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	<title>Kurzarbeit - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-23T11:53:42Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Kurzarbeit&amp;diff=297689&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Giebenrath: /* Beiträge zur Sozialversicherung */ Zeitform</title>
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		<updated>2025-05-30T12:53:04Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Beiträge zur Sozialversicherung: &lt;/span&gt; Zeitform&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Dieser Artikel|behandelt die Kurzarbeit in der Wirtschaft, für die schulische Kurzarbeit siehe [[Klassenarbeit]].}}&lt;br /&gt;
{{Staatslastig|DE}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Kurzarbeit&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; im Arbeitsverhältnis bedeutet die vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit in einem [[Betrieb]] aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls. Von der Kurzarbeit können alle oder nur ein Teil der [[Arbeitnehmer]] des Betriebes betroffen sein. Die betroffenen Arbeitnehmer arbeiten bei Kurzarbeit weniger oder überhaupt nicht. Ob ein [[Arbeitgeber]] Kurzarbeit einführen darf und ob sich bei Kurzarbeit der Anspruch auf [[Arbeitsentgelt]] (Lohn, Gehalt) der Arbeitnehmer entsprechend verringert, richtet sich nach [[arbeitsrecht]]lichen Bestimmungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kurzarbeit kann ein Instrument sein, um bei vorübergehendem Arbeitsausfall (v.&amp;amp;nbsp;a. Entfall von Aufträgen) [[Kündigung]]en zu vermeiden. Um in diesen Fällen den Verdienstausfall der Arbeitnehmer teilweise auszugleichen, können die Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen eine Entgeltersatzleistung aus der Arbeitslosenversicherung, das so genannte Kurzarbeitergeld, beanspruchen. Zuständig für diese Leistung ist in Deutschland die [[Bundesagentur für Arbeit]], in Österreich der [[Arbeitsmarktservice]]. Ein ähnliches Instrument ist der [[Zwangsurlaub]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Gründe ==&lt;br /&gt;
Die Kurzarbeit soll Unternehmen bei einer vorübergehenden schlechten Auftragslage durch eine Reduktion der Personalkosten entlasten. Die Arbeitnehmer müssen dabei Einkommensverluste in Kauf nehmen, da das Kurzarbeitergeld nicht das volle [[Nettoeinkommen]] ersetzt. Der [[Arbeitsplatz]] und eine gewisse Grundversorgung bleiben jedoch erhalten. Tarifliche bzw. arbeitsvertragliche Regelungen zur &amp;#039;&amp;#039;Aufstockung&amp;#039;&amp;#039; des Kurzarbeitergeldes auf bis zu 100 % des Netto-[[Verdienstausfall]]s sind möglich.&lt;br /&gt;
Anders als bei [[Beendigung des Arbeitsverhältnisses|Kündigungen bzw. Entlassungen]] kann das Unternehmen qualifizierte und eingearbeitete Mitarbeiter halten und das in ihnen steckende Firmen-[[Know-how]] erhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es gilt: Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist nachrangig gegenüber der Vermittlung in Arbeit. Demnach hat die [[Agentur für Arbeit]] im Rahmen der Kurzarbeit zu prüfen, ob die Situation auf dem Arbeitsmarkt es erfordert, die Bezieher von Kurzarbeitergeld in andere zumutbare Arbeitsverhältnisse zu vermitteln ({{§|4|sgb_3|juris}} [[SGB III]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Arbeitsrechtliche Voraussetzungen ==&lt;br /&gt;
Kurzarbeit stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalles zu tragen hat, also trotz Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers die Vergütung in voller Höhe weiterzuzahlen hat, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft persönlich angeboten hat ({{§|615|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Kurzarbeit mit der Folge des Wegfalls des Vergütungsanspruchs darf der Arbeitgeber deshalb nicht einseitig anordnen, sondern nur, wenn dies in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung (strittig&amp;lt;ref&amp;gt;Heinze, RdA 1998, 19&amp;lt;/ref&amp;gt;) oder in einer Individualvereinbarung (Arbeitsvertrag) vereinbart worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Betrieben mit Betriebsrat ist die Anordnung von Kurzarbeit darüber hinaus nur wirksam, wenn der Betriebsrat der Kurzarbeit zugestimmt hat ({{§|87|betrvg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 Nr.&amp;amp;nbsp;3 [[Betriebsverfassungsgesetz|BetrVG]]). Dazu reicht im Fall der Kurzarbeit nicht eine formlose [[Regelungsabrede]]. Kurzarbeit kann wirksam nur in einer schriftlichen [[Betriebsvereinbarung]] eingeführt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anforderungen an eine wirksame Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit sind umstritten. Nach wohl herrschender Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte ist „erforderlich, dass in einer Betriebsvereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit, die normative Wirkung für die betroffenen Arbeitsverhältnisse entfalten soll, Beginn und Dauer der Kurzarbeit, die Lage und Verteilung der Arbeitszeit, die Auswahl der von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer oder die Abteilung sowie die Zeiträume, in denen die Arbeit ganz ausfallen soll, festgelegt werden, um dem für Rechtsnormen geltenden Bestimmtheitsgrundsatz zu genügen“.&amp;lt;ref&amp;gt;LAG Hamm, Urteil vom 1. August 2012, 5 Sa 27/12, juris Ls. = NZA-RR 2013, 244 m.w.N.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wurde die Kurzarbeit nach den genannten Kriterien nicht wirksam angeordnet, hat der Arbeitnehmer, der seine Arbeitsleistung anbietet, trotz des Arbeitsausfalls den vollen Vergütungsanspruch. Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht wegen des fehlenden Entgeltausfalls nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für [[Arbeitnehmerüberlassung|Leiharbeitnehmer]] ist Kurzarbeit wegen {{§|11|a_g|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;4 [[Arbeitnehmerüberlassungsgesetz|AÜG]] unzulässig. Darüber hinaus sind die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld in der Regel nicht erfüllt, weil Arbeitsausfall in Zeitarbeitsunternehmen grundsätzlich branchenüblich ist.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://lexetius.com/2009,2797 BSG, Urteil vom 21. Juli 2009], Az.&amp;amp;nbsp;B&amp;amp;nbsp;7&amp;amp;nbsp;AL&amp;amp;nbsp;3/08&amp;amp;nbsp;R, Volltext.&amp;lt;/ref&amp;gt; Eine seit dem 1. Februar 2009 geltende Ausnahmeregelung endete am 31. Dezember 2011.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Art.|16|StabSiG|buzer}} des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland, neuer Satz&amp;amp;nbsp;4 in {{§|11|AÜG 31.01.2009|buzer}} Abs.&amp;amp;nbsp;3 AÜG; Regelung zunächst verlängert bis 31. März 2012 durch {{Art.|2|BeschCG|buzer}} des Beschäftigungschancengesetz, jedoch durch {{Art.|26|EinglVerbG|buzer}} des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt bis Ende 2011 verkürzt &amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Tarifvertragliche Regelungen ===&lt;br /&gt;
Ergänzend zu den sozial- und arbeitsrechtlichen Regelungen können [[tarifvertrag]]liche Regelungen bestehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In einer solchen Regelung können z.&amp;amp;nbsp;B. ein Zuschuss des Arbeitgebers zum Entgelt von Beschäftigten in Kurzarbeit, eine Beschäftigungssicherung oder Qualifizierungsmaßnahmen für Beschäftigte in Kurzarbeit vereinbart werden.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.bw.igm.de/wir/presse/meldung.html?id=30970 Vereinbarung zur Umsetzung von Kurzarbeit, Qualifikation und Beschäftigungssicherung der IG Metall Baden-Württemberg]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Kurzarbeitergeld ==&lt;br /&gt;
=== Sozialrechtliche Voraussetzungen in der Bundesrepublik Deutschland ===&lt;br /&gt;
Nach den {{§|95|sgb_3|juris|text = §§ 95 ff.}} SGB&amp;amp;nbsp;III besteht Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn&lt;br /&gt;
* ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt. Erheblich ist ein Arbeitsausfall, wenn er&lt;br /&gt;
** auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht und&lt;br /&gt;
** vorübergehend ist und&lt;br /&gt;
** nicht vermeidbar ist und&lt;br /&gt;
*** Vermeidbar ist ein Arbeitsausfall dann, wenn er überwiegend saisonal bedingt, betriebs- oder branchenüblich ist, ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht, durch Gewährung von Urlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann, oder z.&amp;amp;nbsp;B. durch die Nutzung vorhandener Arbeitszeitflexibilisierungsregelungen vermieden werden kann ({{§|96|sgb_3|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;4 SGB&amp;amp;nbsp;III).&lt;br /&gt;
** im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist.&amp;lt;ref&amp;gt;Die Mindestvoraussetzung des Drittels war vom 1. Februar 2009 bis 31. Dezember 2011 außer Kraft gesetzt worden. Die Ausnahmeregelung wurde zunächst durch {{Art.|1|BeschCG|buzer}} Nr.&amp;amp;nbsp;22 des Beschäftigungschancengesetzes bis Ende März 2012 verlängert, durch {{Art.|1|EinglVerbG|buzer}} Nr.&amp;amp;nbsp;15 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt jedoch bis Ende 2011 wieder verkürzt&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
* in dem Betrieb mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist (betriebliche Voraussetzung) und&lt;br /&gt;
* der von dem Arbeitsausfall betroffene Arbeitnehmer die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, insbesondere sein Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden soll, also weder gekündigt noch aufgehoben worden ist und&lt;br /&gt;
* der Arbeitsausfall der Arbeitsagentur durch den Arbeitgeber oder den [[Betriebsrat]] schriftlich angezeigt worden ist. Der Anzeige durch den Arbeitgeber soll eine Stellungnahme des Betriebsrates beigefügt sein, sofern es in dem Betrieb einen solchen gibt.&lt;br /&gt;
=== Höhe ===&lt;br /&gt;
Neben dem durch den Arbeitsausfall ganz oder teilweise reduzierten [[Arbeitsentgelt]], dem sogenannten „Kurzlohn“, erhält der betroffene Arbeitnehmer von der [[Bundesagentur für Arbeit]] Kurzarbeitergeld als [[Entgeltersatzleistung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 % (allgemeiner Leistungssatz) der Nettoentgeltdifferenz des Monats, in dem die Arbeit ausgefallen ist, also kurzgearbeitet wurde (Anspruchszeitraum). Einen erhöhten Leistungssatz von 67 % erhalten Arbeitnehmer unabhängig von ihrem Familienstand, auf deren Lohnsteuerkarte ein Kinderfreibetrag von mindestens 0,5 eingetragen ist ({{§|105|sgb_3|juris}} und {{§|106|sgb_3|juris}} SGB&amp;amp;nbsp;III).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Während der [[COVID-19-Pandemie]] wurde Ende April 2020 beschlossen, das Kurzarbeitergeld befristet bis Ende 2020 zu erhöhen. Diese Regelung wurde später bis zum Ende des Jahres 2021 verlängert. Bei einem Arbeitsausfall mit Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent werden ab dem vierten Monat 70 Prozent (77 Prozent mit Kinderfreibetrag) und ab dem siebten Monat 80 Prozent (87 Prozent mit Kinderfreibetrag) gezahlt.&amp;lt;ref&amp;gt;https://www.arbeitsagentur.de/finanzielle-hilfen/kurzarbeitergeld-arbeitnehmer#1478799169081&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Nettoentgeltdifferenz entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt (gedeckelt durch die [[Beitragsbemessungsgrenze]]) und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Istentgelt. Sollentgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall bei Zugrundelegung seiner regelmäßigen Arbeitszeit, also ohne die Berücksichtigung von Mehrarbeit, erzielt hätte. Vorübergehende Änderungen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit auf Grund von kollektivrechtlichen Beschäftigungssicherungsvereinbarungen bleiben außer Betracht. Istentgelt ist das im Anspruchszeitraum tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers zuzüglich aller ihm zustehenden Entgeltanteile. Einmalzahlungen, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bleiben bei der Ermittlung sowohl des Soll- als auch des Istentgeltes unberücksichtigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Istentgelt wird auch solches Entgelt hinzugerechnet, das der Arbeitnehmer aus einer während des Bezugs des Kurzarbeitergeldes aufgenommenen anderweitigen Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger erzielt ({{§|106|sgb_3|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;3 SGB&amp;amp;nbsp;III). Dadurch verringert sich die Nettoentgeltdifferenz und somit die Höhe des Kurzarbeitergeldes. Einkommen aus einer Nebentätigkeit, die bereits vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufgenommen wurde, verringert die Höhe des Kurzarbeitergeldes nicht, soweit das daraus erzielte Einkommen nicht erweitert wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde die Möglichkeit geschaffen, ohne Kürzung des Kurzarbeitergeldes hinzuzuverdienen: Einkommen aus Nebentätigkeiten wird bis zur Erreichung von 100 % des ursprünglichen Gehaltes nicht angerechnet. Diese Regelung galt für die Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020. Bis zum 31. Dezember 2021 bleibt es weiter möglich, Einkünfte aus einem während der Kurzarbeit neu aufgenommenen Minijob nach &amp;lt;abbr&amp;gt;§&amp;lt;/abbr&amp;gt; 8 &amp;lt;abbr&amp;gt;Abs.&amp;lt;/abbr&amp;gt; 1 Nummer 1 &amp;lt;abbr&amp;gt;SGB&amp;lt;/abbr&amp;gt; &amp;lt;abbr&amp;gt;IV&amp;lt;/abbr&amp;gt; anrechnungsfrei hinzuzuverdienen.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |autor= |url=https://www.bmas.de/DE/Corona/erleichtertes-kurzarbeitergeld.html |titel=BMAS - Erleichtertes Kurzarbeitergeld |sprache=de |abruf=2021-08-24}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bundesagentur für Arbeit stellt eine &amp;#039;&amp;#039;Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes&amp;#039;&amp;#039; auf.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.arbeitsagentur.de/datei/berechnung-des-kurzarbeitergeldes-2021-67-60-prozent-_ba146763.pdf Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes ab Januar 2021]&amp;lt;/ref&amp;gt; Aus der Tabelle können die jeweiligen rechnerischen Leistungssätze nach den pauschalierten monatlichen Nettoentgelten abgelesen werden, die sich aus dem zuvor ermittelten Brutto-Sollengelt bzw. dem Brutto-Istentgelt ergeben. Die Differenz der beiden aus der Tabelle abgelesenen rechnerischen Leistungssätze ergibt die Höhe des Kurzarbeitergeldes. Die Tabelle fußt auf den pauschalierten Nettoentgelten, die vom [[Bundesministerium für Arbeit und Soziales]] durch Verordnung festgesetzt werden.&amp;lt;ref&amp;gt;{{§§|860-3-26-|buzer|text=Verordnungen über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Bundessozialgericht entschied im November 2021, dass bei Grenzgängern, die nicht in Deutschland einkommenssteuerpflichtig sind, bei der Bemessung des Kurzarbeitergeldes keine fiktive Lohnsteuer abgezogen werden darf, weil dadurch eine faktische Doppelbesteuerung entstünde, die eine mittelbare Benachteiligung von Grenzgängern darstellt.&amp;lt;ref&amp;gt;BSG, Urteil vom 3. November 2021, AZ B 11 AL 6/21 R&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Bezugsdauer ===&lt;br /&gt;
Kurzarbeit ist seit 2016 grundsätzlich auf 12 Monate begrenzt ({{§|104|sgb_3|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 SGB&amp;amp;nbsp;III).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus Anlass der infolge der [[COVID-19-Pandemie in Deutschland|COVID-19-Pandemie]] bzw. des [[Russischer Überfall auf die Ukraine 2022|russischen Überfalls auf die Ukraine 2022]] ausgelösten [[Wirtschaftskrise]] kann Kurzarbeitergeld, das 2019–2022 anlief, über die 12 Monate hinaus gewährt werden, jedoch längstens bis zu 28 Monate und maximal bis 30. Juni 2023.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/amtlicher-teil?0 |titel=Amtliche Veröffentlichungen – Bundesanzeiger |abruf=2022-12-22}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Im Dezember 2024 beschloss das Bundeskabinett wegen der gestiegenen Kurzarbeiterzahlen eine Verordnung, die befristet bis Ende 2025 die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf 24 Monate verdoppelt.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/bezug-von-kurzarbeitergeld-2326616 &amp;#039;&amp;#039;Kurzarbeitergeld: Maximale Bezugsdauer verdoppelt&amp;#039;&amp;#039;], bundesregierung.de vom 6. Januar 2025.&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;Jan Klauth, &amp;#039;&amp;#039;Kehrtwende beim Kurzarbeitergeld: Ohne Parlaments-Mehrheit und gegen den Rat von Experten hat die SPD die Bezugsdauer verdoppelt. Arbeitgeber warnen vor steigenden Beiträgen&amp;#039;&amp;#039;, in: &amp;#039;&amp;#039;Die Welt&amp;#039;&amp;#039;&amp;lt;!-- vom ??--&amp;gt;.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bis Ende 2006 betrug die Höchstdauer 6 Monate. Lagen jedoch außergewöhnliche Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt vor, konnte die Höchstdauer durch Rechtsverordnung auf bis zu 24 Monate verlängert werden ({{§|109|sgb_3|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 SGB&amp;amp;nbsp;III). Dies wurde wie folgt getan: Für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 galt die verlängerte Bezugsfrist von 15 Monaten und danach bis zum 31. Dezember 2008 eine verlängerte Bezugsfrist von 12 Monaten. Ab 1. Januar 2009 betrug die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld zunächst 18 Monate; die Bezugsdauer wurde dann im Mai 2009 rückwirkend für alle Ansprüche, die zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 2009 entstanden, auf 24 Monate verlängert. Die Bezugsfrist bei Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 entstanden war, betrug 18 Monate. Die maximale Bezugsfrist für Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld im Jahr 2011 entstand, betrug 12 Monate. 2012 betrug die Höchstdauer 6 Monate. Von 2013 bis 2015 war die Höchstbezugsdauer durch Rechtsverordnung wieder auf 12 Monate verlängert.&amp;lt;ref name=&amp;quot;KUGV&amp;quot;&amp;gt;{{§§|860-3-19-|buzer|text=Verordnungen über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld}} in allen seit 2006 geltenden Fassungen&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bezugsdauer gilt einheitlich für alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Bei zusammenhängenden Unterbrechungen des Kurzarbeitergeldes von einem Monat verlängert sich die Bezugsdauer entsprechend, bei einer mindestens dreimonatigen zusammenhängenden Unterbrechung beginnt die Bezugsdauer neu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Agentur für Arbeit kann Bezieher von Kurzarbeitergeld vorübergehend in eine andere Arbeit vermitteln (Zweitarbeitsverhältnis). Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, sich auf Aufforderung bei der Arbeitsagentur zu melden und eine angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Treten sie eine solche Beschäftigung ohne wichtigen Grund und trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht an, wird das Kurzarbeitergeld in der Regel für die Dauer von drei Wochen versagt (Sperrzeit). Der Verdienst aus dem Zweitarbeitsverhältnis erhöht das Ist-Entgelt des Arbeitnehmers, dieser erhält dadurch weniger Kurzarbeitergeld.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Beiträge zur Sozialversicherung ===&lt;br /&gt;
Auch für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld werden [[Sozialversicherung]]sbeiträge gezahlt, so dass der Arbeitnehmer dort kaum Ansprüche verliert. Für das Kurzarbeitergeld bemessen sich die Beiträge zur [[Gesetzliche Rentenversicherung (Deutschland)|Renten-]], [[Gesetzliche Krankenversicherung|Kranken-]] und [[Pflegeversicherung (Deutschland)|Pflegeversicherung]] nach einem fiktiven Entgelt, welches in der Regel 80 % des normalen Bruttoentgelts entspricht ({{§|166|SGB+VI|buzer}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 Nr.&amp;amp;nbsp;2 SGB VI, {{§|232a|SGB+V|buzer}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 SGB V, {{§|57|SGB+XI|buzer}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 Satz&amp;amp;nbsp;1 SGB XI). Diese Beiträge hat der Arbeitgeber allein zu tragen, in der gesetzlichen Krankenversicherung inklusive der 0,9 Beitragssatzpunkte, die ansonsten der Arbeitnehmer zu tragen hat, wenn er kein Kurzarbeitergeld erhält (§ 249 Abs. 2 SGB V). Für die Zeit, die der Arbeitnehmer tatsächlich beschäftigt ist und Arbeitsentgelt erzielt, tragen er und der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge nach der üblichen Höhe und Verteilung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Zuge der [[Finanzkrise ab 2007]] war geregelt worden, dass den Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge hälftig von der [[Bundesagentur für Arbeit]] erstattet werden. Dies galt vom 1. Februar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 ({{§|421t|sgb iii 27.12.2011|buzer}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 Nr.&amp;amp;nbsp;1 SGB&amp;amp;nbsp;III). Die Bundesagentur erstattete in dieser Zeit die Sozialversicherungsbeiträge vollständig, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Kurzarbeitszeit weiterqualifizierte ({{§|419|sgb_3|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 Nr.&amp;amp;nbsp;2 SGB&amp;amp;nbsp;III), bis Ende Dezember 2011 wurden ab dem siebten Monat der Kurzarbeit die Sozialversicherungsbeiträge unabhängig von Qualifizierungsmaßnahmen voll von der Bundesagentur für Arbeit übernommen ({{§|419|sgb_3|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 Nr.&amp;amp;nbsp;3 SGB&amp;amp;nbsp;III).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch während der [[COVID-19-Pandemie in Deutschland]] wurde geregelt, dass die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber für ihre kurzarbeitenden Beschäftigten allein tragen müssen, durch die Bundesagentur für Arbeit in pauschalierter Form erstattet werden. Dies galt vom 1.&amp;amp;nbsp;März 2020 bis zum 30.&amp;amp;nbsp;Juni 2021. Für Betriebe, die bis dahin Kurzarbeit eingeführt hatten, wurden die Sozialversicherungsbeiträge anschließend bis Dezember 2021 hälftig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |autor= |url=https://www.bmas.de/DE/Corona/erleichtertes-kurzarbeitergeld.html |titel=BMAS - Erleichtertes Kurzarbeitergeld |sprache=de |abruf=2021-08-24}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Auswirkung auf weitere Leistungen ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf einen späteren Anspruch auf [[Elterngeld]] wirkt sich der Bezug von Kurzarbeitergeld leistungsmindernd aus. Da sich die Höhe des Elterngelds ausschließlich nach dem vorher erzielten [[Erwerbseinkommen]] richtet, bleibt das Kurzarbeitergeld bei der Berechnung des Elterngeldes unberücksichtigt.&amp;lt;ref&amp;gt;{{§|2|beeg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 [[BEEG]]; [https://www.ihre-vorsorge.de/magazin/lesen/teilzeit-und-elterngeld.html] – Eine Initiative der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See&amp;lt;/ref&amp;gt; So wird beispielsweise bei „Kurzarbeit Null“ ein Nettoeinkommen von 0&amp;amp;nbsp;Euro zugrunde gelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Steuerliche Behandlung ===&lt;br /&gt;
Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem steuerlichen [[Progressionsvorbehalt]]. Der Bezug von mehr als 410&amp;amp;nbsp;Euro Kurzarbeitergeld in einem Kalenderjahr hat zur Folge, dass eine [[Einkommensteuererklärung]] für das betreffende Jahr abgegeben werden muss.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=https://www.bvmw.de/themen/coronavirus/news/7177/welche-steuerregelungen-gibt-es-zum-kurzarbeitergeld-1/ |titel=News |hrsg=Bundesverband mittelständische Wirtschaft |datum=2020-10-06 |sprache=de |abruf=2021-08-24}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Sonderformen des Kurzarbeitergeldes ===&lt;br /&gt;
==== Transferkurzarbeitergeld ====&lt;br /&gt;
Bei einer betrieblichen Restrukturierung (Betriebsänderung im Sinne des {{§|111|betrvg|juris}} BetrVG) kann auch dann Kurzarbeitergeld geleistet werden, wenn der Arbeitsausfall dauerhaft ist ({{§|111|sgb_3|juris}} SGB&amp;amp;nbsp;III). In diesen Fällen wird zur Vermeidung von Entlassungen und zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten der betroffenen Arbeitnehmer für längstens zwölf Monate das so genannte Transferkurzarbeitergeld gezahlt. Die Arbeitnehmer müssen in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (beE) zusammengefasst werden. Das ist meist eine so genannte [[Transfergesellschaft]], in welche die Arbeitnehmer überwechseln. In der Transfergesellschaft wird versucht, die Arbeitnehmer zu qualifizieren und in neue Beschäftigungsverhältnisse zu vermitteln. Derartige Maßnahmen werden in der Regel aufgrund eines [[Interessenausgleich (Betriebsverfassungsgesetz)|Interessenausgleichs]] zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat durchgeführt. In einem flankierenden [[Sozialplan]] werden Leistungen, wie die Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes durch den (ehemaligen) Arbeitgeber, vereinbart.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Saison-Kurzarbeitergeld ====&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Saison-Kurzarbeitergeld}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Saison-Kurzarbeitgeld ({{§|101|sgb_3|juris}}, {{§|102|sgb_3|juris}} SGB III) erhalten gewerbliche Arbeitnehmer in Betrieben des Baugewerbes, des Dachdeckerhandwerks, des Gerüstbauerhandwerks und des Garten- und Landschaftsbaus,&amp;lt;ref&amp;gt;{{§§|Winterbeschäftigungs-Verordnung – WinterbeschV|buzer}}&amp;lt;/ref&amp;gt; wenn während der Schlechtwetterzeit witterungs- oder wirtschaftlich bedingt nicht gearbeitet werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== In anderen Ländern ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Schweiz ===&lt;br /&gt;
In der Schweiz können vorübergehend Kurzarbeitsentschädigungen ausbezahlt werden.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |autor=Staatssekretariat für Wirtschaft SECO |url=https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/Arbeitslosenversicherung/leistungen/kurzarbeitsentschaedigung.html |titel=Kurzarbeitsentschädigung |abruf=2020-04-03 |sprache=de}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Geregelt wird die Kurzarbeitsentschädigung im &amp;#039;&amp;#039;Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)&amp;#039;&amp;#039; vom 25.&amp;amp;nbsp;Juni 1982, Artikel 31–41.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19820159/index.html &amp;#039;&amp;#039;Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung&amp;#039;&amp;#039;] vom 25.&amp;amp;nbsp;Juni 1982 (mit seither eingetretenen Änderungen).&amp;lt;/ref&amp;gt; Im Gefolge der [[COVID-19-Pandemie in der Schweiz|Coronakrise]] wurde das Bewilligungsverfahren im März 2020 vereinfacht.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |autor=Staatssekretariat für Wirtschaft SECO |url=https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/neues_coronavirus/kurzarbeit.html |titel=Ausweitung und Vereinfachung Kurzarbeit |abruf=2020-04-03 |sprache=de}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Italien ===&lt;br /&gt;
Der italienische Sozialversicherungsträger [[INPS]] zahlt eine Art Kurzarbeitergeld („Cassa integrazione guadagni“).&amp;lt;ref&amp;gt;siehe auch [[:it:Cassa integrazione guadagni|italienische Wikipedia]]&amp;lt;/ref&amp;gt; &amp;lt;!-- dies ist ein weiterführender HInweis (&amp;quot;siehe auch&amp;quot;), maW: es ist kein Beleg; bite stehenlassen !----&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Großbritannien ===&lt;br /&gt;
Großbritannien führt aufgrund der [[COVID-19-Pandemie]] eine Art Kurzarbeitergeld (&amp;#039;&amp;#039;Coronavirus Job Retention Scheme&amp;#039;&amp;#039;) rückwirkend zum März 2020 ein. Die Höhe beträgt 80 % des Lohns, maximal 2500&amp;amp;nbsp;GBP pro Monat. Die staatliche Hilfe wird bezahlt, falls der Mitarbeiter gar nicht mehr arbeitet. Kurzarbeit in dem Sinn, dass sowohl weniger gearbeitet als auch weniger verdient wird, benötigt im Arbeitsvertrag eine Klausel zum &amp;#039;&amp;#039;short-time working&amp;#039;&amp;#039;.&amp;lt;ref name=&amp;quot;nzz_gb_usa&amp;quot;&amp;gt;{{Internetquelle|url=https://www.nzz.ch/wirtschaft/coronavirus-grossbritannien-und-die-usa-setzen-auf-kurzarbeit-ld.1550887|titel=Die angelsächsische Kehrtwende: Statt auf liberale Arbeitsmärkte zu setzen führen die USA und Grossbritannien Kurzarbeit ein – und verschweigen die europäische Herkunft der Modelle|autor=&amp;quot;Martin Lanz (Washington), Benjamin Triebe (London)&amp;quot;|werk=[[NZZ]]|datum=2020-04-10|abruf=2020-04-13}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== USA ===&lt;br /&gt;
Die USA führen aufgrund der [[COVID-19-Pandemie]] das &amp;#039;&amp;#039;Paycheck Protection Program&amp;#039;&amp;#039; ein. Dies sind bedingungslose Kredite für Unternehmen. Falls ein Unternehmen den Kredit nutzt, um damit Löhne zu bezahlen und Arbeitsplätze zu erhalten, wird das Darlehen erlassen. Es gibt bereits in einigen Bundesstaaten verschiedene Kurzarbeitsprogramme, die eine bundesstaatliche Unterstützung im Rahmen der Arbeitslosenversicherung vorsehen. Dort soll das neue Programm die bestehenden Programme finanziell unterstützen.&amp;lt;ref name=&amp;quot;nzz_gb_usa&amp;quot; /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Tschechische Republik ===&lt;br /&gt;
In der Tschechischen Republik wurde die Kurzarbeit als dauerhaftes Instrument der Beschäftigungspolitik durch eine Novelle des Gesetzes über die Beschäftigung eingeführt.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Jan Sommerfeld |Titel=Tschechische Republik: Gesetz zur Regelung der Kurzarbeit als dauerhaftem Instrument der Beschäftigungspolitik |Sammelwerk=Wirtschaft und Recht in Osteuropa |Band= |Nummer=1/2022 |Verlag=C.H. Beck |Ort=München |Datum=2022-01-20 |Seiten=18-22}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Österreich ===&lt;br /&gt;
In [[Österreich]] haben sich [[Regierung Österreichs|Regierung]] und [[Sozialpartnerschaft|Sozialpartner]] auf ein neues [[Kurzarbeitsdauermodell]] per 1. Oktober 2023 verständigt.&amp;lt;ref name=&amp;quot;:0&amp;quot;&amp;gt;{{Internetquelle |autor=ORF at/Agenturen red |url=https://orf.at/stories/3330392/ |titel=Neues Kurzarbeitsmodell ab Anfang Oktober |datum=2023-09-08 |sprache=de |abruf=2023-09-08}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Der [[ÖGB]] peile die in der [[COVID-19-Pandemie in Österreich|Pandemie]] gängige [[Ersatzrate]] von bis zu 90 Prozent des [[Nettoeinkommen|Nettoeinkommens]] an.&amp;lt;ref name=&amp;quot;:0&amp;quot; /&amp;gt; Es sei zwischen dem Kostenersatz des Arbeitsmarktservice (AMS), der Unterstützung durch die [[Betrieb|Betriebe]] sowie in deren Rahmen fallende zusätzliche Aufzahlungen der Arbeitgeber (sozialpartnerschaftlich vereinbart) zu unterscheiden.&amp;lt;ref name=&amp;quot;:0&amp;quot; /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Geschichte ==&lt;br /&gt;
Als erster Vorläufer des Kurzarbeitergeldes gilt die Regelung des [[Kali-Gesetz]]es vom 25.&amp;amp;nbsp;Mai 1910. In diesem Gesetz wurde ein Kapazitätsabbau der Kali-Industrie verordnet. Die betreffenden Arbeiter erhielten eine Kurzarbeiterfürsorge, die vom [[Deutsches Reich|Deutschen Reich]] bezahlt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der &amp;#039;&amp;#039;Verordnung über die Erwerbslosenunterstützung&amp;#039;&amp;#039; vom 16. Februar 1924 wurde die „Kurzarbeiterunterstützung“ geschaffen. Nach Gründung der [[Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung]] durch das [[Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung]] vom 16.&amp;amp;nbsp;Juli 1927 wurde dem Verwaltungsrat der Reichsanstalt die Kompetenz übertragen, mit Zustimmung des Reichsarbeitsministers die Gewährung von Kurzarbeiterunterstützung anzuordnen oder zuzulassen.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://alex.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?apm=0&amp;amp;aid=dra&amp;amp;datum=19270007&amp;amp;zoom=2&amp;amp;seite=00000202&amp;amp;x=14&amp;amp;y=6 § 130 Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung] vom 16. Juli 1927, RGBl. I, S. 187, 202&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Schweiz wurde die Kurzarbeitsentschädigung mit dem Arbeitslosenversicherungsgesetz von 1924 eingeführt, wobei das damalige Gesetz mit der heutigen Regelung noch wenig zu tun hatte. Vorläufer waren diverse private und genossenschaftliche Initiativen; eine gewichtige Rolle spielten gemeinnützige Organisationen. Zu einer klaren gesetzlichen Unterscheidung zwischen Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit kam es erst mit dem Arbeitslosenversicherungsgesetz von 1982; zuvor waren die beiden Instrumente oft vermischt worden.&amp;lt;ref&amp;gt;Thomas Fulster: [https://www.nzz.ch/wirtschaft/geschichte-der-kurzarbeit-ld.1549528 &amp;#039;&amp;#039;Eine kurze Geschichte der Kurzarbeit.&amp;#039;&amp;#039;] In: &amp;#039;&amp;#039;[[Neue Zürcher Zeitung]],&amp;#039;&amp;#039; 3.&amp;amp;nbsp;April 2020, S.&amp;amp;nbsp;19 bzw. nzz.ch vom gleichen Datum (abgerufen 5.&amp;amp;nbsp;April 2020).&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Kurzarbeitergeld wurde unter dieser Bezeichnung in der Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung zum 1.&amp;amp;nbsp;Januar 1957 durch Artikel II des &amp;#039;&amp;#039;Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung&amp;#039;&amp;#039; vom 23. Dezember 1956&amp;lt;ref&amp;gt;{{BGBl|1956 I S. 1018}} (pdf, 11,7 MB)&amp;lt;/ref&amp;gt; eingeführt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Bundesrepublik Deutschland wurde in den 1970er und 1980er Jahren das Kurzarbeitergeld besonders in der Bauwirtschaft in Anspruch genommen, wenn durch die Herabsetzung der betriebsüblichen Arbeitszeit ein vorübergehender Auftragsmangel (teilweise auch witterungsbedingt) überbrückt werden sollte, um damit Entlassungen zu vermeiden. Die Aufwendungen betrugen bspw. für das Jahr 1985 rund 1,228&amp;amp;nbsp;Milliarden [[Deutsche Mark|DM]] (= 627,9 Millionen [[Euro]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1986 trat in der Bundesrepublik eine novellierte Fassung des Paragraphen 116 [[Arbeitsförderungsgesetz]], heute Paragraph 160 [[Drittes Buch Sozialgesetzbuch|SGB III]],&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.igmetall.de/view_tarifglossar-anti-streik-paragraf-10923.htm IG Metall Tariflexikon]&amp;lt;/ref&amp;gt; in Kraft. Mittelbar von einem Streik betroffenen Arbeitnehmern darf demnach kein Kurzarbeitergeld von den Arbeitsämtern gezahlt werden. Zuvor war der entsprechende „[[Heinrich Franke (Politiker)|Franke]]-Erlass“ von [[Arbeitsgericht]]en zurückgewiesen worden.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Die Tageszeitung]] [https://taz.de/!1786817/ taz vom 22. Dezember 1989]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aktuell fordern einige Gewerkschaften und Aktivisten, dass das Kurzarbeitsgeld gerade für Geringverdiener auf 90 % erhöht wird.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=https://wipo.verdi.de/publikationen/++co++9cc98708-5419-11eb-ae09-001a4a160100 |titel=Kurzarbeitergeld erhöhen! |abruf=2021-01-17 |sprache=de}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |autor=kay nadolny |url=https://www.youtube.com/watch?v=p5u8yq2nGuo&amp;amp;t=3s |titel=Kurzarbeit |werk= |hrsg= |datum=2021-01-17 |abruf=2021-01-17 |sprache=de}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* Christian Beck: &amp;#039;&amp;#039;Kurzarbeit: Rechtssichere Umsetzung im Unternehmen.&amp;#039;&amp;#039; (Schriftenreihe: &amp;#039;&amp;#039;Kompaktwissen Lohn und Personal&amp;#039;&amp;#039;). 1. Aufl. [[DATEV|DATEV eG]], Nürnberg 2016.&lt;br /&gt;
* Ludwig/Nehring/Kopp: &amp;#039;&amp;#039;Das neue Kurzarbeitergeld. Saison- und Transfer-KUG.&amp;#039;&amp;#039; Haufe Verlag, Freiburg (Breisgau) u.&amp;amp;nbsp;a. 2006, ISBN 3-448-07476-4.&lt;br /&gt;
* Adrian Pewestorf: &amp;#039;&amp;#039;Kurzarbeitergeld-BefristungsVO.&amp;#039;&amp;#039; 2. Aufl. Nomos, Baden-Baden, 2014. 165418215X (SWB-Katalog Nr.)&lt;br /&gt;
* Elke Saffer: &amp;#039;&amp;#039;Entgeltersatzleistungen in der Beratung: Definition – Voraussetzungen – Abwicklung in der Praxis.&amp;#039;&amp;#039; (Schriftenreihe: &amp;#039;&amp;#039;Kompaktwissen Lohn und Personal&amp;#039;&amp;#039;). 1. Aufl. DATEV eG, Nürnberg 2018.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
* {{§§|sgb_3|juris|text=Gesetzestext von SGB III}}&lt;br /&gt;
* [https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8a-kurzarbeitergeld_ba015385.pdf Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit - Arbeitgeberversion] (PDF; 1007&amp;amp;nbsp;kB)&lt;br /&gt;
* [https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8b-kurzarbeitergeld_ba015388.pdf Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit - Arbeitnehmerversion] (PDF; 796&amp;amp;nbsp;kB)&lt;br /&gt;
* [https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug050-2016_ba014803.pdf Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes für 2020 (PDF; 529&amp;amp;nbsp;kB)]&lt;br /&gt;
* [https://www.villingen-schwenningen.igm.de/downloads/artikel/attachments/ARTID_28862_NmOrsR?name=Rechner.xls Excel-Blatt zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes]&lt;br /&gt;
* [[Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages]]: [https://www.bundestag.de/resource/blob/668562/7df03e9c5cb487b2618a3758d80d06a4/WD-6-117-19-pdf-data.pdf &amp;#039;&amp;#039;Kurzarbeitergeld - Formen und Finanzierung&amp;#039;&amp;#039;] (pdf, 2019)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4166231-3}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Arbeitsmarkt]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Arbeitsrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Arbeitszeit]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Einkommen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Giebenrath</name></author>
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