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	<title>Jugendstrafrecht - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-05-31T06:22:47Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Jugendstrafrecht&amp;diff=2130063&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;StephaniaBeata: Aktuellen Erlass eingefügt.</title>
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		<updated>2025-01-02T09:59:10Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Aktuellen Erlass eingefügt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Das &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Jugendstrafrecht&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist das Sonderstrafrecht und Sonderstrafprozessrecht für [[jugend]]liche und [[Heranwachsender|heranwachsende]] [[Täter (Strafrecht)|Straftäter]]. Es beinhaltet den [[Erziehung]]sgedanken, der sich insbesondere auch in den vielfältigen, abgestuften Reaktionsmöglichkeiten widerspiegelt. Durch zeitnahe und erzieherische Maßnahmen, etwa die Durchführung eines [[Täter-Opfer-Ausgleich]]s oder eines [[Sozialer Trainingskurs|sozialen Trainingskurses]] (zum Beispiel in Form eines [[Anti-Gewalt-Training]]s), leisten die Justizbehörden gleichzeitig einen Beitrag zur Verhütung weiterer [[Strafrecht#Straftat|Straftaten]].&amp;lt;ref&amp;gt;&amp;#039;&amp;#039;[https://www.recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&amp;amp;bes_id=41484&amp;amp;aufgehoben=N&amp;amp;keyword=schule Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität.]&amp;#039;&amp;#039; Gemeinsamer Runderlass des [[Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen|Ministeriums für Inneres und Kommunales]], des [[Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen|Justizministeriums]], des [[Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen|Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter]], des [[Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen|Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport]] und des [[Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen|Ministeriums für Schule und Weiterbildung]] vom 19. September 2024.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Polizeilich werden in [[Deutschland]] alle [[Straftat (Deutschland)|Straftaten]] von registrierten [[Tatverdächtiger|Tatverdächtigen]] im Altersbereich von 14 bis einschließlich 20 Jahren unter dem Begriff [[Jugendkriminalität]] subsumiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Geschichte ==&lt;br /&gt;
[[Entwicklungspsychologie|Entwicklungspsychologisch]] sind Kinder erst ab einem gewissen Alter fähig, das [[Unrecht]] einer Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Diese Erkenntnis war bereits bei der Schaffung eines ersten öffentlichen [[Strafrecht]]s vorhanden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das [[Römisches Recht|römische Recht]] legte die [[Strafmündigkeit]] von Kindern ab 7&amp;amp;nbsp;Jahren fest, sofern diese einsichtsfähig waren. Die Rechtssammlungen des [[Mittelalter]]s (zum Beispiel der [[Sachsenspiegel]] oder ähnliches) sahen keine einheitlichen Vorschriften vor. Grundsätzlich setzte die Strafmündigkeit im Alter zwischen 7 und 14&amp;amp;nbsp;Jahren ein. Die „infantes“ (bis 7&amp;amp;nbsp;Jahre) wurden in der Regel nicht bestraft, allenfalls „leicht“ gezüchtigt. Die „impuberes“ (die Unreifen, 7 bis 13&amp;amp;nbsp;Jahre) wurden nach ihrem jeweiligen Entwicklungsgrad belangt, während die „minores“ (junge Leute, 14 bis 25&amp;amp;nbsp;Jahre) dem [[Strafrecht]] wie die Erwachsenen unterlagen.&amp;lt;ref&amp;gt;Laubenthal et al., Jugendstrafrecht, S. 11.&amp;lt;/ref&amp;gt; Es kam durchaus vor, dass [[Todesstrafe|Todesurteile]] gegen 13- und 14-Jährige verhängt und vollstreckt wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In [[Norwegen]] wurde der „halbbüßige“ Mann (12 bis 15&amp;amp;nbsp;Jahre) mit der Hälfte der Strafe belegt. Taten von Kindern ab 7&amp;amp;nbsp;Jahren wurden dem Vormund als [[Fahrlässigkeit]] angelastet. Regelmäßig wurde das Kind gezüchtigt (durch den Vormund oder den Verletzten); Todes- und Leibesstrafen ([[Folter]]) waren eingeschränkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im ersten kodifizierten deutschen Strafrecht, der [[Maximilianische Halsgerichtsordnung|Tiroler Malefizordnung]] von 1499, wurden bei minderschwerem Diebstahl nur über Achtzehnjährige an den Pranger gestellt, gezüchtigt und ausgewiesen; bei schwerem Diebstahl sollten nur jene&amp;lt;!-- wer? --&amp;gt; erhängt oder ertränkt werden, bei Jugendlichen wurde hier die Strafe dem Ermessen des Gerichts überlassen. Die &amp;#039;&amp;#039;[[Constitutio Criminalis Carolina]]&amp;#039;&amp;#039; (CCC) von 1532 sah bei [[Vermögensdelikt|Diebstahl]] (Artikel&amp;amp;nbsp;164) vor, dass beispielsweise der Täter unter 14&amp;amp;nbsp;Jahre statt mit dem Tode nur mit einer Körperstrafe bestraft wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im französischen &amp;#039;&amp;#039;[[Code pénal]]&amp;#039;&amp;#039; von 1810 war bei unter 16-Jährigen die Einsichtsfähigkeit individuell zu beurteilen. Lag diese vor, wurde allgemeines [[Strafrecht]] angewandt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den [[Vereinigte Staaten|Vereinigten Staaten]] gibt es kein einheitliches Alter, ab wann ein Kind von einem [[Jugendgericht]] (Juvenile court) verurteilt werden kann. Je nach Bundesstaat variiert das Mindestalter von 10 bis zumeist 13&amp;amp;nbsp;Jahren bis zu dem 17. oder 18.&amp;amp;nbsp;Lebensjahr. In einigen Staaten, wie in [[Washington (Bundesstaat)|Washington]], hängt das Mindestalter von der Schwere des Verbrechens ab. 1966 entschied der [[United States Supreme Court]], dass Jugendlichen ein Gerichtsverfahren gewährt werden muss; der Verzicht auf die Zuständigkeit eines Jugendgerichts muss freiwillig erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den einzelnen deutschen Ländern wurde im Verlauf des 19.&amp;amp;nbsp;Jahrhunderts die Strafmündigkeit auf 8, 10, 12 oder 14&amp;amp;nbsp;Jahre festgesetzt, allerdings sahen das [[Strafgesetzbuch (Preußen)|Strafgesetzbuch Preußens]] von 1851 und das [[Strafgesetzbuch für das Königreich Bayern von 1861]] kein Mindestalter vor, sondern stellten auf die individuelle Entwicklung ab. Mit dem [[Reichsstrafgesetzbuch]] von 1871 wurde die [[Strafmündigkeit]] auf 12&amp;amp;nbsp;Jahre festgesetzt, bis zum 18.&amp;amp;nbsp;Geburtstag galten gemilderte [[Strafrahmen]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ende des 19. Jahrhunderts traten verstärkt Bestrebungen zur Schaffung eines besonderen Jugendstrafrechts auf. Die ersten Früchte dieser Entwicklung waren, dass 1908 das erste Jugendgericht, im Jahre 1912 das erste Jugendgefängnis errichtet wurde. Im Jahre 1923 wurde das [[Jugendgerichtsgesetz (Deutschland)|Jugendgerichtsgesetz]] (JGG) verabschiedet, das den Schwerpunkt auf Erziehungsmaßregeln legte. Allerdings wurde 1943 eine Neufassung erlassen, die die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts gegen Jugendliche ermögliche. Das heutige JGG von 1953 und baute in seinen wesentlichen Grundzügen auf dem Gesetz von 1923 auf, siehe auch [[Jugendstrafrecht (Deutschland)]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzeldarstellungen ==&lt;br /&gt;
* &amp;#039;&amp;#039;Deutschland:&amp;#039;&amp;#039; [[Jugendstrafrecht (Deutschland)]], [[Jugendgerichtsgesetz (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
* &amp;#039;&amp;#039;Österreich&amp;#039;&amp;#039;: [[Jugendgerichtsgesetz 1988]]&lt;br /&gt;
* &amp;#039;&amp;#039;Schweiz&amp;#039;&amp;#039;: [[Jugendanwaltschaft]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* Klaus Laubenthal, Helmut Baier, Nina Nestler: &amp;#039;&amp;#039;Jugendstrafrecht.&amp;#039;&amp;#039; Springer-Verlag, Berlin 2015, ISBN 978-3-662-45026-0.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
* [https://www.mpicc.de/files/pdf1/alb_jugs1.pdf &amp;#039;&amp;#039;Jugendstrafrecht&amp;#039;&amp;#039;] – Universität Freiburg (ohne Jahr)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4028943-6}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Strafrecht| Jugend]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Jugend und Recht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;StephaniaBeata</name></author>
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