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	<title>Kirchenverfassung - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Kirchenverfassung&amp;diff=138179&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Jü: /* Römisch-Katholische Kirche */ .</title>
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		<updated>2025-05-09T10:08:17Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Römisch-Katholische Kirche: &lt;/span&gt; .&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Als &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Kirchenverfassung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; bezeichnet man die Gesamtheit derjenigen [[Kirchenrecht|kirchenrechtlichen]] Normen, die die wesentlichen Grundsatzentscheidungen über Aufbau und Organisation einer [[Kirche (Organisation)]] treffen. Die Verfassung beeinflusst häufig auch die materiellen, religiösen, sittlichen, moralischen und intellektuellen Verhältnisse innerhalb der jeweiligen Kirche. Sie kann zugleich eine Legitimationsbasis für die Kirche als [[Institution]] sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Verfassungen der verschiedenen Kirchen ==&lt;br /&gt;
Die einzelnen Kirchenverfassungen sind sowohl durch theologische Überzeugungen der jeweiligen Kirchen beeinflusst als auch durch historische Entwicklungen. Sie unterscheiden sich deshalb erheblich voneinander.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Römisch-Katholische Kirche ===&lt;br /&gt;
Die [[römisch-katholische Kirche]] kennt keine [[Verfassung]] im formellen Sinne, also keine Verfassungsurkunde, in der die relevanten Normen zusammengefasst wären.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Codexreformkommission für den CIC/1983 beabsichtigte auch eine kirchliche Verfassung vorzulegen, die &amp;#039;&amp;#039;Lex Ecclesiae Fundamentalis&amp;#039;&amp;#039; (abgekürzt: &amp;#039;&amp;#039;LEF&amp;#039;&amp;#039;) (in etwa: &amp;#039;&amp;#039;Grundgesetz der Kirche&amp;#039;&amp;#039;) genannt wurde. Ein Entwurf wurde 1971 weltweit zur Stellungnahme versandt. Schließlich ein 7. Entwurf 1980 dem Papst übergeben. Dieser entschied ohne nähere Begründung, das Projekt aufzugeben. Von den 86 Canones des Entwurfs des LEF in seiner letzten Fassung wurden 38 Canones in den CIC/1983 bzw. später in den [[CCEO]] integriert. Damit haben sie &amp;#039;&amp;#039;formell&amp;#039;&amp;#039; keinen Verfassungsrang.&amp;lt;ref&amp;gt;Vgl. zum Ganzen [[Ulrich Rhode]]: &amp;#039;&amp;#039;Kirchenrecht.&amp;#039;&amp;#039; Kohlhammer, Stuttgart 2015 (Studienbücher Theologie; Bd. 24), ISBN 978-3-17-026227-0, S. 45.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dennoch kennt auch die römisch-katholische Kirche Rechtsnormen, die im materiellen Sinne Verfassungsnormen darstellen. Diese haben aber nur zu einem geringen Teil Eingang in den [[Codex Iuris Canonici]], die [[Kodifikation]] des [[Kanonisches Recht|kanonischen Rechts]], gefunden. Besonderes Merkmal sind die Organisation als [[Weltkirche]] und die [[Hierarchie|hierarchische]] Struktur. Der [[Papst]] als [[Bischof]] von [[Rom]], „in dem das vom Herrn einzig dem [[Simon Petrus|Petrus]], dem Ersten der [[Apostel]], übertragene und seinen Nachfolgern zu vermittelnde Amt fortdauert, ist Haupt des Bischofskollegiums, Stellvertreter Christi und Hirte der Gesamtkirche hier auf Erden; deshalb verfügt er kraft seines Amtes in der Kirche über höchste, volle, unmittelbare und universale ordentliche Gewalt, die er immer frei ausüben kann.“ (Can. 331). Typisch ist auch die Unterteilung in [[Klerus]] und [[Laie (Religion)|Laien]], wobei kraft [[ius divinum]] nicht nur von verschiedenen Aufgaben, sondern von einem Wesensunterschied ausgegangen wird (Can. 207 § 1: „Kraft göttlicher Weisung gibt es in der Kirche unter den Gläubigen geistliche Amtsträger, die im Recht auch Kleriker genannt werden, die übrigen dagegen heißen auch Laien.“).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Evangelische Kirchen, insbesondere Landeskirchen in Deutschland ===&lt;br /&gt;
Die evangelischen [[Landeskirche]]n und ihre Zusammenschlüsse haben ihre Normen von grundlegender Bedeutung in Verfassungsurkunden erlassen. Diese werden häufig als Grundordnungen (GO) oder als [[Kirchenordnung]]en bezeichnet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anders als die römisch-katholische Kirche sind die evangelischen Kirchen keine Weltkirchen. Auch ist der hierarchische Aufbau nicht in gleicher Weise vorhanden (vgl. etwa Artikel 7 der Grundordnung der [[Evangelische Landeskirche in Baden|Evangelischen Landeskirche in Baden]]: „Die verschiedenen Ämter in der Kirche begründen keine Herrschaft der einen über die anderen, sondern haben Teil an dem der ganzen Gemeinde anvertrauten Dienst.“&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=https://www.kirchenrecht-baden.de/document/27489 |titel=100.100 Grundordnung (GO) – Kirchenrecht Online-Nachschlagewerk |abruf=2018-08-23 |sprache=de}}&amp;lt;/ref&amp;gt;). Wegen des reformatorischen Prinzips des [[Priestertum aller Gläubigen|allgemeinen Priestertums aller Gläubigen]] ist eine Unterscheidung nach Priestern und Laien unbekannt (vgl. etwa §&amp;amp;nbsp;44 Abs.&amp;amp;nbsp;1 S.&amp;amp;nbsp;2 GO: „Aufgrund der Taufe ist jeder Christ zu Zeugnis und Dienst in der Gemeinde und in der Welt bevollmächtigt und verpflichtet.“). Folglich bestehen umfangreiche Mitwirkungsrechte der Mitglieder in kirchlichen gesetzgebenden Gremien ([[Synode (evangelische Kirchen)|Synoden]]). Während des [[Landesherrliches Kirchenregiment|landesherrlichen Kirchenregiments]] waren die Landesfürsten (Not-)Bischöfe. Nach dem Wegfall der [[Monarchie]] und der endgültigen Trennung der Landeskirchen vom Staat haben die meisten Landeskirchen wieder einen Bischof oder Landesbischof eingeführt. In manchen Kirchen heißt der leitende Geistliche dagegen [[Kirchenpräsident]] oder [[Präses]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinsichtlich Aufbau und Organisation der Landeskirchen haben sich verschiedene Typen herausgebildet. Beim &amp;#039;&amp;#039;episkopal-konsistorialen&amp;#039;&amp;#039; Typ stehen sich Bischof und Leitungsbehörde ([[Konsistorium]]) einerseits und die Synode andererseits gegenüber, die Leitungsgewalt wird also den Organen originär zugeteilt (Trennungsprinzip). Diesem Typus folgen in der Regel eher die [[Lutherisch|lutherischen Landeskirchen]], beispielsweise die [[Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern]] und die [[Evangelische Landeskirche in Württemberg]]. Beim &amp;#039;&amp;#039;synodalen&amp;#039;&amp;#039; Typ (z.&amp;amp;nbsp;B. [[Evangelisch-reformierte Kirche (Landeskirche)|Evangelisch-reformierte Kirche]]) steht dagegen die gewählte Landessynode im Zentrum, die übrigen Gremien und Ämter leiten sich von dort ab (Einheitsprinzip). Es gibt aber auch Mischformen, bei denen neben Synode einerseits und Bischof und Konsistorium (oder [[Oberkirchenrat]]) andererseits noch verbindende Gremien bestehen. Ein Beispiel hierfür ist der Landeskirchenrat in der [[Evangelische Landeskirche in Baden|Evangelischen Landeskirche in Baden]], dem neben Bischof, [[Prälat]]en und Oberkirchenräten auch gewählte Vertreter der Landessynode angehören.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Geschichtliche Entwicklung ==&lt;br /&gt;
Im Falle der Erstarrung dieser Zustände besteht die Notwendigkeit zu Reformen der &amp;#039;&amp;#039;Kirchenverfassung&amp;#039;&amp;#039;. Ein solcher Fall tritt oft dann ein, wenn ein Bezug zwischen der christlichen Lehre und der Kirche als Institution des Glaubens bei den Gemeindegliedern nicht im ausreichenden Maße hergestellt werden kann. Dabei kommen nicht selten Diskrepanzen zwischen der [[Volksfrömmigkeit]] und dem offiziellen Glauben, welchen die Kirche vermittelt, und ihrer Auffassung von Glauben vor. Oft gibt es auch eine Notwendigkeit zu Reformen, wenn die hierarchische Ordnung innerhalb der Kirche durch die Abgrenzung von kirchlicher und weltlicher Macht zum Problem wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Mittelalter ===&lt;br /&gt;
Die [[Kirchenreformen des 11. Jahrhunderts]] und der [[Investiturstreit]] geben hiervon schon einige Vorstellung. Weiterhin lässt z.&amp;amp;nbsp;B. die Erstarrung der spätmittelalterlichen &amp;#039;&amp;#039;Kirchenverfassung&amp;#039;&amp;#039; die Notwendigkeit der Reformen immer deutlicher hervortreten. Als Beispiele für einen umfassenden Reformbedarf können für die Zeit des Spätmittelalters im 14. und 15. Jahrhundert die Namen von [[Kirchenreform]]ern wie [[John Wyclif]], [[Wilhelm von Ockham]] und [[Jan Hus]] gelten. Diese sind in vorreformatorischer Zeit fraglos die bekanntesten unter den Reformkräften innerhalb der Kirche. Auch [[Johann von Wesel]] oder [[Johann Pupper von Goch]] als Vertreter der deutschen „Reformkirche“ können wir hier nennen. Letztlich war auch der [[Konziliarismus]] eine Bewegung zur Reform der Kirchenverfassung, die zum absoluten Machtanspruch des Papstes ein quasi-synodales Gegenbild entwarf. Die auf den [[Reformkonzilien]] getroffenen Entscheidungen konnten aber im Laufe des 15. Jahrhunderts nicht durchgesetzt werden und verliefen so mehr oder weniger im Sande. Auch in reformatorischer Zeit gibt es weiterhin katholische Reformbestrebungen, die als Fortführung dieser Linien verstanden werden können. Die bekanntesten Vertreter sind [[Papst]] [[Hadrian VI.]] und [[Erasmus von Rotterdam]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Reformation ===&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Reformation}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Reformation]], wie sie durch den [[Reformator]] [[Martin Luther]], wenn auch nicht so beabsichtigt, jedoch eingeleitet wird und damit endgültig zur Abspaltung von der [[Katholische Kirche|Katholischen Kirche]] führt, ist hiervon eine Folge wie auch die innerkatholische Reformbewegung im Zuge des [[Konzil von Trient|Konzils von Trient]], der [[Gegenreformation]] und der [[Konfessionalisierung|Glaubenskämpfe]], die bis zum Ende des [[Dreißigjähriger Krieg|Dreißigjährigen Krieges]] im Jahre [[1648]] andauern. Dass diese kirchlichen Verhältnisse zugleich auch von allgemeinen politischen Verhältnissen abhängig sind und umgekehrt diese wiederum auf die allgemeine Politik zurückwirken, steht außer Frage. Die Erkenntnis jedoch, dass Reformation, katholische Reform, Gegenreformation hier in der spätmittelalterlichen Kirchenverfassung ihre gemeinsame Wurzeln haben, hatte schon spätestens 1880 [[Wilhelm Maurenbrecher]] in seinem Buch &amp;#039;&amp;#039;Geschichte der katholischen Reformation, Bd. I, Nördlingen 1880&amp;#039;&amp;#039; gewonnen. Dennoch muss beachtet werden, dass im 16. Jahrhundert die evangelische(n) Kirche(n) und die römisch-katholische Kirche einen grundlegend unterschiedlichen Weg zur Ordnung der Kirche beschreiten: Während die katholische Kirche noch über Jahrhunderte hinweg die Fortschreibung des mittelalterlichen Kirchenrechtes im [[Corpus Iuris Canonici]] betreiben wird und erst 1917 mit dem [[Codex Iuris Canonici]] ein neues Rechtsbuch vorlegen wird, wird ab den späten 1520er Jahren in [[Sachsen]], [[Württemberg]] und den großen [[Freie Reichsstadt|Reichsstädten]] ein völlig neuer Typus von Kirchenverfassung konzipiert: Die evangelische &amp;#039;&amp;#039;[[Kirchenordnung]]&amp;#039;&amp;#039;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schon im 16. Jahrhundert werden die beiden oben angesprochenen Grundarten evangelischer Kirchenverfassung, das synodale und das episkopal-konsistoriale System, entwickelt. Während sich in praktisch allen deutschen Landeskirchen unter dem Regiment der Landesfürsten das letztere durchsetzt, entwickelt sich ersteres vor allem in der [[Schweiz]], in [[Frankreich]] ([[Hugenotten]]), in den [[Niederlande]]n und am [[Niederrhein (Region)|Niederrhein]] ([[Weseler Konvent]]), in den [[Reformierte Kirche|reformierten]] Flüchtlingsgemeinden in Deutschland – aber auch z.&amp;amp;nbsp;B. in den lutherischen Kirchen [[Siebenbürgen]]s. Also überall dort, wo sich reformatorische Kirchen ohne direktes landesherrliches Patronat oder sogar explizit gegen ein solches organisieren. Die Frage nach der Form der Kirchenverfassung einer evangelischen Kirche ist also viel weniger ein [[Konfession|konfessionelles]] Merkmal, als das es heute wahrgenommen wird (nach dem Motto: reformiert = synodal, lutherisch = episkopal), sondern ein historisches und politisches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Neuzeit ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch zu späterer Zeit haben wir Ereignisse, die auf die Kirchenverfassung insbesondere der katholischen Kirche einschneidende Bedeutung haben. [[Erstes Vatikanisches Konzil]] (Vaticanum I) und [[Zweites Vatikanisches Konzil]] (Vaticanum II) sind jeweils Ereignisse in der Kirchengeschichte der [[Katholische Kirche|katholischen Kirche]] im 19. und 20. Jahrhundert, welche Reformen der bestehenden Kirchenverfassung beinhalten beziehungsweise Reformbedarf daran signalisieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* &amp;#039;&amp;#039;Theologische Realenzyklopädie.&amp;#039;&amp;#039; Band. 19. Berlin, New York 1990, S. 110–165.&lt;br /&gt;
* Gunther Wenz u. a. (Hrsg.): &amp;#039;&amp;#039;Ekklesiologie und Kirchenverfassung: Die institutionelle Gestalt des episkopalen Dienstes.&amp;#039;&amp;#039; Beiträge aus dem Zentrum für ökumenische Forschung, Band 1. München 2003.&lt;br /&gt;
* [[Jörg Winter (Kirchenrechtler)|Jörg Winter]]: Artikel &amp;#039;&amp;#039;Kirchenverfassung.&amp;#039;&amp;#039; In: [[Werner Heun]] u.&amp;amp;nbsp;a. (Hrsg.): &amp;#039;&amp;#039;Evangelisches Staatslexikon.&amp;#039;&amp;#039; Kohlhammer, 2006, S. 1236–1245.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [[Liste von Reformatoren]]&lt;br /&gt;
* [[presbyterianische Kirchen]], [[Konfessionalisierung]]&lt;br /&gt;
* [[Kulturkampf]], [[Altkatholizismus]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
* {{DNB-Portal|4030764-5}}&lt;br /&gt;
* {{Internetquelle |url=https://www.haw.uni-heidelberg.de/forschung/forschungsstellen/kirchenordnungen.de.html |titel=Evangelische Kirchenordnungen des 16. Jahrhunderts |werk=Heidelberger Akademie der Wissenschaften |zugriff=2018-12-29 }}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4030764-5}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Christliche Theologie]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Kirchenrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Jü</name></author>
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