzierung auf ein erträgliches Maß.&amp;lt;ref name=&amp;quot;wernsmann2005_S148&amp;quot;&amp;gt;{{Literatur |Autor=[[Rainer Wernsmann]] |Titel=Verhaltenslenkung in einem rationalen Steuersystem |Datum=2005 |Seiten=148–149, 152–155}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Lenkungssteuern besteht grundsätzlich das Problem, dass sich ihre Wirkungen nur schwer abschätzen lassen. Falsch eingeschätzte [[Preiselastizität]]en, [[Steuerüberwälzung]]en, Gewöhnungs- und [[Substitutionseffekt]]e können dazu führen, dass die beabsichtigte Lenkungswirkung schwächer oder stärker ausfällt als beabsichtigt.&amp;lt;ref name=&amp;quot;grunow2018_37-49&amp;quot;/&amp;gt; In der [[Umweltpolitik]] ist daher, neben dem preisorientierten Instrument der [[Umweltabgabe]]n und dem Ordnungsrecht, auch der mengenorientierte Ansatz des [[Emissionshandel]]s verbreitet, der es erlaubt, treffsicher Emissionsmengen zu begrenzen, dafür aber zu zusätzlichen Preisschwankungen führen kann (→&amp;amp;nbsp;[[Preis-Standard-Ansatz]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um überhaupt eine Lenkungswirkung beim Steuerträger zu erzielen, muss die Steuer für ihn [[Steuermerklichkeit|merklich]] sein. D.&amp;amp;nbsp;h., der Steuerträger muss eine durch die Steuer hervorgerufene Preisänderung bemerken und sein Verhalten ändern. Im Beispiel einer Energiesteuer sollte er in den Situationen, in denen er über seinen Energieverbrauch entscheidet, die Steuer bzw. den durch sie bewirkten Preisanstieg in seine Entscheidung miteinbeziehen.&amp;lt;ref name=&amp;quot;doering2015&amp;quot;&amp;gt;{{Literatur |Autor=Thomas Döring |Titel=Öffentliche Finanzen und Verhaltensökonomik – Zur Psychologie der budgetwirksamen Staatstätigkeit |Datum=2015 |Verlag=Springer |ISBN=978-3-658-09913-8 |DOI=10.1007/978-3-658-09913-8 |Seiten=29, 71–77, 98–99, 247, 274}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Verbreitete Lenkungszwecke ==&lt;br /&gt;
Lenkungssteuern können ein Instrument sein, [[Marktversagen]] zu beheben. Durch die Steuer werden schädliche Nebeneffekte eines Verhaltens ganz oder teilweise dem Verhalten in Form von Kosten angelastet, das Verhalten soll so auf ein verträgliches Niveau reduziert werden. Für positive Nebeneffekte können Wirtschaftssubjekte durch steuerliche Vergünstigungen belohnt und so zu gemeinwohlförderndem Verhalten angereizt werden. Werden die – positiven oder negativen – [[Externer Effekt|externen Effekte]] vollständig [[Internalisierung (Wirtschaft)|internalisiert]], spricht man von [[Pigou-Steuer]]n. [[Umweltsteuer]]n dienen oft der Eindämmung schädlicher Nebeneffekte, zum Zweck des [[Umweltschutz]]es werden zum Beispiel [[Luftverkehrabgabe]]n oder Abfallabgaben erhoben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch Steuern, die dem Zweck des Gesundheitsschutzes dienen, zum Beispiel [[Zuckersteuer]]n oder [[Alkopopsteuer]]n, werden mit externen Effekten, nämlich den Kosten für das Gesundheitswesen, gerechtfertigt. In diesen Steuern wird oft auch ein [[Paternalismus|paternalistischer]] Zweck vermutet: Der Staat will zum vermeintlichen Wohl des Betroffenen, aber möglicherweise gegen dessen Willen auf sein Verhalten einwirken. Solche Einwirkungen können, zum Beispiel durch den Schutz Minderjähriger oder [[Verbraucherschutz]], begründet sein, sie müssen aber in einer Gesellschaft, die sich am Leitbild des mündigen, eigenverantwortlichen Bürgers orientiert, gerechtfertigt werden.&amp;lt;ref name=&amp;quot;wernsmann2005_§8&amp;quot;&amp;gt;{{Literatur |Autor=[[Rainer Wernsmann]] |Titel=Verhaltenslenkung in einem rationalen Steuersystem |Datum=2005 |Kapitel=§5. Lenkung durch Steuern – Chancen und Risiken}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Staatliche Bevormundung wird besonders in solchen Fällen befürchtet, in denen der Staat durch die Besteuerung eine Wertung vornimmt, also anzeigen will, welches Verhalten er als gut oder schlecht ansieht, welches staatlicherseits erwünscht oder unerwünscht ist. Solche Wertungen können aber dadurch gerechtfertigt sein, dass sie sich an einer [[Verfassung|verfassungsmäßig]] gegebenen Wertordnung orientieren und sie zu fördern suchen.&amp;lt;ref name=&amp;quot;wernsmann2005_§8&amp;quot;/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Besteuerung von Alkohol, Tabak, Glücksspiel oder ungesunden Lebensmitteln wird im Englischen auch als &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Sin Tax&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (&amp;#039;&amp;#039;Sündensteuer&amp;#039;&amp;#039;) bezeichnet.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Stephan Mühlbacher, Maximilian Zieser |Titel=Die Psychologie des Steuerzahlens |Datum=2018 |Reihe=Wirtschaftspsychologie |HrsgReihe=Felix C. Brodbeck, Erich Kirchler, Ralph Woschée |ISBN=978-3-662-53846-3 |DOI=10.1007/978-3-662-53846-3 |Seiten=122}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Soweit mit diesen Steuern nicht Nebeneffekte in den Preis einbezogen werden, die das Handeln der Besteuerten auf Dritte hat, sondern die Betroffene vielmehr staatlicherseits zur Selbstbeschränkung und -beherrschung ermuntert werden sollen, weisen sie eine besonders hohe freiheitsrechtliche Eingriffsintensität auf.&amp;lt;ref name=&amp;quot;doering2015&amp;quot;/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einnahmenverwendung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Staatsfinanzierung ===&lt;br /&gt;
In der Regel dienen die Einnahmen aus Lenkungssteuern der Staatsfinanzierung und fließen in den allgemeinen Haushalt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Zweckgebundene Verwendung ===&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Zwecksteuer}}&lt;br /&gt;
Der Staat kann den politischen Willen bekunden oder gesetzlich festschreiben, das Steueraufkommen für einen bestimmten Zweck verwenden zu wollen. Zwischen Lenkungszweck und dem Verwendungszweck kann ein sachlicher Zusammenhang bestehen: So waren die Mittel aus der deutschen [[Mineralölsteuer]] teilweise für den Straßenbau gesetzlich zweckgebunden. Gegenbeispiel ist die Erhöhung der deutschen [[Tabaksteuer (Deutschland)|Tabaksteuer]] nach den [[Terroranschläge am 11. September 2001|Anschlägen im September 2001]], die erklärtermaßen den Finanzbedarf zur Bekämpfung von Terrorismus decken sollte.&amp;lt;ref name=&amp;quot;wernsmann2005_§21&amp;quot;&amp;gt;{{Literatur |Autor=[[Rainer Wernsmann]] |Titel=Verhaltenslenkung in einem rationalen Steuersystem |Datum=2005 |Kapitel=§21. Verwendungszwecksteuern}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bisweilen wird in der Öffentlichkeit und politischen Diskussion ein Wertungswiderspruch in zweckgebundenen Lenkungssteuern gesehen, wenn einerseits das mit der Steuer belegte Verhalten als staatlicherseits unerwünscht wahrgenommen wird, andererseits aus ebendiesem Verhalten ein staatlich erwünschtes Steueraufkommen für einen als gut angesehenen Zweck resultiert. Die Erhöhung der Tabaksteuer 2001 wurde beispielsweise unter dem Schlagwort „Rauchen gegen den Terror“ kritisiert.&amp;lt;ref name=&amp;quot;wernsmann2005_§8&amp;quot;/&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |autor=Annette Beutler, Frank Thewes |titel=Weltkrise: Rauchen gegen den Terror |datum=2013-11-13 |werk=focus.de |kommentar=Online-Fassung eines Artikel aus dem Focus Nr. 39 (2001) |url=https://www.focus.de/finanzen/steuern/die-weltkrise-rauchen-gegen-den-terror_aid_193028.html |abruf=2021-06-19}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Deutschland sind der Zweckbindung unter anderem durch das [[Gesamtdeckungsprinzip]] Grenzen gesetzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rückvergütung ===&lt;br /&gt;
Es besondere Form der Zweckbindung ist die Rückvergütung. Hierbei wird, wie z.&amp;amp;nbsp;B. im Fall der [[VOC-Abgabe]] in der [[Lenkungsabgabe (Schweiz)|Schweiz]], der Ertrag teilweise oder vollumfänglich an die Bevölkerung verteilt. In diesem Fall fließt das zusätzliche Steueraufkommen nicht in den allgemeinen Haushalt und führt netto nicht zu Steuermehreinnahmen. Vielmehr ist das Steueraufkommens mit einer Geldleistung an die Bürger verknüpft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wirtschaftspolitisches Idealziel einer Rückvergütung ist die Schaffung von positiven Anreizen: Man belohnt Leute, die sich im gewünschten Sinne verhalten, die [[Verfügbares Einkommen|verfügbaren Einkommen]] werden erhöht. Eine Rückverteilung von Lenkungssteuern wird oft auch als steuerliche [[Subvention]] bezeichnet. Ob diese Bezeichnung sinnvoll ist, hängt davon ab, ob man darunter nur direkte Transfers öffentlicher Mittel an Private versteht oder auch den Verzicht des Staates auf Einnahmen zur Förderung von Kaufkraft und Arbeitsplätzen ([[Doppelte-Dividenden-Hypothese|Doppelte Dividende]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im offiziellen Sprachgebrauch der deutschen Bundesregierung werden solche Einnahmeverzichte als „subventionsähnliche Tatbestände“ bezeichnet.&amp;lt;ref&amp;gt;19. Subventionsbericht der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache [https://dserver.bundestag.de/btd/15/016/1501635.pdf 15/1536] (PDF; 2,6&amp;amp;nbsp;MB, S. 16)&amp;lt;/ref&amp;gt; Im Unterschied zu den fiskalischen Steuern (wie Einkommens- und Umsatzsteuer), die hauptsächlich zur Finanzierung der Staatsaufgaben dienen, soll mit der Lenkungssteuer Konsumverhalten gelenkt werden. Die [[Alkopopsteuergesetz (Deutschland)|Alkopopsteuer]] als Sondersteuer etwa leistet indirekt einen Beitrag zur Gesundheitsvorsorge und damit zum Gemeinwohl, weil Jugendliche wegen des hohen Preises weniger gesundheitsschädliche Produkte konsumieren.&amp;lt;ref name=&amp;quot;bundesfinanzministerium2007&amp;quot;/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Siehe auch|CO2-Preis mit Klimadividende|titel1=CO&amp;lt;sub&amp;gt;2&amp;lt;/sub&amp;gt;-Preis mit Klimadividende}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Lenkungsabgaben nach Steuersystem ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Deutschland ===&lt;br /&gt;
Zu den wichtigsten Lenkungssteuern in Deutschland zählen die [[Mineralölsteuer]], die dem Umweltschutz dienen soll, und die [[Tabaksteuer]], deren Hauptzweck der Gesundheits- und [[Jugendschutz]] ist. Mitte der 2000er Jahre betrug das Aufkommen aus der Mineralölsteuer um die 40&amp;amp;nbsp;Mrd. Euro, das aus der Tabaksteuer ging gegen 15&amp;amp;nbsp;Mrd. Euro. Das Steueraufkommen steht dem Bund zu (→&amp;amp;nbsp;[[Bundessteuer]]). Eine Untersuchung des Finanzwissenschaftlichen Instituts Köln kam zu dem Ergebnis, dass Anhebungen der Tabaksteuer, besonders kurz nach der Erhöhung, einen deutlichen Lenkungseffekt auslösten. Hinsichtlich der Mineralölsteuer konnte das Institut keine deutliche Lenkungswirkung bis 1998 feststellen, nach Erhöhungen kam es zu leichten Nachfragerückgängen, sonst aber nahm der Verbrauch kontinuierlich zu. Nach der Erhöhung im Zuge der [[Ökologische Steuerreform|ökologischen Steuerreform]] 1999 kam es zu einem länger anhaltenden Nachfragerückgang.&amp;lt;ref name=&amp;quot;wd2007&amp;quot;/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Ländern fließen die Einnahmen aus der [[Biersteuer]] (Gesundheits- und Jugendschutz, Aufkommen Mitte der 2000er Jahre unter 800&amp;amp;nbsp;Mio. Euro, mit fallender Tendenz) und der [[Wettsteuer]] (Jugendschutz, Aufkommen um 1,8&amp;amp;nbsp;Mrd. Euro) zu.&amp;lt;ref name=&amp;quot;wd2007&amp;quot;/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Schweiz ===&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel |Lenkungsabgabe (Schweiz)}}&lt;br /&gt;
In der Schweiz gibt es eine Reihe von Lenkungsabgaben, die dem Umweltschutz dienen sollen, darunter die [[VOC-Abgabe]] oder die CO&amp;lt;sub&amp;gt;2&amp;lt;/sub&amp;gt;-Abgabe auf Brennstoffe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Lenkungsabgaben nach Steuergegenstand ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Steuern auf Lebens- und Genussmittel ===&lt;br /&gt;
Lenkungssteuern auf Lebens- und [[Genussmittel]]n dienen vorwiegend gesundheitspolitischen Zielen. Zu Lenkungssteuern auf Lebens- und Genussmitteln zählen [[Fettsteuer|Fett-]] und [[Zuckersteuer]]n. Die [[Weltgesundheitsorganisation]] empfiehlt diese Besteuerung, um der zunehmenden [[Adipositas]] und [[Diabetes mellitus|Diabetes]] entgegenzuwirken. Zwar wurde ein kurzfristiger Rückgang der Nachfrage nach den so besteuerten Waren festgestellt, über die langfristige Wirksamkeit besteht jedoch noch Unsicherheit.&amp;lt;ref name=&amp;quot;ewringmann2022&amp;quot;&amp;gt;{{Literatur |Hrsg=Finanzwissenschaftliches Forschungsinstitut an der Universität zu Köln |Autor=Dieter Ewringmann, Klaus Mackscheidt |Titel=Lenkungssteuern und Lenkungsabgaben: Ein Diskurs zur Leistungsfähigkeit abgabenrechtlicher Regelungen |Datum=2022 |Reihe=FiFo Discussion Paper |NummerReihe=22-3 |ISSN=0945-490X}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch mit [[Tabaksteuer]]n oder [[Alkoholbesteuerung|Steuern auf Alkohol]], wie beispielsweise der deutschen [[Alkopopsteuer]], werden gesundheitspolitische Lenkungszwecke verfolgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit [[Fleischsteuer]]n werden auch umwelt- und klimapolitische Lenkungszwecke verfolgt.&amp;lt;ref name=&amp;quot;uba2022&amp;quot;&amp;gt;{{Literatur |Hrsg=Umweltbundesamt |Autor=Rafael Postpischil, Klaus Jacob, Holger Bär, Ann-Cathrin Beermann, Anne Siemons, Katja Schumacher, Friedhelm Keimeyer |Titel=Ökologische Finanzreform: Produktbezogene Anreize als Treiber umweltfreundlicher Produktions- und Konsumweisen |TitelErg=Abschlussbericht |Reihe=Texte |BandReihe=38/2022 |Datum=2022-06 |Seiten=67 |Online=https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/oekologische-finanzreform-produktbezogene-anreize}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Abgaben auf Plastikprodukte und -verpackungen ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit 2021 müssen die Mitgliedstaaten der EU eine sogenannte [[Haushalt der Europäischen Union#Kunststoff-Eigenmittel|EU-Plastikabgabe]] bezahlen. Dabei handelt es sich nicht um eine Abgabe im eigentlichen Sinn, sondern um Beiträge zu den Eigenmitteln des EU-Haushalts; die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Menge nicht-recycelten Verpackungsabfalls aus Kunststoff im jeweiligen Land. Den Mitgliedstaaten ist es freigestellt, ob sie die Beiträge aus ihrem Haushalt bestreiten oder in Form einer Steuer auf Produzenten, Handel oder andere Akteure des Verpackungssektors [[Steuerüberwälzung|überwälzen]].&amp;lt;ref name=&amp;quot;uba2023&amp;quot;&amp;gt;{{Literatur |Hrsg=Umweltbundesamt |Autor=Johannes Betz, Andreas Hermann, Andreas Manhart, Hannah Bachmann, Lina-Sophie Achilles, Stefan Klinski, Sabine Bartnik, Stephan Löhle, Kurt Schüler, Stefan Marasus, Nicolas Cayé, Michael Rothgang, Jochen Dehio, Ronald Janßen-Timmen |Titel=Untersuchung ökonomischer Instrumente auf Basis des EU Eigenmittels für nicht recycelte Kunststoffverpackungsabfälle |Reihe=Texte |NummerReihe=124/2023 |Datum=2023-09 |Online=https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/untersuchung-oekonomischer-instrumente-auf-basis}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Die EU erhofft sich von der Abgabe auch eine Lenkungswirkung zur Verminderung des Verpackungsabfalls.&amp;lt;ref name=&amp;quot;ecKunsstoffEigentmittel&amp;quot;&amp;gt;{{Internetquelle |hrsg=Europäische Kommission |titel=Kunststoff-Eigenmittel |url=https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/eu-budget/long-term-eu-budget/2021-2027/revenue/own-resources/plastics-own-resource_de |abruf=2023-12-14}}&amp;lt;/ref&amp;gt; {{Zukunft|2024|12}}&amp;lt;!-- wie wurde die Plastiksteuer umgesetzt? --&amp;gt; Deutschland bestreitet seinen Beitrag aus dem allgemeinen Haushalt; im Dezember 2023 einigte sich die Bundesregierung darauf, die Kosten durch eine Plastiksteuer zu decken, die von den [[Inverkehrbringen von Produkten (EU-Wirtschaftsrecht) |Inverkehrbringern]] der Verpackungen erhoben werden soll.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |werk=Zeit Online |autor=Jurik Caspar Iser, Fabian Franke, Sören Götz |titel=So will sich die Ampelkoalition aus der Krise sparen |datum=2023-12-13 |url=https://www.zeit.de/wirtschaft/2023-12/einigung-haushaltsstreit-ampelkoalition-schuldenbremse-co2-preis-foerderungen |abruf=2023-12-15}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Großbritannien erhebt seit 2022 eine Kunststoffverpackungssteuer, die &amp;#039;&amp;#039;Plastic Packaging Tax&amp;#039;&amp;#039;, in Höhe von 0,20 GBP/kg auf die meisten Verpackungen mit mindestens 50 % Kunststoffanteil, wenn in dem Anteil nicht mindestens 30 % Recyclat enthalten sind. [[Steuerschuldner]] sind die Hersteller bzw. Importeure der Verpackungen. In Spanien gibt es seit 2023 eine Steuer von 0,45 EUR/kg auf Plastikverpackungen, wobei der Anteil recycelten Kunststoffs in der Verpackung ausgenommen ist. In beiden Fällen sollen die Steuern u.&amp;amp;nbsp;a. den Anreiz zur Verwendung von recyceltem Kunststoff erhöhen.&amp;lt;ref name=&amp;quot;uba2023&amp;quot;/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Anker|Einwegkunststofffonds}}{{Anker|Einwegkunststoffabgabe}}In Deutschland werden ab 2025 gemäß dem &amp;#039;&amp;#039;Einwegkunststofffondsgesetz&amp;#039;&amp;#039; (EWKFondsG)&amp;lt;ref&amp;gt;{{§§|EWKFondsG|buzer|text=Einwegkunststofffondsgesetz}}&amp;lt;/ref&amp;gt; die Hersteller bestimmter Einweg-Kunststoffprodukte – von Lebensmittelbehältern für den [[Außer-Haus-Verkauf]], Tüten- und Folienverpackungen, Getränkebehältern, Plastiktaschen, Feuchttüchern, Luftballons und Tabakprodukten mit kunststoffhaltigen Filtern – durch die &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Einwegkunststoffabgabe&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; für deren Entsorgung in die Verantwortung genommen: Dabei handelt es sich um eine [[Sonderabgabe]], die die Hersteller nach Art und Masse ihrer Produkte in den &amp;#039;&amp;#039;Einwegkunststofffonds&amp;#039;&amp;#039; (EWKF) zahlen müssen. Der Fonds wird vom [[Umweltbundesamt (Deutschland)|Umweltbundesamt]] verwaltet. Aus diesem Fonds werden Städten und Gemeinden Kosten insbesondere für Abfallentsorgung und Reinigung erstattet. Mit dieser Sonderabgabe wird der [[Einwegkunststoff-Richtlinie]] der Europäischen Union Rechnung getragen.&amp;lt;ref&amp;gt;{{EU-Richtlinie|2019|904}}, Artikel 8 „Erweiterte Herstellerverantwortung“&amp;lt;/ref&amp;gt; Die Abgabenhöhe und die Auszahlungskriterien werden in der &amp;#039;&amp;#039;Einwegkunststofffondsverordnung&amp;#039;&amp;#039; (EWKFondsV)&amp;lt;ref&amp;gt;{{§§|EWKFondsV|buzer|text=Einwegkunststofffondsverordnung}}&amp;lt;/ref&amp;gt; näher bestimmt.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |hrsg=Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz |titel=Gesetz zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt |datum=2023-10-26 |url=https://www.bmuv.de/gesetz/gesetz-zur-umsetzung-von-artikel-8-absatz-1-bis-7-der-richtlinie-eu-2019-904-des-europaeischen-parlaments-und-des-rates-vom-5-juni-2019-ueber-die-verringerung-der-auswirkungen-bestimmter-kunststoffprodukte-auf-die-umwelt |abruf=2023-12-15}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Bei der Festsetzung der Abgabensätze und der Einordnung von Kunststoffprodukten werden das [[Bundesumweltministerium]] und das Umweltbundesamt von einer &amp;#039;&amp;#039;Einwegkunststoffkommission&amp;#039;&amp;#039; beraten.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |hrsg=Umweltbundesamt |werk=EWKF – Fragen und Antworten: Umsetzung der Einweg-Kunststoffrichtlinie |titel=Der Einwegkunststofffonds: Verantwortung übernehmen. Vermüllung unterbinden |url=https://www.umweltbundesamt.de/ewkf |abruf=2023-12-15}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Nahverkehrsabgabe]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* [[René L. Frey]]: [https://biblio.parlament.ch/e-docs/145557.pdf Grundzüge eines ressourcenoptimalen Steuersystems für die Schweiz - Lenkungsabgaben], PDF 2007, Umwelt-Wissen Nr. 0710. Schweizerische Eidgenossenschaft, [[Bundesamt für Umwelt]], Bern. 35 S., Nummer UW-0710-D, Online-Publikation&lt;br /&gt;
* Vanessa Homann: Die Einwegkunststoffabgabe nach dem Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG). In: Zeitschrift für materielles und prozessuales Klimarecht (KlimaRZ) 2024, ISSN 2748-1999 S. 33 ff.&lt;br /&gt;
* {{Literatur |Autor=[[Rainer Wernsmann]] |Titel=Verhaltenslenkung in einem rationalen Steuersystem |Datum=2005 |Reihe=Jus Publicum – Beiträge zum Öffentlichen Recht |BandReihe=135 |Verlag=Mohr Siebeck |Ort=Tübingen |ISBN=9783161484599}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4603690-8}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Steuerrecht]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Subvention]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Umweltpolitik]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Umweltökonomik]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Gesundheitspolitik]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Bisam</name></author>
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