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	<title>Kommunalobligation - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-11T08:20:18Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Kommunalobligation&amp;diff=121481&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Sokrates 399: Durchkopplung#Komposita_aus_Zahlen,_Wörtern_und_Sonderzeichen änderte sich 2024</title>
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		<updated>2025-10-17T13:15:53Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Durchkopplung#Komposita_aus_Zahlen,_Wörtern_und_Sonderzeichen änderte sich 2024&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;[[Datei:Deutsche Wohnstätten-Hypothekenbank AG 1943.jpg|mini|4-%-Kommunalobligation der Deutschen Wohnstätten-Hypothekenbank AG vom 17. Februar 1943 ]]&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Kommunalobligationen&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (auch &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Kommunalschuldverschreibungen&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; oder &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Öffentliche Pfandbriefe&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;) sind [[Anleihe|Schuldverschreibungen]], die von [[Pfandbriefbank]]en [[Emission (Wirtschaft)|ausgegeben]] werden und zur [[Refinanzierung]] von [[Kommunalkredit]]en dienen. Kommunalobligationen zählen damit zu den sichersten [[Finanzprodukt|Geldanlagen]], da [[Gebietskörperschaft (Deutschland)|Gebietskörperschaften]] als [[Kreditnehmer]] die höchste [[Bonität]] genießen. Sie sind außerdem gemäß {{§|1807|bgb|juris}} Abs. 1 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] [[mündelsicher]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsgrundlagen ==&lt;br /&gt;
Das Pfandbriefgeschäft ist ein [[Bankgeschäft]] nach {{§|1|kredwg|juris}} Abs. 1 Nr. 1a [[Kreditwesengesetz|KWG]], das nur von [[Kreditinstitut]]en mit [[Banklizenz]] betrieben werden darf. Nach {{§|1|pfandbg|juris}} Abs. 1 Nr. 2 [[Pfandbriefgesetz|PfandBG]] besteht das Pfandbriefgeschäft der Pfandbriefbanken unter anderem aus der „Ausgabe [[Deckung (Wirtschaft)|gedeckter]] Schuldverschreibungen auf Grund erworbener [[Forderung]]en gegen staatliche Stellen unter der Bezeichnung Kommunalschuldverschreibungen, Kommunalobligationen oder Öffentliche Pfandbriefe.“ Forderungen gegen staatliche Stellen sind Kommunalkredite, bei denen der [[Bundesebene (Deutschland)|Bund]], die [[Bundesland (Deutschland)|Bundesländer]], [[Gemeindeverband (Deutschland)|Gemeindeverbände]], [[Gemeinde (Deutschland)|Gemeinden]] oder [[Anstalt des öffentlichen Rechts|Anstalten]] (mit [[Anstaltslast]] und [[Gewährträgerhaftung]]) und [[Körperschaft des öffentlichen Rechts (Deutschland)|Körperschaften des öffentlichen Rechts]] die [[Kreditnehmer]] sind. Auch alle übrigen [[Kredit]]e, die durch diese Kreditnehmer gewährleistet ([[Bürgschaft]]/[[Garantie]], [[gesamtschuldnerische Haftung]]) sind, können durch Kommunalobligationen refinanziert werden. In {{§|20|pfandbg|juris}} Abs. 1 Satz PfandBG  wird jede schriftlich durch die [[öffentliche Hand]] als [[Peremptorische Einrede|einredefrei]] anerkannte Forderung zur Deckung zugelassen. Unter „Pfandbriefgeschäft“ in der Gattung „Öffentliche Pfandbriefe“ ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PfandBG die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf Grund erworbener Forderungen gegen staatliche Stellen unter der Bezeichnung Kommunalschuldverschreibungen, Kommunalobligationen oder Öffentliche Pfandbriefe zu verstehen.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_090106_tatbestand_pfandbriefgeschaeft.html &amp;#039;&amp;#039;Hinweise zum Tatbestand des Pfandbriefgeschäfts&amp;#039;&amp;#039;], BaFin, Merkblatt vom 6. Januar 2009.&amp;lt;/ref&amp;gt; Nach § 1 PfandBG genießen Kommunalobligationen einen Bezeichnungsschutz, die Bezeichnung als „Öffentliche Pfandbriefe“ ist seit Januar 1991 zulässig und hat sich heute durchgesetzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Anleihebedingungen ==&lt;br /&gt;
[[Schuldner]] der Kommunalschuldverschreibungen sind die ausgebenden Pfandbriefbanken, [[Hypothekenbank]]en, gemischte Hypothekenbanken und öffentlich-rechtliche [[Grundkreditanstalt]]en. Das unterscheidet die Kommunalschuldverschreibungen von den [[Kommunalanleihe]]n, bei denen der Schuldner unmittelbar die ausgebende [[Gebietskörperschaft]] ist.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=X3mfBgAAQBAJ&amp;amp;pg=PA766&amp;amp;dq=Kommunalobligationen+international&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=Kommunalobligationen%20%20&amp;amp;f=false &amp;#039;&amp;#039;Bank-Lexikon: Handwörterbuch für das Bank- und Sparkassenwesen&amp;#039;&amp;#039;], Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, 1978, S. 922.&amp;lt;/ref&amp;gt; Es handelt sich um gedeckte Kommunalschuldverschreibungen, da ihnen eine [[Fristenkongruenz|kongruente Deckung]] durch Kommunalkredite gegenübersteht. Die Erlöse der Anleihen dürfen nur sehr zweckbestimmt für Kommunalkredite, zinssichernde [[Derivat (Wirtschaft)|Derivate]] und sonstige, in {{§|19|pfandbg|juris}} PfandBG genannte Geschäfte verwendet werden. Kommunalkredite gelten wegen der [[Steuerkraft]] ihrer Schuldner und deren [[Insolvenzunfähigkeit]] als besonders sichere Kredite. Das wird auch im [[Bankenaufsicht]]srecht bestätigt, da sie nach Art. 114 Abs. 4 und Art. 115 [[Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Kapitaladäquanzverordnung)|Kapitaladäquanzverordnung]] (englische Abkürzung CRR) ein [[Risikogewicht]] von 0 % erhalten, also nicht mit [[Eigenmittel (Kreditinstitut)|Eigenmitteln]] der ausgebenden Banken unterlegt werden müssen. Die fehlende Eigenmittelunterlegung ermöglicht einen niedrigeren [[Kreditzins]] oder eine niedrigere [[Kreditmarge]] als bei anderen Krediten. Das wirkt sich auch auf den [[Nominalzins]] der Kommunalobligationen aus, deren [[Zinsniveau]] im Regelfall niedriger ist als etwa bei [[Unternehmensanleihe]]n. Weil von diesen Regelungen auch alle [[Mitgliedstaaten der Europäischen Union|EU-Mitgliedstaaten]] und deren untergeordnete Gebietskörperschaften betroffen sind, sind auch Kommunalkredite an diese europäische Schuldnergruppe bis hin zu ausländischen [[Staatsanleihe]]n (von EU-Mitgliedstaaten) von dieser Vorschrift begünstigt. Der Mindestnennbetrag einer Kommunalschuldverschreibung liegt bei 50 Euro, ihre Laufzeiten betragen mindestens 10 Jahre oder mehr.&amp;lt;ref&amp;gt;Hermann May, [https://books.google.de/books?id=ABRYKlQtULkC&amp;amp;pg=PA358&amp;amp;dq=Kommunalobligation&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=Kommunalobligation&amp;amp;f=false &amp;#039;&amp;#039;Handbuch zur ökonomischen Bildung&amp;#039;&amp;#039;], 2008, S. 358.&amp;lt;/ref&amp;gt; Kommunalobligationen sind meist als [[Inhaberschuldverschreibung]] vorgesehen, so dass diese höchste Form der [[Fungibilität]] eine formlose Übertragung der Obligationen auf den Erwerber ermöglicht. Sie können jedoch auch als [[Namensschuldverschreibung|Namens-]] oder [[Orderschuldverschreibung]]en ausgestaltet sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Bedeutung ==&lt;br /&gt;
Während im Dezember 1948 von 32,5 Millionen DM Pfandbriefen im Umlauf lediglich 4 Millionen DM auf Kommunalobligationen entfielen, war ihr Anteil im Dezember 1949 auf 20 Millionen angestiegen.&amp;lt;ref&amp;gt;Monatsberichte der Bank deutscher Länder, September 1950, S. 80&amp;lt;/ref&amp;gt; Im Juni 1949 hatte die [[Bank deutscher Länder]] beschlossen, die [[Beleihungsgrenze]] für Pfandbriefe und Kommunalobligationen auf 75 % festzulegen. Seit 1951 nahm die Bedeutung der Kommunalobligationen am deutschen [[Rentenmarkt]] stetig zu. Von der in § 795 BGB a. F. vorgesehenen Genehmigung der Emission von Inhaberschuldverschreibungen durch die Bundesregierung wurde erstmals im Juli 1965 durch einen Genehmigungsstopp Gebrauch gemacht, der vor allem gegen Kommunalobligationen gerichtet war.&amp;lt;ref&amp;gt;Horst Schwedes/Karl Krahn, [https://books.google.de/books?id=fbrufo0Ia7EC&amp;amp;pg=PA16&amp;amp;lpg=PA16&amp;amp;dq=bundesbank+Kommunalobligationen&amp;amp;source=bl&amp;amp;ots=5xceHsXDao&amp;amp;sig=Z2nGdfW3xMnDZDaQFPiPIdLskec&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwjQ3cn7xZDLAhXG6w4KHcaKCmk4ChDoAQgoMAI#v=onepage&amp;amp;q=Kommunalobligationen&amp;amp;f=false &amp;#039;&amp;#039;Der Bund am Kapitalmarkt&amp;#039;&amp;#039;], 1972, S. 63.&amp;lt;/ref&amp;gt; Bereits im September 1965 kam es zu einer Lockerung des Genehmigungsstopps.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Die … große Bedeutung der Kommunalobligationen … ist die Konsequenz der zunehmenden indirekten Beanspruchung des Rentenmarktes durch die öffentliche Hand, denn der Gegenwert der Kommunalobligationen fließt als ‚Kommunaldarlehen‘ zum größten Teil inländischen öffentlichen Haushalten zu“.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Deutsche Bundesbank]], &amp;#039;&amp;#039;Geschäftsbericht für das Jahr 1969&amp;#039;&amp;#039;, S. 65&amp;lt;/ref&amp;gt; Die Kommunalobligation ist schließlich zur wichtigsten Schuldverschreibungsart auf dem deutschen [[Kapitalmarkt]] geworden, denn das Umlaufvolumen an Kommunalobligationen war im August 1970 erstmals höher als das Pfandbriefvolumen.&amp;lt;ref&amp;gt;Klaus H. Flachmann, &amp;#039;&amp;#039;Siegeszug der Kommunalobligation&amp;#039;&amp;#039;, in: Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen, Band 23, 1970, S. 1142 f.&amp;lt;/ref&amp;gt; Damit ist die Kommunalobligation zum wichtigsten [[Wertpapier]] am deutschen Rentenmarkt aufgestiegen. Das lag vor allem an dem expansiven [[Finanzierungsbedarf]] von Kommunen, Ländern und Bund. Im Jahre 1990 lag ihr [[Marktanteil]] bei 53 %,&amp;lt;ref&amp;gt;Robert Lawrence Kuhn, &amp;#039;&amp;#039;International Finance and Investing&amp;#039;&amp;#039;, Band 6, 1990, S. 249&amp;lt;/ref&amp;gt; Im Jahre 2015 besaßen öffentliche Gebietskörperschaften, regionale Gebietskörperschaften und Zentralstaaten als Kreditnehmer jeweils einen Anteil von 30 % an der gesamten Deckungsmasse.&amp;lt;ref&amp;gt;DG Hyp, &amp;#039;&amp;#039;Der deutsche Pfandbriefmarkt 2015/2016&amp;#039;&amp;#039;, September 2015, S. 38.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Risiken ==&lt;br /&gt;
Bei [[Finanzprodukt]]en wie Kommunalobligationen gibt es für den [[Anleger (Finanzmarkt)|Anleger]] vier wesentliche Risiken, die auch kumulativ auftreten können.&lt;br /&gt;
* Der Anleger unterliegt einem [[Kreditrisiko|Gläubigerrisiko]], weil der Anleiheschuldner in Zukunft [[Zins]]- und/oder [[Tilgung (Geldverkehr)|Rückzahlung]] ganz oder teilweise nicht erbringen kann. Dieses Gläubigerrisiko ist bei gedeckten Anleihen („covered bonds“ wie [[Pfandbrief]]en und Kommunalobligationen) zwar niedriger, aber nicht vollständig eliminiert.&lt;br /&gt;
* Weiterhin besteht bei [[Festverzinsliches Wertpapier|festverzinslichen Wertpapieren]] für den Anleger ein [[Zinsänderungsrisiko]], weil der [[Nominalzinssatz]] während der Laufzeit der Anleihe unter das aktuelle [[Zinsniveau]] auf dem [[Rentenmarkt]] sinken kann.&lt;br /&gt;
* Bei [[Fremdwährung]]sanleihen kann für den Anleger ein [[Kursrisiko]] entstehen, wenn der [[Devisenkurs]] während der Laufzeit der Anleihe unter den ursprünglichen Anschaffungskurs fällt.&lt;br /&gt;
* Das [[Inflation]]srisiko ist die [[Unsicherheit]] über die reale Höhe der zukünftigen Auszahlungen. Es ist vom Zinsänderungsrisiko getrennt zu bewerten, weil der [[Fisher-Effekt]] nur langfristig empirisch nachweisbar ist. Das Inflationsrisiko kann durch den Erwerb von [[Inflationsindexierte Anleihe|inflationsindizierten Anleihen]] ausgeschaltet werden.&lt;br /&gt;
Diese Risiken führen zu der Einordnung einer Anleihe in eine bestimmte [[Risikoklasse]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== International ==&lt;br /&gt;
Die CRR gelten in allen [[EU-Mitgliedstaaten]], so dass der Markt für Kommunalobligationen europaweit recht homogen ausgestaltet ist. Gemessen am Umlaufvolumen ist der Markt für deutsche Pfandbriefe innerhalb des weltweiten Covered Bond-Markts mit einem Anteil von 16 % im Dezember 2014 das größte Segment, gefolgt von [[Dänemark]] (mit einem Marktanteil von 15 %), [[Frankreich]] (13 %), [[Spanien]] (12 %) und [[Schweden]] (8 %),&amp;lt;ref&amp;gt;DG Hyp, &amp;#039;&amp;#039;Der deutsche Pfandbriefmarkt 2015/2016&amp;#039;&amp;#039;, September 2015, S. 6.&amp;lt;/ref&amp;gt; wobei in Deutschland der Anteil der Namenspfandbriefe mittlerweile bei 50 % liegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den USA verschaffen sich die Kommunen über von ihnen emittierte „municipal bonds“ ihre Kredite unmittelbar auf dem Kapitalmarkt, Kommunalkredite von Banken an Kommunen sind eher untypisch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Pfandbrief]]&lt;br /&gt;
* [[Anleihe]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Wiktionary}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4164798-1}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Öffentliche Anleihe]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Kommunalpolitik (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Sokrates 399</name></author>
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