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	<title>Kennzeichen (Recht) - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-11T01:21:26Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Kennzeichen_(Recht)&amp;diff=79197&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;SchlurcherBot: Bot: http → https</title>
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		<updated>2026-02-12T09:39:34Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Bot: http → https&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Unter &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Kennzeichen&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; versteht man im [[Kennzeichenrecht]] [[Marke (Recht)|Marken]], [[Unternehmenskennzeichen]], [[Werktitel]] und [[Herkunftsbezeichnung|geografische Herkunftsbezeichnungen]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Kennzeichen gehören wie [[Gebrauchsmuster]], [[Patent]]e oder [[Wettbewerbsrecht (Deutschland)|Wettbewerbsrechte]] zu den [[Immaterialgüter]]n, die wie das [[Eigentum]] an [[Sache (Recht)|Sachen]] einem absoluten [[Rechtsschutz]] unterliegen. Dieser [[Gewerblicher Rechtsschutz|gewerbliche Rechtsschutz]] für Immaterialgüter umfasst das ausschließliche [[Nutzungsrecht]] des [[Rechtsinhaber]]s auf alleinige [[Nutzung (Recht)|Nutzung]] ([[Ausschließlichkeitsrecht]]), aus dem das [[Verbot]] gegenüber Dritten resultiert, ohne die [[Zustimmung]] des Rechtsinhabers diese Rechte nicht nutzen zu dürfen. Der Rechtsinhaber besitzt bei Wiederholungsgefahr einen [[Unterlassungsanspruch]] gegen den Verletzer, den er durch [[Unterlassungsklage]] durchsetzen kann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den Kennzeichen gehören insbesondere Marken, Unternehmensbezeichnungen, Werktitel und geografische Herkunftsbezeichnungen.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=U6DoBQAAQBAJ&amp;amp;pg=PA461&amp;amp;dq=Kennzeichenrecht&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwjTu4a7tOXcAhXCyKQKHRjVAV8Q6AEIVzAK#v=onepage&amp;amp;q=Kennzeichenrecht&amp;amp;f=false Artur-Axel Wandtke/Claudia Ohst (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Wettbewerbs- und Werberecht&amp;#039;&amp;#039;, 2014, S. 463]&amp;lt;/ref&amp;gt; Erst durch Kennzeichen wird der Geschäftsverkehr in die Lage versetzt, [[Produkt (Wirtschaft)|Produkte]], [[Dienstleistung]]en oder [[Unternehmen]] voneinander zu unterscheiden. Kennzeichen erfüllen eine Qualitätsfunktion, durch die der [[Verbraucher]] eine gleichbleibende [[Produktqualität]]/[[Dienstleistungsqualität]] erwarten darf, sowie eine Kommunikations-, Investitions- und Werbefunktion.&amp;lt;ref&amp;gt;EuGH, Urteil vom 29. September 1998, Az.: C-39/97 - Canon = {{Rspr|GRUR 1998, 922}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfragen ==&lt;br /&gt;
Unter dem [[Rechtsbegriff]] „Kennzeichen“ sind Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geografische Herkunftsangaben zu verstehen,&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=eV_LBAAAQBAJ&amp;amp;pg=PA21&amp;amp;dq=%22Kennzeichen%E2%80%9C+sind+Marken,+gesch%C3%A4ftliche+Bezeichnungen+und+geografische+Herkunftsangaben%22&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwjj3rDjpejcAhULUlAKHS7oBzcQ6AEIJzAA#v=onepage&amp;amp;q=%22Kennzeichen%E2%80%9C%20sind%20Marken%2C%20gesch%C3%A4ftliche%20Bezeichnungen%20und%20geografische%20Herkunftsangaben%22&amp;amp;f=false Friedrich L. Ekey/Achim Bender/Georg Fuchs-Wissemann (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Markenrecht&amp;#039;&amp;#039;, Band 1, 2014, S. 21]&amp;lt;/ref&amp;gt; das ergibt sich auch aus der abschließenden Aufzählung in {{§|1|markeng|juris}} Abs. 1 [[Markengesetz|MarkenG]]. Nach der zentralen Schutzvorschrift des {{§|3|markeng|juris}} Abs. 1 MarkenG sind alle [[Zeichen]], insbesondere [[Wort|Wörter]] einschließlich [[Personenname]]n, [[Optische Abbildung|Abbildungen]], [[Buchstabe]]n, [[Zahl]]en, [[Gestik|Gesten]], [[Hörmarke|Klänge]], [[dreidimensional]]e [[Gestaltung]]en einschließlich der [[Gestalt|Form]] einer [[Ware]] oder ihrer [[Verpackung]] oder sonstige Aufmachungen einschließlich [[Farbe]]n und [[Farbkomposition|Farbzusammenstellungen]], unter Rechtsschutz gestellt, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Rechtsschutz beginnt gemäß {{§|4|markeng|juris}} MarkenG mit der [[Eintragung]] in das [[Markenregister]]. Rechtsinhaber können nach {{§|7|markeng|juris}} MarkenG [[natürliche Person]]en, [[juristische Person]]en oder [[Personengesellschaft]]en sein. Der Unterlassungsanspruch gegen Verletzer ergibt sich aus {{§|14|markeng|juris}} Abs. 5 MarkenG. Ist eine Marke im Markenregister gemäß {{§|33|markeng|juris}} MarkenG eingetragen, darf sie vom Markeninhaber mit dem Symbol „®“ (von {{enS|[[Registered Trade Mark]]}}, „eingetragene Handelsmarke“) neben der Marke gekennzeichnet werden. Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke endet nach zehn Jahren ({{§|47|markeng|juris}} Abs. 1 MarkenG), sie kann um jeweils zehn Jahre mehrfach verlängert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erweckt die Wiedergabe einer eingetragenen [[Marke (Recht)|Marke]] in einem [[Wörterbuch]], einem [[Lexikon]] oder einem ähnlichen [[Nachschlagewerk]] den Eindruck, dass es sich bei der Marke um eine [[Gattungsbezeichnung]] für die Waren oder Dienstleistungen handelt, für die die Marke eingetragen ist, kann der Inhaber der Marke vom [[Verleger]] des Werkes gemäß {{§|16|markeng|juris}} Abs. 1 MarkenG verlangen, dass der Wiedergabe der Marke ein Hinweis beigefügt wird, dass es sich um eine eingetragene Marke handelt. Diese Bestimmung erlaubt generell implizit die lexikalische Verwendung eingetragener Marken, verlangt jedoch international den Hinweis „®“. Diese Bestimmung trifft auch auf [[Wikipedia]] zu, so dass der Hinweis auf geschützte Marken in den Artikeln erforderlich ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Arten ==&lt;br /&gt;
Gemäß {{§|5|markeng|juris}} MarkenG werden auch Unternehmenskennzeichen und Werktitel als &amp;#039;&amp;#039;geschäftliche Bezeichnungen&amp;#039;&amp;#039; geschützt. Dabei gelten als Unternehmenskennzeichen jene Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als [[Name]], als [[Firma]] oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines [[Unternehmen]]s benutzt werden. Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von [[Buchtitel]]n, [[Bühnenwerk]]en, [[Druckerzeugnis|Druckschriften]], [[Filmtitel]]n, [[Musiktitel]]n oder sonstigen vergleichbaren Werken. Es gibt auch [[Herstellermarke]]n für Waren (beispielsweise [[Persil]]&amp;lt;sup&amp;gt;®&amp;lt;/sup&amp;gt;) und [[Dienstleistungsmarke]]n für Dienstleistungen (beispielsweise [[Sparkasse]]&amp;lt;sup&amp;gt;®&amp;lt;/sup&amp;gt;). Als Kennzeichen gilt auch das [[Logo (Zeichen)|Logo]], das rechtlich stets als [[Wort-Bild-Marke]], einer Kombination aus [[Wortmarke|Wort-]] und [[Bildmarke]], besteht.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=stLB85mp3XQC&amp;amp;pg=PA386&amp;amp;dq=Wort-Bild-Marke+logo&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwi5jdjptujcAhWSL1AKHeKdDHMQ6AEILjAB#v=onepage&amp;amp;q=Wort-Bild-Marke%20logo&amp;amp;f=false Joachim Böhringer/Peter Bühler/Patrick Schlaich, &amp;#039;&amp;#039;Kompendium der Mediengestaltung für Digital- und Printmedien&amp;#039;&amp;#039;, Band 1, 2008, S. 386]&amp;lt;/ref&amp;gt; Ansonsten handelt es sich um ein [[Signet]] (Bildmarke) oder um eine reine Wortmarke.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zudem gelten auch im [[Internet]] alle [[Domain (Internet)|Domains]] oder [[E-Mail]]-Adressen als schutzfähige Kennzeichen. Die Domain unterliegt dem MarkenG, wenn sie ein markenrechtlich geschütztes Kennzeichen in Form eines Unternehmenskennzeichens, einer Marke oder eines Werktitels darstellt. Der Markenschutz zu Gunsten einer Domain entsteht bei noch nicht eingetragener Marke durch Benutzung der Domain im [[Geschäftsbeziehung|Geschäftsverkehr]] und wenn der Domainname als Marke Verkehrsgeltung erlangt hat.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=qwX2CwAAQBAJ&amp;amp;pg=PA121&amp;amp;dq=Kennzeichen+Domains&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwjSl6mXrujcAhUHKFAKHYapBj0Q6AEIPzAE#v=onepage&amp;amp;q=Kennzeichen%20Domains&amp;amp;f=false Eugen Ehmann, &amp;#039;&amp;#039;Lexikon IT-Recht, Spezialausgabe Behörden&amp;#039;&amp;#039;, 2015, S. 121]&amp;lt;/ref&amp;gt; Hat beim [[Domaingrabbing]] jemand eine Domain für sich eintragen lassen, aber im Geschäftsverkehr noch nicht benutzt, so kann der Freigabeanspruch von einem widersprechenden Dritten gemäß {{§|15|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] auf das [[Namensrecht (Deutschland)|Namensrecht]] gestützt werden, weil ein Fall der unberechtigten Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB vorliegt.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 6. November 2013, Az.: I ZR 153/12 = {{Rspr|BGH GRUR 2014, 506}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Im Fall ging es um den [[Saarländischer Rundfunk|Saarländischen Rundfunk]] mit seiner eingetragenen Wortmarke „SR&amp;lt;sup&amp;gt;®&amp;lt;/sup&amp;gt;“, dessen entsprechende Domain „sr.de“ für jemand anderem bei der [[DENIC eG]] reserviert war. Der BGH gab dem Saarländischen Rundfunk im November 2013 Recht und sprach ihm einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung zu. Vom Markenrecht werden auch E-Mail-Adressen erfasst, die eine geschützte Marke nach § 4 MarkenG in der Absenderkennung enthalten. Deshalb darf der Inhaber einer E-Mail-Adresse, die eine geschützte Marke in der Absenderkennung enthält, Dritten die Benutzung untersagen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Typische Beispiele ==&lt;br /&gt;
[[Datei:1-ARD-Dachmarke.svg|mini|80px|Markenzeichen der ARD]]&lt;br /&gt;
[[Datei:Logo Bayer.svg|links|100px|Bayer-Kreuz]]&lt;br /&gt;
Oft werden Zeichen erst durch [[künstler]]ische [[Gestaltung]] ([[Schriftart]], [[Schriftgrad]], Schriftfarbe) zu schutzfähigen Kennzeichen, weil sie durch diese Individualisierung unverwechselbar geworden sind. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Buchstabenfolge „ARD“ beispielsweise gilt zunächst als frei verwendbares Zeichen. Ist sie jedoch geeignet, Dienstleistungen eines Unternehmens (hier der [[ARD]]&amp;lt;sup&amp;gt;®&amp;lt;/sup&amp;gt;) von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und wurde sie deshalb in das Markenregister eingetragen, gilt sie – im Falle der ARD – als geschützte [[Dachmarke]]. Die mit verwendete Zahl „1“ besitzt aufgrund ihrer spezifischen grafischen Gestaltung seit März 1993 Markenschutz&amp;lt;ref&amp;gt;BGH {{Rspr|GRUR 2000, 608}}, 610&amp;lt;/ref&amp;gt; und wird seit April 1993 als [[Quellenkennung]] benutzt. Das [[Bayer-Kreuz]]&amp;lt;sup&amp;gt;®&amp;lt;/sup&amp;gt; weist eine noch größere [[Schöpfungshöhe]] auf, weil sich der in einem Kreis befindliche [[Firma|Firmenname]] [[Bayer AG|„Bayer“]] beim Buchstaben „y“ kreuzt und damit unverwechselbar wird. Der charakteristische Schriftzug wurde erstmals am 6. Januar 1904 unter dem Aktenzeichen F 4777 und der laufenden Nummer 65777 in die Zeichenrolle des Kaiserlichen Patentamts eingetragen&amp;lt;ref&amp;gt;[https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/72666/DE DPMA Markenregister, Registerauskunft BAYER AG]&amp;lt;/ref&amp;gt; und gehört zu den ältesten und bekanntesten Symbolen.&amp;lt;ref&amp;gt;Deutscher Arzte-Verlag, &amp;#039;&amp;#039;Zahnärztliche Mitteilungen&amp;#039;&amp;#039;, Band 69, 1979, S. 6&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;RGZ 170, 137, 151&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ordnungswidrigkeitenrecht ==&lt;br /&gt;
Die unbefugte Benutzung von [[Bundeswappen Deutschlands|Wappen des Bundes]] oder eines [[Landeswappen|Landes]] oder des [[Bundesadler (Bundesrepublik Deutschland)|Bundesadlers]], der [[Dienstflagge]] des Bundes oder eines Landes oder des Wahrzeichens des [[Deutsches Rotes Kreuz|roten Kreuzes]] auf weißem Grund oder die Bezeichnung „Rotes Kreuz“ oder des Wappens der [[Schweizerische Eidgenossenschaft|Schweizerischen Eidgenossenschaft]] ist gemäß {{§|124|owig|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 [[Gesetz über Ordnungswidrigkeiten|OWiG]] eine [[Ordnungswidrigkeit]], die mit einer [[Geldbuße (Verwaltungsrecht)|Geldbuße]] geahndet werden kann. Die Parallelvorschrift des {{§|145|markeng|juris}} MarkenG behandelt darüber hinaus als Ordnungswidrigkeit, wenn jemand im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich in identischer oder nachgeahmter Form ein [[Wappen]], eine [[Flagge]] oder ein anderes staatliches [[Hoheitszeichen]] oder ein Wappen eines inländischen [[Ortschaft|Ortes]] oder eines inländischen [[Gemeindeverband (Deutschland)|Gemeinde-]] oder weiteren Kommunalverbandes, ein amtliches [[Prüfzeichen|Prüf-]] oder Gewährzeichen oder ein Kennzeichen, ein [[Siegel]] oder eine Bezeichnung zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Strafrecht ==&lt;br /&gt;
Neben einem [[nebenstrafrecht]]lichen Schutz vor unbefugter Verwendung kann die Verwendung eines Kennzeichens auch von sich aus unter [[Strafe]] stehen, z.&amp;amp;nbsp;B. ist die [[Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen|Verwendung von Kennzeichen verfassungsfeindlicher und terroristischer Organisationen]] nach dem Recht [[Deutschland]]s in {{§|86a|stgb|juris}} [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|StGB]] unter Strafe gestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfolgen ==&lt;br /&gt;
Durch das dem Rechtsinhaber zustehende Ausschließlichkeitsrecht schließt er Dritte von der Nutzung seiner Kennzeichen aus. Wer ein geschütztes Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr verwenden will, benötigt gemäß {{§|14|markeng|juris}} Abs. 2 MarkenG die [[Zustimmung]] des Rechtsinhabers. Jeder, der gegen dieses Ausschließlichkeitsrecht verstößt, gilt als Verletzer. Der Verletzer wird gemäß {{§|143|markeng|juris}} MarkenG bei widerrechtlicher Nutzung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Rechtsinhaber besitzt gegen den Verletzer einen Anspruch auf [[Unterlassungsanspruch|Unterlassung]] und [[Löschung (Register)|Löschung]] gemäß {{§|50|markeng|juris}} Abs. 1 MarkenG. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== International ==&lt;br /&gt;
Kennzeichenrechte sind territorial gebundene Rechte, die den Rechtsinhaber nur in jenem [[Staat]] schützen, für dessen [[Hoheitsgebiet]] sie erworben wurden etwa durch Eintragung in einem nationalen Kennzeichenregister oder durch Benutzungsaufnahme im jeweiligen Staat. Auf internationaler Ebene existieren seit 1883 die [[Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums|Pariser Verbandsübereinkunft]] (PVÜ), in der wesentlich einheitliche Regeln für Patente und Handelsmarken vereinbart sind und seit 1891 das [[Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken|Madrider Abkommen]] (MMA), das Vereinbarungen über die internationale Registrierung von nationalen Marken trifft. Nach dem „Madrider System“, benannt nach dem Madrider Abkommen und dem Protokoll zum Madrider Abkommen, können international registrierte Marken (IR-Marken) erlangt werden. Die dafür zuständige Weltorganisation für Geistiges Eigentum ([[WIPO]]) in Genf erteilt dabei ein Bündel von IR-Marken, die in ihrem Schutzumfang den nationalen Marken gleichstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In [[Österreich]] soll das Markenschutzgesetz (MarkenSchG) verhindern, dass ähnliche Kennzeichnungen zur Verwechslungsgefahr beitragen. Schutzfähige Marken müssen Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen (§ 1 MarkenSchG). Eine Marke kann für zehn Jahre geschützt werden, eine Verlängerung ist möglich (§ 19 MarkenSchG). Verschiedene Gesetze schützen etwa den Namen ({{§|43|ABGB|RIS-B|DokNr=NOR12017733}} [[ABGB]]) oder die Firma ({{§|19|UGB|RIS-B|DokNr=NOR40069789}} Abs. 1 [[Unternehmensgesetzbuch|UGB]]), insbesondere auch {{§|19|UGB|RIS-B|DokNr=NOR40069791}} UGB, die Geschäftsbezeichnung (§ 9 UWG), Marken (§ 1 MarkenSchG), Ausstattung (§ 9 Abs. 3 MarkenschG) oder Titel (§ 80 [[Urheberrecht (Österreich)|UrhG]]). Bei einer Kollision hat nach dem Prioritätsprinzip das zeitlich ältere Recht Vorrang, was durch Eintragung im Markenregister nachzuweisen ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Schweiz]] ist Mitglied des Madrider Markenschutzabkommens und des Protokolls zum Madrider Markenschutzabkommen. Gemäß Art. 1 MSchG ist die Marke ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderen Unternehmen zu unterscheiden. Art. 2 MSchG schließt vom Markenschutz insbesondere Zeichen aus, die [[Gemeingut]] sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden. Eine Marke kann für zehn Jahre geschützt werden, eine Verlängerung ist möglich (Art. 10 MSchG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im [[Anglo-amerikanisches Recht|angloamerikanischen Rechtskreis]] gibt es eine Vorstufe mit dem Rechtsstatus der Eintragung, und zwar einerseits für Waren die [[Unregistered Trademark]] („™“) und andererseits für Dienstleistungen die [[Service Mark]] („&amp;lt;sup&amp;gt;SM&amp;lt;/sup&amp;gt;“). Die gleichwertige Eintragung in beiden Rechtsgebieten von Marken ist dann die [[Registered Trademark]], deren Zeichen das hochgestellte „R“ im Kreis ist („&amp;lt;sup&amp;gt;®&amp;lt;/sup&amp;gt;“).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
* [https://www.decisions.ch decisions.ch Entscheidungen zum Schweizer Kennzeichenrecht (Marken und Handelsnamen)]&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4163574-7}}&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Symbol]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Besondere Strafrechtslehre (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Kennzeichen nach Anwendungsbereich|Recht]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Markenrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;SchlurcherBot</name></author>
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