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	<title>Kehrmonopol - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<title>imported&gt;TaxonBot: Bot: Auflösung doppelter toter Links nach https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Wikipedia:Bots/Anfragen&amp;oldid=266185123#Aufl%C3%B6sung_der_doppelten_Toten_Links</title>
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		<summary type="html">&lt;p&gt;Bot: Auflösung doppelter toter Links nach https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Wikipedia:Bots/Anfragen&amp;amp;oldid=266185123#Aufl%C3%B6sung_der_doppelten_Toten_Links&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Das &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Kehrmonopol&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist eine [[Marktregulierung]] im [[Gewerberecht (Deutschland)|Gewerberecht]] für die [[Schornsteinfeger]], die in Deutschland seit 2008 zum Teil abgeschafft wurde. Danach darf die [[Feuerstättenschau]] nur von staatlich zugelassenen Bezirksschornsteinfegern durchgeführt werden. Kehrarbeiten und andere Aufgaben können auch einem anderen Schornsteinfeger übertragen werden.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.schornsteinfeger.de/freie-wahl-und-hoheitliche-massnahmen.aspx Freie und hoheitliche Aufgaben], Internetseite [[Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks]]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Geschichte ==&lt;br /&gt;
Nach [[Stadtbrand|Stadtbränden]] entstanden im [[Hochmittelalter|hohen]] und [[Spätmittelalter|späten Mittelalter]] die ersten [[Brandschutzordnung|Brand-]] oder [[Feuerlöschordnung|Feuerverordnungen]]. Sie waren Bestandteil allgemeiner städtischer Ordnungen, traten vermehrt seit dem 16. Jahrhundert auf, und verbreiteten sich dann im 17. Jahrhundert sehr schnell. Verfasst und publiziert wurden die Feuerordnungen sowohl von landesherrlicher als auch von städtischer Obrigkeit, wobei sie innerhalb eines Jahrhunderts zum Teil mehrmals überarbeitet und neu herausgegeben wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den Feuerordnungen wurden das regelmäßige Kehren des [[Schornstein]]s zwingend vorgeschrieben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die älteste bekannte ist die Wiener Feuerordnung vom 22. Mai 1454, die auch die Besichtigung aller Rauchfänge und Feuerstätten und die Beseitigung der „ungewöhnlichen und bösen“ unter ihnen verlangte.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://unipub.uni-graz.at/obvugrhs/content/titleinfo/245875/full.pdf Harald Diechler, Masterarbeit]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Stadt [[Breslau]] erließ in einer Urkunde vom 4. August 1578 über die „Neuaufgerichtete Feuerordnung“ erstmals &amp;#039;&amp;#039;Kehrbezirke&amp;#039;&amp;#039; für Schornsteinfeger in der Stadt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Am 2. April 1727 erließ Preußens König [[Friedrich Wilhelm I. (Preußen)|Friedrich Wilhelm I.]] eine Verordnung, die Vorschriften für Schornsteine, die Errichtung von Kehrbezirken, die Begutachtung der Feuerstätten und die Haftung des Schornsteinfegers bei Schäden regelte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Am 2.&amp;amp;nbsp;September 1782 wurde eine Feuerlöschordnung für [[Niederösterreich|Österreich unter der Enns]] erlassen und u.&amp;amp;nbsp;a. verfügt, dass schließbare Rauchfänge durch wirkliche Rauchfangkehrer zu kehren sind.&amp;lt;ref&amp;gt;{{ANNO|pkk|02|11|1782|4|NAME=Provinzialnachrichten aus den kaiserl. Königl. Staaten und Erbländern|ZUSATZ=No. XXXVI|Allerhöchste Verordnung, §&amp;amp;nbsp;24|ALTSEITE=540}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Deutschland ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Kehrbezirke ===&lt;br /&gt;
Am 21. Juni 1869 wurde die [[Gewerbeordnung (Deutschland)|Gewerbeordnung für das Deutsche Reich]]&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.at/books?id=eGZcAAAAcAAJ&amp;amp;pg=PA35 Karl Weber, Gewerbeordnung für das Deutsche Reich vom 21. Juni 1869, Erlangen 1872]&amp;lt;/ref&amp;gt; eingeführt, in welcher §&amp;amp;nbsp;39 die Einrichtung von Kehrbezirken für Schornsteinfeger gestattete. Die Einrichtung von Kehrbezirken war demnach eine „Kann-Bestimmung“, von der in sehr unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht wurde. So gab es keine einheitlichen Maßstäbe für die Größe der Kehrbezirke und der Kehrlohn war oft auch nicht ausreichend. Zu viele kleine Gemeinden hatten nämlich den Ehrgeiz, einen „eigenen“ Schornsteinfeger in ihrem Bereich zu besitzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Am 15. Juni 1880 wurde schließlich im [[Deutscher Reichsanzeiger|Deutschen Reichsanzeiger]] der Erlass des [[Ministerium für Handel und Gewerbe|Preußischen Ministers für Handel und Gewerbe]] vom 14. Mai 1880 zur Regelung des Schornsteinfegerwesens veröffentlicht. Mit diesem Erlass sprach sich der Minister grundsätzlich für das System der Kehrbezirke für Schornsteinfeger aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Ministerialerlass vom 5. Februar 1907 in [[Preußen]] war dann für lange Jahre die Rechtsgrundlage für die Bildung der Kehrbezirke. Die wesentlichsten Punkte waren:&lt;br /&gt;
* Für die Bildung von Kehrbezirken war das feuerpolizeiliche Interesse allein entscheidend.&lt;br /&gt;
* Ein ausreichendes Einkommen des Schornsteinfegers war erforderlich.&lt;br /&gt;
* Die Überwachungsmöglichkeit des Bezirks bildete die Grenze für seine Größe.&lt;br /&gt;
* Eine Nachprüfung der Feuerstätten anhand eines [[Kehrbuch]]es sollte alle 5 Jahre stattfinden.&lt;br /&gt;
* Eine Bewerberliste war aufzustellen.&lt;br /&gt;
* Ein Nebengewerbe ohne ausdrückliche Genehmigung war ausgeschlossen.&lt;br /&gt;
* Der Kehrlohn war nur vom Hauseigentümer zu erheben.&lt;br /&gt;
* Die Regierungspräsidenten konnten als Berufspflichten die Brandhilfe, die Brandschau und die Bauabnahme aufnehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Von der Befugnis, Kehrbezirke einrichten zu können, machten zu dieser Zeit sämtliche Deutsche Länder in der [[Weimarer Republik]] Gebrauch, so dass tatsächlich bereits überall Kehrbezirke eingerichtet waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kehrbezirke sollten einerseits dem Kaminkehrermeister ein genügendes Einkommen sichern und andererseits nur so groß sein, dass er die Reinigungsarbeiten, sowie den Zustand der Kamine und Feuerungsanlagen im ganzen Bezirke persönlich überwachen und bei entstehenden Brandfällen möglichst rasch Hilfe leisten kann.&amp;lt;ref&amp;gt;Karl Weber, Neue Gesetz- und Verordnungen-Sammlung für das Königreich Bayern, Band 7, Seite 602&amp;lt;/ref&amp;gt; Das Bezirksamt führte wiederholt in den Bezirken Zählungen der Kamine, aufgeschlüsselt nach der Größe, der Kehrintervalle (je nach Notwendigkeit zwei- bis zwölfmal pro Jahr) und der zu zahlenden Gebühren durch, um die Belastung der Schornsteinfeger zu überprüfen und unter Umständen eine Neueinteilung des Kehrbezirkes vorzunehmen. Die Kehrbezirke wurde vorschriftsmäßig öffentlich ausgeschrieben.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.at/books?id=RAFFAAAAcAAJ&amp;amp;pg=PA391 Kaminkehrer-Distrikt, Neubesetzung, 175. Bekanntmachung, 20. März 1869.]&amp;lt;/ref&amp;gt; Ein ständiges Problem, zu dem es immer wieder Beschwerden und Unklarheiten gab, waren die Kehrlöhne. 1869 bestimmte eine Verordnung, dass die Kaminkehrerlöhne durch die Distriktsverwaltungsbehörden festzulegen waren. Die unmittelbare Aufsicht über die Geschäftsführung der Kaminkehrer stand den Ortpolizeibehörden zu.&amp;lt;ref&amp;gt;Lutz-Dieter Behrend: &amp;#039;&amp;#039;Zur Geschichte des Kaminkehrergewerbes in Deggendorf&amp;#039;&amp;#039;, Geschichtsverein Deggendorf, Geschichtsblaetter, Heft 22, 2001, Seite 164–171 {{Toter Link |datum=2025-11 |url=http://www.geschichtsverein-deggendorf.de/content/4-geschichtsblaetter/19-heft-22/Heft%2022%2C%20Zur%20Geschichte%20des%20Kaminkehrergewerbes%20in%20Deggendorf.pdf |text=Link |archivebot=2025-11-09 14:50:27 InternetArchiveBot}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.at/books?id=9-EEAAAAYAAJ&amp;amp;pg=PA113 Verordnung vom 27. Februar 1869 die Regelung der Verhältnisse der Kaminkehrer betreffend, Bayerns Gesetze und Gesetzbücher, Band 4, Seite 113 ff]&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.at/books?id=WfBEAAAAcAAJ&amp;amp;pg=PA289 Regierungsblatt vom 3. März 1869, Verordnung vom 27. Februar 1869 die Regelung der Verhältnisse der Kaminkehrer betreffend]&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.at/books?id=gfhEAAAAcAAJ&amp;amp;pg=PA417 Kreisamtsblatt der Pfalz vom 17. März 1869, Verordnung vom 27. Februar 1869 die Regelung der Verhältnisse der Kaminkehrer betreffend.]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Distriktsverwaltungsbehörde bestellte auch die Kaminkehrer und bestimmte Kehrtermine. Beschwerden wurde im Verwaltungswege entschieden.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.at/books?id=YrvNAAAAMAAJ Das Öffentliche Recht der Gegenwart, Seite 329, J.C.B. Mohr (P. Siebeck), 1913, Regierungsblatt vom 3. März 1869, Verordnung vom 23. März 1903 die Regelung der Verhältnisse der Kaminkehrer betreffend.]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit dem Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich vom 13. April 1935, wurde die bisherige Bestimmung des §&amp;amp;nbsp;39 der Gewerbeordnung geändert und die Einrichtung von Kehrbezirken nicht nur gestattet, sondern jetzt auch vorgeschrieben und galt somit erstmals einheitlich für ganz Deutschland. Nach dem Zweiten Weltkrieg griffen Verordnungen für das Schornsteinfegerwesen in den [[Besatzungszone]]n, die schließlich am 22. Januar 1952 im &amp;#039;&amp;#039;Bundesgesetz zur Ordnung des Schornsteinfegerwesens&amp;#039;&amp;#039; mündeten. Am 10. Juli 1969 stimmte der [[Bundesrat (Deutschland)|Bundesrat]] dann dem [[Schornsteinfegergesetz|Gesetz über das Schornsteinfegerwesen]] zu. Das neue Gesetz, das auch die alten noch geltenden Paragraphen der Gewerbeordnung aufhob, brachte dann ein einheitliches Schornsteinfegerrecht auf gesetzlicher Grundlage für die [[Bundesrepublik Deutschland]]. Das 2012 auslaufende Gesetz unterteilte Deutschland in etwa 8000 Kehrbezirke.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Titel=Geschichte des Schornsteins und des Schornsteinfegerhandwerks vom IX.bis XX.Jahrhundert |Autor=Gerhard Wagner |Ort=Düsseldorf |Datum=1987 |Seiten=11ff. |DNB=1154548767 }}&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;{{Webarchiv|url=http://www.schornsteinfeger-innung-tuebingen.de/bilder_bw/files/schof_recht.pdf |wayback=20161220220914 |text=Archivierte Kopie}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Heutige Regelung ===&lt;br /&gt;
Eine Novellierung des Schornsteinfegergesetzes wurde im Rahmen eines [[Vertragsverletzungsverfahren]]s von der [[Europäische Kommission|europäischen Kommission]] angestoßen.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Toter Link |datum=2025-11 |url=http://www.brennstoffspiegel.de/frame.php?module=articles&amp;amp;id=3570&amp;amp;page=1&amp;amp;menu=2&amp;amp;bsid=2abccd4e8df4293a5f77643c3f367ba7 |text=Brennstoffspiegel.de |archivebot=2025-11-09 14:50:27 InternetArchiveBot}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;{{CELEX|92004E000966|&amp;#039;&amp;#039;Schriftliche Anfrage P-0966/04 von Hiltrud Breyer (Verts/ALE) an die Kommission, betr. Schornsteinfeger-Monopol&amp;#039;&amp;#039;}}. In: &amp;#039;&amp;#039;[[Amtsblatt der Europäischen Union]].&amp;#039;&amp;#039; C, Nr. 84E, 3. April 2004, S. 700–701, und Antwort 2004/C 84 E/0787.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Reform des Schornsteinfegergesetzes wurde im November 2008 verabschiedet ({{BGBl|2008n I S. 2242}}). Das bisherige Schornsteinfegergesetz trat mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. Das Gesetz wurde abgelöst durch das [[Schornsteinfeger-Handwerksgesetz|Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk]] vom 26. November 2008.&amp;lt;ref&amp;gt;&amp;#039;&amp;#039;Entwurf Schornsteinfegergesetz 2008.&amp;#039;&amp;#039; {{BT-Drs|16|9237}} (PDF; 592&amp;amp;nbsp;kB).&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Inhalte des neuen Gesetzes ist eine Aufspaltung des alten Kehrmonopols in zwei Bereiche zum 1. Januar 2013:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Staatliche Aufgabe im Sinne der Brandsicherheit (technische Kontrolle), der Abnahme von neuen Kaminen und die Kontrolle des Kehrbuches erfolgt weiterhin durch den &amp;#039;&amp;#039;bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger&amp;#039;&amp;#039; in einem Kehrbezirk. Ein Kehrbezirk wird nun alle 7 Jahre neu europaweit ausgeschrieben. Der Bezirksschornsteinfeger muss seit 2013 alle 3,5 Jahre (bisher alle 5 Jahre) eine Feuerstättenschau an den Häusern vornehmen und begutachtet die Anlage vom Brennraum bis zur Schornsteinkrone. Er stellt einen gebührenpflichtigen [[Feuerstättenbescheid]] aus, indem auch die Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten festgelegt sind. Dies ist in den §§&amp;amp;nbsp;13 ff. SchfHwG geregelt.&lt;br /&gt;
* Die Schornsteinfegerarbeiten unterliegen seit 1. Januar 2013 dem Wettbewerb. So können zukünftig neben dem Bezirksschornsteinfeger auch [[Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik]] mit Zusatzqualifikation entsprechende Kehr- und Überprüfungsarbeiten an Feuerstätten übernehmen. Entsprechende freie Anbieter müssen aber beim [[Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle]] (BAFA) und bei der [[Handwerkskammer]] registriert sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Kehrmonopol gilt damit für die Feuerstättenschau fort und wurde darüber hinaus um den Feuerstättenbescheid erweitert; nur die sich daran anschließenden Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten sind liberalisiert. Der Feuerstättenbescheid verursacht außerdem zusätzliche Kosten in Höhe von 12,50&amp;amp;nbsp;€ (§&amp;amp;nbsp;6 Anlage 3 Nr. 1 KÜO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Österreich ==&lt;br /&gt;
In [[Österreich]] gab es am Anfang des 20. Jahrhunderts massive Kritik durch die [[Hausbesitzer-Zeitung|Hausbesitzer]], die sich gegen die Einschränkung der Marktfreiheit durch Kehrbezirke und gegen die [[Schornsteinfeger|Kehrtarife]], sowie gegen die Bevormundung durch die staatliche Obrigkeit aussprachen. Beim Kehrtarif ging (und geht) es für die Gewerkschaft um die Höhe der Entlohnung für die Gehilfen und für die Innung um die Höhe der Einkommen für die Meister, sowie den Hausbesitzern um die Anzahl der Kehrungen und die Höhe der Tarife. Die Tarife für Gemeinden und Stadtgemeinden sollen gleich hoch sein, weshalb die Bürgermeister der Gemeinden auf die Zuständigkeit an die [[Landesregierung (Österreich)|Landesregierung]] verwiesen.&amp;lt;ref&amp;gt;{{ANNO|hab|01|09|1894|2|HERVORHEBUNG=kehrtarif|NAME=Hausherren-Zeitung|ZUSATZ=Nr. 166|Die neue Kehrordnung für Rauchfänge und Feuerstätten}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;{{ANNO|hab|15|03|1911|5|HERVORHEBUNG=kehrtarif|ZUSATZ=Nr. 563|NAME=Hausherren-Zeitung|Wir entnehmen dem „Ill. Wiener Extrablatt“ folgendes Eingesendet}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;{{ANNO|hab|01|07|1905|3|HERVORHEBUNG=maximaltarif|NAME=Hausherren-Zeitung|ZUSATZ=Nr. 426|Diese Zuschrift des Magistrates des k. k. Reichshaupt- und Residenzstadt...}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;{{ANNO|hab|15|04|1911|5|HERVORHEBUNG=kehrtarif|NAME=Hausherren-Zeitung|ZUSATZ=Nr. 565|ALTSEITE=4 f|Prokoll über die Rauchfangkehrerenquete am 13. März 1911}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;{{ANNO|hab|15|11|1911|5|NAME=Hausherren-Zeitung|ZUSATZ=Nr. 579|ALTSEITE=5 ff|HERVORHEBUNG=Rauchfangkehrer|Protokoll über die allgemeine Hausbesitzerversammlung, abgehalten in der Volkshalle des Wiener Rathauses am 24. Oktober 1911}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;{{ANNO|hab|15|05|1923|4|HERVORHEBUNG=kehrtarif|NAME=Hausbesitzer-Zeitung|ZUSATZ=Nr. 825|Voraussichtliche Erhöhung des Rauchfangkehrtarifes}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;{{ANNO|hab|15|06|1923|4|HERVORHEBUNG=kehrtarif|NAME=Hausbesitzer-Zeitung|ZUSATZ=Nr. 827|Erhöhung des Rauchfangkehrertarifes um 50 Prozent}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;{{ANNO|hab|15|01|1925|2|HERVORHEBUNG=kehrtarif|NAME=Hausbesitzer-Zeitung|ZUSATZ=Nr. 865|Der Störenfried der Wiener Hausbesitzer. Voraussichtliche Erhöhung des Rauchfangkehrer-Tarifes}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;{{ANNO|bzt|28|01|1920|3|HERVORHEBUNG=Streik%20der%20Rauchfangkehrer|Streik der Rauchfangkehrer am Flachlande}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;{{ANNO|knz|11|04|1920|4|HERVORHEBUNG=A«%20Me%20Hausbesitzer!|An alle Hausbesitzer|NAME=Kärntner Tagblatt}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;{{ANNO|tab|07|09|1920|4|HERVORHEBUNG=kehrtarif|Gemeindeausschußsitzung in Wolfsegg|NAME=(Linzer) Tagblatt}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;{{ANNO|mvn|30|10|1931|9|HERVORHEBUNG=kehrtarif|Ist der Rauchfangkehrertarif zu hoch?|NAME=Mühlviertler Nachrichten}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In [[Wien]] erreichte 1907–1912 das gesellschaftspolitische Ringen zwischen dem Hausbesitzer-Verein (7.000 Mitglieder, 14.000 bis 20.000 Häuser) und der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft der Rauchfangkehrermeister (20 Kehrbezirke, 147 Rauchfangkehrermeister) betreffend die Kehrarbeiten und Maximaltarife seinen Höhepunkt.&amp;lt;ref&amp;gt;{{ANNO|hab|01|02|1912|10|HERVORHEBUNG=Rauchfangkehrerfrage|NAME=Hausherren-Zeitung|ZUSATZ=Nr. 584|Vereins-Chronik. Verein der Hausbesitzer im XVI. Bez.}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;{{ANNO|hab|15|02|1909|5|NAME=Hausherren-Zeitung|ZUSATZ=Nr. 513|ALTSEITE=5 ff|„Resolution:“}}{{Zitat|Auf die Frage 7: ‚Auf welchen Grundsätzen ein Maximaltarif, falls ein solcher erlassen werden sollte oder müßte, aufgebaut sein und welche Ansätze er enthalten soll?‘ antworteten wir, ‚daß wenn sich die Einführung eines solchen Tarifes als notwendig erweisen sollte, so könnte dies nur in der Art geschehen, daß nach genauer Erhebung der gegenwärtig per Stockwerk und Rauchfang bezahlten Preise im Einvernehmen mit der organisierten Hausbesitzerschaft dieser Tarif eventuell entsprechend der gegenwärtigen Teuerungsverhältnisse eine angemessene Erhöhung festgesetzt werde. Die Preise müßten unter Zugrundelegung der gegenwärtigen Pauschalzahlungen ermittelt werden‘.}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;{{ANNO|hab|01|06|1912|11|NAME=Hausherren-Zeitung|ZUSATZ=Nr. 592|HERVORHEBUNG=Rauchfangkehrer|Vereins-Chronik. Verein der Hausbesitzer im 5. Bez.}}&amp;lt;/ref&amp;gt; 1910 gibt es einen Hinweis auf eine sittenwidrige Vereinbarung.&amp;lt;ref&amp;gt;{{ANNO|vbt|01|04|1910|3|HERVORHEBUNG=Derirksdartkür%20der%20Nauchfangkehrer|Bezirkskartelle der Rauchfangkehrer|NAME=Volksbote}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Der Hausbesitzer-Verein erwirkt eine eigene Rauchfangkehrer-Konzession gegen das Kartell der Rauchfangkehrermeister.&amp;lt;ref&amp;gt;{{ANNO|hab|01|01|1912|12|NAME=Hausherren-Zeitung|ZUSATZ=Nr. 582|Zur Rauchfangkehrerfrage. Das Kartell der Rauchfangkehrer durchbrochen}}&amp;lt;/ref&amp;gt; 1912 wurde der Streit nach einer Anhörung im Wiener Gemeinderat durch Vertrag geregelt.&amp;lt;ref&amp;gt;{{ANNO|hab|01|08|1912|3|NAME=Hausherren-Zeitung|ZUSATZ=Nr. 596|Zur Rauchfangkehrerfrage. Die Veröffentlichung des Vertrages|ALTSEITE=3 ff}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Kehrgebiete ===&lt;br /&gt;
Die Kehrgebiete (§&amp;amp;nbsp;123 GewO) für das Rauchfangkehrergewerbe sind je Bundesland durch Verordnungen des Landeshauptmannes geregelt. Hiebei sind verschiedene Interessensvertreter anzuhören und eine Interessensabwägung vorzunehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
* [https://www.gesetze-im-internet.de/schfhwg/BJNR224210008.html Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG)]&lt;br /&gt;
* [https://www.gesetze-im-internet.de/k_o/BJNR129200009.html Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO)]&lt;br /&gt;
* [http://www.schornsteinfeger.de/ www.schornsteinfeger.de]&lt;br /&gt;
* Christian Schmal: [http://www.schornsteinfeger-maengel.de/images/Briefe/handwerk_eu.pdf Schornsteinfegerhandwerk im Europäischen Umfeld]. In: Gas. Jahrgang 2006, Ausgabe 2. Zur Situation in anderen EU-Staaten (PDF; 1,5&amp;amp;nbsp;MB)&lt;br /&gt;
* [http://www.schornsteinfegerfrei.de/ www.schornsteinfegerfrei.de]&lt;br /&gt;
* [http://www.heideansiedlung.at/attachments/Rfk_Information.pdf Rauchfangkehrer-Monopol für viele Konsumenten ein Reizthema, Walter Linshalm, Rfk-Information, 03/2020]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Dienstleistungssektor (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Gewerberecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Monopol]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Schornsteintechnik|!]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;TaxonBot</name></author>
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