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	<title>Inventar - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<title>imported&gt;Diopuld: /* Einzelnachweise */</title>
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		<updated>2025-07-18T03:58:55Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Einzelnachweise&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Begriffsklärungshinweis}}&lt;br /&gt;
[[Datei:Aufkleber Eigentum des Volkes Inv-Nr.jpg|mini|Inventar in Betrieben oder Schulen der DDR wurde als [[Volkseigentum]] durch einen solchen Aufkleber mit Inventar-Nummer kenntlich gemacht.]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Inventar&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ({{laS|inventarium}} „Gesamtheit des Gefundenen“) ist im [[Rechnungswesen]] ein [[Bestandsverzeichnis]] aller [[Vermögensgegenstand|Vermögensgegenstände]] und [[Schulden]] eines [[Unternehmen]]s zu einem bestimmten [[Stichtag]]. In [[Recht]]stexten und im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff &amp;#039;&amp;#039;Inventar&amp;#039;&amp;#039; in zwei unterschiedlichen Bedeutungen verwendet. Einerseits für eine [[Sachgesamtheit]] von [[Sache (Recht)|Sachen]], die in einem jeweils angegebenen Zusammenhang stehen (z. B. Grundstücksinventar). Andererseits für ein [[Verzeichnis]] von selbstständigen Sachen einer Sachgesamtheit,  (z. B. Inventar eines Nachlasses). Im Rahmen von [[Inventarisation]]sprojekten der [[Kunstgeschichte|Kunstwissenschaft]] werden umfangreiche Inventare, vor allem für [[Denkmal (Zeugnis)|Denkmäler]], erstellt. Im [[Archivwesen]] wurden seit dem 19. Jahrh. die im Zuge der [[Archivische Verzeichnung|archivischen Verzeichnung]] erstellten [[Repertorium|Repertorien]] unter dem Titel „Inventar“ in langen Veröffentlichungsreihen publiziert. Die Unterscheidung in &amp;#039;&amp;#039;lebendes&amp;#039;&amp;#039; (Vieh und Haustiere) und &amp;#039;&amp;#039;totes&amp;#039;&amp;#039; (Einrichtungsgegenstände und Betriebsmittel) Inventar bei einer Sachgesamtheit kommt in Rechtsvorschriften nicht vor, wird jedoch häufig bei vertraglichen Regelungen verwendet (siehe  [[#Rechtsfragen|Rechtsfragen]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Dem Inventar vorausgegangen ist die [[Inventur]]. Die [[Arbeitsergebnis]]se der Inventur werden schriftlich in einem Verzeichnis festgehalten, das Inventar genannt wird. Voraussetzung einer ordnungsmäßigen [[Buchführung]] und [[Bilanzierung]] sind [[Bestandsaufnahme]]n über das Unternehmensvermögen und die Schulden am Anfang und Ende des [[Geschäftsjahr]]s.&amp;lt;ref&amp;gt;Norbert Horn, Rainer Walz: &amp;#039;&amp;#039;Kommentar Handelsgesetzbuch&amp;#039;&amp;#039;, Band 3, Drittes Buch, [https://books.google.de/books?id=Oc8gAAAAQBAJ&amp;amp;pg=PA3&amp;amp;dq=inventur+commerce+1807&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=inventur%20%20&amp;amp;f=false§§ 238–342a, 1999, § 240 Rn. 4]&amp;lt;/ref&amp;gt; Sie weisen nach, dass Vermögensgegenstände und Schulden tatsächlich existieren. Der Nachweis körperlich vorhandener Vermögensgegenstände erfolgt dabei im Rahmen der Inventur durch [[Zählen]], [[Messung|Messen]] oder [[Waage|Wiegen]]. Gezählt werden beispielsweise [[Stück (Mengeneinheit)|Stückzahlen]] (Anzahl der [[Personenkraftwagen]] eines [[Fuhrpark]]s), gemessen werden [[Liter]] ([[Getränk]]e) oder [[Länge (Mathematik)|Längen]] ([[Ellenwaren]]) und gewogen werden [[Masse (Physik)|Gewichte]] ([[Fleisch]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Geschichte ==&lt;br /&gt;
Im [[Römisches Recht|römischen Recht]] führte [[Justinian&amp;amp;nbsp;I.]] im Jahre 531 n. Chr. das Privileg der Inventarerrichtung ({{laS|beneficium inventarii}}) zum Schutz des [[Erbe]]n gegen [[Überschuldung]] des [[Nachlass]]es ein,&amp;lt;ref&amp;gt;Ulrike Köbler: &amp;#039;&amp;#039;Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes&amp;#039;&amp;#039;, 2010, [https://books.google.de/books?id=jWa3EABgi54C&amp;amp;pg=PA530&amp;amp;dq=inventarium+inventar&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=inventarium%20inventar&amp;amp;f=false S. 530]&amp;lt;/ref&amp;gt; nachdem bis dahin Erben für die Erbschaftsschulden unbegrenzt hafteten.&amp;lt;ref&amp;gt;Karl Kaufmann: &amp;#039;&amp;#039;Die Errichtung des öffentlichen Inventars im Erbrecht&amp;#039;&amp;#039;. 1959, S. 21&amp;lt;/ref&amp;gt; Durch das neue Recht erlangte der Erbe die Möglichkeit, seine Haftung für Schulden des Erblassers auf den Nachlass zu beschränken. Der Erbe musste hierfür innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach [[Delation]] mit der Aufstellung über die Erbschaft („Inventarium“) beginnen. Es handelte sich um eine gesetzliche [[Frist]], innerhalb der die Erben von diesem Recht Gebrauch machen mussten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Inventarium tauchte im [[Spätmittelalter]] Deutschlands erstmals in den Nürnberger Stadtrechtsreformation ab 1479/1484 auf, die es als „benennung und beschreibung der habe“ erklärte. Die Wormser Reformation ab 1498 wählte „inventari machen“, die Reformation in Frankfurt am Main (1509) und das Stadtrecht von Freiburg im Breisgau (1520) verwendeten die Bezeichnung „inventarium machen“. Im Jahre 1526 kam das Wort „inventari“ erstmals als Verzeichnis des „haab und guet“ auf.&amp;lt;ref&amp;gt;&amp;#039;&amp;#039;Niederösterreichischer Landrechtsentwurf&amp;#039;&amp;#039;, Buch III, Titel 17, 1526, S. 430&amp;lt;/ref&amp;gt; Das Inventarium beinhaltete in dieser Form den gesamten Erbschaftsbesitz eines Bürgers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die bisherige ausschließliche Verwendung als Nachlassverzeichnis änderte sich im Jahre 1494, als der italienische Mathematiker [[Luca Pacioli]] verlangte, dass jeder [[Kaufmann (HGB)|Kaufmann]] seine Geschäftstätigkeit mit einem sorgfältigen Inventar ({{itS|inventario}}) beginnen müsse, indem er „zuerst auf einem Blatt oder in einem besonderen Buch das einschreibt, was er in der Welt an [[Immobilie]]n und [[Mobilie]]n zu besitzen glaubt“.&amp;lt;ref&amp;gt;Luca Pacioli: &amp;#039;&amp;#039;Summa de Arithmetica, Geometria, Proportioni et Proportionalità&amp;#039;&amp;#039;, 1494, S. 90&amp;lt;/ref&amp;gt; Im dritten Kapitel seines Traktates präsentierte Pacioli ein beispielhaftes Muster eines Inventars mit allen seinen Erfordernissen ({{itS|forma exemplare con tutte sue solennité in l’inventario requisite}}).&amp;lt;ref&amp;gt;Carl Peter Kheil: &amp;#039;&amp;#039;Über einige ältere Bearbeitungen des Buchhaltungs-Tractates von Pacioli: Ein Beitrag zur Geschichte der Buchhaltung&amp;#039;&amp;#039;, 1896, S. 10&amp;lt;/ref&amp;gt; Es umfasste auch die [[Schulden]] und [[Forderung]]en, letztere getrennt nach [[Debitor]]en „von gutem Geld“ und Schuldnern „von schlechtem Geld“. Pacioli erkannte bereits, dass die Inventur die [[Geschäft (Wirtschaft)|Geschäfte]] stören könne.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ersichtlich erstmals im Zusammenhang mit Kaufleuten erschien in [[Deutschland]] der Inventurbegriff im Jahre 1624, als der Rechenmeister und Buchhalter Christoph Achatius Hager (1584–1657) voraussetzte, dass „der Schluß einer Rechnung nach gehaltener Inventur…“ vorzunehmen sei.&amp;lt;ref&amp;gt;Christoph Achatius Hager: &amp;#039;&amp;#039;Buchhalten über Proper Commission und Compagnia-Handlungen&amp;#039;&amp;#039;, 1624, S. 212&amp;lt;/ref&amp;gt; Georg Nicolaus Schurtz verlangte im Jahre 1692, dass, „ehe sich aber der Netto-Gewinn zeigen thut, müssen vorhero alle Waaren … saldirt, der Gewinn oder Verlust abgeschrieben, die vorhandene Waaren oder das gantze Handlungs-Vermögen inventirt, abgewogen, abgemessen, abgezählt und ästimirt [geschätzt, d. Verf.]… werden“.&amp;lt;ref&amp;gt;Georg Nicolaus Schurtz: &amp;#039;&amp;#039;Nutzbare Richtschnur der löblichen Kauffmannschaft&amp;#039;&amp;#039;, [https://books.google.de/books?id=g7FDAAAAcAAJ&amp;amp;pg=PA238-IA7&amp;amp;dq=inventur+schurtz+1695&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=inventur%20%20&amp;amp;f=false 1692, S. 7]&amp;lt;/ref&amp;gt; Damit erkannte auch er die Inventarisierung als wesentliche Grundlage der Schlussbilanz an, obgleich er die Inventur wegen der damit verbundenen Mühe nicht in jedem Jahr für notwendig erachtete.&amp;lt;ref&amp;gt;&amp;#039;&amp;#039;Zeitschrift für Buchhaltung&amp;#039;&amp;#039;, Bände 27–28, 1918, S. 7&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In [[Frankreich]] erarbeitete inzwischen der Kaufmann [[Jacques Savary]] im März 1673 das französische Handelsrecht ({{frS|Ordonnance de Commerce}}), das erstmals im Kapitel III („Führung der Bücher, Aufstellung der Inventare“) das Erfordernis eines zweijährigen Inventars ({{frS|inventaire}}) als Ergänzung der doppelten Buchführung berücksichtigte. Es sprach bereits von der Bilanzwirkung dieses Inventars ({{frS|balance de cet inventaire}}), jedes [[Handelsgewerbe]] müsse mit einer Inventur beginnen. Savarys [[Gesetzeskommentar]] zur „Ordonnance de Commerce“ aus 1675 erklärte den Zweck der Inventurvornahme und damit eines materiell sinnvollen Kontenabschlusses.&amp;lt;ref&amp;gt;Jacques Savary: &amp;#039;&amp;#039;Le Parfait Négotiant&amp;#039;&amp;#039;, 1675, S. 319 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt; Die Bilanz bildete Savary zufolge den Abschluss des Inventars.&amp;lt;ref&amp;gt;Jacques Savary: &amp;#039;&amp;#039;Le Parfait Négotiant&amp;#039;&amp;#039;, 1675, S. 384 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Samuel Oberländer verstand 1721 unter dem Inventarium ein schriftliches Verzeichnis, in dem die einer [[Erbschaft]] unterworfenen Dinge verzeichnet werden.&amp;lt;ref&amp;gt;Samuel Oberländer: &amp;#039;&amp;#039;Lexicon Juridicum Romano-Teutonicum&amp;#039;&amp;#039;. 1721, S. 388&amp;lt;/ref&amp;gt; Im Jahre 1751 definierte der Jurist [[Christian Gottlieb Buder]] das Inventarium als „ein vollstaendiges verzeichnis der gesammten verlassenschaft des verstorbenen, dessen haab und gueter, liegend und fahrend, auch brief-register, schulden und gegenschulden enthaltend, welches in beyseyn der miterben, legatariorum [Vermächtnisnehmer, d. Verf.] und glaͤubiger, oder durch einen notarium und zeugen, aufgerichtet werden muß“.&amp;lt;ref&amp;gt;Christian Gottlieb Buder: &amp;#039;&amp;#039;Des Heiligen Römischen Reichs Staats- und Lehn-Recht&amp;#039;&amp;#039;. 1751, S. 593&amp;lt;/ref&amp;gt; Erst das [[Allgemeines Preußisches Landrecht|Allgemeine Preußische Landrecht]] (APR) vom Juni 1794 übernahm das Inventarium in I 2 §§ 103&amp;amp;nbsp;ff. APR (als Bestandsverzeichnis für die [[Bilanz]]) und die „Rechtswohltat des Inventarii“ in I 9 § 420 APR (bei Erbschaften) und berücksichtigte damit beide Bedeutungsformen. Das vom Juni 1811 stammende österreichische [[Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch|Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch]] kannte ebenfalls das Inventarium. Der sprachliche Übergang vom Inventarium zum Inventar erfolgte ersichtlich erstmals im März 1865 im [[Sächsisches Bürgerliches Gesetzbuch|Bürgerlichen Gesetzbuch für das Königreich Sachsen]].&amp;lt;ref&amp;gt;Ulrike Köbler: &amp;#039;&amp;#039;Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes&amp;#039;&amp;#039;. 2010, S. 531&amp;lt;/ref&amp;gt; Die Überzeugung vom Zustand des Vermögens und seiner Veränderung verschaffe man sich durch Inventur, ihre schriftliche Aufzeichnung hieß 1872 immer noch „Inventarium“.&amp;lt;ref&amp;gt;August Schiebe, Carl Gustav Odermann: &amp;#039;&amp;#039;Die Lehre von der Buchhaltung&amp;#039;&amp;#039;. 1872, S. 13&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff des Inventars erhielt in der [[Rechtsgeschichte]] zwei unterschiedliche [[Inhalt]]e, nämlich das Merkmal des Nachlassvermögens und des Unternehmensvermögens. Bei der anstehenden Neugestaltung des deutschen [[Zivilrecht|Zivil-]] und [[Handelsrecht (Deutschland)|Handelsrechts]] bot sich an, dem Inventarbegriff in beiden [[Rechtsgebiet]]en einen unterschiedlichen Begriffsinhalt zu geben. In den Motiven zum [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] von 1888 hieß es, dass der im Pachtrecht in {{§|535|bgb|juris}} BGB gebrauchte Ausdruck „Inventar“ allgemein verständlich sei und keiner Verdeutlichung bedürfe.&amp;lt;ref&amp;gt;Motive zum BGB, &amp;#039;&amp;#039;Motive zu dem Entwurfe des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich&amp;#039;&amp;#039;, Band II, 1888, S. 426&amp;lt;/ref&amp;gt; Von einer Definition sei auch deshalb abzusehen, weil sie mit großen Schwierigkeiten verbunden sei. Deshalb fehlt es an einer [[Legaldefinition]]. Das BGB übernahm das Inventar im Januar 1900 auch im Zusammenhang mit der Erbschaft als Nachlassverzeichnis. Nach {{§|1993|bgb|juris}} BGB ist der Erbe berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses &amp;#039;&amp;#039;(Inventar)&amp;#039;&amp;#039; beim Nachlassgericht einzureichen &amp;#039;&amp;#039;(Inventarerrichtung)&amp;#039;&amp;#039;. Es enthält alle Nachlassgegenstände und Nachlassverbindlichkeiten ({{§|2001|bgb|juris}} Abs. 1 BGB). Das gleichzeitig mit dem BGB im Januar 1900 in Kraft getretene [[Handelsgesetzbuch]] (HGB) verlangte in § 40 Abs. 4 HGB a.&amp;amp;nbsp;F. für alle Unternehmen, dass „bei der Aufstellung des Inventars und der Bilanz sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden nach dem Werte anzusetzen [sind], der ihnen in dem Zeitpunkte beizulegen ist, für welchen die Aufstellung stattfindet“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[Betriebswirt]] [[Heinrich Nicklisch]] knüpfte 1932 die „Rechnung zur Ermittlung des Reinvermögens“ zwar an das Inventar an, das [[Reinvermögen]] sei jedoch nicht dessen Bestandteil.&amp;lt;ref&amp;gt;Heinrich Nicklisch: &amp;#039;&amp;#039;Die Betriebswirtschaft&amp;#039;&amp;#039;, 1932, S. 323&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfragen ==&lt;br /&gt;
Handels- und Zivilrecht verwenden beim Inventarbegriff verschiedene [[Begriffsinhalt]]e.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Handelsrecht ===&lt;br /&gt;
Das Inventar wird im betriebswirtschaftlichen Schrifttum als Arbeitsergebnis der Inventur angesehen, während sich das Handelsrecht am Inventar orientiert und es den Inventarpflichtigen überlässt, wie sie ein den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes Verzeichnis zustande bringen.&amp;lt;ref&amp;gt;Peter Ulmer, Uwe Hüffer: &amp;#039;&amp;#039;HGB-Bilanzrecht, 1. Teilband: §§ 238–289 HGB&amp;#039;&amp;#039;. 2002, [https://books.google.de/books?id=_rEDDgAAQBAJ&amp;amp;pg=PA229&amp;amp;dq=hgb+Inventar&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=hgb%20Inventar&amp;amp;f=false § 240 Rn. 28]&amp;lt;/ref&amp;gt; Nach {{§|240|hgb|juris}} Abs. 1 und 2 HGB hat jeder [[Kaufmann (HGB)|Kaufmann]] zu Beginn seines [[Handelsgewerbe]]s und danach am [[Bilanzstichtag]] eines jeden [[Geschäftsjahr]]es seine [[Grundstück]]e, seine [[Forderung]]en und [[Schulden]], den Betrag seines [[Kassenbestand|baren Geldes]] sowie seine sonstigen [[Vermögensgegenstand|Vermögensgegenstände]] genau zu verzeichnen und dabei den [[Wert (Wirtschaft)|Wert]] der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben. „Genau“ bedeutet die [[Vollständigkeit (Statistik)|vollständige]] und [[Richtigkeit|richtige]] Inventarisierung aller [[Bilanzposition]]en, wie sie sich aus {{§|266|hgb|juris}} HGB ergeben.&amp;lt;ref&amp;gt;Raimund Suckro: &amp;#039;&amp;#039;Buchhaltung und Bilanzierung in der Industrie und im Großhandel&amp;#039;&amp;#039;. 1993, [https://books.google.de/books?id=DlGqtoYiBe0C&amp;amp;pg=PA17&amp;amp;dq=inventar+gliederung&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=inventar%20gliederung&amp;amp;f=false S. 17]&amp;lt;/ref&amp;gt; Insoweit können die gesetzlichen Gliederungsvorschriften der Bilanz beim Inventar übernommen werden. Das Inventar muss die Voraussetzungen des {{§|239|hgb|juris}} HGB erfüllen, insbesondere müssen Aufzeichnungen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden. Diese für [[Handelsbuch|Handelsbücher]] geltende Vorschrift ist analog auf Inventare anzuwenden. Da Inventare zu den Bilanzunterlagen zählen, sind die als [[Druckerzeugnis]] oder auf [[Datenträger]]n [[Datenspeicher|gespeicherten]] Inventare nach {{§|257|hgb|juris}} Abs. 1 Nr. 1 HGB zehn Jahre lang [[aufbewahrungspflicht]]ig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Enthält das Inventar in formeller oder materieller Hinsicht nicht nur unwesentliche Mängel, ist die [[Buchführung]] nicht als ordnungsmäßig anzusehen (Abschnitt R 5.3 Abs. 4 [[EStR]]), und die hierauf aufbauende Bilanzierung ist [[Unwirksamkeit|nichtig]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Bürgerliches Recht ===&lt;br /&gt;
Im [[Bürgerliches Gesetzbuch|Bürgerlichen Gesetzbuch]] wird der Begriff &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Inventar&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; in zwei unterschiedlichen Bedeutungen verwendet. Er steht entweder für eine [[Sachgesamtheit]] von [[Sache (Recht)|Sachen]], die in einem jeweils in der Rechtsvorschrift angegebenen Zusammenhang stehen, z. B. in einem Raum (Inventar an Büchern), auf einem Grundstück (Grundstücksinventar) oder das [[Zubehör]] von Betrieben, oder für ein [[Verzeichnis]] von selbstständigen Sachen einer Sachgesamtheit,  (z. B. Inventar eines Nachlasses).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Inventar wird an folgenden Stellen des BGB als &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Sachgesamtheit&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; verstanden. In {{§|98|bgb|juris}} wird im Abschnitt „Sachen und Tiere“ als Inventar von gewerblichen Gebäuden die zum Betrieb bestimmten Maschinen und Gerätschaften sowie bei einem Landgut u.&amp;amp;nbsp;a. das Gerät und Vieh benannt. Die in diesem Zusammenhang oft genannte Unterscheidung in „totes Inventar“, zu dem alle Maschinen und Geräte gehören würden, und „lebendes Inventar“, das vor allem Zug- und Nutzvieh umfassen soll, findet sich im BGB nicht.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.zeno.org/nid/20006983995 Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 12. Leipzig 1908, S. 281]&amp;lt;/ref&amp;gt; Wird ein [[Grundstück]] mit Inventar [[Pachtvertrag (Deutschland)|verpachtet]], so unterliegt nach {{§|582|bgb|juris}} „die Erhaltung der einzelnen Inventarstücke“ dem Pächter und {{§|582a|bgb|juris}} regelt deren Rückgabe nach Beendigung des Pachtverhältnisses. In {{§|1035|bgb|juris}} wird der [[Nießbrauch]] an einem „Inbegriff von Sachen“ geregelt und eine Mitwirkungspflicht bei der „Aufnahme eines Verzeichnisses der Sachen“ vorgeschrieben. Der Nießbrauch von Grundstücken samt Inventar ist Gegenstand des {{§|1048|bgb|juris}}. Der Nießbraucher kann danach über die einzelnen Stücke des Inventars unter bestimmten Einschränkungen verfügen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Verzeichnis&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; wird Inventar an folgenden Stellen des BGB verstanden. Im [[Eherecht]] werden im Rahmen der Verwaltung des Gesamtgutes bei ehelichen Gütergemeinschaften für die Fälle einer Erbschaft in {{§|1432|bgb|juris}} bzw. {{§|1455|bgb|juris}} jeweils bestimmte Ehegatten ermächtigt, Inventare über die angefallenen Erbschaften zu errichten. Im [[Erbrecht]] ist der Erbe nach {{§|1993|bgb|juris}} berechtigt, ein „Verzeichnis des Nachlasses (Inventar)“ bei dem Nachlassgericht einzureichen. Dieser Vorgang wird als „Inventarerrichtung“ bezeichnet. Dagegen wird in dem Fall, dass ein Testamentsvollstrecker bestimmt wird, dieser nach {{§|2215|bgb|juris}} verpflichtet, dem Erben ein [[Nachlassverzeichnis]] mitzuteilen, in dem die seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und die bekannten Nachlassverbindlichkeiten aufgeführt sind. Dem Erben hat er bei der Aufnahme des Inventars Beihilfe zu leisten. Im BGB werden also das Nachlassverzeichnis des Testamentsvollstreckers und das Inventar des Erben als unterschiedliche Verzeichnisse aufgefasst. Der im juristischen Sprachgebrauch geläufige Begriff „Nachlassinventar“ ist dagegen nicht eindeutig. Er wird sowohl im Sinne des Inventars des Erben&amp;lt;ref&amp;gt;z.&amp;amp;nbsp;B. [https://www.janolaw.de/erbrecht/erbschaft/ratgeber/testamentsvollstreckung/nachlassinventar.html Janolaw]&amp;lt;/ref&amp;gt; als auch als anderer Ausdruck für Nachlassverzeichnis benannt. Schließlich wird im Falle eines [[Erbschaftskauf]]es in {{§|2383|bgb|juris}} der Errichtung des Inventars durch den Verkäufer oder den Käufer gedacht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Inventarversicherung ==&lt;br /&gt;
Die Inventarversicherung ist eine [[Sachversicherung]] für Unternehmen und auch unter den Namen &amp;#039;&amp;#039;Gewerbeversicherung&amp;#039;&amp;#039;, &amp;#039;&amp;#039;Inhaltsversicherung&amp;#039;&amp;#039; oder &amp;#039;&amp;#039;gebündelte Geschäftsversicherung&amp;#039;&amp;#039; bekannt. Der Versicherungsumfang kann das gesamte Inventar eines Unternehmens oder Teile hiervon erfassen. Mitversichert sind außerdem in einem festgelegten Umfang Bargeld und Wertsachen, Datenträger und Muster bei sachgerechter Lagerung. Auch das Eigentum der [[Arbeitnehmer]] oder fremdes Eigentum, das in den [[Geschäftsraum|Geschäftsräumen]] oder auf dem [[Betriebsgrundstück]] gelagert wird, ist versicherbar. Die Inventarversicherung ersetzt versicherte Schäden zum [[Neuwert (Versicherungsrecht)|Neuwert]], so dass sich der [[Versicherungsnehmer]] im [[Versicherungsfall]] Ersatz beschaffen kann. Versichert werden die Gefahren [[Feuer]], [[Leitungswasser]], [[Sturm]]/[[Hagel]], [[Einbruchdiebstahl]] einschließlich [[Vandalismus]] und [[Glasversicherung|Glasbruch]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== International ==&lt;br /&gt;
In [[Österreich]] verlangt § 191 Abs. 1 [[Unternehmensgesetzbuch|UGB]] die Aufzeichnung der Vermögensgegenstände und Schulden, auch für den Schluss des Geschäftsjahres (§ 191 Abs. 2 UGB). Das Inventar ist hiernach ein Verzeichnis aller zum Betrieb des Unternehmens gehörenden Vermögensgegenstände einschließlich der Verbindlichkeiten unter Angabe aller Werte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der [[Schweiz]] verlangt Art. 958c Abs. 2 [[Obligationenrecht (Schweiz)|OR]] von rechnungslegungspflichtigen Unternehmen, dass diese den Bestand der einzelnen Positionen in der Bilanz und im Anhang durch ein Inventar oder alternativ dazu auf andere Art nachzuweisen haben. Die Durchführung der Inventur und die Aufstellung des Inventars folgen aktienrechtlich dem Grundsatz der ordnungsmäßigen Rechnungslegung gemäß Art. 662a OR, insbesondere nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, Klarheit und Vorsicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[International Financial Reporting Standards|IFRS]] erwähnen das Inventar nicht und setzen es bei der Bilanzierung der Vorräte voraus, sie legen den Schwerpunkt auf deren [[Bewertung (Rechnungswesen)|Bewertung]]. In IAS 8.10 ist für den Fall, dass eine Gegebenheit von keinem IAS-Standard oder keiner Interpretation geregelt ist, auch die Übernahme von Verlautbarungen anderer [[Rechnungslegungsstandard]]s vorgesehen. Über diese [[Öffnungsklausel]] findet auch das Inventar Anerkennung in den IFRS.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* Uta Löwenstein: &amp;#039;&amp;#039;„Item ein Betth ...“. Wohnungs- und Nachlaßinventare als Quellen zur Haushaltsführung im 16. Jahrhundert.&amp;#039;&amp;#039; In: [[Trude Ehlert]] (Hrsg.): &amp;#039;&amp;#039;Haushalt und Familie in Mittelalter und früher Neuzeit. Vorträge eines interdisziplinären Symposions vom 6.–9. Juni 1990 an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn. Mit einem Register von Ralf Nelles.&amp;#039;&amp;#039; Thorbecke, Sigmaringen 1991, ISBN 3-7995-4156-X, S. 43–70.&lt;br /&gt;
* Siegfried Schmolke, Manfred Deitermann u.&amp;amp;nbsp;a.: &amp;#039;&amp;#039;Industrielles Rechnungswesen IKR. Finanzbuchhaltung – Analyse und Kritik des Jahresabschlusses – Kosten- und Leistungsrechnung.&amp;#039;&amp;#039; 38. Auflage. Winklers Verlag, Darmstadt 2009, ISBN 978-3-8045-6652-1.&lt;br /&gt;
* {{Zedler Online|14|Inuentarium, ein Verzeichniß über Effecten und Güter|796|796|Inuentarium}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Wiktionary}}&lt;br /&gt;
* {{DNB-Portal|4027540-1}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4027540-1|LCCN=sh85067669}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Buchführung]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Bilanzrecht]]&lt;br /&gt;
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		<author><name>imported&gt;Diopuld</name></author>
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