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	<title>Lagervertrag - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-05-28T10:27:33Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Lagervertrag&amp;diff=60259&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Gib Senf dazu!: tk k</title>
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		<updated>2025-08-21T19:29:30Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;tk k&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Der &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Lagervertrag&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist im deutschen Recht in den {{§|467|hgb|juris}} bis {{§|475h|hgb|juris}} [[Handelsgesetzbuch|HGB]] geregelt. Es handelt sich um ein spezialgesetzlich geregeltes unternehmerisches [[Verwahrgeschäft]]. Er ist abzugrenzen vom [[Mietvertrag (Deutschland)|Mietvertrag]] ({{§|535|bgb|juris}} ff. [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]), von der Verwahrung ([[Verwahrungsvertrag]], {{§|688|bgb|juris}} ff. BGB) und von der transportbedingten Zwischenlagerung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Lagervertrag im deutschen Recht ==&lt;br /&gt;
=== Übersicht ===&lt;br /&gt;
Der Lagervertrag ist ein [[Konsensualvertrag]], d. h. es ist unerheblich, ob das Gut tatsächlich eingelagert wird. Der Einlagerer kann das Gut jederzeit herausverlangen ({{§|473|hgb|juris}} HGB). Er muss die Lagervergütung dann aber bis zum Vertragsende bezahlen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[Lagerhalter]] unterhält Vorrats-, Umschlags- und Auslieferungslager als gewerbliche Dienstleistung für Industrie- und Handelsunternehmen. Darüber hinaus dient seine Tätigkeit von alters her in wichtigen Versorgungsbereichen öffentlichen Aufgaben, z. B. wenn die [[Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung]] (BLE), Lagerhalter mit der Lagerung von Getreide und anderen Lebensmitteln beauftragt. Die gesetzlichen Bestimmungen des HGB über das Lagergeschäft werden in der Praxis durch Allgemeine Geschäftsbedingungen konkretisiert, ergänzt oder abbedungen. Insbesondere können auf die Lagerung durch einen Spediteur die &amp;#039;&amp;#039;Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen –[[ADSp]]–&amp;#039;&amp;#039; Anwendung finden (sofern die Geltung der ADSp wirksam vereinbart wurde).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Lagergeschäft wird in {{§|467|hgb|juris}} HGB maßgeblich durch die beiden Merkmale „Lagern“ und „Aufbewahren“ definiert. Lagern bedeutet, dass der Lagerhalter den Lagerplatz zur Verfügung zu stellen hat. Dies können Lagerräume, Lagerhallen und Freiflächen sein. Aufbewahren bedeutet, dass der Lagerhalter die eingelagerten Güter in seine Obhut nimmt. Diese Fürsorge- und Obhutspflicht stellt den Schwerpunkt des Lagervertrages dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Abgrenzung zum Logistikvertrag ===&lt;br /&gt;
Im Gegensatz zum landläufigen Sprachgebrauch ist der &amp;#039;&amp;#039;Lagervertrag&amp;#039;&amp;#039; nicht mit einem &amp;#039;&amp;#039;Logistikvertrag&amp;#039;&amp;#039; gleichzusetzen. Letzterer geht üblicherweise über die reine Lagerung deutlich hinaus, d.&amp;amp;nbsp;h. umfasst neben der reinen Lagerung weitere „Dienste“ wie z.&amp;amp;nbsp;B. [[Kommissionierung]] und/oder Verpackung der Ware. Im Gegensatz zum Lagervertrag und zum [[Frachtvertrag]] ist der [[Logistikvertrag]] im deutschen Recht bisher nicht eigenständig geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Wichtige Vertragsdetails ===&lt;br /&gt;
Vertragspunkte, denen vor Abschluss eines Lagervertrages eine wesentliche Bedeutung zukommt, sind u.&amp;amp;nbsp;a.:&lt;br /&gt;
* Art und Beschaffenheit des Gutes&lt;br /&gt;
* die angelieferten Mengen in einem bestimmten Zeitraum&lt;br /&gt;
* die Dauer der Einlagerung. Grundsätzlich kann der Einlagerer das Gut jederzeit herausverlangen.&lt;br /&gt;
* Die unterschiedlichen Bedingungen der Lagerfähigkeit wie z. B. stapelbar, Gefahrgut lt. [[Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße|ADR]] etc.&lt;br /&gt;
* der Abschluss einer Lagerversicherung&lt;br /&gt;
* das Gewicht pro Palette bzw. Einlagerungsgut&lt;br /&gt;
* die Art der Verpackung (Holz, geschrumpft, [[Intermediate Bulk Container|IBC]], Palette, Euro, Gitterbox, …)&lt;br /&gt;
* Die auszustellenden Lagerpapiere (siehe unten)&lt;br /&gt;
* Die Öffnungszeiten des Lagers&lt;br /&gt;
* Die Behandlungsvorschriften wie z.&amp;amp;nbsp;B. Feuchtigkeit oder Wärme, sowie die Staplervorschriften, die die Stapeleigenschaften vorgeben&lt;br /&gt;
* Die einzelnen Lagerräume&lt;br /&gt;
* Die Lagerquittung: Hiermit wird bescheinigt, dass der Lagerhalter das Gut entgegengenommen hat.&lt;br /&gt;
* Vergütung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== {{Anker|Lagerschein}} Lagerpapiere (Lagerscheine u.&amp;amp;nbsp;ä.) ===&lt;br /&gt;
Des Weiteren verspricht der Lagerhalter gleichzeitig, das Gut aufzubewahren und auszuliefern. Hierüber kann ein Lageraufnahmeschein und ein Lagerempfangsschein ausgestellt werden. Von größerer Bedeutung sind jedoch die folgenden [[Urkunde]]n:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Der &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Lagerschein&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (auch &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Auslieferungsschein&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Entrepotschein&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, historisch: &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Warrant&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&amp;lt;ref&amp;gt;{{Brockhaus-1911 |Lemma=Lagerhaus |Band=2 |Seite=6 |zenoID=20001286749}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;Albert Bayerdoerffer: &amp;#039;&amp;#039;Das Lagerhaus- und Warrant-System.&amp;#039;&amp;#039; Jena 1878, S. 2&amp;amp;nbsp;ff.&amp;lt;/ref&amp;gt;) ist ein [[Wertpapier]], und zwar ein [[gekorenes Orderpapier]] des {{§|363|hgb|juris}} [[Handelsgesetzbuch|HGB]] ([[Warenbegleitpapier]]). Es ist ein vom Lagerhalter ausgestelltes Dokument, in dem sich der Lagerhalter verpflichtet, die von ihm eingelagerten Güter an die Person auszuliefern, die ihm den Lagerschein vorlegt. Sein Pflichtinhalt ist in {{§|475c|hgb|juris}} HGB aufgeführt, wonach er Ort und Tag der Ausstellung, Name und Anschrift des Einlagerers, Name und Anschrift des Lagerhalters, Ort und Tag der Einlagerung;, die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung (bei gefährlichen Gütern ihre nach den [[Gefahrgut]]vorschriften vorgesehene, sonst ihr allgemein anerkannte Bezeichnung), Anzahl, Zeichen und Nummern der Packstücke sowie Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes enthalten muss. Er ist vom Lagerhalter zu unterzeichnen. Zugunsten des legitimierten Besitzers des Lagerscheins wird gemäß {{§|475d|hgb|juris}} HGB vermutet, dass er der aus dem Lagerschein Berechtigte ist. Der legitimierte Besitzer des Lagerscheins ist berechtigt, vom Lagerhalter die Auslieferung des Gutes zu verlangen ({{§|475e|hgb|juris}} HGB), dazu ist der Lagerschein dem Lagerhalter vorzulegen und auszuhändigen (§ 475e Abs. 2 HGB). Der Lagerschein gilt für das [[Rechtsverhältnis]] zwischen dem Lagerhalter in dem legitimierten Besitzer des Lagerscheins, während für die Rechtsbeziehung zwischen Lagerhalter und Einlagerer der Lagervertrag maßgeblich ist (§ 475d Abs. 3 HGB).&lt;br /&gt;
** &amp;#039;&amp;#039;Namenslagerschein&amp;#039;&amp;#039; ([[Rektapapier]]): Die eingelagerte Ware wird nur der Person ausgehändigt, die auf dem Lagerschein namentlich erwähnt ist. Er kann nur per [[Abtretung (Deutschland)|Abtretung]] übertragen werden. Bei einer Abtretung wird nur der [[Herausgabeanspruch]] übertragen, nicht das Eigentum an der Ware.&lt;br /&gt;
** &amp;#039;&amp;#039;[[Orderlagerschein]]&amp;#039;&amp;#039; ([[Orderpapier]]): Diese [[Urkunde]] ist als [[Traditionspapier]] leichter übertragbar als der Namenslagerschein. Dazu wird mindestens ein [[Indossament]] angebracht, und der durch eine lückenlose Indossamentenkette legitimierte Inhaber ist gleichzeitig [[Eigentümer]] der gelagerten Waren ({{§|475g|hgb|juris}} HGB). Einen Orderlagerschein darf seit Juli 1998 jeder Lagerhalter ausstellen. Die vom [[Regierungspräsident (Deutschland)|Regierungspräsidenten]] früher ausgestellten Zertifikate für Orderlagerhalter ergaben sich aus der Orderlagerscheinverordnung vom Dezember 1931, die seit Juli 1998 aufgehoben ist.&lt;br /&gt;
* Der [[Fiata Warehouse Receipt]] (FWR) wird für ausländische Einlagerer ausgestellt. Er hat eine ähnliche Aufgabe wie der Orderlagerschein. Er darf nur von Lagerhaltern ausgestellt werden, die Mitglied des [[Bundesverband Spedition und Logistik|BSL]], einer Unterorganisation der [[FIATA]], sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Pfandrecht ===&lt;br /&gt;
Der Lagerhalter hat gegenüber dem Einlagerer gemäß {{§|475b|hgb|juris}} HGB ein [[gesetzliches Pfandrecht]] an dem eingelagerten Gut&lt;br /&gt;
* wegen aller durch den Lagervertrag begründeten [[Forderung]]en sowie&lt;br /&gt;
* wegen aller unbestrittener Forderungen aus anderen mit dem Einlagerer abgeschlossenen Lager-, Fracht- und Speditionsverträgen.&lt;br /&gt;
{{§|475b|hgb|juris}} Abs. 1 HGB entspricht insoweit den Bestimmungen über das gesetzliche Pfandrecht im Fracht- oder Speditionsrecht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{§|475b|hgb|juris}} Abs. 2 HGB sagt darüber hinaus, dass dem Lagerhalter das Pfandrecht gegen den Berechtigten (= legitimierten Besitzer) aus einem durch [[Indossament]] übertragenen [[Orderlagerschein]] zusteht. Jedoch erstreckt sich das Pfandrecht hierbei „nur“ auf Forderungen, die aus dem Orderlagerschein selbst erkennbar sind, und/oder Forderungen, die dem Berechtigten bei Erwerb des Lagerscheins bekannt waren oder infolge grober  Fahrlässigkeit unbekannt geblieben waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Pfandrecht besteht, solange der Lagerhalter das Gut in seinem Besitz hat, insbesondere solange er mittels [[Konnossement]]s, [[Ladeschein]]s oder [[Lagerschein]]s hierüber verfügen kann ({{§|475b|hgb|juris}} Abs. 3 HGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Haftung ===&lt;br /&gt;
Die [[Haftung (Recht)|Haftung]] des Lagerhalters und seiner Leute für Verlust oder Beschädigung des eingelagerten Gutes bestimmt sich nach {{§|475|hgb|juris}} HGB.&lt;br /&gt;
* Es handelt sich um eine [[Obhutshaftung]] für &amp;#039;&amp;#039;vermutetes Verschulden&amp;#039;&amp;#039; des Lagerhalters vom Zeitpunkt der Übernahme des Gutes bis zu dessen Ablieferung. Diese Haftung trifft den Lagerhalter auch dann, wenn er das Gut nach {{§|472|hgb|juris}} Abs. 2 HGB bei einem Dritten eingelagert hat ({{§|475|hgb|juris}} Satz 3 HGB).&lt;br /&gt;
* Von dieser Haftung kann sich der Lagerhalter nur mit dem von ihm zu beweisenden Nachweis entlasten, dass der gleiche Schaden auch durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ({{§|347|hgb|juris}} HGB) nicht hätte abgewendet werden können ({{§|475|hgb|juris}} Satz 2 HGB).&lt;br /&gt;
* Umfang der Haftung:&lt;br /&gt;
** Die Haftung des Lagerhalters ist von Gesetzes wegen nicht nach oben hin limitiert&lt;br /&gt;
** Allerdings haftet der Lagerhalter nur für Güterschäden einschließlich von Vermögensschäden, wenn diese durch den Verlust oder die Beschädigung des Gutes entstanden sind.&lt;br /&gt;
* Die Regelungen zur Haftung des Lagerhalters sind dispositiv (= abänderbar) auch durch [[Allgemeine Geschäftsbedingungen]] (AGB). Als klassische abweichende AGB sind hierbei die ADSp zu erwähnen. Haftungsbeschränkungen der Haftung des Lagerhalters gegenüber [[Verbraucher]]n ({{§|13|bgb|juris}} BGB) sind -wie immer- nur sehr eingeschränkt möglich (vgl. dazu {{§|305|bgb|juris}} ff. BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Verjährung ===&lt;br /&gt;
Ansprüche aus dem Lagervertrag verjähren -entsprechend {{§|439|hgb|juris}} HGB- innerhalb eines Jahres. Bei gänzlichem Verlust beginnt die Verjährung mit Ablauf des Tages, an dem der Lagerhalter dem Einlagerer oder, wenn ein Lagerschein ausgestellt ist, dem letzten ihm bekannt gewordenen legitimierten Besitzer des Lagerscheins den Verlust angezeigt hat ({{§|475a|hgb|juris}} HGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Schweiz ==&lt;br /&gt;
In der [[Schweiz]] wird der Lagervertrag als [[Hinterlegungsvertrag]]&amp;lt;ref name=&amp;quot;SR220&amp;quot;&amp;gt;[http://www.admin.ch/ch/d/sr/220/a482.html SR220, Art. 482 C]&amp;lt;/ref&amp;gt; bezeichnet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
aus juristischer Sicht:&lt;br /&gt;
* [[Logistikvertrag]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aus betriebswirtschaftlicher Sicht:&lt;br /&gt;
* [[Lagerhaltung]]&lt;br /&gt;
* [[Logistik]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
zum deutschen Recht:&lt;br /&gt;
* Thomas Wieske: &amp;#039;&amp;#039;Transportrecht schnell erfasst.&amp;#039;&amp;#039; 4. Auflage. Springer, Berlin / Heidelberg 2020, ISBN 978-3-662-58487-3.&lt;br /&gt;
* Baumbach, Hopt: &amp;#039;&amp;#039;HGB. Kommentar.&amp;#039;&amp;#039; 42. Auflage. C. H. Beck, München 2023, ISBN 978-3-406-79289-2.&lt;br /&gt;
* Ingo Koller: &amp;#039;&amp;#039;Transportrecht. Kommentar.&amp;#039;&amp;#039; 11. Auflage. C. H. Beck, München 2023, ISBN 978-3-406-77233-7.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4166454-1}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Transportrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Handelsrecht (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Gib Senf dazu!</name></author>
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