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	<title>Insider - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Insider&amp;diff=187775&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Orthographus: Korrektur</title>
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		<updated>2024-08-22T12:59:29Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Korrektur&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Begriffsklärungshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Insider&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (&amp;#039;&amp;#039;Eingeweihter&amp;#039;&amp;#039;; [{{IPA|ɪnˈsaɪdə(r)}}], {{enS|in-side}}, „innen“, „im Innern“, „drinnen“) ist jemand, der über [[Information]]en verfügt, die der [[gemein#Bedeutungsfeld|Allgemeinheit]] nicht bekannt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Der [[Anglizismus]] hat sich im [[Deutsche Sprache|Deutschen]] im Jahre 1970 etabliert und wurde aus dem [[Amerikanisches Englisch|amerikanischen Sprachraum]] übernommen. Dabei wird davon ausgegangen, dass die [[Funktion (Organisation)|Funktion]] oder [[Soziale Rolle|Rolle]] des Insiders von außen betrachtet wird. Die erste Fassung der „Empfehlungen der Börsensachverständigenkommission beim Bundeswirtschaftsministerium zur Lösung sogenannter Insider-Probleme“ (&amp;#039;&amp;#039;Insiderhandels-Richtlinie&amp;#039;&amp;#039;) vom November 1970 trug erstmals in Deutschland der Tatsache Rechnung, dass bei [[Geschäft (Wirtschaft)|Geschäften]] von [[Vorstandsmitglied|Vorstands-]] und [[Aufsichtsrat]]smitgliedern mit [[Aktie]]n ihrer Unternehmen aufgrund eines Informationsvorsprunges Probleme auftauchen können, die mit bestehendem Recht nicht befriedigend zu lösen waren.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=MjNxhBYSa_oC&amp;amp;pg=PA13&amp;amp;dq=Insider+1970&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwj_6o3nkrniAhXM3KQKHYTnDnwQ6AEIKDAA#v=onepage&amp;amp;q=Insider%201970&amp;amp;f=false Ralf J. Wojtek, &amp;#039;&amp;#039;Insider Trading im deutschen und amerikanischen Recht&amp;#039;&amp;#039;, 1978, S. 13]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insiderwissen stellt sich stets als ungleiche Wissensverteilung in einer [[Gesellschaft (Soziologie)|Gesellschaft]] dar. Insider sind „diejenigen, die zur [[soziale Gruppe|Gruppe]] gehören, sich mit ihr [[Identifikation (Psychologie)|identifizieren]] … und über das gruppenspezifische Wissen verfügen“.&amp;lt;ref&amp;gt;Benita und Thomas Luckmann, &amp;#039;&amp;#039;Eine exemplarische Geschichte: Die Hexenverfolgung in Salem im 17. Jahrhundert&amp;#039;&amp;#039;, 1983, S. 31&amp;lt;/ref&amp;gt; Die Insider selbst bezeichnen alle übrigen Personen als Außenstehende oder Außenseiter ({{enS|outsider}}). &amp;#039;&amp;#039;Primärinsider&amp;#039;&amp;#039; sind etwa an [[Verhandlung]]en beteiligte [[Person]]en, [[Vorstand|Vorstände]] oder [[Aufsichtsrat|Aufsichtsräte]]. &amp;#039;&amp;#039;Sekundärinsider&amp;#039;&amp;#039; sind Personen, denen Informationen – nicht unbedingt von Primärinsidern – weitergegeben wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Verwendung des Begriffs ==&lt;br /&gt;
Insider gibt es in vielen [[Fachgebiet]]en. Erwähnt seien [[Arbeitsrecht (Deutschland)|A]]rbeitsrecht, [[Börse]]nwesen, [[Journalismus]], [[Netzjargon]], [[Sicherheitsbehörde (Deutschland)|Sicherheitsbehörden]] und [[Tourismus]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Arbeitsrecht ===&lt;br /&gt;
Als [[Geheimnisträger]] (Insider) gelten im Arbeitsrecht alle [[Arbeitnehmer]], die über die [[Kenntnis]] von [[Betriebs- und Geschäftsgeheimnis]]sen verfügen. Während das &amp;#039;&amp;#039;Betriebsgeheimnis&amp;#039;&amp;#039; sich auf [[Wissen]] bezieht, das über technische und kaufmännische Grundlagen der individuellen Unternehmenstätigkeit besteht wie [[betriebliche Funktion]]en, [[Arbeitsanweisung|Arbeits-]] oder [[Dienstanweisung]]en, [[Fertigungsverfahren]] sowie der [[Organisation]] eines Unternehmens, bezieht sich das &amp;#039;&amp;#039;Geschäftsgeheimnis&amp;#039;&amp;#039; auf Informationen wirtschaftlicher Art über das Unternehmen oder dessen Kunden (siehe [[Bankgeheimnis]]). Betriebs- und Geschäftsgeheimnis ist „jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und … geheim gehalten werden soll“.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 27. April 2006, Az.: I ZR 126/03 = {{Rspr|GRUR 2006, 1044}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Diese Geheimnisse unterliegen dem [[Rechtsschutz]] der §{{§|203|stgb|juris}} [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|StGB]] (bestimmte [[Berufsgruppe]]n) und {{§|204|stgb|juris}} StGB ([[Verwertung]] von Geheimnissen) und dem [[Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen]] (GeschGehG) vor unerlaubter Erlangung, [[Nutzung (Recht)|Nutzung]] und [[Veröffentlichung|Offenlegung]] ({{§|1|geschgehg|juris}} GeschGehG). Die nachvertragliche [[Verschwiegenheitspflicht]] zur Geheimhaltung ist den Arbeitnehmern meist im [[Arbeitsvertrag (Deutschland)|Arbeitsvertrag]] auferlegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Börsenwesen ===&lt;br /&gt;
Insider ist im [[Wertpapierrecht]] jemand, der Informationen über oder aus [[Börsennotiertes Unternehmen|börsennotierten Unternehmen]] ([[Emittent (Finanzmarkt)|Emittenten]]) früher als die [[Mehrheit]] der gegenwärtigen und potenziellen [[Aktionär]]e erhält.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Wolfgang Ballwieser]], &amp;#039;&amp;#039;Insiderrecht und positive Aktienkurstheorie&amp;#039;&amp;#039;, 1976, S. 231&amp;lt;/ref&amp;gt; Insiderwissen ist die Kenntnis von Insidern, die der Mehrheit der [[Öffentlichkeit]] verborgen bleibt. Die Insiderinformation ist gemäß Art. 1 Nr. 1 Richtlinie 2003/6/EG vom 28. Januar 2003&amp;lt;ref&amp;gt;sie wurde im Juli 2016 durch die MMVO aufgehoben&amp;lt;/ref&amp;gt; eine „nicht öffentlich bekannte präzise Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten von [[Finanzinstrument]]en oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betrifft und die – wenn sie öffentlich bekannt würde – geeignet wäre, den [[Börsenkurs]] dieser Finanzinstrumente oder den Kurs sich darauf beziehender [[Derivat (Wirtschaft)|Derivate]] erheblich zu beeinflussen“. Insiderwissen erlangen vor allem Berufe wie [[Bankkaufmann|Bankkaufleute]], [[Börsenhändler]], [[Journalist]]en, [[Notar]]e, [[Skontroführer]], [[Steuerberater]], [[Unternehmensberater]], [[Wertpapierhändler]], [[Wirtschaftsprüfer]] oder [[Funktion (Organisation)|Funktionen]] wie Vorstand, Aufsichtsrat oder ein sonstiges [[Organ (Recht)|Organ]].&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=AG_pBQAAQBAJ&amp;amp;pg=PA377&amp;amp;dq=Insiderwissen+outsider&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwjMyfHXirniAhVHb1AKHQwyByIQ6AEIKDAA#v=onepage&amp;amp;q=Insiderwissen%20outsider&amp;amp;f=false Artur Woll (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Wirtschaftslexikon&amp;#039;&amp;#039;, 2008, S. 377]&amp;lt;/ref&amp;gt; Sie besitzen Insiderinformationen über nicht öffentlich bekannte Umstände, die den Emittenten oder dessen [[Emission (Wirtschaft)|Emissionen]] betreffen und im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens zur erheblichen Kursbeeinflussung geeignet sind.&amp;lt;ref&amp;gt;Frank Rüttenauer, &amp;#039;&amp;#039;Directors&amp;#039; Dealings - Untersuchung von Performanceeffekten nach meldepflichtigen Aktiengeschäften&amp;#039;&amp;#039;, 2007, S. 5&amp;lt;/ref&amp;gt; Beispielsweise soll eine [[Gewinnwarnung]] verhindern, dass Vorstand, Aufsichtsrat oder ein sonstiger Insider des Emittenten diese Informationen zu seinen Gunsten verwertet, während die Öffentlichkeit uninformiert bleibt. Die Insider könnten hierbei ihre Aktien zu einem höheren Börsenkurs verkaufen, solange sich die Gewinnwarnung durch fehlende [[Veröffentlichung]] noch nicht im Kurs ausgewirkt hat; denn Gewinnwarnungen führen meist zu Kursrückgängen.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=vXzPBgAAQBAJ&amp;amp;pg=PA20&amp;amp;dq=Gewinnwarnung+kursr%C3%BCckgang&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwj10YygpLHiAhXMy6QKHeTvCXwQ6AEILjAB#v=onepage&amp;amp;q=Gewinnwarnung%20kursr%C3%BCckgang&amp;amp;f=false Thomas Dittmar, &amp;#039;&amp;#039;Interne Märkte in Banken&amp;#039;&amp;#039;, 2001, S. 20]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bis Oktober 2004 unterschied das deutsche Wertpapierrecht zwischen &amp;#039;&amp;#039;Primärinsidern&amp;#039;&amp;#039; und &amp;#039;&amp;#039;Sekundärinsidern&amp;#039;&amp;#039;.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=PkyqW_qpr9YC&amp;amp;pg=PA87&amp;amp;dq=Prim%C3%A4rinsider+Sekund%C3%A4rinsider&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwjasu3j8rjiAhXICewKHZTbCAIQ6AEIKDAA#v=onepage&amp;amp;q=Prim%C3%A4rinsider%20Sekund%C3%A4rinsider&amp;amp;f=false Petra Buck-Heeb, &amp;#039;&amp;#039;Kapitalmarktrecht&amp;#039;&amp;#039;, 2009, S. 85 ff.]&amp;lt;/ref&amp;gt; Als erstere galten Personen, die aufgrund ihres [[Beruf]]s, [[Amtsträger|Amts]] oder [[Sozialer Status|sozialen Status]] direkten Zugang zu Insiderinformationen verfügten wie Vorstand, Aufsichtsrat oder [[Organmitglied]]er eines [[Mutterunternehmen]]s. Als Sekundärinsider wurden Personen angesehen, die Kenntnis von Insiderinformationen erlangten, ohne jedoch selbst Insider zu sein wie [[Mitarbeiter]] oder externe Personen (etwa Unternehmensberater, aber auch [[Reinigungskraft|Putzfrauen]]). Das [[Anlegerschutzverbesserungsgesetz]] hob diese Unterscheidung im Oktober 2004 auf und änderte unter anderem das den [[Insiderhandel]] regelnde [[WpHG]]. Nach {{§|26|wphg|juris}} WpHG ist ein Emittent nunmehr verpflichtet, Insiderinformationen &amp;#039;&amp;#039;vor&amp;#039;&amp;#039; ihrer Veröffentlichung der [[Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht|BaFin]] und den Geschäftsführungen der [[Börse]]n, an denen seine Finanzinstrumente zum Handel zugelassen sind, mitzuteilen sowie unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung dem [[Unternehmensregister]] zur Speicherung zu übermitteln. Gemäß Art. 17 Abs. 1 [[Marktmissbrauchsverordnung]] (MMVO) müssen Emittenten im Rahmen der [[Ad-hoc-Publizität]] der Öffentlichkeit Insiderinformationen so bald wie möglich bekanntgeben. Eine ständig zu aktualisierende [[Insiderliste]] verpflichtet zudem die Emittenten, ein Verzeichnis über alle Insider anzulegen. Insider sind gemäß Art. 18 Abs. 1 MMVO alle Personen als [[Arbeitnehmer]] oder [[Auftragnehmer]], die Zugang zu Insiderinformationen haben.&amp;lt;ref&amp;gt;Petra Buck-Heeb, &amp;#039;&amp;#039;Kapitalmarktrecht&amp;#039;&amp;#039;, 2009, S. 191 f.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die ehemaligen &amp;#039;&amp;#039;Insiderhandels-Richtlinien&amp;#039;&amp;#039; vom November 1970 zählten zu den Insidern die Organmitglieder eines Unternehmens und der mit ihm [[Verbundenes Unternehmen|verbundenen Unternehmen]], [[Angestellter|Angestellte]] mit Zugang zu vertraulichen Informationen, [[Großaktionär]]e mit mehr als 25 % Aktienbesitz und Organe und Mitarbeiter von [[Kreditinstitut]]en mit Kenntnis von Insiderinformationen.&amp;lt;ref&amp;gt;Hans Heinrich Jescheck, &amp;#039;&amp;#039;Deutsche strafrechtliche Landesreferate zum XI. Internationalen Kongress für Rechtsvergleichung&amp;#039;&amp;#039;, Caracas 1982, 1982, S. 56&amp;lt;/ref&amp;gt; Diese Insiderhandels-Richtlinien untersagten, dass Insider unter Ausnutzung von Insiderinformationen Geschäfte in Insiderpapieren zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil Dritter abschließen oder abschließen lassen. Sie wurden im August 1994 durch die §§ 12 ff. WpHG a. F. ersetzt, die im Juli 2016 wiederum zu einer Schadensersatzpflicht des Emittenten in {{§|97|wphg|juris}} WpHG bei unterlassener Insiderinformation umgeformt wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Journalismus ===&lt;br /&gt;
Werden Nachrichten oder Informationen von ihrer [[Quelle (Nachrichtendienst)|Quelle]] gegenüber der [[Presse (Medien)|Presse]] mit einer [[Sperrfrist (Presse)|Sperrfrist]] versehen, so gelten sie bis zum Ablauf der Frist als Insiderinformation, die nicht veröffentlicht werden darf. Seit November 2006 überlässt der [[Deutscher Presserat|Deutsche Presserat]] es der Verantwortung der Redaktionen, diese Sperrfristen zu beachten oder nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die vereinbarte [[Vertraulichkeit]] ist grundsätzlich zu wahren. Journalisten dürfen Insiderinformationen einem anderen nicht mitteilen oder zugänglich machen.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=mVMfBAAAQBAJ&amp;amp;pg=PA79&amp;amp;dq=insiderinformation+Journalismus&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwj-v-Xh_rjiAhULb1AKHb8NBjkQ6AEILTAB#v=onepage&amp;amp;q=insiderinformation%20Journalismus&amp;amp;f=false Jürgen Heinrich/Christoph Moss, &amp;#039;&amp;#039;Wirtschaftsjournalistik: Grundlagen und Praxis&amp;#039;&amp;#039;, 2006, S. 79 f.]&amp;lt;/ref&amp;gt; Oft werden &amp;#039;&amp;#039;Insider&amp;#039;&amp;#039; im [[Investigativer Journalismus|investigativen Journalismus]] als [[Information]]squelle genannt, wenn [[Skandal]]e, [[Strafbarkeit|strafbare]] Aktivitäten, Unregelmäßigkeiten oder Verfehlungen mit ihrer Unterstützung aufgedeckt werden. Der Presserat schreibt im [[Pressekodex]] vor, dass [[Informant]]en ohne die ausdrückliche Zustimmung der Quelle nicht preisgegeben werden dürfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Netzjargon ===&lt;br /&gt;
Der [[Witz#Insiderwitz|Insiderwitz]] ({{enS|meme}}) ist ein [[Internet]]phänomen und wird im [[Netzjargon]] auf das Wort &amp;#039;&amp;#039;Insider&amp;#039;&amp;#039; verkürzt. Verwendet werden solche sogenannten „Insider“ häufig in [[Instant Messaging|Instant-Messaging]]-Diensten beispielsweise als Abwesenheitsnachrichten ({{enS|away messages}}) oder in [[Internetforum|Internetforen]]. Sie bestehen aus der Kombination eines Spruchs oder Zitats mit Fotos oder Videos. Außenstehende können eine Bemerkung oder die [[Pointe]] eines [[Witz]]es deswegen nur verständnislos verfolgen, weil sie nicht jener Gruppe angehören, von welcher die erzählte Geschichte handelt. Sie müssen erst in Hintergründe eingeweiht werden, also Insiderwissen erhalten, um ebenfalls schmunzeln zu können. Es kann sich aber auch um Informationen handeln, die nur bestimmte Personen etwas angehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Sicherheitsbehörden ===&lt;br /&gt;
In der [[Kriminologie]] verfügen bestimmte soziale Gruppen (etwa [[Bandenkriminalität]], [[organisierte Kriminalität]] durch [[Clan]]s oder die [[Mafia]], oder auch [[politische Partei]]en) über [[Täterwissen]], das sie außerhalb ihrer Gruppe nicht preisgeben. Um an dieses Wissen zu gelangen, müssen Sicherheitsbehörden wie [[Polizei]] oder [[Verfassungsschutz]] gelegentlich sich der Insider (dort auch [[V-Mann]] genannt) bedienen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Tourismus ===&lt;br /&gt;
Besonders im Tourismus und in anderen Fachgebieten ist der Begriff des &amp;#039;&amp;#039;Insidertipps&amp;#039;&amp;#039; gebräuchlich. Wenn jemand wie der [[Reiseleiter]] oder [[Fremdenführer]] oder der [[Reisebericht]] nähere Kenntnis über eine besondere Situation/Landschaft/Örtlichkeit aus eigener Kenntnis hat, gibt er dieses Wissen als Geheim[[tipp]] an Interessierte weiter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wirtschaftliche Aspekte ==&lt;br /&gt;
Insiderinformationen sind [[asymmetrische Information]]en, weil der Insider früher, über mehr oder bessere Informationen verfügt als der Rest der Öffentlichkeit. Verwertet ein Insider diese Informationen beispielsweise durch [[Wertpapierorder]]s, kann er [[Kursgewinn]]e erzielen oder Kursverluste verhindern, was den übrigen [[Marktteilnehmer]]n mangels Wissen verwehrt ist. Das Insiderhandelsverbot will solche asymmetrischen Informationen verhindern, indem es den Insiderinformationen besitzenden Marktteilnehmern eine Verwertung untersagt.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=gp2i-eWykz8C&amp;amp;pg=PA84&amp;amp;dq=insider+Asymmetrische+Information&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwibobqh9rjiAhXK-6QKHUCaAAIQ6AEIOjAD#v=onepage&amp;amp;q=insider%20Asymmetrische%20Information&amp;amp;f=false Stephan Figiel, &amp;#039;&amp;#039;Die Weitergabe von Insiderinformationen in Aktienkonzernen&amp;#039;&amp;#039;, 2005, S. 84]&amp;lt;/ref&amp;gt; Der Insider verfügt somit über einen [[Wissensvorsprung]], den er nur dann für eigene Zwecke verwerten darf, wenn damit kein Verstoß gegen ein [[gesetzliches Verbot]] verbunden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[Whistleblower]] verfügt ebenfalls über Insiderwissen, das er aus geheimen oder geschützten Quellen durch Verstoß gegen Gesetze ([[Geheimnisverrat]], [[Landesverrat]]) oder [[Arbeitsvertrag|Arbeitsverträge]] (Betriebs- und Geschäftsgeheimnis) an die Öffentlichkeit bringt. In der [[Insider-Outsider-Theorie]] der [[Arbeitsmarktökonomik]] sind die Insider die [[Arbeitsplatz]]inhaber und die Outsider die [[Arbeitslose]]n.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Wiktionary|Insider}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4027134-1}}&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Personenbezeichnung]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Englische Phrase]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Orthographus</name></author>
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