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	<title>Jedermannsrecht - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<summary type="html">&lt;p&gt;Bot: http → https&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Dieser Artikel|erläutert das skandinavische und alpenländische Jedermannsrecht; für andere Bedeutungen siehe [[Jedermannsrecht (Begriffsklärung)]].}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Jedermannsrecht&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, in der Schweiz &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Jedermannszutrittsrecht&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, ist ein in den [[Nordische Länder|nordischen Ländern]] (ausgenommen [[Dänemark]]), [[Schottland]] und in der [[Schweiz]] gültiges [[Gewohnheitsrecht]], das allen Menschen bestimmte grundlegende Rechte bei der Nutzung der [[Wildnis]] und gewissen privaten [[Grundbesitz|Landeigentums]] zugesteht. Da das Jedermannsrecht unter bestimmten Voraussetzungen auch Aktivitäten wie Zelten und Feuermachen erlaubt, geht es deutlich über ein reines [[Betretungsrecht (Erholung, Sport)|Betretungsrecht]], wie es zum Beispiel in Deutschland besteht, hinaus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Das Jedermannsrecht besteht in leicht unterschiedlichen, im Grundsatz aber gleichen Ausprägungen in [[Schweden]] &amp;#039;&amp;#039;(allemansrätten),&amp;#039;&amp;#039; [[Norwegen]] &amp;#039;&amp;#039;(allemannsretten)&amp;#039;&amp;#039;, [[Finnland]] (&amp;#039;&amp;#039;allemansrätten&amp;#039;&amp;#039; bzw. &amp;#039;&amp;#039;jokamiehenoikeus&amp;#039;&amp;#039;) und [[Estland]] (&amp;#039;&amp;#039;igameheõigus&amp;#039;&amp;#039;). Ähnliche Regelungen gelten mit dem &amp;#039;&amp;#039;Jedermannszutrittsrecht&amp;#039;&amp;#039; für Wald, Weide und unkultivierbares Land in der Schweiz. Eine ähnliche Tradition gibt es auch in Schottland, nicht jedoch im übrigen [[Vereinigtes Königreich|Großbritannien]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allgemein beinhaltet das Jedermannsrecht das Recht jedes Menschen, die Natur zu genießen und ihre Früchte zu nutzen, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen am jeweiligen Grund und Boden. Die Ausübung des Jedermannsrechts ist also nicht von der Zustimmung des Grundbesitzers abhängig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ebenso allgemein ist das Jedermannsrecht aber auch beschränkt durch die Bedingung, dass seine Ausübung weder der Natur noch anderen Menschen Schaden, Störungen oder sonstige Nachteile zufügen darf. Insbesondere ist der häusliche Frieden des Landbesitzers zu achten, so dass z.&amp;amp;nbsp;B. zu Wohnhäusern immer ein angemessener Abstand zu halten ist. Überdies kann das Jedermannsrecht in bestimmten Gebieten besonderen Beschränkungen unterliegen, insbesondere in [[Nationalpark]]s, [[Schutzgebiete in Natur- und Landschaftsschutz|Naturschutzgebieten]] oder militärischen [[Sperrgebiet]]en. So ist beispielsweise in zahlreichen schwedischen Nationalparks das Zelten grundsätzlich verboten.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=http://www.naturvardsverket.se/de/Var-natur/Das-Jedermannsrecht/Das-Jedermannsrecht--was-ist-erlaubt/Camping---Zelte/ |titel=Das Jedermannsrecht – was ist erlaubt? |titelerg=Camping – Zelte |hrsg=Naturvårdsverket |datum=2013-01-22 |zugriff=2019-11-19 |archiv-url=https://web.archive.org/web/20150710153601/http://www.naturvardsverket.se/de/Var-natur/Das-Jedermannsrecht/Das-Jedermannsrecht--was-ist-erlaubt/Camping---Zelte/ |archiv-datum=2015-07-10 |offline=ja}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Jagd]], das Fangen von Tieren sowie das Einsammeln von Eiern fallen nicht unter das Jedermannsrecht, sondern zählen, wenn es illegal geschieht, als [[Wilderei]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Gesetzliche Regelung ==&lt;br /&gt;
=== Finnland ===&lt;br /&gt;
Das Jedermannsrecht ist uralte Tradition und als Gewohnheitsrecht nur begrenzt schriftlich geregelt. Die Grenzen des Erlaubten sind allerdings in diversen Gesetzen, zum Beispiel dem Naturschutzgesetz und dem Strafgesetz, festgelegt.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=https://www.luontoon.fi/en/activities/hiking-and-outdoor-recreation/everymans-rights |titel=Everyman’s rights |hrsg=Metsähallitus (Luontoon.fi) |sprache=en |abruf=12. Februar 2026}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Norwegen ===&lt;br /&gt;
Das Jedermannsrecht ist im „Gesetz über das Leben im Freien“ (&amp;#039;&amp;#039;Lov om friluftslivet&amp;#039;&amp;#039;) vom 28. Juni 1957 festgeschrieben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Schottland ===&lt;br /&gt;
Das uralte Gewohnheitsrecht, sich in Schottland auf unkultiviertem Land frei bewegen zu dürfen, wurde mit dem &amp;#039;&amp;#039;Land Reform (Scotland) Act 2003&amp;#039;&amp;#039; festgeschrieben.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=http://www.legislation.gov.uk/asp/2003/2 |titel=Land Reform (Scotland) Act 2003 |hrsg=The National Archives |werk=legislation.gov.uk |zugriff=2015-07-09 |sprache=en}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Das Jedermannsrecht ist in Schottland auch unter dem Begriff &amp;#039;&amp;#039;Outdoor Access Code&amp;#039;&amp;#039; bekannt und sieht vor, dass bis zu drei Nächte wild gezeltet werden darf. Ausgenommen sind bewirtschaftete Flächen sowie Flächen in Sichtweite von Häusern und bei historischen Stätten. Grundsätzlich gilt es die Interessen anderer zu achten, die Umwelt zu schützen und Verantwortung für das eigene Handeln zu übernehmen. Seit dem 1. März 2017 gilt, dass während bestimmter Jahreszeiten im Nationalpark [[Loch-Lomond-and-the-Trossachs-Nationalpark|Loch Lomond and the Trossachs Nationalpark]] nicht wild gecampt werden darf. Hierfür sollen die Campingplätze genutzt werden oder man muss eine Genehmigung beantragen. Dies sind Maßnahmen zum Naturschutz.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=https://www.outdooraccess-scotland.scot/practical-guide-all/camping |titel=Camping |werk=Scottish Outdoor Access Code |sprache=en |abruf=2022-11-09}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Situation im übrigen Großbritannien siehe: [[Öffentliches Wegerecht]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Schweden ===&lt;br /&gt;
Ähnlich wie in Finnland existiert auch in Schweden kein Jedermannsrecht in schriftlicher Form, die Grenzen des Erlaubten sind allerdings in anderen Gesetzen festgelegt. In den 1940er Jahren kam in Schweden das Wort &amp;#039;&amp;#039;allemansrätt&amp;#039;&amp;#039; in Gebrauch als Beschreibung dieser uralten Regeln – aber immer noch [[Gewohnheitsrecht|lex non scripta]]. 1994 kam ein Satz in [[Regeringsformen#Kapitel 2|Kapitel 2 (§&amp;amp;nbsp;15 letzter Satz) der Regeringsformen]] (die Regeringsformen ist eines der [[Verfassung von Schweden|vier schwedischen Grundgesetze]]), der jedermann den freien Zugang zur Natur zusichert.&amp;lt;ref&amp;gt;Kapitel 2 §&amp;amp;nbsp;15 letzter Satz: [https://www.verfassungen.eu/sw/verf75-11-i.htm &amp;#039;&amp;#039;Alla ska ha tillgång till naturen enligt allemansrätten oberoende av vad som föreskrivits ovan.&amp;#039;&amp;#039;] (etwa: &amp;#039;&amp;#039;Unbeachtet des oben Vorgeschriebenen ist allen der Zugang zur Natur gemäß gemeinem Recht zuzusichern&amp;#039;&amp;#039;.)&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=https://www.riksdagen.se/sv/Dokument-Lagar/Lagar/Svenskforfattningssamling/Kungorelse-1974152-om-beslu_sfs-1974-152/?bet=1974:152#K2 |titel=Kungörelse (1974:152) om beslutad ny regeringsform |titelerg=2. Kapitel §&amp;amp;nbsp;15 |autor= |hrsg=Sveriges Riksdag |werk=Svensk författningssamling |seiten= |datum=1974-02-28 |zugriff=2015-07-09 |sprache=sv |format= |kommentar= |zitat=Alla ska ha tillgång till naturen enligt allemansrätten oberoende av vad som föreskrivits ovan. |offline=}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Schweiz ===&lt;br /&gt;
Die allgemeinen Nutzungsrechte bestimmter Länder haben ihren Ursprung in den mittelalterlichen Rechten aller Bürger eines bestimmten Gebietes an gemeinschaftlichem Eigentum wie [[Allmende]]n oder herrenlosem Land (z.&amp;amp;nbsp;B. im Hochgebirge, öffentliche Gewässer etc.). Definiert ist das in erster Linie in {{Art.|699|ZGB|ch}} Abs. 1 [[Zivilgesetzbuch (Schweiz)|ZGB]]. Einzelne Kantone regeln die Zutritts- und Nutzungsrechte von Personen ohne spezielle Nutzungsrechte noch detaillierter.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=http://www.admin.ch/ch/d/sr/921_0/a14.html |titel=Art. 14 Zugänglichkeit |hrsg=Der Bundesrat |werk=Bundesgesetz über den Wald (WaG) |datum=2013-07-01 |zugriff=2015-07-09}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=http://www.sl-fp.ch/getdatei.php?datei_id=347 |titel=100 Jahre Jedermannszutrittsrecht – das zentrale Nutzungsrecht für die Landschaft |autor=Raimund Rodewald |hrsg=Stiftung Landschaftsschutz Schweiz |datum=2007-12-07 |abruf=2019-11-19 |format=PDF |archiv-url=https://web.archive.org/web/20150924102536/http://www.sl-fp.ch/getdatei.php?datei_id=347 |archiv-datum=2015-09-24 |offline=ja}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach ZGB gilt, dass Wald und Weide für jedermann zugänglich sind, soweit dadurch keine übermäßige Nutzung verbunden ist. Außer in speziellen Fällen, wie z.&amp;amp;nbsp;B. zum Schutze von Jungwald oder Biotopen, darf auch Privatwald nicht eingezäunt werden, um den Zutritt fremder Personen zu verhindern. Besonders nutzungsintensive Aktivitäten mit möglichem Schadenspotenzial am Eigentum (z.&amp;amp;nbsp;B. Veranstaltungen im Wald, Zufahrt mit Wagen oder Motorfahrzeugen) können aber von Bewilligungen abhängig gemacht werden. Analoge Regelungen gelten auch für nicht nutzbares Land wie öffentliche Gewässer, Fels, Schnee und Eis – unabhängig davon, ob dieses tatsächlich herrenlos ist (d.&amp;amp;nbsp;h. der Hoheit der Kantone untersteht, so dass kein neues Privateigentum begründet werden kann) oder sich das unfruchtbare Land in Ausnahmefällen in Privateigentum befindet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch kann zum Schutze der Natur durch den betreffenden Kanton eine Begrenzung der Ausübung des Jedermannsrechtes erlassen werden (z.&amp;amp;nbsp;B. zum Pflücken von Pilzen, Sammeln von Beeren und Holz im Wald).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Andere Länder ===&lt;br /&gt;
In Dänemark gibt es kein historisch entstandenes Jedermannsrecht. Die seit 2004 für zwei Jahre versuchsweise geltende Regelung, die zunächst in etwa 40 Wäldern das Übernachten im Zelt für nichtmotorisierte Reisende zu ähnlichen Bedingungen wie im übrigen [[Skandinavien]] erlaubte, wurde nach Ablauf des Versuchszeitraums dauerhaft eingeführt und auf über 200 Wälder ausgedehnt.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=https://de.naturstyrelsen.dk/naturerlebnisse/uebernachten-in-der-natur/ |titel=Übernachten in der Natur |hrsg=Dänisches Amt für Naturverwaltung |sprache=de |abruf=2022-05-13 |kommentar=Abschnitt „Freies Zelten“}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den [[Baltische Staaten|baltischen Staaten]] wird außerhalb von [[Nationalpark]]s das freie Übernachten in Zelten und Campingfahrzeugen toleriert.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=http://www.baltikuminfo.de/index.php?p=14 |titel=Camping |hrsg=Baltikum Tourismus Zentrale |archiv-url=https://web.archive.org/web/20110713042228/http://www.baltikuminfo.de/index.php?p=14 |archiv-datum=2011-07-13 |zugriff=2009-06-11}}&amp;lt;/ref&amp;gt; In [[Österreich]] ([[Wegefreiheit]]) und [[Deutschland]] ([[Betretungsrecht (Erholung, Sport)|Betretungsrecht]]) ist hingegen normalerweise lediglich das &amp;#039;&amp;#039;Betreten&amp;#039;&amp;#039; von Wald und Flur zu Fuß oder auf [[Ski]]ern für die Allgemeinheit zugelassen. In [[Bayern]] ist das Recht im [[Schwammerlparagraph]] der [[Verfassung des Freistaates Bayern|Verfassung]] kodifiziert. In Art. 141 der bayerischen Verfassung wird darin unter anderem Folgendes definiert: „Der Genuß der Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur, insbesondere das Betreten von Wald und Bergweide, das Befahren der Gewässer und die Aneignung wildwachsender Waldfrüchte in ortsüblichem Umfang ist jedermann gestattet.“ In [[Brandenburg]] gilt darüber hinaus: „Fuß-, Rad-, Reit- und Wasserwanderer sowie -wanderinnen dürfen in der freien Landschaft für eine Nacht Zelte aufstellen.“&amp;lt;ref&amp;gt;[https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgnatschag#22 § 22 Abs. 1 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG9; abgerufen am 19. August 2020.]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In [[Neuseeland]] ist das freie Übernachten in Zelten und Campingfahrzeugen unter Neuseeländern eine traditionell beliebte Urlaubsform, die auch unter Budgetreisenden aus Übersee an Beliebtheit gewinnt.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=http://www.tourism.net.nz/new-zealand/about-new-zealand/free-camping.html |titel=Free Camping in New Zealand |werk=New Zealand tourism guide |zugriff=2015-07-09 |sprache=en}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Aufgrund von erhöhtem Tourismus bzw. zunehmenden Fällen von Umweltverschmutzung durch sogenannte [[freedom campers]] wurde 2011 der Freedom Camping Act verabschiedet, welcher das freie Übernachten auf öffentlichem Land reguliert&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=http://www.legislation.govt.nz/act/public/2011/0061/latest/whole.html#whole |titel=Freedom Camping Act 2011 |werk=New Zealand Legislation |hrsg=New Zealand Parliamentary Counsel Office |zugriff=2016-12-05 |sprache=en}}&amp;lt;/ref&amp;gt;, wobei u.&amp;amp;nbsp;a. lokale Behörden Freedom Camping auf ihrem Gebiet einschränken, jedoch nicht völlig verbieten dürfen.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=http://www.legislation.govt.nz/act/public/2011/0061/latest/whole.html#DLM3886706 |titel=Freedom Camping Act 2011 |titelerg=Section 12 |werk=New Zealand Legislation |hrsg=New Zealand Parliamentary Counsel Office |zugriff=2016-12-05 |sprache=en |zitat=A local authority may not make bylaws under section 11 that have the effect of prohibiting freedom camping in all the local authority areas in its district.}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Bestandteile des Jedermannsrechtes ==&lt;br /&gt;
=== Freie Bewegung in der Natur ===&lt;br /&gt;
Besuchern und Wanderern gibt das Jedermannsrecht die Möglichkeit, das Land zu Fuß, auf Skiern oder per [[Fahrrad]] zu durchqueren. Motorisierte Fahrzeuge dürfen dagegen nicht verwendet werden. Motorisierte Fahrzeuge dürfen jedoch auf unkultiviertem Land am Straßenrand geparkt werden, wenn dadurch weder der Verkehr behindert noch Schäden angerichtet werden.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.regjeringen.no/en/doc/Laws/Acts/Outdoor-Recreation-Act.html?id=172932 &amp;#039;&amp;#039;Outdoor Recreation Act&amp;#039;&amp;#039; (Norwegen, englisch)] §&amp;amp;nbsp;4 Abs.&amp;amp;nbsp;2&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es darf kein Schaden an Höfen und Gärten, Feldern, Wiesen oder Aufforstungen angerichtet werden. Im Sommer müssen Felder unter Nutzung von Wegen durchquert werden, während die Bewegung auf Feldern im Winter frei ist. Werden Tore, Gatter und ähnliche Schließvorrichtungen geöffnet, so müssen diese unmittelbar nach dem Passieren wieder geschlossen werden, damit z.&amp;amp;nbsp;B. kein Vieh entlaufen kann. Der Bereich um ein Wohnhaus, die sogenannte Hausfriedenszone, darf nicht durchquert werden. Ob das Privatgrundstück umzäunt ist oder nicht, spielt hierbei keine Rolle.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Norwegen: Kultiviertes Land darf ohne Genehmigung des Besitzers nur im Winter betreten werden, wenn der Boden gefroren oder schneebedeckt ist.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.regjeringen.no/en/doc/Laws/Acts/Outdoor-Recreation-Act.html?id=172932 &amp;#039;&amp;#039;Outdoor Recreation Act&amp;#039;&amp;#039; (Norwegen, englisch)] §&amp;amp;nbsp;3 Abs.&amp;amp;nbsp;1&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Übernachten ===&lt;br /&gt;
Auf unkultiviertem Land erlaubt das Jedermannsrecht jedem das [[Camping|Zelten]] für ein bis zwei Nächte. In der Nähe von Wohnhäusern muss jedoch immer die Erlaubnis des Grundbesitzers eingeholt werden; dieses gilt ebenfalls für gruppenweises Zelten. Es dürfen für die Übernachtung keine zusätzlichen Aufbauten getätigt werden. Auch darf man den Boden nur soweit aufgraben, dass sein Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Norwegen: Beim Zelten ist zu &amp;#039;&amp;#039;bewohnten&amp;#039;&amp;#039; Häusern und Hütten so viel Abstand zu halten, dass deren Bewohner nicht gestört werden, mindestens jedoch 150&amp;amp;nbsp;Meter.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.regjeringen.no/en/doc/Laws/Acts/Outdoor-Recreation-Act.html?id=172932 &amp;#039;&amp;#039;Outdoor Recreation Act&amp;#039;&amp;#039; (Norwegen, englisch)] §&amp;amp;nbsp;9 Abs.&amp;amp;nbsp;2 Satz&amp;amp;nbsp;3&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schweiz: Das Übernachten in einem kleinen Zelt oder in einem Biwak ist grundsätzlich erlaubt. Allgemein gilt, dass Standorte oberhalb der Waldgrenze als unbedenklich gelten, wobei in Nähe von Alp- und Berghütten die entsprechende Erlaubnis eingeholt werden soll. An ökologisch sensiblen Standorten (Waldgrenze, Auen, Feuchtgebieten) sollte auf eine Übernachtung verzichtet werden. In Schutzgebieten ist das freie Campieren verboten. Entsprechende Karten weisen solche Gebiete aus.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=http://www.sac-cas.ch/nc/umwelt/naturvertraeglicher-bergsport/campieren-biwakieren.html?cid=1094&amp;amp;did=1011756&amp;amp;sechash=1b1b5e16 |titel=Campieren und Biwakieren in den Schweizer Bergen mit Rücksicht auf Natur und Umwelt |hrsg=Schweizer Alpen-Club SAC |zugriff=2019-11-19 |format=PDF |archiv-url=https://web.archive.org/web/20150321192510/http://www.sac-cas.ch/nc/umwelt/naturvertraeglicher-bergsport/campieren-biwakieren.html?cid=1094&amp;amp;did=1011756&amp;amp;sechash=1b1b5e16 |archiv-datum=2015-03-21 |offline=ja}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Einige Gemeinden oder Regionen untersagen wildes Campieren.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=https://www.alternatives-wandern.ch/biwak/biwakverbote.htm |titel=Biwak-Verbotsliste |werk=Alternatives-Wandern.ch |zugriff=2018-08-06}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Im Wasser ===&lt;br /&gt;
In allen genannten Ländern besteht grundsätzlich freier Zugang zu Meeresküsten, Seen und Flüssen. Baden, Rudern, Paddeln, Segeln und vorübergehendes Anlegen mit Booten ist überall gestattet außer an Privatgrundstücken und Gebieten mit [[Behörde|behördlichem]] Zugangsverbot. Besondere Verbote oder Gebote sind durch behördliche Hinweisschilder gekennzeichnet. Lediglich in Schottland auf den vom [[Canal &amp;amp; River Trust]] (bis 2012 [[British Waterways]]) unterhaltenen Gewässern ([[Caledonian Canal]] einschließlich [[Loch Ness]], [[Crinan Canal]], [[Lowland Canals]]) benötigen auch nichtmotorisierte Boote eine Lizenz, diese ist allerdings kostenlos erhältlich.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.waterscape.com/things-to-do/boating/licensing &amp;#039;&amp;#039;boat licences and registrations&amp;#039;&amp;#039;], Abschnitt &amp;#039;&amp;#039;Scottish Navigation Licence&amp;#039;&amp;#039;&amp;lt;/ref&amp;gt; In der Schweiz müssen auch Gummiboote, sofern sie über 2,5 Meter lang sind und über die Uferzone hinaus gefahren werden soll, angemeldet werden (Boote länger als 2,5 Meter gelten, unabhängig von ihrer Art, rechtlich als Schiffe). Für Motorboote gelten länderspezifisch unterschiedliche Bestimmungen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Finnland: Das Führen von Motorbooten ist auf allen Gewässern grundsätzlich zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Norwegen: Das Führen von Motorbooten ist auf Salzwasser und auf Seen mit einer Oberfläche von mehr als 2&amp;amp;nbsp;km² grundsätzlich gestattet, auf Flüssen und kleineren Seen nur dann, wenn diese Teil eines öffentlichen Schifffahrtsweges sind. Es können jedoch lokale Verbote verhängt werden.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.regjeringen.no/en/doc/Laws/Acts/Motor-traffic-on-uncultivated-land-and-i.html?id=173402 &amp;#039;&amp;#039;Motor traffic on uncultivated land and in watercourses&amp;#039;&amp;#039; (Norwegen, englisch)], §&amp;amp;nbsp;4 Abs.&amp;amp;nbsp;3&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schottland: Das Führen von Motorbooten auf Binnengewässern ist ausschließlich mit einer für das jeweilige Gewässer gültigen Lizenz zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schweden: Das Führen von Motorbooten ist auf allen Gewässern grundsätzlich zulässig, [[Wassermotorrad|Wassermotorräder]] dürfen hingegen nur in speziell dafür zugelassenen Bereichen und auf öffentlichen Schifffahrtswegen benutzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schweiz: Motorboote sind anmeldepflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Sammeln und Pflücken ===&lt;br /&gt;
[[Datei:2018 05 Jedermannsrecht IMG 1645.JPG|mini|links|Blumenpflückendes Mädchen]]&lt;br /&gt;
Wild wachsende [[Beere]]n, [[Pilze]], [[Blume]]n, herabgefallene [[Zweig]]e und [[Reisig|Trockenreisig]] dürfen für den persönlichen Bedarf gepflückt bzw. gesammelt werden. Hier gibt es aber je nach Land verschiedene Beschränkungen. Verschiedene seltene Pflanzen sind unter [[Naturschutz]] gestellt und dürfen nicht gepflückt werden. Das Mitnehmen von lebenden Bäumen und von Sträuchern, das Abbrechen von Zweigen, Ästen, Reisig, Baumrinde, von Harz und von Saft lebender Bäume kann verboten sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Finnland: Die [[Moltebeere]] darf nur von Samen in Lappland gepflückt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Norwegen: War bis 2012 nicht im Jedermannsrecht selbst, sondern im Strafgesetz geregelt.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.regjeringen.no/no/dokumenter/prop-88-l-20102011/id638311/?ch=7 Endringsbehov som følge av endringer i friluftsloven] (norw.)&amp;lt;/ref&amp;gt; Seither behandelt §&amp;amp;nbsp;5 des Jedermannsrechts dieses Thema.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://lovdata.no/lov/1957-06-28-16/§&amp;amp;nbsp;5 Lov om friluftslivet (friluftsloven) §&amp;amp;nbsp;5]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schweden: Das Pflücken von Nüssen und Eicheln ist nicht gestattet. Dies ist im schwedischen Strafgesetzbuch geregelt.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=https://www.riksdagen.se/sv/Dokument-Lagar/Lagar/Svenskforfattningssamling/Brottsbalk-1962700_sfs-1962-700/#K12 |titel=Brottsbalk |titelerg=Artikel 12, §&amp;amp;nbsp;2 |autor= |hrsg=Sveriges Riksdag |werk=Svensk författningssamling |zugriff=2015-06-24 |sprache=sv}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Fischen ===&lt;br /&gt;
In Finnland ist nur das [[Angeln (Fischfang)#Stippfischen|Stippfischen]] (Angeln nur mit Haken und Leine, ohne Rolle) mit natürlichem Köder&amp;lt;ref&amp;gt;{{Webarchiv|url=http://www.mmm.fi/en/index/frontpage/Fishing,_game_reindeer/Recreational_fishing/mita_lupia_tarvitsen_2/angling_jiggling.html |wayback=20090811040924 |text=Angling, jigging and ice-fishing}} (englisch)&amp;lt;/ref&amp;gt; im Rahmen des Jedermannsrechts generell gestattet. Im Süßwasser kann es jedoch örtliche Beschränkungen und Verbote geben. Für alle anderen Formen des Fischens wird eine Genehmigung benötigt. Personen unter 18 und über 64 Jahren benötigen keine Genehmigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Norwegen darf im Salzwasser, also im offenen Meer und in den [[Fjord]]en, ohne Genehmigung geangelt werden. Angeln im Süßwasser sowie jegliche andere Art des Fischens ist nur mit einem Angelschein zulässig. Angelscheine gelten nur in bestimmten Regionen und sind dort bei Touristeninformationen, Sportgeschäften und Kiosken erhältlich. Personen ohne festen Wohnsitz in Norwegen dürfen selbst gefangenen Fisch nicht verkaufen. Zum 1.&amp;amp;nbsp;Januar 2018 wurde die Ausfuhrbeschränkung für in eigener Regie selbst gefangenen Fisch von 15 auf 10&amp;amp;nbsp;kg reduziert und die Frist von 24 Stunden auf sieben Tage verlängert. Die Erlaubnis, über die zulässige Menge hinaus einen „Trophäenfisch“ zu exportieren, wurde gestrichen. Für Hobbyangler, die ihren Fisch nachweislich mit einem zertifizierten norwegischen Angelanbieter gefangen haben, wurde die Ausfuhrquote auf 20&amp;amp;nbsp;kg erhöht. Ab 2021 werden die Vorschriften weiter verschärft: Seefisch, der nicht mit einem zertifizierten Angelanbieter gefangen wurde, darf dann gar nicht mehr exportiert werden. Die Exportquote für mit einem Angelanbieter gefangenen Fisch wird auf 18 kg beschränkt und darf nur noch zweimal pro Jahr in Anspruch genommen werden.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=http://www.fiskeridir.no/Fritidsfiske/Turistfiske-i-Norge/Utfoersel |titel=Utførsel av fisk: kvote og krav til dokumentasjon |hrsg=Fiskeridirektoratet |zugriff=2018-01-03 |sprache=no |archiv-datum=2018-01-03 |archiv-url=https://web.archive.org/web/20180103193550/http://www.fiskeridir.no/Fritidsfiske/Turistfiske-i-Norge/Utfoersel |offline=ja |archiv-bot=2025-08-03 09:27:49 InternetArchiveBot }}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Schottland darf ohne Genehmigung nur im Meer geangelt werden. Angeln im Süßwasser sowie jede andere Form des Fischens nur mit Genehmigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Schweden umfasst das Jedermannsrecht nicht das Recht zum Fischen. Der schwedische Staat hat aber die Rechte zum [[Eisfischen]] und zum [[Angeln (Fischfang)|Angeln]] mit einer einfachen, spindellosen Rute im Meer sowie in den fünf größten Seen des Landes ([[Vänern]], [[Vättern]], [[Mälaren]], [[Hjälmaren]] und [[Storsjön]]) von den Eigentümern eingelöst, was als „freies Fischen“ bekannt ist. Für alle anderen Gewässer und jede andere Form des Fischfangs ist eine Erlaubnis (&amp;#039;&amp;#039;fiskekort&amp;#039;&amp;#039;, „Angelkarte“) erforderlich. Auch für Inhaber einer Angelkarte können für bestimmte Gewässer weitere Einschränkungen angeordnet werden. So kann die Anzahl der pro Person und Tag maximal zu fangenden Fische begrenzt sein, oder es dürfen bestimmte Fischarten nicht gefangen werden. Seit dem 7.&amp;amp;nbsp;Mai 2011 ist es Freizeitfischern überdies verboten, selbst gefangenen Seefisch zu verkaufen.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=https://www.havochvatten.se/hav/fiske--fritid/sport--och-fritidsfiske/lagstiftning-som-ror-fritidsfisket.html |titel=Lagstiftning som rör fritidsfisket |hrsg=Havs- och vattenmyndigheten |datum=2014-12-09 |zugriff=2015-09-09 |sprache=sv |kommentar=siehe letzter Absatz}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Schweiz ist die Fischerei nicht durch Art. 699 ZGB abgedeckt, es gilt das &amp;#039;&amp;#039;Bundesgesetz über die Fischerei&amp;#039;&amp;#039;, vgl. [[Angeln (Fischfang)#Schweiz]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Feuer ===&lt;br /&gt;
Prinzipiell ist es – ausgenommen in Finnland – zulässig, auf unkultiviertem Land oder im Wald ein Lagerfeuer anzuzünden, solange man dabei größtmögliche Vorsicht walten lässt. Falls die Gefahr besteht, dass [[Vegetation]] in Brand geraten könnte, darf kein Feuer gemacht werden. Auch auf Felsen darf kein Feuer gemacht werden, da diese bersten könnten. Besondere Vorsicht ist auch auf Moos, [[Torf]] und ähnlichen Untergründen geboten, da hier ein Feuer unter Umständen unbemerkt weiterschwelen kann. Idealerweise benutzt man eine hierfür eingerichtete Feuerstelle. Auch sollte man stets darauf achten, dass im Notfall genügend Wasser oder lose Erde zum Löschen zur Verfügung steht. Bevor eine Feuerstelle verlassen wird, muss unbedingt sichergestellt werden, dass das Feuer vollständig gelöscht ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Brandgefahr durch Trockenheit können die örtlichen Behörden das Feuermachen verbieten. Ein solches Verbot kann dann auch für speziell eingerichtete Feuerstellen gelten. In Nationalparks und Naturschutzgebieten kann das Feuermachen weiter eingeschränkt oder auch gänzlich verboten sein. Ob Feuermachen an einer bestimmten Stelle gerade erlaubt ist oder nicht, ist im Einzelfall je nach Land bei entsprechenden behördlichen Webseiten, der jeweiligen Gemeindeverwaltung, in Polizeistation oder [[Touristeninformation]] zu erfragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Brennmaterial darf auf dem Boden liegendes Totholz, Reisig etc. verwendet werden. Es dürfen keine Äste, Zweige oder Rinde von lebenden Bäumen abgesägt oder abgebrochen werden. In der Schweiz gilt, dass naturbelassenes Holz verwendet werden darf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Finnland: Das Entfachen von offenem Feuer ist ohne Genehmigung des Grundeigentümers nur in Notfällen erlaubt. Campingkocher und ähnliche Geräte, bei denen das Feuer nicht mit dem Boden in Berührung kommen kann, sowie speziell eingerichtete Feuerstellen dürfen jedoch benutzt werden.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle | url=http://www.ym.fi/download/noname/%7B595923BE-007D-4405-B69C-1748A02055EF%7D/57650 | titel=Everyman&amp;#039;s right | hrsg=Finland&amp;#039;s environmental administration | datum=2016-05-31 | seiten=9 | zugriff=2016-10-05 | format=PDF | sprache=en |zitat=Campfires or other open fires may not be lit without permission&lt;br /&gt;
from the landowner. }}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Norwegen: Im Zeitraum 15.&amp;amp;nbsp;April bis 15.&amp;amp;nbsp;September ist das Entfachen von offenem Feuer in der Nähe von Wald generell verboten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schweiz: In Schutzgebieten oder nach örtlicher Anweisung kann das Feuermachen untersagt werden. Darüber hinaus ist die aktuelle Situation hinsichtlich der Waldbrandgefahr vorgängig abzuklären, die entsprechenden Verfügungen sind zu befolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Abfall ===&lt;br /&gt;
Es dürfen keinerlei Abfälle zurückgelassen werden. Auch das Vergraben von Abfällen, ausgenommen Exkremente, ist nicht zulässig, da Tiere sie wieder ausgraben und sich daran verletzen können. Aus dem gleichen Grund dürfen auch keine Müllsäcke neben bereits gefüllten Abfallbehältern abgestellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Wegefreiheit]] in Österreich&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Wiktionary}}&lt;br /&gt;
* {{Internetquelle | url=https://www.nationalparks.fi/everymansright | titel=Everyman’s Right | hrsg=Nationalparks.fi | datum=2024 | zugriff=2024-08-31 | sprache=en}}&lt;br /&gt;
* {{Internetquelle | url=http://www.naturvardsverket.se/de/Var-natur/Das-Jedermannsrecht/ | titel=Das Jedermannsrecht | hrsg=Naturvårdsverket | zugriff=2016-10-05 | kommentar=Seite der schwedischen Naturschutzbehörde &amp;#039;&amp;#039;Naturvårdsverket&amp;#039;&amp;#039; zum Jedermannsrecht }}&lt;br /&gt;
* {{Internetquelle | url=http://www.norwegen.no/travel/camping/jedermannsrecht/ | titel=Jedermannsrecht | hrsg=Königlich Norwegische Botschaft | zugriff=2016-10-05 | kommentar=Offizielle Seite der norwegischen Botschaft in Deutschland zum Thema Jedermannsrecht }}&lt;br /&gt;
* {{Internetquelle | url=https://lovdata.no/dokument/NL/lov/1957-06-28-16 | titel=Lov om friluftslivet | werk=www.lovdata.no | zugriff=2016-10-05 | sprache=no | kommentar=Originaltext des „Gesetzes über das Leben im Freien“ }}&lt;br /&gt;
* {{Internetquelle | url=https://www.sac-cas.ch/de/umwelt/bergsport-und-umwelt/campieren-und-biwakieren/ |titel=Campieren und Biwakieren |hrsg=Schweizer Alpen-Club |zugriff=2019-05-07}}&lt;br /&gt;
* {{Internetquelle | url=https://www.schwedenliebe.com/de/schweden-infos/jedermannsrecht |titel=Das Jedermannsrecht in Schweden |hrsg=Schwedenliebe |zugriff=2018-04-12}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Verwaltungsrecht]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Sachenrecht]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Recht (Schweiz)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Kultur (Schweden)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Kultur (Norwegen)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Kultur (Finnland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Forstrecht]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Umwelt- und Naturschutz]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Outdoor]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Alpinismus]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Recht (Schweden)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Recht (Norwegen)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Recht (Finnland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Recht (Schottland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Wanderweg in Schottland| Jedermannsrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
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