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	<title>Konzernhaftung - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-27T16:01:24Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Konzernhaftung&amp;diff=1275486&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Invisigoth67: typo</title>
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		<updated>2023-03-27T09:08:54Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;typo&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Der Begriff &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Konzernhaftung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; beschreibt das [[Haftung (Recht)|haftungsrechtliche]] [[Innenverhältnis|Innen-]] und [[Außenverhältnis]] von rechtlich selbständigen [[Unternehmen]], die in einer wirtschaftlichen Einheit unter einer einheitlichen Leitung zusammengeschlossen sind, gegenüber benachteiligten Gläubigern oder Minderheitsgesellschaftern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
__TOC__&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Grundsätzlich ändert das Vorliegen eines [[Konzern]]s nichts an dem Grundsatz der eigenen und ausschließlichen [[Haftung (Recht)|Haftung]] einer [[Verbundenes Unternehmen|verbundenen Gesellschaft]] für die von dieser eingegangenen Verbindlichkeiten. Dabei ist jedoch die enorme wirtschaftliche Verflechtung der Unternehmen von Bedeutung. Allein in Deutschland sind 40 bis 50 % aller GmbHs und sogar 75 % aller AGs konzernverbunden.&amp;lt;ref&amp;gt;Alfons Kraft, Peter Kreuz: &amp;#039;&amp;#039;Gesellschaftsrecht.&amp;#039;&amp;#039; 1990, S. 57.&amp;lt;/ref&amp;gt; Diese relativ hohe Verflechtungsdichte erhöht für einen Gläubiger die Wahrscheinlichkeit, dass er eine Forderung gegenüber einem konzernabhängigen Unternehmen besitzt. Dann könnte sich für den Gläubiger die Frage stellen, ob für seine Forderung möglicherweise nicht nur das konzernabhängige Unternehmen selbst, sondern vielmehr der Konzern oder dessen Muttergesellschaft zusätzlich haftet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um ein Konzernunternehmen für ein anderes beherrschtes Konzernunternehmen für die eingegangenen Verbindlichkeiten haftbar zu machen, bedarf es einer [[rechtsgeschäft]]lichen Vereinbarung in Form eines [[Schuldbeitritt]]s, einer [[Garantie]]übernahme, einer [[Bürgschaft]] oder einer [[Patronatserklärung]].&amp;lt;ref name=&amp;quot;Wimmer-Leonhardt&amp;quot;&amp;gt;S. Wimmer-Leonhardt: &amp;#039;&amp;#039;Konzernhaftungsrecht.&amp;#039;&amp;#039; Mohr Siebeck, 2004, ISBN 3-16-148238-7.&amp;lt;/ref&amp;gt; Jedoch gibt es hierbei Ausnahmen im Bereich der [[Produkthaftung]] und [[Umwelthaftung]].&amp;lt;ref&amp;gt;W. Oehler In: &amp;#039;&amp;#039;[[Zeitschrift für Wirtschaftsrecht]].&amp;#039;&amp;#039; (ZIP) 1990, S. 1445, 1450ff.&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;I. Ossenbühl: &amp;#039;&amp;#039;Umweltgefährdungshaftung im Konzern.&amp;#039;&amp;#039; Verlag Duncker &amp;amp; Humblot, 1999, S.&amp;amp;nbsp;31ff.&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;K. Schmidt: &amp;#039;&amp;#039;Umweltschutz im Unternehmen, Umwelt- und Technikrecht.&amp;#039;&amp;#039; Band 26, 1994, S. 69, S. 80ff.&amp;lt;/ref&amp;gt; Neben diesen freiwilligen, auf vertraglicher Grundlage beruhenden Haftungsformen gibt es jedoch auch gesetzliche und aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH resultierende Haftungsformen auf gesellschaftsrechtlicher Ebene. Zentraler Begriff für derartige Haftungsfragen verbundener Unternehmen ist nicht der Mehrheitsbesitz, sondern der Tatbestand eines Abhängigkeitsverhältnisses. Hieran wird außerhalb des Vertragskonzerns vom Gesetz angeknüpft.&amp;lt;ref&amp;gt;Christian Cornett: &amp;#039;&amp;#039;Treubindung gegenüber dem Eigeninteresse abhängiger Gesellschaften.&amp;#039;&amp;#039; 2003, ISBN 3-86504-011-X, S. 226.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Konzernhaftung im Gleichordnungskonzern und Unterordnungskonzern ==&lt;br /&gt;
Das lediglich für die [[Aktiengesellschaft]] und [[Kommanditgesellschaft auf Aktien]] geltende AktG sieht einige Haftungsformen vor, die eingreifen, sobald die aktienrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Zu diesem Zweck ist zunächst einmal zwischen dem Unterordnungs- und dem Gleichordnungskonzern zu unterscheiden; dies findet sich in {{§|18|aktg|juris}} [[Aktiengesetz (Deutschland)|AktG]], der den [[Konzernrecht (Deutschland)#Unterordnungskonzerne|Unterordnungskonzern]] ({{§|18|aktg|juris}} Abs. 1 AktG) vom [[Konzernrecht (Deutschland)#Gleichordnungskonzerne|Gleichordnungskonzern]] ({{§|18|aktg|juris}} Abs. 2 AktG) abgrenzt. In beiden Fällen haben die Unternehmen eine einheitliche Leitung, aber beim Gleichordnungskonzern sind im Gegensatz zum Unterordnungskonzern die unter einheitlicher Leitung zusammengefassten Unternehmen nicht voneinander abhängig, im Regelfall aber kapitalmäßig miteinander verflochten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Konzernhaftung bei Gleichordnungskonzernen ===&lt;br /&gt;
Bei Gleichordnungskonzernen beruht die einheitliche Leitung zumeist auf einem Vertrag, der zwischen den Beteiligten geschlossen wurde. Hierbei handelt es sich aber nicht um [[Unternehmensvertrag|Unternehmensverträge]] im Sinne des AktG.&amp;lt;ref&amp;gt;H. G. Gromann: &amp;#039;&amp;#039;Die Gleichordnungskonzerne im Konzern- und Wettbewerbsrecht.&amp;#039;&amp;#039; Köln 1979, ISBN 3-452-18636-9.&amp;lt;/ref&amp;gt; In den meisten Fällen wird aber die einheitliche Leitung auch in einem Gemeinschaftsunternehmen vereint z.&amp;amp;nbsp;B. Gemeinschaftsunternehmen mit Leitungsorganaufgaben, [[Holding]]s oder sonstige Zentralgesellschaften. Aber auch die personelle Verflechtungen und/oder die Schaffung gemeinsamer Organe (gemeinsame [[Beirat|Beiräte]], [[Aufsichtsrat|Aufsichtsräte]]) können als Beleg für eine einheitliche Leitung angesehen werden.&amp;lt;ref&amp;gt;so z. B. bei der Fusion der [[Koninklijke Hoogovens|Koninklijke Nederlandse Hoogovens en Staalfabrieken NV]] im Jahre 1972 mit der [[Hoesch AG]] in [[Dortmund]] zum [[Estel (Stahlhersteller)|Estel]]-Konzern. Vgl. M. W. Kübler: &amp;#039;&amp;#039; Die einheitliche Leitung paritätischer fusionsähnlicher Unternehmensverbindungen („dual headed structures“) - unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen einer umfassenden Konzernintegration im Zuge der koordinativen Quasi-Fusion nach deutschem Aktienrecht.&amp;#039;&amp;#039; Konstanz 2005.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine zentrale Frage beim Gleichordnungskonzern im haftungsrechtlichen Sinne ist die nach dem [[Verlustausgleich]]. Angenommen ein Unternehmen ist auf zwei [[GmbH &amp;amp; Co. KG]]en verteilt, wobei die [[Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Deutschland)|GmbH]] bei beiden [[Kommanditgesellschaft]]en [[Komplementär (Gesellschaftsrecht)|Komplementärin]] ist. Das [[Bundesarbeitsgericht]] (BAG) hat für die Haftung von Schulden der Kommanditgesellschaften untereinander eine [[Durchgriffshaftung]] wegen einer [[Betriebsaufspaltung]] angenommen. Eine Betriebsaufspaltung setzt aber voraus, dass eine Gesellschaft in eine Besitz- und eine Betreibergesellschaft aufgespaltet wird, bzw. ein typisches [[Muttergesellschaft]]-[[Tochtergesellschaft]]-Verhältnis besteht. Nach dem Urteil des BAG reicht die einheitliche Leitung schon zur Annahme einer horizontalen Verlustausgleichspflicht zwischen Konzernschwestern aus. In unterschiedlichen rechtswissenschaftlichen Publikationen wird dies aber abgelehnt. Eine Entscheidung des [[Bundesgerichtshof]]es ist hierzu nicht vorhanden.&amp;lt;ref name=&amp;quot;Wimmer-Leonhardt&amp;quot; /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Konzernhaftung bei Unterordnungskonzernen ===&lt;br /&gt;
Ein Vertragskonzern (sog. qualifizierter Konzern) wird durch einen [[Beherrschungsvertrag]] i.&amp;amp;nbsp;S.&amp;amp;nbsp;d. {{§|291|aktg|juris}} AktG begründet. Ein Beherrschungsvertrag berechtigt das herrschende Unternehmen, dem Vorstand der abhängigen Gesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Dieses Weisungsrecht ist umfassend und gilt somit auch für nachteilige Weisungen, es sei denn, sie widersprechen dem Konzerninteresse oder stellen eine Existenzbedrohung für das abhängige Unternehmen dar. Durch das umfassende Weisungsrecht erlangt das herrschende Unternehmen legal die volle unternehmerische Leitung der abhängigen Gesellschaft ({{§|308|aktg|juris}} AktG). Mit dem Abschluss eines solchen Vertrages wird häufig aus steuerlichen Gründen auch ein [[Gewinnabführungsvertrag]] abgeschlossen. Gemäß {{§|277|hgb|juris}} Abs. 3 Satz 2 [[Handelsgesetzbuch|HGB]] kann bei der beherrschten Gesellschaft bei Bestehen oben genannter Verträge am [[Bilanzstichtag]] kein [[Jahresfehlbetrag]] entstehen,&amp;lt;ref&amp;gt;K. Eschenbruch: &amp;#039;&amp;#039;Konzernhaftung. Haftung der Unternehmen und der Manager.&amp;#039;&amp;#039; Werner, Neuwied 1996, ISBN 3-8041-1438-5.&amp;lt;/ref&amp;gt; da die Verlustübernahme in die [[Gewinn- und Verlustrechnung]] der beherrschenden Gesellschaft eingeht. Die Verlustausgleichsübernahme im Vertragskonzern ist daher nur kalkulatorisch und beträgt gemäß {{§|275|hgb|juris}} Abs. 2 Nr. 20 und Nr. 19 HGB den negativen Saldo, der ohne die Verlustübernahmepflicht auszuweisen wäre.&amp;lt;ref&amp;gt;H. Altmeppen, S. Brandes, M. Fischer, M. Habersack, U. Hüffer, M. Jacobs, S. Kalss, B. Kropff, D. Kubis, F. Kübler, J. Oechsler, J. Reichert, H. J. Schaal, C. Schäfer: &amp;#039;&amp;#039;Münchener Kommentar zum Aktiengesetz.&amp;#039;&amp;#039; Band 9/2, C.H. Beck, 2006, ISBN 3-406-51588-6.&amp;lt;/ref&amp;gt; Mit der Verlustübernahmepflicht der herrschenden Gesellschaft haftet diese auch in Bezug auf [[Schadenersatz]]ansprüche der beherrschten Gesellschaft, sollte die herrschende Gesellschaft ihre vertraglichen und/oder gesetzlichen Weisungsrechte überschritten beziehungsweise missbraucht haben oder die entsprechende Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nicht beachtet haben.&amp;lt;ref name=&amp;quot;Wimmer-Leonhardt&amp;quot; /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ohne Beherrschungsvertrag oder [[Eingliederungsvertrag (Aktiengesetz)|Eingliederungsvertrag]] wird von einem faktischen Konzern gesprochen. Es liegt ein Abhängigkeitsverhältnis i.S.d {{§|17|aktg|juris}} AktG vor, das abhängige Unternehmen ist eine AG oder KGaA (nach überwiegender Meinung wird eine analoge Anwendung auf die GmbH abgelehnt) und das herrschende Unternehmen besitzt die Möglichkeit, Einfluss auf das abhängige Unternehmen zu nehmen. Grundlage für die Einflussnahme des herrschenden Unternehmens bildet dabei grundsätzlich eine Mehrheitsbeteiligung, das bedeutet die Kapital- und/oder Stimmenmehrheit. Wird dieser faktische Konzerneinfluss dazu ausgenutzt, dass die Tochtergesellschaft durch ihre Muttergesellschaft dazu veranlasst wird, nachteilige (also verlustbringende) Rechtsgeschäfte einzugehen, so muss die Muttergesellschaft diesen Schaden noch im selben Geschäftsjahr ausgleichen ({{§|317|aktg|juris}} AktG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Eingliederung ===&lt;br /&gt;
Wird eine Gesellschaft in einen Konzern eingegliedert, so hat das herrschende Unternehmen den Gläubigern des eingegliederten Unternehmens für ihre &amp;#039;&amp;#039;vor&amp;#039;&amp;#039; Eingliederung begründeten Forderungen Sicherheit zu leisten, wenn die Gläubiger vom eingegliederten Unternehmen keine Befriedigung mehr erlangen können ({{§|321|aktg|juris}} AktG). Darüber hinaus haftet die herrschende Gesellschaft für alle &amp;#039;&amp;#039;übrigen Verbindlichkeiten&amp;#039;&amp;#039; der eingegliederten Gesellschaft gegenüber deren Gläubigern als [[Gesamtschuldner]] ({{§|322|aktg|juris}} Abs. 1 AktG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Die Haftung im GmbH-Konzern ==&lt;br /&gt;
Das [[Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung|GmbH-Gesetz]] sieht – anders als das oben beschriebene AktG – keine spezifischen Konzernhaftungsregeln vor. Die verstärkte Gründung reiner GmbH-Konzerne ab den 70er Jahren und nachfolgende GmbH-[[Insolvenz]]en haben zu einer kasuistischen Rechtsprechung des [[Bundesgerichtshof]]s (BGH) geführt, welche die [[Gesetzeslücke]]n sukzessive geschlossen hat. So werden die Haftungsfolgen im GmbH-Konzern aus den Vorgaben der BGH-Rechtsprechung abgeleitet. Die Konzernhaftung im GmbH-Konzern wurde in erster Linie zum Schutz von Gläubigern und Minderheitsgesellschaftern der beherrschten GmbH entwickelt.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH NJW 1998, 968&amp;lt;/ref&amp;gt; Seit 1985 haben einige aufsehenerregende Urteile des BGH die bestehende Rechtsunsicherheit teilweise beseitigt. Beginnend mit der &amp;quot;Autokran&amp;quot;-Entscheidung&amp;lt;ref&amp;gt;BGH WM 1985, 1263&amp;lt;/ref&amp;gt; sprach der BGH den Gläubigern einer GmbH einen aktienrechtlichen Schadensersatzanspruch aus den {{§|302|aktg|juris}}, {{§|322|aktg|juris}} Abs. 1 und Abs. 3 AktG zu. Diese ständige Rechtsprechung hat der BGH bis zum &amp;quot;Bremer-Vulkan&amp;quot;-Urteil&amp;lt;ref&amp;gt;BGH NJW 2001, 3622&amp;lt;/ref&amp;gt; aufrechterhalten und fortentwickelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Jahre 2007 änderte dann der BGH seine Rechtsprechung zur Haftung eines GmbH-Gesellschafters wegen eines existenzvernichtenden Eingriffs.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH DB 2007, 1802.&amp;lt;/ref&amp;gt; Das oberste Gericht hat hierin sein bisheriges Konzept einer eigenständigen Haftungsfigur der &amp;quot;Durchgriffs(außen)haftung&amp;quot; des Gesellschafters aufgegeben. Es wird fortan ersetzt durch die &amp;quot;Existenzvernichtungshaftung&amp;quot; des GmbH-Gesellschafters, die eine missbräuchliche Schädigung des – im Gläubigerinteresse zweckgebundenen – Gesellschaftsvermögens darstellt und als Unterfall der [[Sittenwidrigkeit (Deutschland)|sittenwidrigen]] [[Vorsatz (Deutschland)|vorsätzlichen]] [[Schaden (Recht)|Schädigung]] ({{§|826|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]) klassifiziert wird. Gelingt dieser Nachweis nicht, ist weiterhin immer noch eine gerichtliche Nachprüfung verbotener Auszahlungen im Sinne der {{§|30|gmbhg|juris}}, {{§|31|gmbhg|juris}} GmbHG möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Konzernhaftung von natürlichen Personen ==&lt;br /&gt;
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH spielt die Rechtsform bei der Anwendung konzernrechtlicher Haftungsregeln keine Rolle, wenn eine juristische Person oder eine natürliche Person neben ihrer beherrschenden Stellung entweder selbst ein weiteres Unternehmen betreibt oder einen maßgeblichen Anteil hieran besitzt.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 13. Oktober 1977, BGHZ 69, 334 (337) „VEBA“;&amp;lt;/ref&amp;gt; Unter dieser Voraussetzung haftet auch eine natürliche Person für die Verbindlichkeiten ihrer abhängigen Gesellschaften im Rahmen der oben beschriebenen &amp;quot;Existenzvernichtungshaftung&amp;quot;, weil sie den konzernrechtlichen [[Unternehmen]]sbegriff erfüllt.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 29. März 1993, BGHZ 122, 123 (127)&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* Christian Caracas: &amp;#039;&amp;#039;Verantwortlichkeit in internationalen Konzernstrukturen nach § 130 OWiG – Am Beispiel der im Ausland straflosen Bestechung im geschäftlichen Verkehr.&amp;#039;&amp;#039; Nomos Verlag, Baden-Baden 2014, ISBN 978-3-8487-0992-2; ders.&amp;#039;&amp;#039;Corporate Compliance Zeitschrift.&amp;#039;&amp;#039; 2015, S. 167 ff. sowie 2016, S. 44 ff.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Bilanzrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Schuldrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Finanzierung]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Konzern]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Invisigoth67</name></author>
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