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	<title>Kredithandel - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<title>imported&gt;TaxonBot: Bot: Auflösung doppelter toter Links nach https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Wikipedia:Bots/Anfragen&amp;oldid=266185123#Aufl%C3%B6sung_der_doppelten_Toten_Links</title>
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		<summary type="html">&lt;p&gt;Bot: Auflösung doppelter toter Links nach https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Wikipedia:Bots/Anfragen&amp;amp;oldid=266185123#Aufl%C3%B6sung_der_doppelten_Toten_Links&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Kredithandel&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ({{enS|&amp;#039;&amp;#039;loan trading&amp;#039;&amp;#039;}}) ist im [[Kreditwesen]] der im Rahmen des [[Eigenhandel]]s betriebene [[Handel]] von einzelnen [[Bankkredit]]en oder ganzen [[Portfolio|Kreditportfolios]] („Pakete“) zwischen [[Kreditinstitut]]en oder [[Finanzunternehmen]] ([[Finanzinvestor]]en, [[Zweckgesellschaft]]en, [[Inkassounternehmen (Deutschland)|Inkassounternehmen]]) sowie der Handel mit [[Kreditrisiko|Kreditrisiken]] als [[Underlying]] bei [[Kreditderivat]]en.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Kreditforderungen sind im Regelfall dazu bestimmt, als Bestandteil des [[Anlagebuch]]s eines Kreditinstituts vom Zeitpunkt der Krediteinräumung bis zur Kreditrückzahlung im Bestand gehalten zu werden (in der Bankbilanz: [[Kategorie (IFRS)#Held to Maturity (HtM)|Kategorie „held to maturity“, „im Bestand bis zur Fälligkeit“]]). Hierbei haben die Kreditinstitute die feste Absicht und Fähigkeit,&amp;lt;ref&amp;gt;IAS 39.9&amp;lt;/ref&amp;gt; die Kredite bis zur Fälligkeit im Bestand zu halten.&amp;lt;ref&amp;gt;Edgar Löw (Hrsg.): [http://books.google.de/books?id=CsowHG5sj6sC&amp;amp;pg=PA479&amp;amp;lpg=PA479&amp;amp;dq=ifrs+held+to+maturity&amp;amp;source=bl&amp;amp;ots=PRvHR9njQn&amp;amp;sig=PUD0IyN4sFSMca--sbwVVNBrlng&amp;amp;hl=de&amp;amp;ei=qmAFS_jOD5XQmgPat6y5Cg&amp;amp;sa=X&amp;amp;oi=book_result&amp;amp;ct=result&amp;amp;resnum=6&amp;amp;ved=0CB4Q6AEwBQ#v=onepage&amp;amp;q=ifrs%20held%20to%20maturity&amp;amp;f=false &amp;#039;&amp;#039;Rechnungslegung für Banken nach IFRS: Praxisorientierte Einzeldarstellungen&amp;#039;&amp;#039;.] 2005, S. 479.&amp;lt;/ref&amp;gt; Das wird untermauert durch den Umstand, dass Kreditforderungen naturgemäß nicht so fungibel sind wie die in Anleihen verbrieften Forderungen. Es kann jedoch für Kreditinstitute eine Situation eintreten, in der eine höhere Fungibilität von Krediten wünschenswert erscheint. Fungibilität ist nämlich die Grundvoraussetzung für den Kredithandel. Gründe für den Kredithandel wiederum sind insbesondere die Erhöhung des Kreditrisikos beim Kreditnehmer („Nonperforming Loans“ oder notleidende Kredite), die Neustrukturierung des gesamten Kreditportfolios einer Bank oder generell die Entlastung der Bankbilanz zum Zwecke der Verbesserung der [[Kernkapitalquote]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Größere [[Konsortialkredit]]e sind oftmals nur platzierbar, wenn sie für die teilnehmenden Konsortialbanken „aufgrund der Ausgestaltung der Abtretungsbestimmungen weitgehend fungibel sind. In den Fällen, in denen eine positive Platzierungsprognose nur bei freier Abtretbarkeit möglich ist, können [[Konsortialführer|Arrangeure]] von vornherein kein Angebot auf anderer Basis unterbreiten“.&amp;lt;ref&amp;gt;Stellungnahme des Zentralen Kreditausschusses zum Risikobegrenzungsgesetz vom 18. Januar 2008, S. 8.&amp;lt;/ref&amp;gt; Obwohl immer wieder bezweifelt,&amp;lt;ref&amp;gt;stellvertretend für viele: [[Hans-Peter Schwintowski]], Peter Schantz: &amp;#039;&amp;#039;Grenzen der Abtretbarkeit grundpfandrechtlich gesicherter Darlehensforderungen&amp;#039;&amp;#039;. In:  &amp;#039;&amp;#039;NJW&amp;#039;&amp;#039;, 2008, 472 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt; ist die [[Abtretung (Deutschland)|Abtretbarkeit]] von Kreditforderungen durch Kreditinstitute, auch an Nichtbanken, rechtlich nicht zu beanstanden.&amp;lt;ref name=&amp;quot;bredow&amp;quot;&amp;gt;Günther M. Bredow, Hans-Gert Vogel: &amp;#039;&amp;#039;Kreditverkäufe in der Praxis – Missbrauchsfälle und aktuelle Reformansätze&amp;#039;&amp;#039;. Working Paper Series 82 04/2008, April 2008, S. 2 f.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Übertragung von Krediten ist ein international übliches Mittel zur [[Kreditrisiko#Kreditrisikomanagement|Kreditrisikosteuerung]] in Kreditinstituten.&amp;lt;ref&amp;gt;Stellungnahme des Zentralen Kreditausschusses zum Risikobegrenzungsgesetz vom 18. Januar 2008, S. 3.&amp;lt;/ref&amp;gt; Alleine in Deutschland belief sich das Volumen verkaufter Kredite im Zeitraum zwischen 2002 und 2007 auf 40&amp;amp;nbsp;Mrd.&amp;amp;nbsp;€.&amp;lt;ref&amp;gt;&amp;#039;&amp;#039;[[Financial Times Deutschland]]&amp;#039;&amp;#039;, 7. Januar 2008.&amp;lt;/ref&amp;gt; Geht man von einem geschätzten Volumen des Kredithandels in Deutschland von 20&amp;amp;nbsp;Mrd.&amp;amp;nbsp;€ (2005) aus, so erreicht dieser gerade einmal 0,6 % des gesamten Kreditvolumens der Kreditinstitute an Nichtbanken, das im Jahre 2005 bei 3.085,2 Mrd.&amp;amp;nbsp;€ lag.&amp;lt;ref&amp;gt;Deutsche Bundesbank, &amp;#039;&amp;#039;Monatsbericht April 2009&amp;#039;&amp;#039;, Statistikteil S. 20.&amp;lt;/ref&amp;gt; Dabei ist generell zwischen den sog. &amp;#039;&amp;#039;Nonperforming Loans&amp;#039;&amp;#039; und den &amp;#039;&amp;#039;Performing Loans&amp;#039;&amp;#039; zu unterscheiden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Nonperforming Loans und Performing Loans ==&lt;br /&gt;
Bei &amp;#039;&amp;#039;Nonperforming Loans&amp;#039;&amp;#039; ([[Notleidender Kredit|notleidende Kredite]]; siehe auch [[Zweifelhafte Forderung]]) handelt es sich um Kreditforderungen der Kreditinstitute, bei denen eine [[wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse]] des Kreditnehmers und/oder der Kreditsicherheiten eingetreten ist oder einzutreten droht und deshalb ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung nach {{§|490|bgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 oder Abs.&amp;amp;nbsp;3 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] bzw. Nr.&amp;amp;nbsp;26 Abs.&amp;amp;nbsp;2 [[Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute|AGB-Sparkassen]]/Nr.&amp;amp;nbsp;19 Abs.&amp;amp;nbsp;3 AGB-Banken vorliegt und eine angemessene Frist zur Bestellung oder Verstärkung von Kreditsicherheiten erfolglos verstrichen ist; abzustellen ist auf eine bestehende Kündigungsmöglichkeit und nicht auf eine bereits erfolgte Kündigung.&amp;lt;ref name=&amp;quot;bredow&amp;quot; /&amp;gt; Ebenso gehören erst recht diejenigen Kredite, bei denen Zinsen und/oder Tilgung nicht mehr vertragsgemäß entrichtet werden, in die Kategorie der &amp;#039;&amp;#039;Nonperforming Loans&amp;#039;&amp;#039;. Entsprechend sind &amp;#039;&amp;#039;Performing Loans&amp;#039;&amp;#039; alle Kreditforderungen, die durch den Kreditnehmer vertragsgemäß bedient werden und bei denen kein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Materiell-rechtliche Ausgangslage ==&lt;br /&gt;
Ausgangspunkt des Kredithandels sind die in Kreditverträgen zwischen Bank und Kreditnehmer vereinbarten Kredite. Der [[Kreditvertrag]] beinhaltet für die Vertragsparteien Rechte und Pflichten. Der [[Kreditnehmer]] ist insbesondere verpflichtet, den Kredit vertragsgemäß zu bedienen, während der Kreditgeber nach endgültiger Erledigung des Sicherungszwecks die Kreditsicherheiten freizugeben hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vertrag über den Verkauf einer oder mehrerer Kreditforderungen beinhaltet Elemente eines [[Kaufvertrag]]es und eines Abtretungsvertrages. Gegenstand des Verkaufs eines Kredits ist die im Kreditvertrag begründete Kreditforderung, die in der Bankbilanz verbucht ist. Forderungen können im Regelfall nach {{§|398|bgb|juris}} BGB vom Forderungsinhaber (Zedent) an einen neuen Gläubiger, den Zessionar, übertragen werden, ohne dass es dabei zu einer Veränderung des Forderungsrechts kommt. Dem Kreditnehmer stehen sämtliche Einreden, die er gegenüber dem alten Gläubiger hatte, auch gegen den neuen Gläubiger zu. Dabei gehen [[Nebenrecht]]e zur Forderung, insbesondere akzessorische Kreditsicherheiten, nach {{§|401|bgb|juris}} BGB auf den Zessionar mit über. Diese Abtretung ist die Erfüllung der im Kaufvertrag eingegangenen Verkaufspflichten. Als Gegenleistung für die übertragene Forderung zahlt der Zessionar an den Zedenten den verabredeten Gegenwert, der bestenfalls 100 % der abgetretenen Forderung betragen kann. Diese Zahlung gilt ebenso als Kaufvertrag, da sie als Gegenleistung zur übertragenen Forderung zu qualifizieren ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gesetzgeber hatte sich ursprünglich für die grundsätzliche Fungibilität von Forderungen entschieden. Diese Wertung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des {{§|399|bgb|juris}} BGB, der nur für den Ausnahmefall den Ausschluss der Abtretbarkeit einer Forderung vorsieht. Damit ist das BGB vom Leitgedanken der Verkehrsfähigkeit von Forderungen geprägt. Dieses Ergebnis wird durch die Regelung des {{§|354a|hgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 [[Handelsgesetzbuch|HGB]] ebenfalls gestützt, der die in {{§|399|bgb|juris}} BGB getroffene Wertung noch verstärkt. {{§|401|bgb|juris}} BGB verlangt im Falle der Abtretung den Übergang von Nebenrechten, {{§|402|bgb|juris}} BGB gestattet und gebietet darüber hinaus die Weitergabe der erforderlichen Informationen. Kredite sind mithin generell abtretbar, sofern eine Abtretung nicht explizit im Vertrag oder durch Gesetz ausgeschlossen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Bankaufsichtsrechtliche Perspektive ==&lt;br /&gt;
Das gewerbliche Kreditgeschäft der Kreditinstitute ist [[Bankgeschäft]] im Sinne des {{§|1|kredwg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 Nr.&amp;amp;nbsp;2 [[Kreditwesengesetz|KWG]]. Aus dieser rein aufsichtsrechtlichen Norm kann zivilrechtlich nicht etwa abgeleitet werden, dass Kredite nur durch Kreditinstitute gewährt werden dürften oder dass hierdurch einzelne Kreditnehmer oder Verbraucher besonders geschützt würden.&amp;lt;ref&amp;gt;Günther M. Bredow, Hans-Gert Vogel: &amp;#039;&amp;#039;Kreditverkäufe in der Praxis – Missbrauchsfälle und aktuelle Reformansätze&amp;#039;&amp;#039;. Working Paper Series 82 04/2008, April 2008, S. 14.&amp;lt;/ref&amp;gt; Das BaKred hat als Rechtsvorgängerin des [[BaFin]] am 19. März 1997 zur Übertragung von Kreditforderungen im Rahmen von [[Asset-Backed Security|ABS-Transaktionen]] mit seinem Rundschreiben 4/97 Stellung genommen. Danach ist die Übertragung einer Kreditforderung nicht mehr mit Eigenkapital zu unterlegen, soweit hiermit ein [[Risikotransfer]] für das übertragende Kreditinstitut verbunden ist, insbesondere ein rechtswirksamer Forderungsübergang an eine Zweckgesellschaft ohne Regressmöglichkeit erfolgt und der Verkäufer der Forderungen nicht das Risiko eines [[Underwriter (Kreditwesen)|Underwriters]] trägt.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Webarchiv|url=http://www.bundesbank.de/download/bankenaufsicht/pdf/rs4_97.pdf |wayback=20120130175229 |text=BeKred-Rundschreiben 4/97 |archiv-bot=2019-04-24 00:47:33 InternetArchiveBot }} (PDF)&amp;lt;/ref&amp;gt; Damit hatte die BaFin auch aufsichtsrechtlich den Weg für den Verkauf von Kreditforderungen durch Kreditinstitute geebnet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Situation des Schuldners ==&lt;br /&gt;
Generell wird der Schuldner bei einer Forderungsabtretung nicht beteiligt, sodass er deswegen jedenfalls nicht benachteiligt werden soll. Seine Einwände gegen den Zedenten kann er auch gegen den Zessionar geltend machen ({{§|404|bgb|juris}} BGB). Vor stillen Abtretungen wird der Schuldner geschützt, indem er befreiend an den Zedenten leisten darf ({{§|407|bgb|juris}} BGB) oder bei Doppelabtretung an den ihm bekannten Scheingläubiger ({{§|408|bgb|juris}} BGB). Ebenso kann sich der Schuldner auf eine Anzeige verlassen ({{§|409|bgb|juris}} BGB). Allerdings wird nur der gutgläubige Schuldner geschützt ({{§|407|bgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 BGB letzter Teilsatz).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus diesen Gründen war der Kreditschuldner durch Abtretung von Kreditforderungen relativ gering geschützt und konnte sich nicht wehren, wenn sein Kredit von dem ursprünglich kreditgewährenden Institut auf ein anderes Institut übertragen wurde. Der geringe Rechtsschutz des Schuldners bei einer Abtretung wurde damit begründet, dass die Abtretung einen Rechtsübergang bedeutet, der dem Zessionar nicht mehr – aber auch nicht weniger – Rechte einräumt als der bisherige Zedent selbst gehabt hat.&amp;lt;ref&amp;gt;der Zessionar könnte aber weniger tolerant oder kulant sein als der Zedent, was im Gesetz nicht berücksichtigt ist.&amp;lt;/ref&amp;gt; Eine Ausnahme hiervon bildete die Abtretung von grundschuldgesicherten Krediten, bei denen die [[Sicherungsvertrag|Sicherungszweckerklärung]] nicht ohne weiteres vom Zessionar zu beachten war. Der Kreditschuldner brauchte im Regelfall auch nicht um Zustimmung zur Abtretung gebeten zu werden, da mit der Abtretung des Kredits keine Änderung der Kreditforderung verbunden ist. Entsprechend liberal waren Kreditverträge oder [[Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute|AGB]] im Hinblick auf die mögliche Abtretbarkeit gestaltet, zumal das Schuldrecht des BGB (hierin sind sowohl Kaufvertrag, Abtretung als auch Darlehensvertrag geregelt) als disponibles Recht den Vertragsparteien bei der Abtretung weitgehende Vertragsfreiheit zugesteht. Das Abtretungsrecht sah eine Mitwirkung des Kreditnehmers nur in Ausnahmefällen vor, nämlich in den seltenen Fällen des eingeschränkten Abtretungsausschlusses (eine Abtretbarkeit wird von der Einhaltung der durch den [[Drittschuldner]] ausgesprochenen Zustimmungs-, Anzeige- und Formerfordernisse abhängig gemacht).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Abtretungshindernisse ==&lt;br /&gt;
=== Abtretungsverbot und eingeschränkter Abtretungsausschluss ===&lt;br /&gt;
Beinhalten Kreditverträge ein ausdrückliches Abtretungsverbot nach {{§|399|bgb|juris}} (2.&amp;amp;nbsp;Alt.) BGB, so wäre eine dennoch vorgenommene Abtretung der Kreditforderung nach {{§|134|bgb|juris}} BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot [[Unwirksamkeit|nichtig]].&amp;lt;ref&amp;gt;die erste Alternative des {{§|399|bgb|juris}} BGB befasst sich mit bestimmten Forderungen, deren Abtretung zu einer Inhaltsänderung führen würde; das trifft auf Kreditforderungen nicht zu.&amp;lt;/ref&amp;gt; Abtretungsverbote sind in den Kreditverträgen ausdrücklich enthaltene Passagen, wonach eine Abtretung der Kreditforderungen und/oder anderer Ansprüche aus einem Kreditvertrag dem Kreditinstitut untersagt ist. Ein derartiges Abtretungsverbot führt zur Nichtigkeit von dennoch vorgenommenen Abtretungen ({{§|134|bgb|juris}} BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird in Kreditverträgen die Abtretbarkeit der Kreditforderungen von der Zustimmung des Kreditnehmers oder besonderen Anzeige- oder Formerfordernissen abhängig gemacht, so kann dieser eingeschränkte Abtretungsausschluss durch Erfüllung dieser Erfordernisse beseitigt werden. Der Schuldner darf dabei seine Zustimmung zur Abtretung nicht „unbillig“ verweigern, wenn ein schutzwürdiges Interesse am Abtretungsverbot nicht (mehr) besteht oder die berechtigten Belange des Gläubigers an der Abtretbarkeit überwiegen.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 11. März 1997, Az.&amp;amp;nbsp;X&amp;amp;nbsp;ZR&amp;amp;nbsp;146/94; NJW 1997, 3434.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Bankgeheimnis und Datenschutz ===&lt;br /&gt;
Lange Zeit galten bei der Abtretung von Kreditforderungen das [[Bankgeheimnis]] und das [[Bundesdatenschutzgesetz]] als Abtretungshindernis. Die AGB-Sparkassen sehen in Nr.&amp;amp;nbsp;9/AGB-Banken in Nr.&amp;amp;nbsp;11 (Abtretung, Transfer) ausdrücklich vor, dass sie für Refinanzierungs- oder Risikozwecke Kredite an Dritte abtreten dürfen. Dabei befreit Nr.&amp;amp;nbsp;13 AGB-Sparkassen ausdrücklich vom Bankgeheimnis für den Fall der Abtretung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Urteile des BGH ====&lt;br /&gt;
Am 27. Februar 2007 hatte der BGH entschieden,&amp;lt;ref&amp;gt;[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;amp;Art=en&amp;amp;nr=39298&amp;amp;pos=0&amp;amp;anz=1 BGH, Urteil vom 27. Februar 2007], Az.&amp;amp;nbsp;XI&amp;amp;nbsp;195/05, Volltext.&amp;lt;/ref&amp;gt; dass das Bankgeheimnis rein schuldrechtlichen Charakter besitze, woraus kein dinglich wirkendes Abtretungsverbot folge. Aus {{§|402|bgb|juris}} BGB sei der Zedent verpflichtet, dem Zessionar die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen. Ein hiermit verbundener Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht könne jedoch lediglich auf schuldrechtlicher Ebene eine Schadensersatzpflicht aus {{§|280|bgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 BGB in Verbindung mit {{§|241|bgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 BGB auslösen, berühre jedoch die Wirksamkeit des dinglichen Verfügungsgeschäfts der Forderungsabtretung nicht. Das Verhältnis zwischen Datenschutz und Bankgeheimnis werde maßgeblich von {{§|1|BDSG 2003|buzer}} Abs.&amp;amp;nbsp;3 Satz&amp;amp;nbsp;2 [[Bundesdatenschutzgesetz|BDSG]] bestimmt. Danach bleibe die Verpflichtung zur Wahrung von Berufsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhten, von den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes unberührt. Dies bedeute nicht nur, dass Datenschutz und Bankgeheimnis nebeneinander gelten, sondern auch, dass das Datenschutzrecht im Verhältnis zum Bankgeheimnis als Berufsgeheimnis eine Auffangfunktion habe. Auch bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen stehe das Bankgeheimnis einer Abtretung nicht entgegen, da das Bankgeheimnis kein vom Strafrecht geschütztes Geheimnis sei.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;amp;Art=en&amp;amp;nr=50036&amp;amp;pos=0&amp;amp;anz=1 BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009], Az.&amp;amp;nbsp;XI&amp;amp;nbsp;ZR&amp;amp;nbsp;225/08, Volltext.&amp;lt;/ref&amp;gt; Die [[Verfassungsbeschwerde (Deutschland)|Verfassungsbeschwerde]] gegen das Urteil des BGH vom 27. Februar 2007 ist vom [[Bundesverfassungsgericht]] wegen fehlender Erfolgsaussicht nicht angenommen worden.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.iww.de/index.cfm?pid=1307&amp;amp;opv=080419 BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2007], Az.&amp;amp;nbsp;1&amp;amp;nbsp;BvR&amp;amp;nbsp;1025/07, Volltext.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor diesem Hintergrund begannen Kreditinstitute in Deutschland – bestärkt durch die abtretungsfreundliche Rechtsprechung – mit einem intensiveren Verkauf von Kreditforderungen ab dem Jahr 2002. Die im Januar 2007 in Deutschland in Kraft getretene [[Solvabilitätsverordnung|SolvV]] hat den Zwang für Kreditinstitute, erhöhte [[Kreditrisiko|Kreditrisiken]] zu vermeiden oder gar abzubauen, aufsichtsrechtlich noch verstärkt. Um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen, kann der Abbau höherer Kreditrisiken durch Verstärkung von [[Kreditsicherheiten]], [[Credit Default Swaps]] oder Kreditverkauf erreicht werden. Aus dieser Perspektive ist der Kreditverkauf eine Alternative im Prozess der Risikominimierung bei Kreditinstituten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Risikobegrenzungsgesetz ==&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Risikobegrenzungsgesetz}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wegen dieser für Kreditnehmer insgesamt ungünstigen Rechtslage wurde am 27. Juni 2008 ein Risikobegrenzungsgesetz verabschiedet. In diesem Artikel werden lediglich die abtretungsrelevanten Teile des Risikobegrenzungsgesetzes behandelt. Bei der Abtretung von Kreditforderungen sind nunmehr durch die Vertragspartner zahlreiche Besonderheiten zu beachten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Kredite an natürliche Personen ===&lt;br /&gt;
Nach {{§|309|bgb|juris}} Nr.&amp;amp;nbsp;10 BGB sind Klauseln in Kreditverträgen oder AGB unwirksam, die einen Wechsel des Kreditinstituts ermöglichen, es sei denn, der neue Gläubiger wird namentlich benannt oder es bleibt dem Kreditnehmer vorbehalten, sich bei einem Wechsel des Vertragspartners durch Sonderkündigungsrechte vom Kreditvertrag zu lösen. Kreditinstitute sind nunmehr bei [[Immobiliardarlehensvertrag|Immobiliardarlehensverträgen]] verpflichtet, den Kreditnehmer, der [[Verbraucher]] sein muss, vor Vertragsabschluss mit einem deutlichen Hinweis über die zustimmungsfreie Abtretbarkeit zu informieren ({{§|492|bgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1a Satz&amp;amp;nbsp;3 BGB). Kommt es dann zur Abtretung, muss der Kreditnehmer unverzüglich darüber unterrichtet werden ({{§|496|bgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 BGB), es sei denn, es handelt sich um eine stille Abtretung. Der neue Gläubiger erwirbt grundschuldbesicherte Kredite nicht mehr gutgläubig und einredefrei und muss sich deshalb die bestehende Sicherungsabrede nach {{§|1192|bgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1a BGB entgegenhalten lassen. Dabei ist die Grundschuld erst nach vorheriger sechsmonatiger Kündigungsfrist zu kündigen, bevor sie fällig wird ({{§|1193|bgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 Satz&amp;amp;nbsp;1 und&amp;amp;nbsp;3 BGB), abweichende vertragliche Vereinbarungen sind nicht mehr möglich ({{§|1193|bgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 Satz&amp;amp;nbsp;2 BGB). Nach {{§|799a|zpo|juris}} [[Zivilprozessordnung (Deutschland)|ZPO]] hat der Schuldner im Falle einer unzulässigen Zwangsvollstreckung durch den neuen Gläubiger Anspruch auf Schadensersatz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Kredite an Unternehmen ===&lt;br /&gt;
Unternehmen haben gemäß {{§|354a|hgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 HGB die Möglichkeit, mit ihren Kreditinstituten Darlehensverträge zu schließen und dabei ein Abtretungsverbot zu vereinbaren. Der neu geschaffene {{§|354a|hgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 HGB erklärt dazu Abs.&amp;amp;nbsp;1 für nicht anwendbar, wenn es sich eine Forderung aus einem Darlehensvertrag handelt, deren Gläubiger ein Kreditinstitut ist. Danach ist bei gewerblichen Krediten eine trotz Abtretungsverbots durch Kreditinstitute dennoch vorgenommene Abtretung dinglich nicht mehr wirksam. Bei [[Konsortialkredit]]en, die von der Abtretbarkeit der Kreditforderung als Regelfall ausgehen, kann dieses Abtretungsverbot die Syndizierung derartiger Kredite erschweren oder ganz unmöglich machen. Häufig wird bereits im Kreditvertrag, insbesondere bei Konsortialkrediten vereinbart, dass ein Verkauf der Forderung möglich oder vorgesehen ist. Man spricht dann von [[Transferable Loan Facilities]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Missbrauch ===&lt;br /&gt;
Die Regelungen des Risikobegrenzungsgesetzes sind weitgehend nicht abdingbar, können also durch die beteiligten Vertragsparteien nicht einzelvertraglich abgeändert werden. Wird etwa trotz vertragsgemäßer Bedienung bei Immobilienkrediten durch den neuen Gläubiger in die betroffenen Wohnimmobilien vollstreckt, war der Schuldner bereits vor der gesetzlichen Neuregelung ausreichend geschützt. Die gesetzliche Neuregelung durch das Risikobegrenzungsgesetz hat hier jedoch zu einem weitergehenden Schutz des Schuldners beigetragen. Der Grundstückseigentümer, der sich nach Übergang der Darlehensforderung auf einen Dritten der unberechtigten Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Urkunde (gemäß {{§|794|zpo|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 Nr.&amp;amp;nbsp;5 ZPO) ausgesetzt sieht, hat nun gemäß {{§|799a|zpo|juris}} ZPO einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Schadensersatz gegen denjenigen, der die Vollstreckung betreibt. Gegen eine unberechtigte Zwangsvollstreckungsmaßnahme konnte sich der Kreditnehmer bzw. der Eigentümer auch bisher bereits mit einer Vollstreckungsabwehrklage gemäß {{§|767|zpo|juris}} ZPO zur Wehr setzen. Bis zum Erlass eines Urteils kann der Zwangsvollstreckungsschuldner zudem einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung stellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Verfahren bei der Abtretung ==&lt;br /&gt;
Wichtigste formale Voraussetzung für eine Übertragung von Krediten ist deren Abtretbarkeit. Um Kredite künftig etwa im Rahmen des Kredithandels an andere Kreditgeber übertragen zu können, sind in den Kreditverträgen so genannte [[Abtretungsklausel]]n enthalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bevor es zur Abtretung kommt, wird bei Kreditinstituten die Art von Krediten und Kreditnehmern identifiziert, die übertragen werden sollen (Nonperforming oder Performing loans, [[Konsumkredit]]e, [[Immobilienfinanzierung]]en, Firmenkredite usw.). Dann werden die betroffenen Kreditverträge auf ihre Abtretbarkeit unter besonderer Berücksichtigung des Risikobegrenzungsgesetzes geprüft. Werden die vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen bei einer Abtretung erfüllt, stellt sich die Frage nach dem Erwerber der Kreditforderungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neben dem Kredithandel unter Banken hat die Bankpraxis insbesondere zwei Alternativen des Kredithandels entwickelt. Bei größeren Kreditpaketen mit mehreren Krediten wird überwiegend der Weg der Ausgliederung oder Abspaltung auf eine eigens hierfür gegründete [[Zweckgesellschaft]] gewählt ({{§|123|umwg_1995|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 und&amp;amp;nbsp;3 [[Umwandlungsgesetz|UmwG]]). Im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge kann dann diese Zweckgesellschaft Forderungsinhaberin der zu übertragenen Kreditpakete werden. Die Anteile der neu gegründeten Gesellschaften werden wiederum an Dritte verkauft, die sich durch „Asset backed securities“ (ABS) auf dem Kapitalmarkt mit Hilfe von Schuldverschreibungen (securities) refinanzieren, die durch bestimmte Vermögenswerte (assets) gesichert sind (backed), nämlich Kreditforderungen.&amp;lt;ref&amp;gt;Nobbe, in: &amp;#039;&amp;#039;ZIP&amp;#039;&amp;#039;, 2008, 97, S. 98 f.&amp;lt;/ref&amp;gt; Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz in der Fassung vom 23. Juli 2009, welches „toxische Kredite“ im Rahmen der Finanzmarktkrise behandelt, geht ebenfalls davon aus, dass diese Forderungen in Zweckgesellschaften oder bundes- oder landesrechtliche Abwicklungsanstalten übertragen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als weitere Handelspartner kommen Finanzinvestoren wie etwa [[Lone Star (Investmentgesellschaft)|LoneStar]] oder [[Investmentbank]]en in Betracht. Bei einer Investmentbank wird das Paket dabei in der Regel nur „geparkt“. Oftmals erfolgt auch die Veräußerung an ein [[Special Purpose Vehicle]] zu [[Verbriefung]]szwecken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Inkassounternehmen werden als neue Gläubiger gewählt, wenn es um die Übertragung von Nonperforming loans geht. Sie sind darauf spezialisiert, insbesondere zweifelhafte Forderungen einzutreiben. Weder die Zweckgesellschaften noch die Inkassogesellschaften sind Kreditinstitute, so dass bankaufsichtsrechtliche Regelungen hier nicht greifen. Mit dem Risikobegrenzungsgesetz wurden jedoch zivilrechtliche Schutzwirkungen geschaffen, die die Kreditinstitute bei der Abtretung von Kreditforderungen zu beachten haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ausblick ==&lt;br /&gt;
Das Risikobegrenzungsgesetz hat nach Meinung der damaligen Bundesregierung wesentliche Lücken im Verbraucherschutz bei der Abtretung von Krediten geschlossen. Die jetzige Bundesregierung erwägt zusätzlich, den Adressatenkreis der Abtretungen durch Genehmigungspflicht einzuschränken, wenn Nichtbanken als neue Gläubiger vorgesehen sind. „Eine Abtretung der Darlehensforderung oder die Übertragung des Kreditverhältnisses an ein Unternehmen ohne [[Banklizenz]] wird daher zukünftig nur bei Genehmigung des Darlehensnehmers wirksam sein“.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Toter Link |datum=2019-04 |url=http://www.heute.de/ZDFheute/download/0,6741,7012935,00.pdf |text=Koalitionsvertrag Bundesregierung |archivebot=2019-04-24 00:47:33 InternetArchiveBot}} (PDF) 17. Legislaturperiode, S. 47.&amp;lt;/ref&amp;gt; Für Nonperforming Loans, bei denen Kreditnehmer ihren Kreditverpflichtungen nicht vertragsgemäß nachkommen, wird diese Privilegierung allerdings nicht gelten; die neuen Regelungen sollen nur Kreditnehmern zugutekommen, die ihre Schulden vertragsgemäß bedienen. Notleidende Kredite dürfen demnach weiterhin an Nichtbanken verkauft werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== International ==&lt;br /&gt;
Übertragbare Kreditverträge ({{enS|&amp;#039;&amp;#039;[[Transferable Loan Facilities]]&amp;#039;&amp;#039;}}) gibt es insbesondere im [[internationaler Kreditverkehr|internationalen Kreditverkehr]], wo die Kreditverträge meistens eine [[Klausel (Recht)|Klausel]] enthalten, durch die eine [[Übertragbarkeit]] ausdrücklich zulässig ist. Dabei handelt es sich um die Abtretungsklausel ({{enS|&amp;#039;&amp;#039;Transfer Clause&amp;#039;&amp;#039;}} oder {{enS|&amp;#039;&amp;#039;Assignment Clause&amp;#039;&amp;#039;}}), die einen Bestandteil der Muster-Kreditverträge der [[Loan Market Association]] (LMA) darstellt. Sie ermöglicht dem [[Kreditgeber]] die Übertragung des Kredits im Wege der Abtretung ({{enS|&amp;#039;&amp;#039;Transfer&amp;#039;&amp;#039;}} oder {{enS|&amp;#039;&amp;#039;Assignment&amp;#039;&amp;#039;}}) auf einen neuen Gläubiger, der in alle Rechte und Pflichten anstelle des alten Gläubigers eintritt. Die Abtretungsklausel kann dahingehend gestaltet werden, dass der [[Kreditnehmer]] einer Abtretung zustimmen muss. Der Käufer einer solchen Kreditforderung erwirbt durch die Abtretungsklausel unmittelbare [[Recht]]e und [[Pflicht (Recht)|Pflichten]] gegenüber dem Kreditnehmer aus dem Kreditvertrag,&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=gurNBgAAQBAJ&amp;amp;pg=PA568&amp;amp;dq=Transferable+Loan+Facilitiy+recht&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0CEMQ6AEwBmoVChMIntCd2tWvxwIVpA9yCh3Y-wXc#v=onepage&amp;amp;q=Transferable%20Loan%20Facilitiy%20recht&amp;amp;f=false Wolfgang Grill/Ludwig Gramlich/Roland Eller, &amp;#039;&amp;#039;Gabler Bank Lexikon: Bank, Börse, Finanzierung&amp;#039;&amp;#039;, 1995, S. 568]&amp;lt;/ref&amp;gt; während der [[Verkäufer]] nach Übertragung nicht mehr beteiligt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Kreditsanierung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* Günther M. Bredow, Hans-Gert Vogel: [http://www.ilf-frankfurt.de/fileadmin/_migrated/content_uploads/ILF_WP_082.pdf &amp;#039;&amp;#039;Kreditverkäufe in der Praxis. Missbrauchsfälle und aktuelle Reformansätze&amp;#039;&amp;#039;.] (PDF; 982&amp;amp;nbsp;kB) Universität, Frankfurt/M. 2008.&lt;br /&gt;
* Simon Gottlieb Grieser, Jörg Wulfken (Hrsg.): &amp;#039;&amp;#039;Performing and Non-Performing Loan Transactions Across the Word. A Practical Guide&amp;#039;&amp;#039;. Euromoney Verlag, London 2009, ISBN 978-1-84374-547-1.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Kreditgeschäft]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;TaxonBot</name></author>
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