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	<title>Kommunalabgaben - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-24T13:05:10Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Kommunalabgaben&amp;diff=99726&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Cewbot: Korrigiere defekten Abschnittslink: #Vermögenssteuer in der Schweiz am ähnlichsten zu Abschnitt Vermögensteuer#Schweiz</title>
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		<updated>2024-10-28T04:17:34Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;/index.php?title=Benutzer:Cewbot/log/20201008/configuration&amp;amp;action=edit&amp;amp;redlink=1&quot; class=&quot;new&quot; title=&quot;Benutzer:Cewbot/log/20201008/configuration (Seite nicht vorhanden)&quot;&gt;Korrigiere defekten Abschnittslink&lt;/a&gt;: #Vermögenssteuer in der Schweiz am ähnlichsten zu Abschnitt &lt;a href=&quot;/index.php/Verm%C3%B6gensteuer#Schweiz&quot; title=&quot;Vermögensteuer&quot;&gt;Vermögensteuer#Schweiz&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Kommunalabgaben&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (oder &amp;#039;&amp;#039;Gemeindeabgaben&amp;#039;&amp;#039;) sind in der [[Finanzwissenschaft]] und [[Steuerlehre]] die aufgrund eigener [[kommunale Finanzhoheit|kommunaler Finanzhoheit]] von den [[Gemeinde (Deutschland)|Gemeinden]], [[Gemeindeverband (Deutschland)|Gemeindeverbänden]] oder [[Landkreis]]en erhobenen [[öffentliche Abgaben|öffentlichen Abgaben]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Der [[Abgabe]]nbegriff besitzt einen umfassenden [[Begriffsinhalt]], der im „steuerrechtlichen Grundgesetz“ der [[Abgabenordnung]] (AO) zum Ausdruck kommt. Sie gilt für alle Abgaben, wenngleich ihr Kerninhalt die Steuern sind ({{§|3|ao_1977|juris}} AO).&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=j7UkBAAAQBAJ&amp;amp;newbks=0&amp;amp;printsec=frontcover&amp;amp;pg=PA119&amp;amp;dq=Kommunalabgaben+lexikon&amp;amp;hl=de&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=Kommunalabgaben%20lexikon&amp;amp;f=false Springer Fachmedien Wiesbaden (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Kompakt-Lexikon Finanzwissenschaft&amp;#039;&amp;#039;, 2013, S. 1]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das deutsche [[Finanzverfassungsrecht]] sieht eine [[Ertragshoheit]] für [[Bundesebene (Deutschland)|Bund]], [[Land (Deutschland)|Länder]] und [[Gemeinde (Deutschland)|Gemeinden]] vor.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.google.de/books/edition/Integration_und_Subsidiarit%C3%A4t_im_deutsc/MHuimxLMONsC?hl=de&amp;amp;gbpv=1&amp;amp;dq=Ertragshoheit+bund,+l%C3%A4nder+gemeinden&amp;amp;pg=PA510&amp;amp;printsec=frontcover Stefan Oeter, &amp;#039;&amp;#039;Integration und Subsidiarität im deutschen Bundesstaatsrecht&amp;#039;&amp;#039;, 1998, S. 510]&amp;lt;/ref&amp;gt; Jede dieser Ebenen besitzt eine Ertragshoheit, zwecks Erfüllung der [[öffentliche Aufgaben|öffentlichen Aufgaben]] (insbesondere [[Daseinsvorsorge]] für die [[Wirtschaftssubjekt]]e: [[Bürger]] und [[Unternehmen]]) [[Staatseinnahmen]] in Form von [[Steuer]]n, [[Abgabe]]n und [[Gebühr]]en zu erheben. Nach {{Art.|106|gg|juris}} Abs. 6 [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|GG]] können die Kommunen örtliche [[Verbrauchsteuer|Verbrauch-]] und [[Aufwandsteuer]]n selbst durch [[Satzung (öffentliches Recht)|Satzung]] einführen und erheben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Arten ==&lt;br /&gt;
Zu den Kommunalabgaben gehören insbesondere&amp;lt;ref&amp;gt;Springer Fachmedien Wiesbaden (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Kompakt-Lexikon Finanzwissenschaft&amp;#039;&amp;#039;, 2013, S. 119&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
* [[Gemeindesteuer (Deutschland)|Gemeindesteuern]]: [[Gewerbesteuer (Deutschland)|Gewerbesteuer]], [[Grundsteuer (Deutschland)|Grundsteuer]], [[Verbrauchsteuer (Deutschland)|Verbrauchsteuern]]: [[Fischereisteuer]], [[Getränkesteuer]], [[Hundesteuer]], [[Jagdsteuer (Deutschland)|Jagdsteuer]], [[Ortstaxe]], [[Pferdesteuer]], [[Schankerlaubnissteuer]], [[Vergnügungsteuer (Deutschland)|Vergnügungsteuer]], [[Zweitwohnungsteuer]].&lt;br /&gt;
* [[Gebühr]]en werden als [[Gegenleistung]] für einen &amp;#039;&amp;#039;aktuellen&amp;#039;&amp;#039; Vorteil eines Wirtschaftssubjektes verlangt: [[Abfallbeseitigung]]sgebühren, [[Abwassergebühr]]en, [[Benutzungsgebühren]] ([[Siedlungswasserwirtschaft in Deutschland#Preise und Gebühren|Frischwassergebühren]]), [[Verwaltungsgebühr (kommunal)|kommunale Verwaltungsgebühren]], [[Ortstaxe]]n.&lt;br /&gt;
* Abgaben und sonstige [[Beitrag|Beiträge]] werden als Gegenleistung für einen &amp;#039;&amp;#039;potenziellen&amp;#039;&amp;#039; Vorteil eines Wirtschaftssubjektes verlangt: [[Abwasserabgaben]], [[Erschließungsbeitrag|Erschließungsbeiträge]], [[Feuerwehrabgabe]]n, [[Fremdenverkehrsbeitrag|Fremdenverkehrsbeiträge]], [[Konzessionsabgabe]]n, [[Kulturförderabgabe]]n, [[Straßenbaubeitrag|Straßenbaubeiträge]] oder [[Tourismusabgabe]]n.&lt;br /&gt;
Einzelne Geldleistungen tragen direkt die Bezeichnung „Abgabe“ oder „Beitrag“. &amp;#039;&amp;#039;Beiträge&amp;#039;&amp;#039; sind Geldleistungen, die dem Ersatz des [[Aufwand]]es für die [[Herstellung]], [[Anschaffung]] und Erweiterung [[öffentliche Einrichtung|öffentlicher Einrichtungen]] bei [[Straße]]n, [[Weg]]en und [[Platz|Plätzen]] auch für deren Verbesserung, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. &amp;#039;&amp;#039;Gebühren&amp;#039;&amp;#039; sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung ([[Amtshandlung]] oder sonstige [[Verwaltungshandeln|Tätigkeit]]) der [[öffentliche Verwaltung|öffentlichen Verwaltung]] (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (Benutzungsgebühren) erhoben werden. Während Erschließungsbeiträge nach {{§|127|bbaug|juris}} [[BauGB]] nur erhoben werden können, wenn die Straße erstmals gebaut wird (etwa als Anbindung an eine neue [[Wohnsiedlung]]), können Straßenausbaubeiträge nach dem KAG dagegen nur für den Umbau, die Verbesserung, die Erweiterung oder die Erneuerung einer bereits vorhandenen Straße erhoben werden.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Eintrittsgeld]]er für das städtische [[Schwimmbad]] oder sonstige öffentliche Einrichtungen sind in der Regel privatrechtliche [[Entgelt]]e und gehören deshalb nicht zu den Kommunalabgaben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Kommunale Beiträge ===&lt;br /&gt;
Beiträge sind eine Geldleistung für den Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (vgl. § 8 Abs. 2 KAG NRW). Der Beitrag wird für die konkrete Erstellung bzw. Verbesserung einer Einrichtung bzw. Anlage erhoben (laufender Unterhalt darf in einen Beitrag nicht einfließen). Ausreichend ist, dass der Beitragspflichtige die Möglichkeit hat, diese Einrichtung oder Anlage zu nutzen. Eine tatsächliche Inanspruchnahme ist nicht erforderlich. Damit wird der Beitrag von der Gebühr (tatsächliche Nutzung) abgegrenzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
;Beispiel 1:&lt;br /&gt;
[[Erschließungsbeitrag]] nach [[Baugesetzbuch]] (BauGB): Die Kommune erschließt ein [[Baugebiet]] mit öffentlichen Straßen, Ver- und Entsorgungsanlagen. Damit verbessert sie den Grundstückswert der angrenzenden Privatgrundstücke und kann von den Anliegern einen Erschließungsbeitrag erheben, unabhängig davon, ob diese die geschaffenen öffentlichen Einrichtungen nutzen oder nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
;Beispiel 2:&lt;br /&gt;
Herstellungsbeitrag nach [[Kommunalabgabengesetz]]: Die Kommune errichtet eine Abwasserkanalisation (mit Klärwerk und sonstigen Nebenanlagen) für ein traditionell bebautes Gebiet und erhebt dafür nicht von allen Nutzern dieser Anlage, sondern nur von den Grundstückseigentümern, einen Herstellungsbeitrag nach Maßgabe des Investitionsaufwandes. Dieser offensichtliche Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot wird gerechtfertigt mit Hilfe des Kommunalabgabengesetzes. Dort ist zwar festgelegt, dass nur diejenigen Grundstückseigentümer beitragspflichtig sind, „denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet“; da aber der Gesetzgeber versäumt hat, festzulegen, was ein „besonderer“ Vorteil ist, machen die Kommunen (mit Unterstützung der Gerichte) mehrheitlich alle Grundstückseigentümer beitragspflichtig. Davon sind in letzter Zeit besonders in [[Ostdeutschland]] viele Wohnungseigentümer, zum Teil existenzbedrohend, betroffen, deren Grundstücke nicht zur Erwirtschaftung von Einkünften etwa durch Vermietung oder Gewerbe geeignet sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Kommunale Abgaben eigener Art ===&lt;br /&gt;
[[Datei:Kurkarte Wiesbaden 1875.jpg|mini|Kurkarte Wiesbaden 1875]]&lt;br /&gt;
Darunter fallen alle kommunalen Abgaben, die den Kategorien Steuern, Gebühren und Beiträge nicht eindeutig zugeordnet werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
;Beispiel:&lt;br /&gt;
[[Kurtaxe]]: Mischform zwischen Gebühr und Beitrag. Eine Kurtaxe wird erhoben, gleichgültig, ob die Fremdenverkehrseinrichtungen genutzt werden. Andererseits können Fremdenverkehrseinrichtungen konkret genutzt werden ({{§|43|KAG|dejure|text= § 43 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg &amp;#039;&amp;#039;Kurtaxe&amp;#039;&amp;#039;}}).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsgrundlage ==&lt;br /&gt;
[[Rechtsgrundlage]] für die Erhebung von Kommunalabgaben sind die [[Kommunalabgabengesetz]]e, die allerdings nicht von den Gemeinden erlassen werden, sondern [[Landesrecht]] darstellen. Sie regeln im jeweiligen Bundesland den [[Erlass (Steuerrecht)|Erlass]] kommunaler [[Satzung (öffentliches Recht)|Abgabensatzungen]], welche die Gemeinden berechtigen, bestimmte Kommunalabgaben im Rahmen ihres [[Steuerfindungsrecht]]s zu erheben. So bestimmt § 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) NRW, dass Gemeinden und Gemeindeverbände berechtigt sind, nach Maßgabe dieses Gesetzes Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) zu erheben, soweit nicht [[Bundesgesetz (Deutschland)|Bundes-]] oder [[Landesgesetz]]e etwas anderes bestimmen. Auch hierdurch wird deutlich, dass „Abgaben“ der Oberbegriff für Steuern, Gebühren und Beiträge sind. Kommunalabgaben dürfen gemäß § 2 KAG NRW nur auf Grund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muss den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden [[Tatbestand]], den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer [[Fälligkeit]] angeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für eine kommunale [[Friedhof]]sgebühr muss beispielsweise eine kommunale &amp;#039;&amp;#039;Friedhofsgebührensatzung&amp;#039;&amp;#039; vorliegen, die im [[Einzelfall]] festlegt, wer, wann, was zu zahlen hat. Bezüglich des Verfahrens der konkreten Erhebung der Gebühr ist das jeweilige Kommunalabgabengesetz und weiter die [[Abgabenordnung]] heranzuziehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die von der Stadt [[Tübingen]] im Januar 2022 eingeführte Steuer auf [[Einwegverpackung]]en und [[Einweggeschirr]] ([[Verpackungssteuer]]) ist nach einem Urteil des [[Bundesverwaltungsgericht (Deutschland)|Bundesverwaltungsgerichts]] (BVerwG) rechtmäßig.&amp;lt;ref&amp;gt;BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2023, Az.: 9 CN 1.22&amp;lt;/ref&amp;gt; Die klagende [[Systemgastronomie]]kette [[McDonald’s]] hatte in der Vorinstanz noch obsiegt. Das BVerwG stellte klar, dass Speisen zum Mitnehmen „typischerweise“ sehr bald gegessen würden und damit meist im [[Gemeindegebiet]] blieben. Es handele sich also um eine örtliche Steuer im Sinne des {{Art.|105|gg|juris}} Abs. 2a Satz 1 GG. Die Satzung stehe zudem nicht im Widerspruch zu den Abfallregeln des Bundes. Beide verfolgten exakt dasselbe Ziel – nämlich die [[Abfallvermeidung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== International ==&lt;br /&gt;
In [[Österreich]] ist die wichtigste eigene Einnahme der [[Gemeinde (Österreich)|Gemeinden]] die Kommunalabgabe.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.google.de/books/edition/Der_%C3%B6ffentliche_Sektor/7qqSBwAAQBAJ?hl=de&amp;amp;gbpv=1&amp;amp;dq=Kommunalabgaben+ertragshoheit&amp;amp;pg=PA279&amp;amp;printsec=frontcover Christian Nowotny, &amp;#039;&amp;#039;Der öffentliche Sektor: Einführung in die Finanzwissenschaft&amp;#039;&amp;#039;, 1996, S. 280]&amp;lt;/ref&amp;gt; Hierzu gehört die [[Lohnsummensteuer]] der [[Arbeitnehmer]], die [[Gebrauchsabgabe]], [[Getränkesteuer]], [[Grundsteuer (Österreich)|Grundsteuer]], [[Tierhaltung]]sabgabe, [[Vergnügungssteuer (Österreich)|Vergnügungssteuer]] und [[Werbeabgabe]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der [[Schweiz]] gehören zu den [[Gemeindesteuer (Schweiz)|Gemeindesteuern]] die [[Einkommenssteuer (Schweiz)|Einkommenssteuer]], [[Vermögensteuer#Schweiz|Vermögenssteuer]], [[Kopfsteuer#International|Kopfsteuer]]/[[Personalsteuer]], [[Liegenschaft]]ssteuer als [[direkte Steuer]]n sowie die [[Sackgebühr (Schweiz)|Sackgebühr]], [[Abwassergebühr]], [[Hundesteuer#Schweiz|Hundesteuer]] und [[Billettsteuer]] als [[indirekte Steuer]]n.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wirtschaftliche Aspekte ==&lt;br /&gt;
Die Kommunalabgaben stellen eine wesentliche Einnahmequelle für die [[Kommunalfinanzen]] im [[Gemeindehaushalt]] dar. Durch die vielen Abgabe-Arten und die unterschiedlichen [[Steuerobjekt]]e und [[Steuerschuldner]] sind Kommunalabgaben meist breit [[Risikodiversifizierung|gestreut]]. Ein Teil von ihnen ist [[konjunktur]]reagibel (Gewerbesteuern), andere Teile nicht (Grundsteuern). Da typischerweise Gemeinden ihre [[Ausgabe (Rechnungswesen)|Ausgaben]] eng an ihre [[Einnahme]]n binden („Parallelverhalten“), ergeben sich insbesondere bei kommunalen [[Investition]]en deutlich [[Prozyklische Wirtschaftspolitik|prozyklische Effekte]]&amp;lt;ref&amp;gt;Christian Nowotny, &amp;#039;&amp;#039;Der öffentliche Sektor: Einführung in die Finanzwissenschaft&amp;#039;&amp;#039;, 1996, S. 151&amp;lt;/ref&amp;gt; bei [[Investitionsausgaben]]. Durch die Gemeindefinanzreform vom Oktober 1969 wurde hierbei in Deutschland gegengesteuert, indem die Gemeinden einen Teil ihrer Gewerbesteuern durch die [[Gewerbesteuerumlage]] an höhere Ebenen abgeben müssen ([[redistributive Funktion]]; {{§|6|gemfinrefg|juris}} GemFinRefG) und im Gegenzug Teile der [[Einkommensteuer (Deutschland)|Einkommen-]] und [[Kapitalertragsteuer (Deutschland)|Kapitalertragsteuer]] erhalten ({{§|1|gemfinrefg|juris}} GemFinRefG). Die [[Ertrag|Erträge]] aus dem [[kommunaler Finanzausgleich|kommunalen Finanzausgleich]] sind die wichtigste Einnahmequelle. Dadurch sind die Kommunen über den [[Steuerverbund]] nach {{Art.|106|gg|juris}} Abs. 5 und Abs. 5a  GG auch an der [[Einkommensteuer]] und an der [[Umsatzsteuer]] beteiligt. Je mehr Kommunalabgaben eine Gemeinde erzielen kann, umso unabhängiger wird sie vom [[Finanzausgleich]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kommunalabgaben wirken auf die [[Steuerschuldner]] wie [[Steuer]]n, sie führen zur Minderung des [[Einkommen]]s ([[Privathaushalt]]e) oder [[Gewinn]]s ([[Unternehmen]]), schränken [[Investition]]en, [[Konsum]] und [[Sparen]] dieser Wirtschaftssubjekte ein und werden deshalb auch als [[Zwangssparen]] bezeichnet. Das kann bei zu hohen Kommunalabgaben dazu führen, dass Wirtschaftssubjekte ihren [[Geschäftssitz]] oder [[Wohnsitz (Deutschland)|Wohnsitz]] wechseln, weil das Steuerniveau in Nachbarkommunen geringer ist ([[Steuerwettbewerb]]). Umgekehrt kann der Steuerwettbewerb auch dazu führen, dass Kommunen durch Abgabensenkung den [[Standort]] für Gewerbeansiedlungen attraktiver machen können ([[Wirtschaftsförderung]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4164778-6}}&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Finanzwissenschaft]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Gewerbesteuer]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Grundsteuer]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Kommunales Wirtschaftsrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Steuern und Abgaben]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Steuer- und Abgabenrecht (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Cewbot</name></author>
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