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	<title>Kapitalgesellschaft - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-08T05:34:43Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Kapitalgesellschaft&amp;diff=19656&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Scripturus: Ref. auf Urteil entfernt; belegt die Aussage im Artikel nicht</title>
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		<updated>2025-03-31T23:16:28Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Ref. auf Urteil entfernt; belegt die Aussage im Artikel nicht&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Die &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Kapitalgesellschaft&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist im [[Handelsrecht (Deutschland)|Handelsrecht]] und in der [[Wirtschaft]] eine [[Gesellschaft (Gesellschaftsrecht)|Gesellschaft]], bei der die [[Kapitalbeteiligung]] der [[Gesellschafter]] im Vordergrund steht und nicht wie bei ihrem Pendant [[Personengesellschaft]] die haftungsrechtliche, persönliche [[Mitarbeiter|Mitarbeit]] der Gesellschafter als [[Unternehmer]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Beide Gesellschaftsformen beruhen auf einem [[Gesellschaftsvertrag]]. Eine Kapitalgesellschaft ist eine  [[Körperschaft des privaten Rechts]] und damit eine [[juristische Person]], deren [[Mitglied]]er einen gemeinsamen, meist wirtschaftlichen Zweck verfolgen. Bei Kapitalgesellschaften steht das [[Eigenkapital]] im Vordergrund, das die Gesellschafter durch Übertragung eines Teils ihres [[Privatvermögen]]s einbringen.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Günter Wöhe]], [[Ulrich Döring]]: &amp;#039;&amp;#039;Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre.&amp;#039;&amp;#039; 25. Auflage, 2013, S. 221.&amp;lt;/ref&amp;gt; Sie unterliegt einem gesetzlich festgelegten [[Mindestkapital]] und umfangreichen [[Kapitalerhöhung|Kapitalaufbringungs-]] und [[Kapitalerhaltung]]svorschriften zum Zwecke des [[Gläubigerschutz]]es.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Deutschland gibt es folgende Typen von Kapitalgesellschaften, (vgl. auch {{§|3|umwg_1995|juris}} Abs. 1 Nr. 2 [[Umwandlungsgesetz|UmwG]] sowie die Überschrift zum zweiten Abschnitt des 3. Buchs des [[Handelsgesetzbuch|HGB]], die sämtliche [[rechnungslegung]]spflichtigen Gesellschaften benennt):&lt;br /&gt;
* die [[Aktiengesellschaft (Deutschland)|Aktiengesellschaft]] (AG) mit der besonderen Form der [[Europäische Gesellschaft|Europäischen Gesellschaft]] (SE),&lt;br /&gt;
* die [[Kommanditgesellschaft auf Aktien]] (KGaA),&lt;br /&gt;
* die [[Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Deutschland)|Gesellschaft mit beschränkter Haftung]] und [[Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Österreich)]] (GmbH)&lt;br /&gt;
** die [[Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)]] (UG)(als Unterform einer GmbH).&lt;br /&gt;
Die Rechtsform der [[Bergrechtliche Gewerkschaft|bergrechtlichen Gewerkschaft]] wurde abgeschafft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausländische „Kapitalgesellschaften“ sind keine Kapitalgesellschaften im Sinne des [[Handelsgesetzbuch|HGB]] und können in Deutschland auch nicht gegründet werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der [[Centros-Entscheidung]] des [[EuGH]],&amp;lt;ref&amp;gt;{{CELEX|61997CJ0212|Centros-Rechtsprechung des EuGH}}.&amp;lt;/ref&amp;gt; da diese lediglich besagt, dass eine im EU-Ausland gegründete Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit über eine [[Zweigniederlassung]] im Inland voll ausüben darf. Die ausländische Gesellschaft muss aber weiterhin im Ausland gegründet werden, da nur der Registereintrag konstitutiv ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wesen der Kapitalgesellschaft ==&lt;br /&gt;
Konzeptionell bauen die Kapitalgesellschaften auf dem Modell des [[Verein]]s auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kapitalgesellschaften können zu jedem gesetzlich zugelassenen Zweck betrieben werden. Unabhängig davon, ob der [[Betriebszweck]] ein wirtschaftlicher oder ideeller ist, ist eine Kapitalgesellschaft stets [[Formkaufmann]]. Kapitalgesellschaften können durch eine oder mehrere Personen gegründet werden. Deshalb sind auch Ein-Mann-GmbHs oder Ein-Mann-AGs möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kapitalgesellschaften haben folgende gemeinsame Merkmale:&lt;br /&gt;
#Eigenschaft als [[juristische Person]] mit [[Rechtsfähigkeit]], [[Parteifähigkeit]]; der Bestand der Kapitalgesellschaft ist unabhängig von ihren Mitgliedern; eine Kapitalgesellschaft ist nach [[Bundesgerichtshof|BGH]]-Rechtsprechung auch [[deliktsfähig]];&lt;br /&gt;
#mehrteiliger Gründungsvorgang (Abschluss des Gesellschaftsvertrags, Feststellung der [[Satzung (Privatrecht)|Satzung]] durch [[notarielle Beurkundung]], Eintragung in ein [[Handelsregister]]);&lt;br /&gt;
# Kapitalaufbringungs- und Erhaltungsvorschriften für das [[Stammkapital|Stamm-]] oder [[Grundkapital]];&lt;br /&gt;
#[[Organschaftliche Vertretung|Vertretung]] und [[Geschäftsführung (Deutschland)|Geschäftsführung]] durch Nichtgesellschafter ([[Fremdorganschaft]]; Gegenteil: [[Selbstorganschaft]] bei der Personengesellschaft);&lt;br /&gt;
#Willensbildung folgt dem [[Mehrheit]]sprinzip nach Maßgabe der Kapitalanteile;&lt;br /&gt;
#keine unmittelbare [[Haftung (Gesellschaftsrecht)|Haftung]] der Mitglieder gegenüber Gesellschaftsgläubigern und keine oder nur sehr eingeschränkte (z.&amp;amp;nbsp;B. im Gründungsvorgang) mittelbare [[Durchgriffshaftung]] bei voller Haftung der Gesellschaft mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen ([[Trennungsprinzip (Gesellschaftsrecht)|Trennungsprinzip]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel ist eine Kapitalgesellschaft nach Leistung der Einlage an der Person ihrer Mitglieder (Gesellschafter, Anteilseigner) nicht mehr interessiert, da die Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten weder mit ihrem Vermögen einzustehen haben noch irgendwelche Dienste gegenüber der Gesellschaft zu erbringen haben (Gegenteil: Personengesellschaft). Wenn eine Aktiengesellschaft [[Namensaktie#Vinkulierte Namensaktie|vinkulierte Namensaktien]] ausgibt, führt sie ein [[Aktienregister]]; sie kennt dadurch die Namen aller [[Aktionär]]e und die Zahl der [[Aktie]]n, die jeder von ihnen besitzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Typen der Kapitalgesellschaft ==&lt;br /&gt;
Die durch den Gesetzgeber als Kapitalgesellschaften definierten Rechtsformen können z.&amp;amp;nbsp;B. nach der Umlauffähigkeit der Anteile (bei der GmbH [[Geschäftsanteil]], bei der AG [[Aktie]]) und dem Maß der Beteiligung der Anteilseigner an der Geschäftsführung der Gesellschaft typisiert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Umlauffähigkeit ===&lt;br /&gt;
Nach deutschem Recht kann bei der GmbH der Geschäftsanteil nur durch notariell beurkundeten [[Abtretung (Deutschland)|Abtretungsvertrag]] übertragen werden ({{§|15|gmbhg|juris}} Abs. 3 [[Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung|GmbHG]]). Dasselbe gilt für die Verpflichtung, einen Geschäftsanteil abzutreten. Die Abtretung kann im Gesellschaftsvertrag an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden werden (§&amp;amp;nbsp;15 Abs. 5 GmbHG, [[Vinkulation]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Aktie kann hingegen als [[Inhaberpapier]] oder [[Orderpapier]] verbrieft werden ({{§|10|aktg|juris}} [[Aktiengesetz (Deutschland)|Aktiengesetz]] (AktG)). Das hat zur Folge, dass die Aktie gemäß der Vorschriften eines [[Wertpapier]]s übertragen werden kann. Aktien eignen sich daher auch als an der [[Börse]] handelbare [[Effekten]]. In der Satzung kann aber die Übertragung der Aktien auch an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden werden ({{§|68|aktg|juris}} Abs. 2 AktG, Vinkulation).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die wesentlich bessere Umlauffähigkeit der Aktie im Vergleich zum Geschäftsanteil zeigt, dass die AG der Idee des Gesetzgebers gemäß auf einen Mitgliederwechsel und die Börsenfähigkeit, die GmbH auf eine größere Beständigkeit ihres Gesellschafterkreises ausgelegt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Geschäftsführung ===&lt;br /&gt;
Grundsätzlich obliegt bei der GmbH den [[Geschäftsführung (Deutschland)|Geschäftsführern]] die Führung der Geschäfte der Gesellschaft. Die Gesellschafterversammlung kann dem Geschäftsführer, soweit es der Gesellschaftervertrag zulässt, jederzeit Beschränkungen auferlegen ({{§|37|gmbhg|juris}} Abs. 1 GmbHG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der AG übernimmt der [[Vorstand]] die Geschäftsführung ({{§|77|aktg|juris}} AktG). Die [[Hauptversammlung]] kann über Angelegenheiten der Geschäftsführung dagegen nur auf Antrag des Vorstandes entscheiden ({{§|119|aktg|juris}} Abs. 2 AktG). Die Aktionäre der AG sind somit weitgehend auf eine Kapitalbeteiligung beschränkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die grundsätzlich fehlende Möglichkeit der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft, unmittelbar auf die Führung der Gesellschaft Einfluss zu nehmen, macht das gesetzgeberische Leitbild deutlich, wonach die AG im Vergleich zur GmbH auf eine größere Anzahl von Mitgliedern ausgelegt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Stamm- und Grundkapital ==&lt;br /&gt;
Grundlage für das wirtschaftliche Handeln ist dabei das [[Stammkapital|Stamm-]] und [[Grundkapital]] der Gesellschaft, das bei der Gründung eingebracht wird und später auch verändert werden kann. Die Kapitalgesellschaft haftet, wenn sie im [[Außenverhältnis]] nichts anderes vereinbart hat, mit ihrem Gesellschaftsvermögen unbeschränkt. Ist dieses verbraucht, muss die Kapitalgesellschaft [[Insolvenz]] anmelden. Nur soweit den Gesellschaftern der Verbrauch des Kapitals als [[Missbrauch]] vorgeworfen und nachgewiesen werden kann, trifft sie die sogenannte [[Existenzvernichtungshaftung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Kapitalgesellschaft und persönlich haftender Unternehmer ==&lt;br /&gt;
Auch heute gibt es noch [[Unternehmer]], die sich bewusst gegen die Errichtung von Kapitalgesellschaften entscheiden. Insbesondere unter [[Freier Beruf (Deutschland)|Freiberuflern]] und kleinen [[Selbständigkeit (beruflich)|Selbständigen]] ist die Vollhaftung verbreitet. Gründe:&lt;br /&gt;
* Die mit der Kapitalgesellschaft verbundenen [[Publizitätspflicht]]en werden vielfach gescheut.&lt;br /&gt;
* In Branchen oder Unternehmen mit geringem Risiko spielt die Haftung nur eine geringe Rolle.&lt;br /&gt;
* Viele Großgläubiger (z.&amp;amp;nbsp;B. [[Kreditinstitut]]e) lassen sich ihre Forderungen mit persönlichen [[Bürgschaft (Deutschland)|Bürgschaften]] der Gesellschafter absichern. Somit ist der Effekt der Haftungsbeschränkung stark eingeschränkt.&lt;br /&gt;
* Die Kosten einer Kapitalgesellschaft übersteigen die eines Einzelkaufmanns.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechte der Anteilseigner ==&lt;br /&gt;
Die Anteilseigner verfügen nicht über direkte Rechte an den Vermögensgegenständen der Gesellschaft. Die wesentlichen Rechte der Anteilseigner sind:&lt;br /&gt;
* [[Stimmrecht]]e auf der [[Gesellschafterversammlung|Gesellschafter-]] oder [[Hauptversammlung]] (soweit nicht ausgeschlossen: [[Vorzugsaktie]]);&lt;br /&gt;
* [[Gewinnausschüttung]]en gemäß Gesellschafterbeschluss;&lt;br /&gt;
* Anteil am [[Liquidation]]serlös bei Auflösung der Gesellschaft ([[Residualanspruch]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Größenklassen ==&lt;br /&gt;
Kapitalgesellschaften werden im [[Bilanzrecht]] in drei [[Größenklasse (Recht)|Größenklassen]] eingeteilt: kleine, mittelgroße und große [[Gesellschaft (Rechtswesen)|Gesellschaften]]. Je nach Größe der Gesellschaft werden strengere [[Rechnungslegung]]sanforderungen gestellt. Die Unterscheidung hinsichtlich der Größenklasse hat vor allem für die [[Publizität]]spflichten Bedeutung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einordnung einer Gesellschaft wird von {{§|267|HGB|dejure}} [[Handelsgesetzbuch|HGB]] anhand der Merkmale [[Bilanzsumme]], [[Umsatzerlös]]e und Zahl der [[Arbeitnehmer]] bestimmt. [[Große Kapitalgesellschaft]]en überschreiten in zwei aufeinanderfolgenden [[Geschäftsjahr]]en die Grenzwerte von mindestens zwei der drei Merkmale von mittelgroßen Gesellschaften. Die Grenzwerte wurden zuletzt 2024 erhöht.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |autor=Copyright Haufe-Lexware GmbH &amp;amp; Co KG- all rights reserved |url=https://www.haufe.de/finance/jahresabschluss-bilanzierung/groessenklassen-fuer-kapitelgesellschaften_188_605376.html |titel=Unternehmensgrößenklassen |sprache=de |abruf=2024-12-30}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|&lt;br /&gt;
! colspan=5| Größenklasse&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|&lt;br /&gt;
|Kleinst&lt;br /&gt;
|Klein&lt;br /&gt;
|Mittel&lt;br /&gt;
|Groß&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! Bilanzsumme in Mio. €&lt;br /&gt;
|≤ 0,45&lt;br /&gt;
|0,45 – 7,5&lt;br /&gt;
|7,5 – 25&lt;br /&gt;
|&amp;gt; 25&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! Umsatz in Mio. €&lt;br /&gt;
|≤ 0,9&lt;br /&gt;
|0,9 – 15&lt;br /&gt;
|15 – 50&lt;br /&gt;
|&amp;gt; 50&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! Mitarbeiter&lt;br /&gt;
|≤ 10&lt;br /&gt;
|≤ 50&lt;br /&gt;
|≤ 250&lt;br /&gt;
|&amp;gt; 250&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Abgrenzungen/Terminologie ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Kommanditgesellschaft ===&lt;br /&gt;
Die [[Kommanditgesellschaft]] ist eine [[Personenhandelsgesellschaft]]. Die Stellung des [[Kommanditist]]en ähnelt aber wegen der nach Leistung der Einlage fehlenden persönlichen Haftung und dem Ausschluss des Kommanditisten von der Geschäftsführung der Gesellschaft der Stellung eines Aktionärs.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Publikumsgesellschaft ===&lt;br /&gt;
Eine &amp;#039;&amp;#039;Publikumsgesellschaft&amp;#039;&amp;#039; ist im allgemeinen Sprachgebrauch eine Gesellschaft, deren Gesellschaftsanteile breit [[Streubesitz|gestreut]] sind. Es ist keine juristische Kategorie, sondern eine faktische Beschreibung des Mitgliederkreises. [[Familienunternehmen]] gelten nicht als Publikumsgesellschaft.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Hans Caspar von der Crone |Titel=Auf dem Weg zu einem Recht der Publikumsgesellschaft |Sammelwerk=Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins |Band=133 |Nummer=2 |Datum=1997 |Seiten=73ff |DOI=10.5167/uzh-2024}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Im bundesdeutschen juristischen Sprachgebrauch versteht man unter einer Publikumsgesellschaft primär jede Gesellschaft, unabhängig von ihrer rechtlichen Ausgestaltung, deren Beteiligungsrechte breit gestreut sind.&amp;lt;ref&amp;gt;Vgl. für ein Beispiel: Carsten Schäfer, &amp;#039;&amp;#039;Besondere Regelungen für börsennotierte und für nicht börsennotierte Gesellschaften?&amp;#039;&amp;#039;, in: [[NJW]] 2008, S. 2536 ff.: die deutsche Aktiengesellschaft sei primär als „Publikumsgesellschaft“ konzipiert.&amp;lt;/ref&amp;gt; Die deutsche Rechtsprechung scheint den Begriff der Publikumsgesellschaft bisweilen für &amp;#039;&amp;#039;Personen&amp;#039;&amp;#039;gesellschaften zu verwenden, die aufgrund der breiten Streuung der Beteiligungsrechte kapitalgesellschaftliche Züge aufweisen. Es handelt sich dabei aber um eine rechtstatsächliche und keine rechtliche Kategorie: Kriterium ist nicht die Rechtsform der Gesellschaft, sondern die Verteilung der Mitgliedschaftsrechte unter eine Vielzahl von nicht miteinander besonders verbundenen Personen, die jeweils kleine Gesellschaftsanteile halten.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=[[Gerhard Köbler]] |Titel=Juristisches Wörterbuch |Auflage=12 |Verlag=Vahlen}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Schweiz dagegen ist eine Publikumsgesellschaft rechtlich abschließend definiert. Sie liegt dann vor, wenn eine Gesellschaft [[Kotierung|an einer Börse kotiert]] ist oder wenn sie [[Anleihe]]nsobligationen herausgegeben hat oder wenn sie mindestens 20 Prozent der [[Aktiva]] oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer Gesellschaft beiträgt, die entweder an einer Börse kotiert ist oder Anleihensobligationen herausgegeben hat.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Art.|727|OR|ch}} [[Obligationenrecht (Schweiz)|Obligationenrecht]]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Mischgesellschaften ===&lt;br /&gt;
Eine häufig geübte Praxis ist es, dass der [[Komplementär (Gesellschaftsrecht)|Komplementär]] einer KG nicht eine [[natürliche Person]], sondern eine [[Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Deutschland)|GmbH]] oder [[Aktiengesellschaft]] ist (beispielsweise eine [[GmbH &amp;amp; Co. KG]]). Sie kommt daher wirtschaftlich einer Kapitalgesellschaft nahe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Andere juristische Personen ===&lt;br /&gt;
[[Genossenschaft]]en und [[wirtschaftlicher Verein|wirtschaftliche Vereine]] sind ebenso wie Kapitalgesellschaften juristische Personen. Sie unterscheiden sich durch fehlende Vorschriften über Kapitalaufbringung und -erhaltung. Sie können den Kapitalgesellschaften ähnlich eingesetzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gründungsphase ===&lt;br /&gt;
Für die Zeit zwischen der Beantragung der Eintragung beim [[Handelsregister]] und der Zuteilung der Registernummer führen Kapitalgesellschaften teilweise den Zusatz „i.&amp;amp;nbsp;G.“ für „in Gründung“ hinter der Firma. Für eine solche [[Vorgesellschaft]] gelten die Rechte der eingetragenen Gesellschaft nur teilweise – siehe [[Vor-GmbH]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen ==&lt;br /&gt;
Die [[Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen]] unterscheiden finanzielle und nicht-finanzielle Kapitalgesellschaften.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.destatis.de/DE/Publikationen/WirtschaftStatistik/VGR/Februar2009.html Statistisches Bundesamt, 4. August 2009: „Gesamtwirtschaftliche und sektorale nicht-finanzielle Vermögensbilanzen“]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Situation in anderen Ländern ==&lt;br /&gt;
=== Japan ===&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Kabushiki-gaisha}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Neuseeland ===&lt;br /&gt;
Das neuseeländische Recht sieht nur eine Kapitalgesellschaft vor. Sie wird Limited oder Corporation genannt und leitet sich von der britischen Variante ab. Das neuseeländische „Companies Act 1993“ unterscheidet nicht zwischen „privaten“ und „öffentlichen“ Kapitalgesellschaften. In Neuseeland beträgt das Mindestkapital 1 [[NZ$]]. Das Management besteht aus mindestens einem Direktor. Ein Sekretär, wie im britischen Recht, ist nicht vorgesehen.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Hrsg=David Dampshire |Titel=Living and Working in New Zealand |Auflage=4 |Verlag=Survival Books |Ort=London |Datum=2008 |Seiten=32f. |Sprache=en}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Vereinigtes Königreich ===&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Kapitalgesellschaft (Vereinigtes Königreich)}}&lt;br /&gt;
Im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland gibt es eine private und eine „öffentliche“ Variante der Kapitalgesellschaft, die mit der Deutschen GmbH bzw. AG verglichen werden können (siehe [[Rechtsform]]): Die Private Company Limited by Shares (Ltd.) ist einem kleineren, privaten Kreis von Gesellschaftern vorbehalten, während die Public Limited Company (PLC) auch an der Börse notiert sein kann. Das Management der Ltd. besteht aus einem oder mehreren Direktoren. Zwingend notwendig ist zudem die Benennung eines Sekretärs. Beide Organe können durch eine andere Gesellschaft repräsentiert werden, was von kleineren Ltd.s insbesondere für den Sekretär häufig gemacht wird. Bei der PLC wird für den Sekretär eine Mindestqualifikation (z.&amp;amp;nbsp;B. als Anwalt oder Wirtschaftsprüfer) gefordert. Das Mindestkapital der Ltd. beträgt ein [[Britisches Pfund]] (GBP), das der PLC 50.000 GBP.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Hrsg=Heribert Heckschen |Titel=Private Limited Company |Verlag=Memento |Ort=Freiburg i. B. |Datum=2005 |Seiten=2–5}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Vereinigte Staaten von Amerika ===&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Gesellschaftsrecht der Vereinigten Staaten#Corporation}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* [[Thomas Raiser]], [[Rüdiger Veil]]: &amp;#039;&amp;#039;Recht der Kapitalgesellschaften. Ein Handbuch für Praxis und Wissenschaft. Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kapitalgesellschaft &amp;amp; Co., Umwandlungsrecht, Konzernrecht, internationales Gesellschaftsrecht.&amp;#039;&amp;#039; 4., neubearbeitete Auflage. Vahlen, München 2006, ISBN 3-8006-3250-0.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
* {{DNB-Portal|4129472-5}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4129472-5|LCCN=sh85032928|NDL=00564636}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Kapitalgesellschaft| ]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betriebswirtschaftslehre]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Gesellschaftsrecht]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Handelsrecht]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Scripturus</name></author>
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