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	<title>Klage - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-11T12:30:52Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Klage&amp;diff=38000&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Rechtsberatung: /* Eigenhändige Unterschrift des Klägers bzw. Prozessbevollmächtigten (§ 130 Nr. 6 ZPO) */</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Klage&amp;diff=38000&amp;oldid=prev"/>
		<updated>2026-04-27T03:14:50Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Eigenhändige Unterschrift des Klägers bzw. Prozessbevollmächtigten (§ 130 Nr. 6 ZPO)&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Begriffsklärungshinweis}}&lt;br /&gt;
Die &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Klage&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist im [[Zivilprozessrecht|Zivilprozess]] sowie in den [[Gerichtsverfahren|Verfahren]] vor den [[Verwaltungsgerichtsbarkeit (Deutschland)|Verwaltungs-]], [[Sozialgerichtsbarkeit|Sozial-]], [[Arbeitsgerichtsbarkeit (Deutschland)|Arbeits-]] und [[Finanzgerichtsbarkeit|Finanzgerichten]] die Verfahrenseinleitung, also der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in den Verfahren, in denen aufgrund einer mündlichen Verhandlung durch [[Urteil (Deutschland)|Urteil]] entschieden wird. Im [[Strafverfahren]] wird die von der [[Staatsanwaltschaft]] zu erhebende öffentliche Klage vor einem Gericht auch [[Anklage]] genannt. Nach {{§|113|famfg|juris}} Abs. 5 Nr. 2 [[Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit|FamFG]] wird eine Klage in [[Familiensache (Recht)|Familiensachen]] und in der [[Freiwillige Gerichtsbarkeit (Deutschland)|freiwilligen Gerichtsbarkeit]] &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Antrag&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; genannt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Deutschland ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Klageerhebung ===&lt;br /&gt;
Die Klage wird durch einen [[Schriftsatz (Recht)|Schriftsatz]] an das [[Gericht]] (im Verfahren vor den [[Amtsgericht]]en auch zur Niederschrift des [[Urkundsbeamter der Geschäftsstelle|Urkundsbeamten der Geschäftsstelle]]) und dessen [[Zustellung (Deutschland)|Zustellung]] an den Beklagten erhoben ({{§|253|zpo|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 [[Zivilprozessordnung (Deutschland)|ZPO]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Klageeinreichung per normaler E-Mail ist unzulässig, jedoch stehen elektronische Wege der Kommunikation mit dem Gericht (sog. sichere Übermittlungswege nach {{§|130a|zpo|juris}} Abs. 4 ZPO) sowohl Anwälten ([[beA]]) als auch Bürgern (z.&amp;amp;nbsp;B. [[Mein Justizpostfach]]) offen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
An Stelle einer Klage kann auch ein Antrag auf Durchführung eines gerichtlichen [[Mahnverfahren]]s oder ein Antrag auf [[Einstweiliger Rechtsschutz|einstweiligen Rechtsschutz]] gestellt werden. Ferner kann eine Klage dadurch erhoben werden, dass der Kläger einen Antrag auf [[Prozesskostenhilfe]] stellt und zugleich eine Klageschrift bei Gericht einreicht. Die Klage kann auch bedingt für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhoben werden. Sie gilt dann nur als erhoben, wenn das Gericht Prozesskostenhilfe auch bewilligt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß {{§|253|zpo|juris}} Abs. 5 S. 1 ZPO hat der Kläger die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen. Eine Missachtung dieser Vorgabe macht die Klage aber nicht unzulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sofern eine natürliche Person eine Klage elektronisch z.&amp;amp;nbsp;B. mittels [[Mein Justizpostfach]] bei Gericht einreicht, bedarf es nach {{§|253|zpo|juris}} Abs. 5 S. 2 ZPO keiner Beifügung von Abschriften. Da alle Anwälte verpflichtet sind, am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen, müssen auch Anwälte keine Abschriften einreichen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Anwaltszwang ===&lt;br /&gt;
In Verfahren vor den Amtsgerichten kann jede natürliche oder juristische Person Prozesse selbst führen (mit Ausnahme bestimmter Verfahren in Familiensachen). Ggf. hilft bei der Formulierung der Klage – und auch bei Schreiben im Laufe des Verfahrens wie der Erwiderung auf die Klage – ein [[Rechtspfleger]] der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts kostenlos.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=http://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/ordentliche_gerichte/Zivilgericht/Zivilprozess/index.php#4 |titel=Zivilprozess: Anwaltszwang und Rechtsantragsstelle |werk=Justizportal Nordrhein-Westfalen |abruf=2020-07-11}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei [[Landgericht]]en, [[Oberlandesgericht]]en und den [[Oberstes Gericht#Deutschland|obersten Gerichten]] können nur [[Rechtsanwalt|Rechtsanwälte]] Klagen einreichen und wirksame Verfahrenshandlungen vornehmen, {{§|78|zpo|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 [[Zivilprozessordnung (Deutschland)|ZPO]]. Alle am Verfahren beteiligte [[Partei (Recht)|Parteien]] müssen sich vor diesen Gerichten daher zwingend durch Anwälte vertreten lassen. Wer keinen Anwalt hat, kann den Prozess allein deshalb verlieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Mindestinhalt der Klageschrift gemäß § 253 ZPO in Verbindung mit § 130 ZPO ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Bezeichnung der Parteien (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ====&lt;br /&gt;
Die Bezeichnung einer Partei ist als Teil einer [[Prozesshandlung]] [[Auslegung (Recht)|auslegungsfähig]]. Ungenaue Bezeichnungen wie falsche Vornamen oder Firmenbezeichnungen oder Irrtümer über die Rechtsform einer Gesellschaft können berichtigt werden, insbesondere nach [[Gerichtliche Hinweispflicht (Deutschland)|gerichtlichem Hinweis]] gem. {{§|139|zpo|juris}} ZPO&amp;lt;ref&amp;gt;Herbert Krumscheid: [https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/5-klageerhebung-4-parteiwechsel-und-parteierweiterung_idesk_PI17574_HI12573690.html &amp;#039;&amp;#039;§ 5 Klageerhebung. 4. Parteiwechsel und Parteierweiterung.&amp;#039;&amp;#039;] Haufe.de, abgerufen am 21. Mai 2022.&amp;lt;/ref&amp;gt; und stellen keinen [[Parteiwechsel (Prozessrecht)#Abgrenzung zur Parteiberichtigung|Parteiwechsel]] dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Bezeichnung des örtlich und sachlich zuständigen Gerichts (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ====&lt;br /&gt;
Die Abteilung des zuständigen Gerichts muss nicht genannt werden, es sei denn, dass vor der [[Kammer für Handelssachen]] des Landgerichts verhandelt werden soll ({{§|96|GVG|dejure|text=§ 96 Abs. 1 GVG}}). Die Zuweisung der Klage an die jeweiligen Abteilungen ist Sache der Postverteilerstelle des Gerichts und richtet sich nach dem jeweiligen [[Geschäftsverteilungsplan]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Angabe des Streitgegenstands (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ====&lt;br /&gt;
Der [[Streitgegenstand]] setzt sich aus dem Klagegrund und dem [[Klageantrag]] zusammen, wie sich aus der gesetzlichen Definition in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ergibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===== Klageantrag =====&lt;br /&gt;
Der [[Klageantrag]] ist die beantragte Rechtsfolge (also z.&amp;amp;nbsp;B. den Beklagten zu Verurteilen, an den Kläger einen bestimmten Betrag zu zahlen oder eine bestimmte Sache herauszugeben). Der Klageantrag umgrenzt nach den Grundsätzen der [[Dispositionsmaxime]] den Verfahrensgegenstand. Das Gericht darf insbesondere über den Klageantrag nicht hinausgehen, auch wenn es erkennt, dass der Kläger mehr fordern könnte als er beantragt, {{§|308|zpo|juris|text=§ 308 Abs. 1 ZPO}}.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Antrag, im Falle der Nichtanzeige der Verteidigungsbereitschaft durch den Beklagten ein [[Versäumnisurteil]] im [[Schriftliches Vorverfahren|schriftlichen Vorverfahren]] zu erlassen, kann bereits in der Klageschriftgestellt werden. Anträge die [[Kosten]]tragungspflicht und die [[Sicherheitsleistung]] wegen [[Vorläufige Vollstreckbarkeit|vorläufiger Vollstreckbarkeit]] betreffend, sind nicht erforderlich, weil das Gericht darüber gem.{{§|308|zpo|juris|text=§ 308 Abs. 2 ZPO}} [[von Amts wegen]] erkennt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===== Klagegrund =====&lt;br /&gt;
Der Klagegrund ist der tatsächliche Sachverhalt, aus dem diese Rechtsfolge hergeleitet wird (also z.&amp;amp;nbsp;B.: Die Parteien schlossen einen Kaufvertrag und der Beklagte hat den Kaufpreis nicht gezahlt). Für die Zulässigkeit der Klage kommt nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt bereits in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig oder substantiiert dargelegt worden ist.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 13. Juli 1959 – III ZR 27/58 –, [https://research.wolterskluwer-online.de/document/c27c5707-1001-479d-b269-6ab1d9edd9ab research.wolterskluwer-online.de] = NJW 1959, 1819; BGH, Urteil vom 02. März 1979 – I ZR 29/77 –, [https://research.wolterskluwer-online.de/document/821e998b-8f7b-46ff-8430-9991c6010e40 research.wolterskluwer-online.de] = VersR 1979, 764&amp;lt;/ref&amp;gt; Vielmehr ist es – entsprechend dem Zweck der Klageerhebung, dem Schuldner den Willen des Gläubigers zur Durchsetzung seiner Forderungen zu verdeutlichen – im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 18. Juli 2000 – X ZR 62/98 –, [https://openjur.de/u/64654.html openjur.de]&amp;lt;/ref&amp;gt; Für die Zulässigkeit der Klage ist also weder erforderlich, dass ein Anspruch [[Schlüssigkeit|schlüssig]] dargelegt wurde, noch dass der Vortrag ausreichend [[Substantiierung|substantiiert]] ist. Beides sind Fragen, die erst die Begründetheit der Klage betreffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsausführungen sind in der Klageschrift nicht unbedingt erforderlich, weil es Aufgabe des Gerichts ist, aus dem vorgetragenen Sachverhalt die entsprechenden rechtlichen Schlüsse zu ziehen („&amp;#039;&amp;#039;iura novit curia&amp;#039;&amp;#039;“; lat. „das Gericht kennt das Gesetz“). In der Praxis sind rechtliche Ausführungen in der Klageschrift je nach Sachverhalt dennoch die Regel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Eigenhändige Unterschrift des Klägers bzw. Prozessbevollmächtigten (§ 130 Nr. 6 ZPO) ====&lt;br /&gt;
Das Unterschrifterfordernis ist bei vorbereitenden Schriftsätzen nach überwiegender Auffassung Soll-Vorschrift, bei bestimmenden Schriftsätzen – zu denen die Klageschrift gehört – dagegen zwingend.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH Beschluss vom 6. Dezember 2022 – VIII ZA 12/22 –, [https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;amp;Art=en&amp;amp;nr=132183&amp;amp;pos=0&amp;amp;anz=1 juris.bundesgerichtshof.de] = NJW-RR 2023, 209&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da Anwälte seit dem 1. Januar 2022 Klagen und Schriftsätze mittels [[elektronischer Rechtsverkehr|elektronischem Rechtsverkehr]] an die Gerichte senden müssen, sind handschriftliche Unterschriften nicht mehr notwendig aber auch nicht mehr ausreichend. Die Klageschrift muss gemäß {{§|130a|zpo|juris}}&amp;amp;nbsp;Abs.&amp;amp;nbsp;3&amp;amp;nbsp;Satz&amp;amp;nbsp;1&amp;amp;nbsp;ZPO entweder mit einer [[Qualifizierte elektronische Signatur|qualifizierten elektronischen Signatur]] der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sofern Privatpersonen eine Klage mittels des kostenlosen Diensts [[Mein Justizpostfach]] einreichen, ist nach {{§|130a|zpo|juris}} ZPO ebenfalls keine eigenhändige Unterschrift mehr nötig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Besonderes elektronisches Anwaltspostfach|E-Justice_(Deutschland)#Formgebundene_Kommunikation}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Fakultativer Inhalt einer Klageschrift ===&lt;br /&gt;
§§ 253, 130 ZPO enthalten weitere Sollvorschriften über den Inhalt einer Klageschrift, die also nicht zwingend sind.&lt;br /&gt;
* Angaben über den Wert des Streitgegenstandes zwecks Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit {{§|253|zpo|juris}};&lt;br /&gt;
* Erklärung zur Besetzung des Gerichts {{§|253|zpo|juris}} (in der Praxis entbehrlich, da im Gegensatz zur früher geltenden Rechtslage der [[Einzelrichter]] [[ipso iure]] zuständig ist);&lt;br /&gt;
* Äußerung dazu, ob gegen die Durchführung einer Videoverhandlung (§ 128a) Bedenken bestehen.&lt;br /&gt;
* Bezeichnung der Beweismittel, {{§|130|zpo|juris}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Klagen im Sozialrecht gilt die [[Form (Recht)|Formvorschrift]] des {{§|92|sgg|juris}} [[Sozialgerichtsgesetz|SGG]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Folgen von Mängeln der Klageschrift ===&lt;br /&gt;
Die fehlerhafter Parteiangabe führt dazu, dass die Klage nicht zugestellt werden kann. Die weiteren Mängel bzgl. des zwingenden Inhalts der Klageschrift führen zur Abweisung als unzulässig. Dabei kommt es aber auf den Schluss der mündlichen Verhandlung an. Der Kläger kann also Mängel noch nachbessern. Das Gericht muss den Kläger auf Mängel der Klage gem. § 139 Abs. 2 ZPO so früh wie möglich hinweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Erfolg der erhobenen Klage ===&lt;br /&gt;
Ob eine Klage Erfolg hat und zu der von dem Kläger verlangten Verurteilung des Beklagten bzw. zu dem von dem Kläger angestrebten [[Beschluss (deutsches Recht)|Beschluss]] führt, wird im deutschen Rechtssystem mittels eines zweistufigen Prüfung durch das Gericht entschieden:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Im Rahmen der [[Zulässigkeit]] werden formale Voraussetzungen geprüft, insbesondere die Einhaltung der Anforderungen an die Klageschrift (s.&amp;amp;nbsp;o.), die Erhebung der Klage bei dem [[Zuständigkeit#Rechtsprechung|zuständigen Gericht]] und die Einhaltung eines möglicherweise bestehenden Anwaltszwangs. Liegen eine oder mehrere dieser Voraussetzungen nicht vor und wird dieser Mangel auch nach entsprechendem [[Gerichtliche Hinweispflicht (Deutschland)|Hinweis des Gerichts]] nicht behoben, weist das Gericht die Klage als unzulässig ab.&lt;br /&gt;
# Auf der Stufe der {{Anker|Begründetheit}}Begründetheit prüft das Gericht, ob der mit der Klage geltend gemachte Anspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besteht. Ist das der Fall, erlässt das Gericht das vom Kläger verlangte Urteil bzw. den verlangten Beschluss, andernfalls weist es die Klage als unbegründet ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Österreich ==&lt;br /&gt;
In Österreich stellt sich – im Sinne des oben gewährten, kursorischen Grobüberblicks über die deutsche Rechtslage – die Situation ähnlich dar. Die Klage ist auch hier der verfahrenseinleitende Schriftsatz im „klassischen“ Zivilprozess – also der erste Schriftsatz, mit dem vor allem der Streitgegenstand und die Verfahrensparteien determiniert werden und mit dem der Kläger (zunächst dem Gericht gegenüber) kundtut, was er aus welchem Grund vom Beklagten begehrt (z.&amp;amp;nbsp;B. verkürzt: Zahlung von 400,00&amp;amp;nbsp;€, weil der Beklagte kausal, rechtswidrig und schuldhaft dem Kläger einen Schaden in dieser Höhe verursacht hat). Im Gerichtsakt – betreffend dieses Verfahren – hat die Klage auch folgerichtig die ON (Ordnungsnummer) 1.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Norm, in der die Klage unmittelbar geregelt ist, ist §&amp;amp;nbsp;226&amp;amp;nbsp;ZPO, doch haben auch andere Normen zentrale Bedeutung für die Klage.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Klageart]]&lt;br /&gt;
* [[Leistungsklage]]&lt;br /&gt;
* [[Gestaltungsklage]]&lt;br /&gt;
* [[Feststellungsklage]]&lt;br /&gt;
* [[Anklage]] für die Verfahrenseinleitung in einem Strafverfahren&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Commonscat|Lawsuits|Klage}}&lt;br /&gt;
{{Wiktionary|Klage}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4124909-4}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Zivilprozessrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Zivilprozessrecht (Österreich)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Rechtsberatung</name></author>
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