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	<title>Iudex a quo - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-09T08:25:08Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Iudex_a_quo&amp;diff=246460&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Stephan Klage: Iudex als lf-Quelle</title>
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		<updated>2025-12-19T09:18:49Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Iudex als lf-Quelle&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Iudex a quo&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ([[Latein|lat.]]) ist ein Begriff aus dem Bereich des Rechts. Er bedeutet übersetzt „[[Iudex|Richter]], von dem [es kommt]“ und meint den Richter (auch [[Kollegialgericht]]e), dessen Entscheidung mit einem [[Rechtsmittel]] angefochten wird (vgl. auch [[Devolutiveffekt]]). Gegenstück ist der [[iudex ad quem]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es wird meist auch vom „Erstrichter“ gesprochen, weil dieser „als Erster“ mit der Sache befasst war. Eine andere Bezeichnung lautet „Vorderrichter“. Ein weiteres Synonym ist „unteres Gericht“, weil es sich meist um ein Gericht niederer Ordnung handelt. Die Ordnung des Gerichtes ist jedoch nicht unmittelbar maßgebend, sondern es kommt auf die Regelungen der jeweiligen Prozessordnungen an. So kann auch ein Oberlandesgericht ein iudex a quo sein, wenn es im ersten Rechtszug entscheidet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff wird meist im Zusammenhang mit Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtsverfahren genannt und bezieht sich auf den [[Instanzenzug]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidungen über die Zulassung der [[Berufung (Recht)|Berufung]] in [[Verwaltungsgericht (Deutschland)|Verwaltungsgerichtsverfahren]] ({{§|124|vwgo|juris}} Abs. 2 [[Verwaltungsgerichtsordnung|VwGO]]) und der [[Revision (Recht)|Revision]] ({{§|139|vwgo|juris}} Abs. 1 VwGO) finden beim „iudex a quo“ statt, d.&amp;amp;nbsp;h. über die Zulassung entscheidet das [[Gericht]], das das angegriffene Urteil gefällt hat. Lässt der „iudex a quo“ die Berufung beziehungsweise Revision nicht zu, kann über die Zulassung der Berufung beziehungsweise Revision eine Entscheidung des „iudex ad quem“, d.&amp;amp;nbsp;h. des Gerichts, das über das Rechtsmittel entscheidet, herbeigeführt werden ({{§|124a|vwgo|juris}} Abs. 4, 5, {{§|133|vwgo|juris}} VwGO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im [[Strafprozess]] ist ein Rechtsbehelf immer beim iudex a quo einzulegen. Für die Berufung ist dies in {{§|314|stpo|juris}} Abs. 1 [[Strafprozessordnung (Deutschland)|StPO]] geregelt, für die Revision in {{§|341|stpo|juris}} Abs. 1 StPO und für die Beschwerde in {{§|306|stpo|juris}} Abs. 1 StPO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Beschwerde in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Familiensachen ist die Einlegung in {{§|64|FamFG|juris}} Absatz 1 [[Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit|FamFG]] geregelt. Danach muss die Beschwerde beim iudex a quo eingelegt werden. Dies gilt nicht für die Rechtsbeschwerde ({{§|71|famfg|juris}} Abs. 1 S. 1 FamFG) sowie im Finanzgerichtsverfahren für die (als alleiniges Rechtsmittel gegen Urteile statthafte) Revision ({{§|115|fgo|juris}} Abs. 1 FGO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hingegen muss im [[Zivilprozess (Recht)|Zivilprozess]] das Rechtsmittel beim iudex ad quem eingelegt werden (für die Berufung {{§|519|zpo|juris}} Absatz 1 [[Zivilprozessordnung (Deutschland)|ZPO]], für die Revision {{§|549|zpo|juris}} Absatz 1 ZPO). Die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO kann wahlweise beim Ausgangsgericht, von dem die angefochtene Entscheidung stammt – also beim iudex a quo – oder beim Beschwerdegericht – also beim iudex ad quem – eingelegt werden, vgl. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für alle Gerichtsbarkeiten gilt, dass die Einlegung beim falschen Gericht unschädlich sein &amp;#039;&amp;#039;kann&amp;#039;&amp;#039;, wenn das Gericht dies erkennt und das Rechtsmittel rechtzeitig an das zuständige Gericht weiterleitet, wozu es verpflichtet ist. Geht es dort jedoch erst nach Ablauf der Frist ein, geht dies zu Lasten des Rechtsmittelführers. Dies gilt nicht, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung falsch war oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Ursachen vorliegen, wie eine justizinterne Fehlleitung in gemeinsamen Posteingangsstellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Prozessrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Lateinische Phrase]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Stephan Klage</name></author>
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