<?xml version="1.0"?>
<feed xmlns="http://www.w3.org/2005/Atom" xml:lang="de">
	<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?action=history&amp;feed=atom&amp;title=Jugendkammer</id>
	<title>Jugendkammer - Versionsgeschichte</title>
	<link rel="self" type="application/atom+xml" href="https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?action=history&amp;feed=atom&amp;title=Jugendkammer"/>
	<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Jugendkammer&amp;action=history"/>
	<updated>2026-06-09T07:32:09Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
	<generator>MediaWiki 1.43.8</generator>
	<entry>
		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Jugendkammer&amp;diff=525039&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Zweitversuch1: /* Kleine Jugendkammer */</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Jugendkammer&amp;diff=525039&amp;oldid=prev"/>
		<updated>2026-01-31T17:18:18Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Kleine Jugendkammer&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Dieser Artikel|beschreibt Jugendkammern in Deutschland. Für die Interessenvertretung in der Evangelischen Kirche in Deutschland siehe [[Jugendkammer (EKD)]].}}&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Jugendkammern&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; sind eine Form der [[Jugendgericht#Deutschland|Jugendgericht]]e.&amp;lt;ref&amp;gt;{{§|33|JGG|juris}} Abs. 2 [[Jugendgerichtsgesetz (Deutschland)|JGG]]&amp;lt;/ref&amp;gt; Nach {{§|33|JGG|juris}} des [[Jugendgerichtsgesetz (Deutschland)|Jugendgerichtsgesetz]] (JGG) werden so die [[Strafkammer]]n bezeichnet, die über – so der Wortlaut im JGG – „Verfehlungen“ [[Jugendlicher]] und [[Heranwachsender]] zu entscheiden haben. Wie alle Jugendgerichte können Jugendkammern auch zuständig sein, wenn von Erwachsenen begangene Straftaten oder Verfehlungen zum Nachteil von Kindern oder Jugendlichen waren oder den [[Jugendschutz]] betreffen ({{§|26|gvg|juris}} [[Gerichtsverfassungsgesetz|GVG]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Unterscheidung in kleine und große Jugendkammer ==&lt;br /&gt;
Jugendkammern gibt es nach {{§|33b|JGG|juris}} JGG in grundsätzlich zwei Besetzungen: der &amp;#039;&amp;#039;kleinen&amp;#039;&amp;#039; und &amp;#039;&amp;#039;großen Jugendkammer&amp;#039;&amp;#039;. In beiden Fällen sind die Kammern jeweils mit zwei [[Jugendschöffe]]n besetzt. In der Hauptverhandlung sollen dies ein Mann und eine Frau sein. Außerhalb der Hauptverhandlung wirken sie nicht an Entscheidungen mit ({{§|33a|JGG|juris}} JGG in Verbindung mit {{§|33b|JGG|juris}} Abs. 7 JGG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Kleine Jugendkammer ===&lt;br /&gt;
Die kleine Jugendkammer ist „mit dem Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen“ besetzt. Sie urteilt &lt;br /&gt;
in Verfahren über [[Berufung (Recht)#Strafsachen|Berufung]]en gegen Urteile des [[Jugendrichter]]s ({{§|33b|JGG|juris}} Abs. 2 JGG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Große Jugendkammer ===&lt;br /&gt;
Die große Jugendkammer ist grundsätzlich mit „drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei [[Jugendschöffe]]n“ besetzt. ({{§|33b|JGG|juris}} Abs. 1 JGG) Die große Jugendkammer kann aber auch der Eröffnung des [[Hauptverfahren]]s eine Besetzung mit zwei anstatt drei hauptberuflichen Richtern (aber jeweils zwei Jugendschöffen) beschließen. Mit drei Richtern wird verhandelt, wenn „die Sache nach den allgemeinen Vorschriften einschließlich der Regelung des {{§|74e|GVG|juris}} des [[Gerichtsverfassungsgesetz]]es zur Zuständigkeit des [[Schwurgericht]]s gehört,“ ({{§|33b|JGG|juris}} Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 JGG) wenn „ihre Zuständigkeit nach {{§|41|JGG|juris}} Absatz 1 Nummer 5 begründet ist oder“ ({{§|33b|JGG|juris}} Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 JGG) oder wenn „nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint.“ ({{§|33b|JGG|juris}} Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 JGG) Absatz 3 des {{§|33b|JGG|juris}} JGG führt näher aus, wann ein solcher Umfang / eine solche Schwierigkeit der Sache in der Regel gegeben ist: wenn „die Jugendkammer die Sache nach {{§|41|JGG|juris}} Absatz 1 Nummer 2 übernommen hat“, „die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird“ oder „die Sache eine der in {{§|74c|GVG|juris}} Absatz 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten zum Gegenstand hat.“ In allen anderen Fällen ist die Besetzung mit zwei Richtern zu beschließen. ({{§|33b|JGG|juris}} Abs. 2 JGG)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die große Jugendkammer ist auch für die Berufung gegen ein Urteil des [[Jugendschöffengericht]]s zuständig. ({{§|33b|JGG|juris}} Abs. 4 JGG) Die Regeln der Besetzung sind dabei die oben genannten, mit der Ausnahme, dass in Fällen, bei denen das Jugendschöffengericht „eine Jugendstrafe von mehr als vier Jahren“ aussprach, mit drei hauptberuflichen Richtern verhandelt wird. Sollten sich nach dem Beschluss der Besetzung mit zwei Richtern Umstände ergeben, die eine Besetzung mit drei Richtern nötig gemacht hätten, muss die große Jugendkammer die Besetzung mit drei Richtern beschließen. ({{§|33b|JGG|juris}} Abs. 5 JGG) Nach Rückverweisung durch ein [[Revisionsgericht]] oder [[Aussetzung der Hauptverhandlung]], kann die dann zuständige Jugendkammer die Besetzung neu beschließen. ({{§|33b|JGG|juris}} Abs. 6 JGG)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Belege ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Gerichtsverfassungsrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Strafprozessrecht (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Zweitversuch1</name></author>
	</entry>
</feed>