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	<title>Kopplungsvertrag - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-06T01:01:18Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Kopplungsvertrag&amp;diff=2147986&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Horst Gräbner: danke für den Werbebeitrag</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Kopplungsvertrag&amp;diff=2147986&amp;oldid=prev"/>
		<updated>2023-05-12T11:57:40Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;danke für den Werbebeitrag&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Kopplungsvertrag&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (oder &amp;#039;&amp;#039;Kopplungsgeschäft&amp;#039;&amp;#039;; {{enS|tying arrangement}}) ist ein [[Vertrag]], bei dem sich eine [[Vertragspartei]] verpflichtet, zusätzlich zur [[Hauptleistungspflicht|Hauptleistung]] auch bestimmte andere sachlich oder [[Handelsbrauch|handelsüblich]] nicht zugehörige [[Ware]]n (oder sonstige [[Dienstleistung]]en) [[Abnahme|abzunehmen]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Bei einem üblichen [[Kaufvertrag]] ist lediglich ein bestimmter [[Gegenstand]] das Kaufobjekt, der [[Kaufpreis]] betrifft ausschließlich diesen Kaufgegenstand. Der Begriff Kopplung bezieht sich bei Kopplungsgeschäften auf die Kombination einer vertraglichen [[Hauptleistungspflicht|Hauptleistung]] mit einer oder mehreren [[Nebenleistungspflicht|Nebenleistungen]]. Bei Kopplungsverträgen muss sich ein Käufer verpflichten, bestimmte Waren- und/oder Dienstleistungsbündel geschlossen zu erwerben.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=pNmWhKvDIOMC&amp;amp;pg=PA805&amp;amp;dq=Kopplungsvertrag&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwjrsqDLrcDpAhWllYsKHRJLA0k4ChDoAQgmMAA#v=onepage&amp;amp;q=Kopplungsvertrag&amp;amp;f=false Michael Kleinaltenkamp/Wulff Plinke/Frank Jacob/Albrecht Söllner (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Markt- und Produktmanagement&amp;#039;&amp;#039;, 2006, S. 332]&amp;lt;/ref&amp;gt; Der vom Käufer eigentlich gewünschte Kaufgegenstand (&amp;#039;&amp;#039;Kopplungsprodukt&amp;#039;&amp;#039;) wird mit mindestens einem weiteren Produkt oder einer weiteren Dienstleistung verbunden, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch zum Kopplungsprodukt gehört (&amp;#039;&amp;#039;gekoppeltes Produkt&amp;#039;&amp;#039;; {{Art.|102|AEUV|dejure}} Abs. 2d [[AEUV]]). Die Transparenz zwischen dem Kaufpreis und dem Bündel von Kaufobjekten verringert sich oder geht vollständig verloren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfragen ==&lt;br /&gt;
[[Wettbewerbswidrigkeit|Wettbewerbswidrig]] ist ein Kopplungsangebot, wenn die [[Gefahr]] besteht, dass die [[Verbraucher]] über den [[Marktwert]] des tatsächlichen [[Angebot (Betriebswirtschaftslehre)|Angebots]], namentlich über den Wert der angebotenen Zusatzleistung, getäuscht oder sonst unzureichend informiert werden.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 13. Juni 2002, Az.: I ZR 173/01 = {{Rspr|BGHZ 151, 84}}&amp;lt;/ref&amp;gt; In diesem Urteil wies der BGH darauf hin, dass es als wettbewerbswidrig gilt, wenn von dem Kopplungsangebot eine so starke Anlockwirkung ausgeht, dass beim Verbraucher ausnahmsweise die [[Rationalität]] der [[Kaufentscheidung]] vollständig in den Hintergrund tritt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Solange Kopplungsverträge jedoch nicht die Rationalität der Nachfrageentscheidung eines verständigen Durchschnittsverbrauchers vollständig in den Hintergrund treten lassen, sind sie wirksam. So sind die Kopplungen einer Ski-[[Pauschalreise]] mit einer Skiausrüstung, eines [[Stromliefervertrag]]es auf zwei Jahre mit einem Fernsehgerät oder einer Zeitschrift mit Sonnenbrille zulässig.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH {{Rspr|GRUR 2006, 161}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Werden dem Verbraucher für den Fall des Erwerbs einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Leistung Vergünstigungen wie insbesondere [[Geschenk]]e versprochen, liegt darin auch dann nicht ohne weiteres ein übertriebenes Anlocken, wenn Hauptleistung und Geschenk sich aus der Sicht des Verbrauchers nicht als ein funktionell einheitliches Angebot darstellen. Vielmehr ist dem Unternehmer stets gestattet, verschiedene Angebote miteinander zu verbinden; dies gilt auch dann, wenn ein Teil der auf diese Weise gekoppelten Waren oder Leistungen ohne gesondertes [[Entgelt]] abgegeben wird.&amp;lt;ref&amp;gt;Helmut Köhler, &amp;#039;&amp;#039;Zum Anwendungsbereich der §§ 1 und 3 UWG nach Aufhebung von RabattG und ZugabeVO&amp;#039;&amp;#039;, in: GRUR 2001, 1067, 1069&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Generell gilt für Kopplungsangebote die Verpflichtung, dass Preise einheitlich zu bewerben sind. Wettbewerbswidrig ist es insbesondere, in der [[Werbung]] allein das Versprechen unentgeltlicher [[Teilleistung]]en oder den günstigen Preis einer Teilleistung herauszustellen, ohne gleichzeitig in klarer Zuordnung leicht erkennbar und deutlich lesbar auf das Entgelt hinzuweisen, das für den anderen Teil des Kopplungsangebotes verlangt wird ({{§|1|pangv|buzer}} PAngV a. F.). Wettbewerbswidrig sind auch hinzukommende [[Unlauterkeit]]skriterien wie unzureichende [[Information]] oder [[Irreführung]].&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=2ApACQAAQBAJ&amp;amp;pg=PA201&amp;amp;dq=Kopplungsvertrag+uwg&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwjWi6HXr8DpAhXyJMUKHQqRAOwQ6AEIMDAB#v=onepage&amp;amp;q=Kopplungsvertrag%20uwg&amp;amp;f=false Hartmut Eisenmann/Ulrich Jautz, &amp;#039;&amp;#039;Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht&amp;#039;&amp;#039;, 2015, S. 201]&amp;lt;/ref&amp;gt; Der erforderliche „Zwang“ für den Käufer, die Zusatzleistung abzunehmen, kann auch technisch vermittelt sein, indem etwa das beherrschende Unternehmen das Koppelprodukt so gestaltet, dass gekoppelte Produkte anderer Hersteller nur mit erheblichem technischem Aufwand verwendet werden können.&amp;lt;ref&amp;gt;Andreas Klees, in: Wolfgang Kilian/Benno Heussen, &amp;#039;&amp;#039;Computerrechts-Handbuch&amp;#039;&amp;#039;, 33. EL, 2017, Teil 6 Rdn. 101, 105 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt; Dies machen sich Unternehmen beim [[Lock-in-Effekt]] zunutze. Die Kopplung eines [[Grundstückskaufvertrag]]es mit einem [[Architektenvertrag]] ist gemäß {{§|2|Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen|buzer}} &amp;#039;&amp;#039;Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen&amp;#039;&amp;#039;&amp;lt;ref&amp;gt;{{BGBl|1971n I S. 1745, 1747}}&amp;lt;/ref&amp;gt; [[Unwirksamkeit|unwirksam]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kopplungsgeschäfte verstoßen stets gegen das Verbot des {{§|1|gwb|juris}} [[Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen|GWB]] und {{Art.|101|AEUV|dejure}} Abs. 1e [[AEUV]]. Koppelungen im Vertikalverhältnis können gemäß der [[Gruppenfreistellungsverordnung|Vertikal-GVO]] ({{EU-Verordnung|2010|330|titel=vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Abs. 3 AEUV auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen}}) von diesem Verbot freigestellt sein, wenn sich der [[Marktanteil]] des [[Lieferant]]en sowohl beim Koppelungsprodukt als auch beim gekoppelten Produkt auf maximal 30 Prozent beläuft (Art. 3 Abs. 1 Vertikal-GVO). Zudem kann ein möglicher Missbrauch einer [[Marktbeherrschende Stellung|marktbeherrschenden Stellung]] ({{§|19|gwb|juris}} Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 GWB) sowie ein möglicher Verstoß gegen das Verbot unbilliger Behinderung anderer Unternehmen durch marktbeherrschende oder marktstarke Anbieter (§ 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, {{§|20|gwb|juris}} Abs. 1 GWB) vorliegen. Kopplungsgeschäfte werden § 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB zugeordnet.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH NJW 2004, 2375, 2376&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] erhebt das Kopplungsgeschäft im [[Kreditgeschäft]] des [[Bankwesen]]s zum [[Rechtsbegriff]]. Der [[Kreditgeber]] darf gemäß {{§|492a|bgb|juris}} BGB den Abschluss eines [[Immobiliardarlehensvertrag|Immobiliar-Verbraucherdarlehenvertrags]] nicht davon abhängig machen, dass der [[Kreditnehmer]] oder ein [[Dritter]] weitere [[Finanzprodukt]]e oder [[Finanzdienstleistung]]en erwirbt; unzulässige Kopplungsgeschäfte sind [[Unwirksamkeit|nichtig]]. Zu den zulässigen Kopplungsgeschäften gehört nach {{§|492b|bgb|juris}} BGB unter anderem die Eröffnung eines [[Zahlungskonto|Zahlungs-]] oder [[Sparkonto]]s für den [[Schuldendienst]] oder als [[Kreditsicherheit]] für den Immobiliar-Verbraucherdarlehenvertrag. Ein Kopplungsverbot besteht gemäß {{§|32|zkg|juris}} Abs. 2 ZKG für [[Basiskonto|Basiskonten]], so dass im Regelfall nur die gesetzlich zulässigen Zahlungsdienstleistungen angeboten werden dürfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Teilweise sind Kopplungsgeschäfte nicht anders denkbar wie z.&amp;amp;nbsp;B. [[Betreutes Wohnen]] als [[Immobiliarmiete|Mietvertrag]] mit [[Dienstvertrag (Deutschland)|Dienstleistungsvertrag]].&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 23. Februar 2006, Az.: III ZR 167/05 = {{Rspr|NJW 2006, 1276}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfolgen ==&lt;br /&gt;
Unterliegen Kopplungsgeschäfte einem [[Koppelungsverbot]], so sind sie nach {{§|134|bgb|juris}} BGB, {{§|138|bgb|juris}} BGB und gegebenenfalls auch nach {{§|59|vwvfg|juris}} [[VwVfG]] [[Unwirksamkeit|nichtig]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wirtschaftliche Aspekte ==&lt;br /&gt;
In der [[Volkswirtschaftslehre]] argumentierten die Vertreter der [[Chicagoer Schule (Ökonomie)|Chicagoer Schule]], dass ein [[Monopolist]] nur den Monopolgewinn eines Marktes abschöpfen kann und die Vornahme von Kopplungsgeschäften durch Effizienzgewinne zu begründen sei.&amp;lt;ref&amp;gt;Robert H. Bork, &amp;#039;&amp;#039;The Antitrust Paradox&amp;#039;&amp;#039;, 1978, S. 140&amp;lt;/ref&amp;gt; Dagegen geht die traditionelle [[Leverage-Effekt|Leverage-Theorie]] davon aus, dass Kopplungsgeschäfte eines marktbeherrschenden Unternehmens dazu dienten, die Monopolmacht auszudehnen und deshalb per se wettbewerbswidrig seien.&amp;lt;ref&amp;gt;Joseph P. Bauer, &amp;#039;&amp;#039;A Simplified Approach To Tying Arrangements&amp;#039;&amp;#039;, in: Vanderbilt Law Review 33, 1980, 291 f.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der [[Betriebswirtschaftslehre]] wird analog zur [[Kuppelproduktion]] von Kopplungsgeschäften gesprochen, wenn verschiedene [[Leistung (Rechnungswesen)|Leistungen]] in einem festen Mengenverhältnis miteinander kombiniert und als „Paket“ angeboten werden.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=HmmpBgAAQBAJ&amp;amp;pg=PA173&amp;amp;dq=Kopplungsgesch%C3%A4fte&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwihgcHj28npAhVyMewKHY4rDeQQ6AEIWjAG#v=onepage&amp;amp;q=Kopplungsgesch%C3%A4fte&amp;amp;f=false Paul Riebel (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Beiträge zur betriebswirtschaftlichen Ertragslehre&amp;#039;&amp;#039;, 1971, S. 172]&amp;lt;/ref&amp;gt; Anders als bei der Kuppelproduktion mit [[naturgesetz]]lich oder technisch zwangsläufig bedingter [[Produktion]] werden Kopplungsgeschäfte durch den Hersteller bewusst zusammengestellt. Hierbei kann es sich um die Kopplung bedarfsverwandter oder gar verwendungsverbundener Leistungen handeln. Es können jedoch auch Leistungen miteinander kombiniert werden, die [[absatzwirtschaft]]lich nicht ohne weiteres zusammengehören und im Extremfall nichts miteinander zu tun haben.&amp;lt;ref&amp;gt;Paul Riebel (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Beiträge zur betriebswirtschaftlichen Ertragslehre&amp;#039;&amp;#039;, 1971, S. 172&amp;lt;/ref&amp;gt; Werden verschiedenartige Produkte durch [[Handelsbrauch]] zu einer Umsatzeinheit verbunden, so handelt es sich um ein &amp;#039;&amp;#039;Einheitsgeschäft&amp;#039;&amp;#039;.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=Z6F9BwAAQBAJ&amp;amp;pg=PA356&amp;amp;dq=Kopplungsgesch%C3%A4fte&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwihgcHj28npAhVyMewKHY4rDeQQ6AEIaDAI#v=onepage&amp;amp;q=Kopplungsgesch%C3%A4fte&amp;amp;f=false Josef Hellauer, &amp;#039;&amp;#039;Welthandelslehre&amp;#039;&amp;#039;, 1954, S. 256]&amp;lt;/ref&amp;gt; Das ist etwa der Fall, wenn Rohrmöbel mit einem Holztisch als Gartengarnitur verkauft werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== International ==&lt;br /&gt;
In [[Österreich]] sind Kopplungsgeschäfte grundsätzlich erlaubt; sie können aber aus verschiedenen Gründen wettbewerbswidrig sein. Es kann ein Verstoß gegen das Zugabenverbot vorliegen, das Angebot kann wegen Preisverschleierung gegen §{{§|1|UWG|RIS-B|DokNr=NOR40091886}} Gesetz über unlauteren Wettbewerb (UWG), {{§|2|UWG|RIS-B|DokNr=NOR40169932}} UWG verstoßen oder es kann sich um ein sittenwidriges Vorspannangebot handeln.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Oberster Gerichtshof (Österreich)|OGH]], Beschluss vom 29. September 1998, GeschZ.: 4Ob241/98i&amp;lt;/ref&amp;gt; Im Fall ging es um eine Führerscheinausbildung, ein Auto und eine Versicherung „aus einer Hand“, was als zulässig angesehen wurde. In einem umstrittenen Urteil entschied der OGH im September 2016,&amp;lt;ref&amp;gt;OGH, Urteil vom 26. September 2016, GeschZ.: 4Ob60/16a&amp;lt;/ref&amp;gt; dass [[Printmedien]] Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beiträge und Berichte, für deren [[Veröffentlichung]] ein Entgelt geleistet wird, nur veröffentlicht werden dürfen, wenn diese Veröffentlichungen als Anzeige, entgeltliche Einschaltung, Werbung oder in sinngleicher Weise gekennzeichnet sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der [[Schweiz]] ist nach {{Art.|254|OR|ch}} [[Obligationenrecht (Schweiz)|OR]] ein Kopplungsgeschäft im Zusammenhang mit der Miete von [[Wohnraum|Wohn-]] oder [[Geschäftsraum|Geschäftsräumen]] nichtig, wenn der Abschluss oder die Weiterführung des Mietvertrags davon abhängig gemacht wird und der Mieter dabei gegenüber dem Vermieter oder einem Dritten eine Verpflichtung übernimmt, die nicht unmittelbar mit dem Gebrauch der Mietsache zusammenhängt. Wird ein Mietvertrag also davon abhängig gemacht, dass auch ein Teil der Wohnungseinrichtung zu übernehmen ist, so ist diese Vereinbarung nichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird in den [[USA]] ein Käufer gezwungen, ein Zweitprodukt anzunehmen, um das gewünschte Hauptprodukt erwerben zu können, so ist ein derartiger Vertrag rechtswidrig.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Handelsblatt]], &amp;#039;&amp;#039;Competition and trade regulation&amp;#039;&amp;#039;, Band 40, Ausgaben 7–12, 1990, S. 581&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Produktzugabe]]&lt;br /&gt;
* [[Verbundenes Geschäft]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* Jansen, Udo: Die Kopplungsverträge im Recht der Wettbewerbsbeschränkungen, Bad Homburg v.&amp;amp;nbsp;d.&amp;amp;nbsp;H. 1968, ISBN  978-3-7890-9811-6&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4165284-8}}&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betriebswirtschaftslehre]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Sachenrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Volkswirtschaftslehre]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Wettbewerbsrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Horst Gräbner</name></author>
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