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	<title>Inhaltsirrtum - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-05-27T15:26:41Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Inhaltsirrtum&amp;diff=1538438&amp;oldid=prev</id>
		<title>2A01:C22:6E0C:E500:B048:8895:A8B4:CD95: /* Voraussetzung */</title>
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		<updated>2020-08-31T13:26:36Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Voraussetzung&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Staatslastig|DE}}&lt;br /&gt;
Der &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Inhaltsirrtum&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; bezeichnet im deutschen [[Zivilrecht]] das unbewusste Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem bei einer [[Willenserklärung]], dadurch dass der Erklärende &amp;#039;&amp;#039;bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war&amp;#039;&amp;#039; ({{§|119|bgb|juris}} Abs. 1 Alt.1  [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Voraussetzung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Inhaltsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende bei Abgabe einer [[Willenserklärung]] über deren Inhalt im Irrtum war. Der Erklärende erklärt zwar, was er erklären will, aber er liegt im Irrtum über die rechtliche Bedeutung seiner Erklärung. Er misst seiner Erklärung einen anderen Sinn bei, als den, der in Wirklichkeit besteht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Klassisches Beispiel ist die Bestellung von „214&amp;amp;nbsp;Fass &amp;#039;&amp;#039;Haakjöringsköd&amp;#039;&amp;#039; aus [[Norwegen]] zu einem Preis von 4,30&amp;amp;nbsp;[[Goldmark|Mark]] pro Kilogramm“ durch einen Hamburger Händler im November 1916. Der Händler ging bei der Bestellung irrtümlich davon aus, dass &amp;#039;&amp;#039;Haakjöringsköd&amp;#039;&amp;#039; [[Walfleisch]] bedeute. Tatsächlich bezeichnet das Wort „Haakjöringsköd“ im [[Norwegische Sprache|Norwegischen]] jedoch [[Haie|Haifischfleisch]] ([[Haakjöringsköd-Fall]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfolge ==&lt;br /&gt;
Trotz des Irrtums ist die Willenserklärung gegenüber dem Erklärungsempfänger wirksam, da der Erklärungsempfänger auf die Richtigkeit der Erklärung des Erklärenden vertrauen darf. Der im Inhaltsirrtum befindliche Vertragspartner ist zur [[Anfechtung]] nach {{§|119|bgb|juris}} Abs. 1 1. Alt. BGB berechtigt. Der Irrtum muss allerdings „erheblich“ sein, was heißt, dass bei Kenntnis der Sachlage und derer verständigen Würdigung, die Erklärung nicht abgegeben worden wäre. Ist mit dem Inhaltsirrtum ein Anfechtungsgrund gegeben, muss dieser innerhalb der Anfechtungsfrist des {{§|121|bgb|juris}} Abs. 1 BGB nach {{§|143|bgb|juris}} Abs. 1 BGB auch gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner erklärt werden, was wiederum zur rückwirkenden (ex tunc) Nichtigkeit des [[Rechtsgeschäft]]es gemäß {{§|142|bgb|juris}} Abs. 1 BGB führt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Sonderfälle ==&lt;br /&gt;
Bisweilen kann eine inhaltlich falsche Willenserklärung dermaßen unüblich ausgelegt sein, dass der Fehler für den Empfänger der Erklärung offensichtlich sein muss. In solch einem Fall liegen keine übereinstimmenden Willenserklärungen vor, womit auch kein [[Vertrag]] zustande kommen kann. Musterbeispiel hierfür ist die Bestellung von „25 [[Gros]] Rollen Toilettenpapier“ durch eine Schule. Der Mengenbegriff „Gros“ wurde von der bestellenden Konrektorin der Schule für eine Verpackungsart gehalten. Die Menge an Papier hätte für Jahre gereicht, weshalb für den Lieferanten erkennbar war, dass die Größenordnung unzutreffend war. Der Lieferant konnte nicht auf der Abnahme von 25 Gros bestehen.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Landgericht Hanau]], [[Neue Juristische Wochenschrift|NJW]] 1979, 721.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sonderfälle sind beispielsweise auch jene des &amp;#039;&amp;#039;[[Falsa demonstratio non nocet]]&amp;#039;&amp;#039;: Hier, wie etwa im [[Haakjöringsköd-Fall]]&amp;lt;ref&amp;gt;Entscheidung des [[Reichsgericht]]es vom 8. Juni 1920, Aktenzeichen II 549/19, [[Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen|RGZ]] 99, 147.&amp;lt;/ref&amp;gt; erklären zwar beide Seiten aus Sicht eines neutralen Beobachters etwas inhaltlich Unzutreffendes, sind sich aber über die Bedeutung einig. In diesem Fall des beidseitigen Irrtums kann auch der Vertrag nicht durch Anfechtung wieder untergehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
Die überholte Rechtsprechung des [[Reichsgericht]]s zum [[Kalkulationsirrtum]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
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