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	<title>Innung - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Innung&amp;diff=39045&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Yoursmile: +Wikt</title>
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		<updated>2025-10-01T04:04:30Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;+Wikt&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;[[Datei:Wien Innung der Baumeister.jpg|mini|Innung der Baumeister in Wien, uralte Haupthütte]]&lt;br /&gt;
Eine &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Innung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist in Deutschland und Österreich die [[Interessenvertretung]] von Personen einer Berufssparte (Installateure, Bäcker usw.), die Inhaber eines [[Handwerk]]&amp;lt;nowiki/&amp;gt;betriebs sind. Sie ist auf lokaler bzw. regionaler Ebene organisiert, meist für eine [[Großstadt]] oder einen [[Landkreis]]. In ihr schließen sich [[Selbständigkeit (beruflich)|selbstständige]] Handwerker des gleichen oder ähnlichen Handwerks zusammen, um ihre gemeinsamen geschäftlichen [[Interesse (Politikwissenschaft)|Interessen]] zu fördern. Innungen sind die Nachfolger der [[Zünfte]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Deutschland ==&lt;br /&gt;
[[Datei:Siegelmarke Allgemeine Gewerbe - Innung zu Ebersbach i. S. W0205090.jpg|mini|[[Siegelmarke]] Allgemeine Gewerbe-Innung zu [[Ebersbach/Sa.|Ebersbach i.&amp;amp;nbsp;S.]]]]&lt;br /&gt;
[[Datei:Fahnenweihe Bäckerinnung.jpg|mini|Fahnenweihe der Bäckerinnung [[Clausthal-Zellerfeld]] (1912)]]&lt;br /&gt;
Nach der deutschen [[Reichsgründung]] 1871 entstanden hier zahlreiche Innungen. Nach der [[Machtergreifung]] des [[NS-Regime]]s wurden sie – etwa 1935 – gleichgeschaltet: sie wurden unselbständige Teilverbände des RIV ([[Reichsinnungsverband]]). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitgliedschaft in einer deutschen Innung ist freiwillig; dagegen ist die Mitgliedschaft in der [[Handwerkskammer]] für [[Handwerker]] obligatorisch. In Deutschland gibt es gegenwärtig etwa 7000 verschiedene Innungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die wesentlichen Aufgaben der Innung nach der [[Handwerksordnung]] (Gesetz zur Ordnung des Handwerks) sind:&lt;br /&gt;
* Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder&lt;br /&gt;
* Pflege des Gemeingeistes und der Berufsehre sowie Förderung eines guten Verhältnisses zwischen Meistern, Gesellen und Lehrlingen&lt;br /&gt;
* Bildung von Prüfungsausschüssen und Abnahme von [[Gesellenprüfung]]en nach § 33 [[Handwerksordnung]] im Auftrag der Handwerkskammer.&lt;br /&gt;
* Förderung des handwerklichen Könnens der Meister und Gesellen (z.&amp;amp;nbsp;B. durch Fachschulen oder Lehrgänge)&lt;br /&gt;
* Erstellung von Gutachten und Auskünfte über Angelegenheiten der in ihr organisierten Handwerke&lt;br /&gt;
* Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und ihren Auftraggebern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Rechtsform der Innungen ist die einer [[Körperschaft des öffentlichen Rechts (Deutschland)|Körperschaft des öffentlichen Rechts]]. Sie stehen unter der Rechtsaufsicht der jeweiligen [[Handwerkskammer]]n.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/hwo/gesamt.pdf Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)von 1953] (PDF; 222&amp;amp;nbsp;kB)&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Innungen eines Stadt- oder Landkreises oder innerhalb eines anderen von der zuständigen Handwerkskammer zugelassenen Bereiches bilden die [[Kreishandwerkerschaft]]. Innungen, welche keine eigene Geschäftsstelle einrichten, können die Geschäftsführung der jeweils zuständigen Kreishandwerkerschaft übertragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Anker|Obermeister}} Vorstandsvorsitzender der Innung ist der &amp;#039;&amp;#039;Obermeister&amp;#039;&amp;#039;, dessen Stellvertreter der stv. Obermeister. Eine weitere wichtige Funktion in der Innung sowie deren Vorstand bekleidet der Beauftragte für Bildung (früher Lehrlingswart). Er fungiert problemlösend als Bindeglied zwischen den Lehrlingen/Auszubildenden und den ausbildenden Betrieben eines Gewerkes. Eine Innung bildet zahlreiche Ausschüsse, wie z.&amp;amp;nbsp;B. den Gesellenprüfungsausschuss, der das gesamte Gesellenprüfungswesen im jeweiligen Innungsbereich regelt, oder etwa den Berufsbildungsausschuss, der die Politik in Bildungsfragen eines bestimmten Gewerkes im Wesentlichen mitbestimmt. Ferner gibt es einen Fachbeirat, der für alle fachlichen Fragen als kompetente Anlaufstelle dienen soll, einen Wirtschaftsausschuss und diverse (Streit-)Schlichtungsausschüsse.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Innungen eines oder mehrerer Bundesländer und eines Handwerks können sich zu Landesinnungsverbänden zusammenschließen; an ihrer Spitze steht der Landesinnungsmeister. Diese Verbände sind [[juristische Person]]en des Privatrechts und haben meist die Rechtsform eines [[eingetragener Verein|eingetragenen Vereins]]. Die Dachorganisationen der Innungen auf Bundesebene sind die Bundesinnungsverbände bzw. Zentralfachverbände, die sich durch Zusammenschluss von Innungen und möglicherweise bestehenden Landesinnungsverbänden bilden können. Der [[Unternehmerverband Deutsches Handwerk]] (UDH) als Zusammenschluss der Zentralfachverbände wiederum ist der bundesweite [[Arbeitgeberverband]] des Handwerks in Deutschland (siehe auch [[Deutscher Handwerkskammertag]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Österreich ==&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;Innung&amp;#039;&amp;#039; ist in Österreich eine veraltete Bezeichnung für &amp;#039;&amp;#039;Fachgruppen&amp;#039;&amp;#039; und &amp;#039;&amp;#039;Fachverbände&amp;#039;&amp;#039; der jeweiligen Sparten in Gewerbe und Handwerk innerhalb der [[Wirtschaftskammer Österreich|Wirtschaftskammern]] auf Bundes- und Landesebene. Ihre Aufgabe ist die Wahrung und Vertretung der fachlichen Interessen ihrer Mitglieder. Die Mitgliedschaft in der jeweiligen Fachgruppe (Innung) ist eine [[Pflichtmitgliedschaft]]. Sowohl die Wirtschaftskammer auf Bundes- und Landesebene als auch die Fachgruppen auf Bundes- und Landesebene sind von der Rechtsform her jeweils eine [[Körperschaft des öffentlichen Rechts (Österreich)|Körperschaft des öffentlichen Rechts]]. Wirtschaftlich verwandte Berufszweige können in dieser Fachorganisationsordnung zusammengefasst werden.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&amp;amp;Gesetzesnummer=10007962 |titel=RIS, Wirtschaftskammergesetz (Geltende Fassung) |abruf=2021-03-24}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Commonscat|Guilds|Innungen}}&lt;br /&gt;
{{Wiktionary}}&lt;br /&gt;
{{wikisource|Innungsgesetz Sachsen 1780|Sächsisches Innungsgesetz von 1780}} &lt;br /&gt;
{{wikisource|Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. Vom 18. Juli 1881|Innungsgesetz (Deutsches Reich, 1881)}}&lt;br /&gt;
{{wikisource|Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. Vom 26. Juli 1897|Handwerkergesetz (Deutsches Reich, 1897)}}&lt;br /&gt;
*{{§§|hwo|juris|text=Text der Handwerksordnung}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Fußnoten ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4027099-3}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Handwerkervereinigung]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Berufsständische Körperschaft des öffentlichen Rechts]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Yoursmile</name></author>
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