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	<title>Kreditvertrag - Versionsgeschichte</title>
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		<updated>2026-02-05T07:07:35Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Abschnittlink korrigiert&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Der &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Kreditvertrag&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (oder &amp;#039;&amp;#039;Darlehensvertrag&amp;#039;&amp;#039;; {{enS|&amp;#039;&amp;#039;loan agreement&amp;#039;&amp;#039;}}) ist insbesondere im [[Kreditwesen]] ein [[Vertrag]] zwischen [[Kreditinstitut]] und [[Kreditnehmer]] über die Gewährung eines bestimmten [[Kredit]]s.&lt;br /&gt;
[[Vertragspartei]]en des Kreditvertrages sind der [[Kreditgeber]] (Kreditinstitute oder andere [[Gläubiger]]) und der Kreditnehmer. Die [[Leistung (Rechnungswesen)|Leistung]] des Kreditgebers besteht in der Gewährung von [[Kredit]] aller [[Kreditart]]en sofort nach Vertragsabschluss, die [[Gegenleistung]] des Kreditnehmers setzt sich zusammen aus der [[Tilgung (Geldverkehr)|Rückzahlung]] des Kredits und der [[Zahlung]] der [[Kreditzins]]en in der Zukunft.&amp;lt;ref&amp;gt;Manuel Falter/Fritz Hermanns, &amp;#039;&amp;#039;Die Praxis des Kreditgeschäfts bei Sparkassen und anderen Kreditinstituten&amp;#039;&amp;#039;, 10. Auflage, 1980, S. 29; ISBN 3-09-301020-9&amp;lt;/ref&amp;gt; Werden [[Kreditsicherheit]]en vereinbart, so regelt ein eigenständiger [[Sicherungsvertrag]] deren Bestellung zwischen dem [[Sicherungsgeber]] (entweder der Kreditnehmer oder [[Dritter|Dritte]]) und dem [[Sicherungsnehmer]] (Kreditinstitut).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsgrundlagen ==&lt;br /&gt;
In Deutschland unterliegt der Kreditvertrag den Bestimmungen des [[Schuldrecht (Deutschland)|Schuldrechts]] der §{{§|488|bgb|juris}} ff. [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]. Da das Schuldrecht allgemein den Vertragsparteien [[Vertragsfreiheit]] zubilligt, sind hier nur die gesetzlichen Mindestanforderungen verankert. Danach ist Darlehen (das Gesetz spricht stets von „Darlehen“) ein schuldrechtlicher Vertrag, der die Übertragung von [[Geld]] (in Form von [[Bargeld]] oder [[Buchgeld]]) oder anderen [[Sache (Recht)|vertretbaren Sachen]] ([[Sachdarlehen]]) in das [[Eigentum]] des Darlehensnehmers sowie dessen Rückzahlungsverpflichtung umfasst.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Otto Palandt]], &amp;#039;&amp;#039;[[Grüneberg (Gesetzeskommentar)|Kommentar zum BGB]]&amp;#039;&amp;#039;, 73. Auflage, 2014, § 488 Rn. 8&amp;lt;/ref&amp;gt; Damit kommt der Kreditvertrag erst zustande, wenn ein rechtswirksames [[Angebot (Recht)|Angebot]] des Kreditgebers und eine ebenso wirksame [[Annahme (Recht)|Annahmeerklärung]] des Kreditnehmers als übereinstimmende [[Willenserklärung]]en im Sinne von {{§|145|bgb|juris}} BGB vorliegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist der Kreditvertrag rechtswirksam zustande gekommen, müssen beide Parteien für seine Erfüllung sorgen. Der Kreditgeber ist zur Kreditauszahlung (erst) verpflichtet, wenn die vereinbarten [[Auszahlungsvoraussetzung]]en durch den Kreditnehmer und/oder Dritte erfüllt wurden. Hierzu gehören insbesondere etwaige Legitimationsnachweise, rechtswirksame Bestellung von vereinbarten Kreditsicherheiten und sonstige Nachweise. Wurden diese Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt, entsteht ein Anspruch des Kreditnehmers auf Auszahlung, der selbstständig [[Sicherungsabtretung|abtretbar]]/[[Verpfändung|verpfändbar]] oder [[Pfändung|pfändbar]] ist (§{{§|398|bgb|juris}} ff. BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus gelten verschiedene [[Spezialgesetz]]e und -bestimmungen wie die [[Preisangabenverordnung]] oder die Bestimmungen des [[Geldwäschegesetz]]es. Regelmäßig beziehen die Kreditinstitute in die Kreditverträge ihre [[Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute|AGB]] ein, die generelle Bestimmungen enthalten und wegen der Einbeziehung in die Kreditverträge dort nicht mehr besonders erwähnt werden müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Vertragsbestandteile ==&lt;br /&gt;
Neben der Auszahlungsverpflichtung des Kreditgebers und der Rückzahlungspflicht des Kreditnehmers als Hauptpflichten beinhaltet der Kreditvertrag eine Vielzahl weiterer Vertragsbestandteile, Abreden und Klarstellungen, die zumeist durch den Kreditnehmer zu erfüllen oder zu beachten sind. Zu den [[Kreditbedingungen]] gehören insbesondere&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Kreditart und Kreditbetrag ===&lt;br /&gt;
Die Kreditart entscheidet über [[Verfügbarkeit]], [[Verwendungszweck]] und Rückzahlungsform des Kredits. Bedeutende Kreditarten sind [[Kontokorrentkredit]], [[Dispositionskredit]], mittel- und langfristige [[Darlehen (Deutschland)|Darlehen]] ([[Konsumkredit|Konsum-]], [[Investitionskredit|Investitions-]] oder [[Immobilienfinanzierung]]) oder die Übernahme von [[Bürgschaft (Deutschland)|Bürgschaften]]/[[Garantie#Bankenaufsichtsrecht|Garantien]] (so genannter [[Avalkredit]]). Der Kreditbetrag wird nebst Währungsangabe besonders erwähnt und bildet die vertraglich genau festgelegte Obergrenze der Kreditgewährung ([[Kreditlinie]]). Auch [[Fremdwährungskredit]]e sind möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Kreditzinsen/Kosten ===&lt;br /&gt;
Die anfallenden [[Sollzins|Kreditzinsen]] und im Zusammenhang mit der Kreditgewährung anfallende [[Bankgebühr]]en werden zusammen mit ihrer Fälligkeit und Zahlungsform angegeben. Bei [[Verbraucherdarlehen|Verbraucherkrediten]] müssen sämtliche preisbestimmenden Faktoren nach {{§|16|pangv_2022|juris}} Preisangabenverordnung im „anfänglichen effektiven Jahreszins“ enthalten sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Banken dürfen für Kredite keine [[Bearbeitungsgebühr]]en verlangen, entsprechende Klauseln in ihren Geschäftsbedingungen sind unzulässig. Im Mai 2014 entschied der [[Bundesgerichtshof]] (BGH) in einem Grundsatzurteil zu den Kreditbearbeitungsgebühren, dass „vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam“ sind.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://lexetius.com/2014,1890 BGH, Urteil vom 13. Mai 2014, Az.: XI ZR 405/12]&amp;lt;/ref&amp;gt; Von den Kreditinstituten ungerechtfertigt erhobene Bearbeitungsentgelte bei Krediten können bis zu zehn Jahre rückwirkend zurückgefordert werden, wobei die kenntnisabhängige [[Verjährung (Deutschland)|Verjährungsfrist]] ab 31. Dezember 2011 beginnt.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://lexetius.com/2014,3927 BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014, Az.: XI ZR 348/13]&amp;lt;/ref&amp;gt; Die [[Stiftung Warentest]] bietet einen Musterbrief für die Rückforderung&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.test.de/Musterbrief-Kreditbearbeitungsgebuehren-So-fordern-Sie-Ihr-Geld-zurueck-4309427-0/ &amp;#039;&amp;#039;Musterbrief Kreditbearbeitungsgebühr: So fordern Sie Ihr Geld zurück.&amp;#039;&amp;#039;] In: &amp;#039;&amp;#039;Kredit.&amp;#039;&amp;#039; Stiftung Warentest, 19.&amp;amp;nbsp;Januar 2022. Auf Test.de, abgerufen am 20.&amp;amp;nbsp;März 2023.&amp;lt;/ref&amp;gt; und eine ausführliche Darstellung zur Rechtslage.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.test.de/Kreditbearbeitungsgebuehren-Milliardenerstattung-fuer-Kreditkunden-4444333-4529344/ &amp;#039;&amp;#039;Kreditbearbeitungsgebühren: Urteile für Verbraucher.&amp;#039;&amp;#039;] In: &amp;#039;&amp;#039;Bausparen.&amp;#039;&amp;#039; Stiftung Warentest, 13.&amp;amp;nbsp;Dezember 2022. Auf Test.de, abgerufen am 20.&amp;amp;nbsp;März 2023.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Kreditlaufzeit/Tilgung ===&lt;br /&gt;
Kreditlaufzeit oder einfach [[Laufzeit (Wirtschaft)|Laufzeit]] ist die [[Zeitspanne]] zwischen Begründung der Kreditschuld und ihrer [[Fälligkeit]]. Kredite werden banküblich befristet, wobei die Laufzeit mit den Tilgungs- und Liquiditätsmöglichkeiten des Kreditnehmers in Einklang stehen muss. Die [[Tilgung (Geldverkehr)|Tilgungen]], unterschieden nach [[Ratendarlehen|Raten-]] oder [[Annuitätendarlehen|Annuitätentilgung]], werden mit ihrer Höhe, Fälligkeit und Zahlungsform angegeben. Am Ende der vereinbarten Kreditlaufzeit ist der Kredit nebst allen übrigen Nebenleistungen zur Rückzahlung fällig, ohne dass es einer besonderen Aufforderung durch den Kreditgeber bedarf. Tilgungssurrogate wie Ansparleistungen von [[Kapitallebensversicherung]]en, [[Rentenversicherung (Erlebensversicherung)|Rentenversicherungen]] oder [[Bausparvertrag|Bausparverträgen]] werden als &amp;#039;&amp;#039;Tilgungssurrogate&amp;#039;&amp;#039; oder &amp;#039;&amp;#039;Tilgungsersatz&amp;#039;&amp;#039; bezeichnet und müssen als [[Tilgung (Geldverkehr)#Tilgungsformen|Tilgungsart]] im Kreditvertrag besonders anerkannt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Kreditsicherheiten ===&lt;br /&gt;
Falls [[Kreditsicherheiten]] vereinbart werden, enthält der Kreditvertrag rechtstechnisch eine so genannte [[Sicherungsabrede]]/Sicherungszweckerklärung, in welcher sich der Kreditnehmer/[[Sicherungsgeber]] zur Bestellung von bestimmten Kreditsicherheiten verpflichtet und der Kreditgeber die Pflicht zur Rückgewähr der Sicherheiten übernimmt, wenn der Sicherungsgrund entfallen ist. Die eigentliche Sicherheitenbestellung erfolgt zumeist in gesonderten Verträgen. [[Rechtsgrund]] der Sicherheitenbestellung ist also nicht der Kreditvertrag, sondern die Sicherungsabrede. Der Kreditvertrag war zwar die eigentliche Ursache der Sicherheitenbestellung, er hat aber nicht die Verpflichtung zur Bestellung bestimmter Sicherheiten begründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse ===&lt;br /&gt;
Die Kreditinstitute sind nach {{§|18|kredwg|juris}} [[Kreditwesengesetz|KWG]] verpflichtet, sich die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Kreditnehmer jährlich offenlegen zu lassen ([[Kreditwürdigkeitsprüfung]]). Diese gegenüber der [[Bankenaufsicht]] ([[BaFin]]) bestehende Pflicht geben sie in den Kreditverträgen an ihre Kreditnehmer weiter. Ausnahmen sind lediglich bei Krediten vorgesehen, die insgesamt die Grenze von 750.000&amp;amp;nbsp;Euro nicht überschreiten und bei bestimmten [[Immobilienfinanzierungen]]. Kommt der Kreditnehmer seiner vertraglichen Verpflichtung zur Einreichung von Bonitätsunterlagen im Rahmen der Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht oder nicht vollständig nach, so werden hierdurch außerordentliche Kündigungsrechte wegen Vertragspflichtverletzung (siehe unten) ausgelöst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Sonstige Vereinbarungen ===&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Covenants}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hierunter fallen wesentliche Abreden, die für die Erfüllung eines Kreditvertrages von Bedeutung sind. In der Bankpraxis hat sich hierfür der Begriff [[Covenants]] durchgesetzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kreditnehmer wird hierbei zu Zusicherungen verpflichtet, die darauf abzielen, die ursprüngliche [[Geschäftsgrundlage]] bei der Kreditzusage auch während der Kreditlaufzeit aufrechtzuerhalten. Es gibt Zusicherungen, die der Kreditnehmer bereits vor Auszahlung/Bereitstellung des Kredits erfüllt haben muss ({{enS|conditions precedent}}; siehe [[Konditionalität]]) und solche, die er während der Kreditlaufzeit ununterbrochen einzuhalten hat ({{enS|Covenants}} im engeren Sinne). Einer der Kernpunkte dieser Abreden bildet die [[Klausel (Recht)|Klausel]] über die [[wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse]], durch deren Tatbestände das [[Kreditrisiko]] der Kreditinstitute während der Kreditlaufzeit erhöht wird und deshalb Nachbesicherungs- oder Kündigungsrechte auslöst. Diese Klausel wird in der Regel nicht gesondert im Kreditvertrag erwähnt, sondern ergibt sich durch die Einbeziehung der AGB, die allgemeine Regelungen enthalten, welche im Kreditvertrag wegen ihrer Einbeziehung nicht mehr wiederholt werden müssen. Um Kredite künftig etwa im Rahmen des [[Kredithandel]]s an andere Kreditgeber übertragen zu können, sind in den Kreditverträgen so genannte [[Abtretungsklausel]]n enthalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Nebenpflichten ==&lt;br /&gt;
Aus einem Kreditvertrag ergibt sich für die kreditgebende Bank die Nebenpflicht, die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers weder durch Tatsachenbehauptungen – auch wenn sie wahr sind – noch durch Werturteile oder Meinungsäußerungen zu gefährden. Die sich aus einem Kreditvertrag ergebende Verpflichtung zur Interessenwahrung und Loyalität wird schuldhaft verletzt, wenn die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers sowohl durch Tatsachenbehauptungen, auch wenn sie wahr sind, als auch durch Werturteile oder Meinungsäußerungen gefährdet wird.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 24. Januar 2006, Az.: XI ZR 384/03 („[[Leo Kirch]]-Kreditauskunft im TV-Interview“) = {{Rspr|BGHZ 166, 84}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Dies kann – wie im vorliegenden Fall – eine deliktische Haftung nach {{§|823|bgb|juris}} Abs. 1 BGB auslösen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Form ==&lt;br /&gt;
Entweder besteht gesetzliche [[Schriftform]] wie bei [[Verbraucherdarlehensvertrag|Verbraucherdarlehensverträgen]] oder gewillkürte Schriftform, wenn beide Parteien sich bei bestehender Formfreiheit auf Schriftform einigen ({{§|127|bgb|juris}} BGB). Da Kreditverträge mit Ausnahme der [[Verbraucherdarlehensvertrag|Verbraucherdarlehensverträge]] nicht formbedürftig sind, wird die Schriftform vertraglich vereinbart; das gilt dann auch für alle späteren Änderungen. Ausnahmsweise gibt es noch die Möglichkeit, dass Kreditverträge [[Schlüssiges Verhalten|schlüssig]] (konkludent) wie im Falle der [[Überziehung|Kontoüberziehung]] zustande kommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== International ==&lt;br /&gt;
Die [[Loan Market Association]] hat gläubigerfreundliche Standards für Kreditverträge entwickelt, die auf dem angelsächsischen [[Common Law]] beruhen und im [[internationaler Kreditverkehr|internationalen Kreditverkehr]] insbesondere bei [[Konsortialkredit]]en Anwendung finden, aber auch teilweise in deutschsprachigen Kreditverträgen vorkommen. Da das Common Law eher [[Richterrecht]] als [[Gesetzesrecht]] darstellt, werden den Verträgen Definitionen ({{enS|definitions}}) aller erdenklichen Begriffe vorangestellt, selbst wenn sie als allgemein bekannt gelten ([[Kredit]], [[Zinssatz]], [[Kreditmarge]]). Gesetzeszitate und die Einbeziehung der AGB sind unüblich. Es folgen Auszahlungsvoraussetzungen im engeren ({{enS|conditions precedent}}) und im weiteren Sinne ({{enS|representations and warranties}}, {{enS|Covenants and undertakings}}), deren Nichteinhaltung eine [[Kreditkündigung]] ({{enS|event of default}}) durch den Kreditgeber auslöst.&amp;lt;ref&amp;gt;Richard Guserl/Helmut Pernsteiner, [https://books.google.de/books?id=x4u1BwAAQBAJ&amp;amp;pg=PA281&amp;amp;dq=Kreditvertrag+conditions+precedent&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=Kreditvertrag%20conditions%20precedent&amp;amp;f=false &amp;#039;&amp;#039;Finanzmanagement: Grundlagen – Konzepte – Umsetzung&amp;#039;&amp;#039;], 2015, S. 281 f.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
* Die „conditions precedent“ sind Auszahlungsvoraussetzungen im engeren Sinne. Zu unterscheiden sind die Auszahlungsbedingungen vor der ersten Auszahlung ({{enS|&amp;#039;&amp;#039;conditions precedent prior to first drawdown&amp;#039;&amp;#039;}}) und die bei jeder folgenden Auszahlung ({{enS|&amp;#039;&amp;#039;conditions precedent to each drawdown&amp;#039;&amp;#039;}}). Letztere müssen bei mehreren Teilauszahlungen wiederholt erfüllt werden. Der Kreditgeber verlangt durch ein [[Rechtsgutachten]] ({{enS|&amp;#039;&amp;#039;legal opinion&amp;#039;&amp;#039;}}) die Bestätigung über die rechtliche Existenz des Kreditnehmers und seine Befugnis, Kreditverträge rechtsverbindlich schließen zu dürfen sowie die verbindliche Unterzeichnung des Kreditvertrags. Ihre Erfüllung durch den Kreditnehmer löst die Auszahlungsverpflichtung der Bank aus.&lt;br /&gt;
* „Representations and warranties“ sind eine Vielzahl von Erklärungen und Zusicherungen von [[Tatsache]]n und über die Einhaltung aller relevanten [[Gesetz]]e, auf deren Basis die Bank sich zur Auszahlung bereiterklärt.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Clifford Chance]] (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Project Finance&amp;#039;&amp;#039;, 1991, S. 107&amp;lt;/ref&amp;gt; Sie sind sehr weitgehend gefasst, da sie vom Kreditnehmer die Einhaltung aller erdenklichen Gesetze verlangen. Die „representations“ sind Zusicherungen über bestehende rechtliche und wirtschaftliche Tatsachen (&amp;#039;&amp;#039;[[status quo]]&amp;#039;&amp;#039;), die vor einer Auszahlung erfüllt sein müssen, „repeating representations“ wiederum sind bei jeder weiteren Auszahlung zu wiederholen. „Warranties“ hingegen betreffen Verhaltenspflichten, die während der Kreditlaufzeit vom Kreditnehmer künftig einzuhalten sind. Ihre Nichteinhaltung ({{enS|&amp;#039;&amp;#039;misrepresentation&amp;#039;&amp;#039;}}) löst einen Kündigungsgrund der Bank aus.&lt;br /&gt;
* „Covenants“ sind vertragliche Zusicherungen des Kreditnehmers, während der Kreditlaufzeit bestimmte Bedingungen zu erfüllen oder bestimmte Handlungen zu unterlassen. „Undertakings“ sind allgemeine Verhaltensauflagen, zu denen insbesondere Informationspflichten (über [[Jahresabschluss]] und [[Zwischenberichterstattung]]) und Handlungs- und Unterlassungspflichten des Kreditnehmers (Aufnahme neuer Kredite, Dividendenzahlungen mit der „dividend restriction clause“ oder die „Change of control-clause“) zählen.&amp;lt;ref&amp;gt;Richard Guserl/Helmut Pernsteiner, &amp;#039;&amp;#039;Finanzmanagement: Grundlagen – Konzepte – Umsetzung&amp;#039;&amp;#039;, 2015, S. 285.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einige Klauseln können in deutschsprachige Verträge bedenkenlos übernommen werden ([[Wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse|„material adverse change“]]), andere jedoch nur, wenn eine englische [[Rechtswahl]] vorliegt (etwa die Drittverzugsklausel, {{enS|[[Cross-Default-Klausel|cross default]]}}). Nach der Drittverzugsklausel darf ein Kreditgeber bereits kündigen, wenn der Kreditnehmer die [[Kreditkündigung]] von irgendeinem anderen Gläubiger erhält.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Unwirksamkeit von Kreditverträgen ==&lt;br /&gt;
In bestimmten Fällen können Kreditverträge von vorneherein [[Unwirksamkeit|unwirksam]] sein oder nachträglich unwirksam werden, obwohl der Kreditbetrag bereits ausgezahlt wurde. Das bedeutet, dass sie dann keinerlei Rechtswirksamkeit entfalten. Sofern ein Kreditvertrag unwirksam ist, bedeutet dies jedoch nicht, dass der Kreditnehmer von seiner Rückzahlungspflicht befreit wird. Juristisch ist der Kreditnehmer zur Rückzahlung dann jedoch nicht (mehr) vertraglich, sondern aufgrund bereicherungsrechtlicher Vorschriften ({{§|812|bgb|juris}} Abs. 1 Satz 1 BGB), also kraft Gesetzes, zur Rückzahlung verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieses gesetzlich vorgesehene [[Abstraktionsprinzip (Zivilrecht)|Abstraktionsprinzip]] besteht auch im Verhältnis zwischen dem Kreditvertrag und der in ihm enthaltenen Sicherungsabrede. Die [[Sittenwidrigkeit (Deutschland)|Sittenwidrigkeit]] eines Kredits ergreift nicht ohne weiteres die bestellten Sicherheiten. Diese bleiben in der Regel bestehen und dienen zur Absicherung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs auf Rückzahlung des Kredits.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Rspr|BGH WM 1994, 583}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Die Unwirksamkeit des Kreditvertrages kann auch auf die fehlende [[Vertretungsmacht]] eines Dritten zurückzuführen sein. Der Vertrag ist dann bis zur erklärten Genehmigung des Kreditnehmers schwebend unwirksam, wenn der Kreditnehmer die Genehmigung verweigert; mit Genehmigung ist der Vertrag rückwirkend voll rechtswirksam. Die mangelnde Vertretungsmacht kann sich dabei insbesondere aus der Problematik der so genannten „[[Schrottimmobilie]]n“ ergeben.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Rspr|BGHZ 98, 174}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unwirksamkeitsgrund kann auch ein so genanntes [[wucher]]ähnliches Darlehen sein. Nach der Rechtsprechung des BGH ist hiervon auszugehen, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und der Kreditgeber die schwächere Lage des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt. Ein auffälliges Missverhältnis liegt nach gefestigter Rechtsprechung des BGH dann vor,&amp;lt;ref&amp;gt;{{Rspr|BGH NJW 1991, 834}}, 835&amp;lt;/ref&amp;gt; wenn der effektive Vertragszins den effektiven Marktzins relativ um 100 % oder absolut um zwölf Prozentpunkte übersteigt. Ist der Zinssatz doppelt so hoch wie üblich oder liegt er um zwölf Prozentpunkte über dem Marktdurchschnitt, kann der Vertrag sittenwidrig und damit unwirksam sein. Die Kosten einer [[Restschuldversicherung]] sind nach Auffassung des BGH&amp;lt;ref&amp;gt;{{Rspr|BGH NJW 1988, 1661}}, 1662&amp;lt;/ref&amp;gt; bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen, da diese auch dem Kreditnehmer Vorteile bringen und in den Vergleichszinssätzen der Monatsstatistik der Deutschen Bundesbank nicht enthalten sind, sofern sich die Restschuldversicherung nur unwesentlich auf den effektiven Jahreszins auswirkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schließlich führt auch eine (anfängliche) [[Übersicherung]] zur Unwirksamkeit von Kreditverträgen. Diese Form ist wie Sittenwidrigkeit und Wucher nicht mehr heilbar, sondern führt zur endgültigen Nichtigkeit von Sicherheiten- bzw. Kreditverträgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Kündigung von Kreditverträgen ==&lt;br /&gt;
Hauptartikel: [[Kreditkündigung]]&lt;br /&gt;
Rechtlich wird zwischen gesetzlichen (oder ordentlichen) und vertraglichen (außerordentlichen) Kündigungsmöglichkeiten des Kreditvertrags unterschieden. Im Gesetz sind jedoch auch außerordentliche Kündigungsmöglichkeiten vorgesehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gesetzliche Kündigungsmöglichkeit ===&lt;br /&gt;
Dem Kreditgeber steht gemäß § 488 Abs. 3 Satz 1 BGB nur bei unbefristet gewährten Krediten ein ordentliches Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu.&amp;lt;ref&amp;gt;diese Kündigungsfrist ist vertraglich abdingbar&amp;lt;/ref&amp;gt; Derartige unbefristete [[Dauerschuldverhältnis]]se sind in unserer Rechtsordnung unbekannt, so dass ihnen durch ordentliche Kündigung die einzige Beendigungsmöglichkeit – außer der endgültigen Tilgung – eingeräumt wird.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Robert Freitag (Jurist)|Robert Freitag]], &amp;#039;&amp;#039;Die Beendigung des Darlehensvertrages nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz&amp;#039;&amp;#039;, in: [[Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht|WM]] 2001, 2370, 2371&amp;lt;/ref&amp;gt; Die ordentliche Kündigung muss nicht begründet werden. In der Regel werden jedoch Kredite befristet, also mit „bestimmter Laufzeit“, gewährt. Dann besteht ein ordentliches Kündigungsrecht auf Seite des Kreditgebers nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Außerordentliche Kündigungsmöglichkeit ===&lt;br /&gt;
Bei befristeten Krediten tritt im Normalfall die Beendigung des Kreditverhältnisses durch Fristablauf oder endgültige Tilgung ein. Es kann jedoch vorkommen, dass bereits vorher Anlass für eine der Vertragsparteien besteht, den Kreditvertrag vorzeitig zu beenden. Dieser Anlass muss ein [[wichtiger Grund]] sein. Nach der [[Legaldefinition]] des {{§|314|bgb|juris}} Abs. 1 Satz 2 BGB liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägen der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Kreditvertrags bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann.&amp;lt;ref&amp;gt;so auch bereits {{Rspr|BGH WM 1969, 335}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Meist dürfte in diesen Fällen auch das Vertrauensverhältnis – das gerade beim Kreditvertrag von besonderer Bedeutung ist – zwischen Bank und Kreditnehmer zerstört sein. Der außerordentliche Kündigungsgrund muss begründet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit von Kreditverträgen sieht auch {{§|490|bgb|juris}} Abs. 1 BGB für die Fälle der wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder wegen Wertverfalls gestellter Kreditsicherheiten vor. Dieses Kündigungsrecht gilt als „[[lex specialis]]“ gegenüber § 314 BGB, sodass § 490 Abs. 1 BGB bei diesen Fallgestaltungen Vorrang genießt.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Robert Freitag (Jurist)|Robert Freitag]], &amp;#039;&amp;#039;Die Beendigung des Darlehensvertrages nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz&amp;#039;&amp;#039;, in: WM 2001, 2370, 2377&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Verbraucherdarlehensverträge wird in § 498 BGB ein außerordentliches Kündigungsrecht begründet, sofern das Darlehen mindestens in zwei Raten zu tilgen ist (siehe im Einzelnen den Artikel über die [[Wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Vertragspflichtverletzung ====&lt;br /&gt;
[[Wichtiger Grund]] ist die Verletzung einer Vertragspflicht (§ 314 Abs. 2 BGB). Hierzu gehört die Weigerung des Kreditnehmers, Kreditsicherheiten zu bestellen oder zu verstärken,&amp;lt;ref&amp;gt;Nr. 22 Abs. 1 AGB-Sparkassen bzw. Nr. 13 Abs. 1 und 2 ABG-Banken&amp;lt;/ref&amp;gt; die dauerhafte [[Überziehung]] von [[Kreditlinie]]n in größerem Umfang&amp;lt;ref&amp;gt;[[Klaus J. Hopt]], &amp;#039;&amp;#039;Rechtspflichten der Kreditinstitute zur Kreditversorgung, Kreditbelassung und Sanierung von Unternehmen&amp;#039;&amp;#039;, in: ZHR 143, 139 (161)&amp;lt;/ref&amp;gt; oder die Nichteinreichung von [[Kreditunterlagen]] im Rahmen der [[Kreditwürdigkeitsprüfung|Offenlegung]] der wirtschaftlichen Verhältnisse oder anderer vertragserheblicher Unterlagen.&amp;lt;ref&amp;gt;Volker Lang/Paul Assies/Stefan Werner, &amp;#039;&amp;#039;Schuldrechtsmodernisierung in der Bankpraxis&amp;#039;&amp;#039;, 2002, S. 161&amp;lt;/ref&amp;gt; Den Kreditnehmern wird in diesen Fällen noch eine angemessene [[Abhilfe]]frist zur Verhinderung einer Kreditkündigung eingeräumt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Sonstige Umstände ====&lt;br /&gt;
Sonstige Umstände (§ 314 Abs. 1 BGB) sind vor allem vorsätzlich unwahre, vertragserhebliche Angaben des Kreditnehmers zu seinen Vermögensverhältnissen&amp;lt;ref name=&amp;quot;Schimansky&amp;quot;&amp;gt;Herbert Schimansky/Hermann-Josef Bunte/Hans-Jürgen Lwowski, &amp;#039;&amp;#039;Bankrechtshandbuch Bd. I und II&amp;#039;&amp;#039;, 1997, § 79 Rd. 41a&amp;lt;/ref&amp;gt; oder anhaltende beleidigende Äußerungen des Kreditnehmers gegenüber der Bank oder ihren Mitarbeitern.&amp;lt;ref name=&amp;quot;Schimansky&amp;quot; /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Kreditvertrag und Neue Institutionenökonomik ==&lt;br /&gt;
Der Kreditvertrag gilt in der [[Neue Institutionenökonomik|neuen Institutionenökonomik]] als [[unvollständiger Vertrag]],&amp;lt;ref&amp;gt;[[Thomas Hartmann-Wendels]]/Andreas Pfingsten/Martin Weber, &amp;#039;&amp;#039;Bankbetriebslehre&amp;#039;&amp;#039;, 6. Auflage, 2015, S. 106; ISBN 978-3-540-38109-9&amp;lt;/ref&amp;gt; weil nicht alle künftigen [[Umweltzustand|Umweltzustände]] vorhersehbar sind und [[ex ante]] in Covenants geregelt werden könnten. Das Modell von Gorton/Kahn&amp;lt;ref&amp;gt;Gary B. Gorton/James A. Kahn, &amp;#039;&amp;#039;The Design of Bank Loan Contracts&amp;#039;&amp;#039;, in: Review of Financial Studies 13, 2000, S. 331–364&amp;lt;/ref&amp;gt; ist ein Modell zum strategischen Verhalten von zwei [[Risikoneutralität|risikoneutralen]] Vertragspartnern beim Kreditvertrag (Kreditgeber und Kreditnehmer), die in einer länger dauernden [[Geschäftsbeziehung]] stehen. Gorton/Kahn entwickelten ein Modell zur [[Kreditzins]]ermittlung unter besonderer Berücksichtigung von Nachverhandlungsmöglichkeiten und betrachten den Kreditvertrag im Zeitablauf. Ziel ist es, die Vorteilhaftigkeit von Nachverhandlungen zu zeigen und optimale [[Kreditkonditionen]] für Bankkredite zu bestimmen. Im Modell besteht zu jeder Zeit symmetrische Informationsverteilung.&amp;lt;ref&amp;gt;Gary B. Gorton/James A. Kahn, &amp;#039;&amp;#039;The Design of Bank Loan Contracts&amp;#039;&amp;#039;, in: Review of Financial Studies 13, 2000, S. 334&amp;lt;/ref&amp;gt; Ursächlich für die Unvollständigkeit des Kreditvertrages ist also nicht die (möglicherweise auch vorhandene) [[Informationsasymmetrie]], sondern die Komplexität der Umwelt, die es den begrenzt rationalen Vertragsparteien unmöglich macht, sämtliche künftig eintretenden Umweltzustände vorherzusehen.&amp;lt;ref&amp;gt;Oliver D Hart/John Moore, &amp;#039;&amp;#039;Incomplete Contracts and Renegotiation&amp;#039;&amp;#039;, in: Econometrica 56, 1988, S. 757&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es muss kein [[monokausal]]er Zusammenhang zwischen Kreditzins und Kreditrisiko bestehen, denn die Kreditkonditionen hängen vom zu erwartenden [[Risikoneigung|Risikoverhalten]] des Kreditnehmers ab.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.google.de/books/edition/Bankverhalten_in_Kreditbeziehungen/-6W1BgAAQBAJ?hl=de&amp;amp;gbpv=1&amp;amp;dq=Gorton/Kahn+kreditvertrag&amp;amp;pg=PA54&amp;amp;printsec=frontcover Achim Machauer, &amp;#039;&amp;#039;Bankverhalten in Kreditbeziehungen&amp;#039;&amp;#039;, 1999, S. 54]&amp;lt;/ref&amp;gt; Die optimalen Handlungen des Kreditnehmers und des Kreditgebers hängen von der Erfolgswahrscheinlichkeit ab. Eine Kreditfinanzierung über einen [[Finanzintermediär]] kann wegen der geringeren Koordinationskosten vorteilhaft gegenüber einer Marktlösung sein. Mögliche Nachverhandlungsergebnisse und deren [[Wahrscheinlichkeit]]en sollten bei der Bestimmung der Kreditkonditionen im Anfangszeitpunkt berücksichtigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4032949-5}}&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Bankwesen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betriebswirtschaftslehre]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Finanzierung]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Kreditgeschäft]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Wirtschaft und Recht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Hutch</name></author>
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