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	<title>Inhaberpapier - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-07T15:45:02Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Inhaberpapier&amp;diff=478056&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Sokrates 399: Typografie.</title>
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		<updated>2025-12-25T10:17:54Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Typografie.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Inhaberpapiere&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; sind [[Wertpapier]]e, bei denen der jeweilige [[Inhaber]] des Wertpapiers das verbriefte Recht geltend machen kann. Im Gegensatz zu [[Orderpapier]]en und [[Rektapapier]]en enthalten die Inhaberpapiere nicht den Namen eines Begünstigten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Inhaberpapiere sind die verkehrsfähigsten Wertpapiere, deren verbriefte Rechte durch Einigung und Übergabe nach {{§|929|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] übertragen werden können und die deshalb rechtlich mit den beweglichen [[Sache (Recht)|Sachen]] gleichgestellt sind. Der jeweilige Inhaber ist berechtigt, das verbriefte Recht gegen Aushändigung des Inhaberpapiers geltend zu machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Arten ==&lt;br /&gt;
Zu den echten Inhaberpapieren (engl. &amp;#039;&amp;#039;Securities to Bearer&amp;#039;&amp;#039;) gehören [[Scheck|Inhaberschecks]] mit Überbringerklausel ({{Art.|5|scheckg|juris}} Abs. 2 und 3 [[ScheckG]]; Regelfall des Schecks), [[Aktie|Inhaberaktien]] ({{§|10|aktg|juris}} Abs. 1 [[Aktiengesetz (Deutschland)|AktG]]; Regelfall der Aktie) und [[Inhaberschuldverschreibung]] (§{{§|793|bgb|juris}} ff. BGB). [[Investmentzertifikat]]e dürfen als Inhaberpapier oder Orderpapier ausgestellt werden ({{§|33|invg|buzer}} Abs. 1 Satz 2 [[Investmentgesetz (Deutschland)|InvG]] und § 18 KAGG a.F.). [[Geld]] ist als gesetzliches Zahlungsmittel den Inhaberpapieren gleichgestellt. Inhaberschecks verbriefen einen Anspruch des Inhabers gegen das bezogene [[Kreditinstitut]] auf Auszahlung der eingetragenen Geldsumme, Inhaberaktien einen Anteil am [[Grundkapital]] der ausstellenden [[Aktiengesellschaft]] und Inhaberschuldverschreibungen eine Forderung gegen den ausstellenden Schuldner. Investmentzertifikate sind Anteilsscheine, welche die Rechtsstellung des Anteilsinhabers gegenüber einer [[Kapitalanlagegesellschaft]] verbriefen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsgrundlagen ==&lt;br /&gt;
Die Übertragung eines Inhaberpapiers geschieht durch [[Übereignung]] des Papiers gemäß den sachenrechtlichen Bestimmungen der §{{§|929|bgb|juris}} ff. BGB, also durch Einigung über den Eigentumsübergang und Übergabe des Papiers an den Erwerber. Mit der Übergabe des Inhaberpapiers an den Erwerber geht auch automatisch das im Inhaberpapier verbriefte Recht auf den Erwerber über: &amp;#039;&amp;#039;das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier&amp;#039;&amp;#039;. Damit wollte der Gesetzgeber durch eine möglichst hindernisfreie Übertragbarkeit die Verkehrsfähigkeit für Inhaberpapiere erhöhen, indem er Inhaberpapiere und die darin verbrieften Rechte als untrennbare Einheit ansieht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um die Verkehrsfähigkeit und Rechtssicherheit für Inhaberpapiere weiter zu erhöhen, hat der Gesetzgeber sogar den sonst bei beweglichen Sachen geltenden [[Guter Glaube|Gutglaubensschutz]] erweitert. Während ein gutgläubiger Erwerb von gestohlenen, verloren gegangenen oder sonst wie abhandengekommenen beweglichen Sachen allgemein nicht möglich ist ({{§|935|bgb|juris}} Abs. 1 BGB), gilt diese Bestimmung ausnahmsweise für Geld oder Inhaberpapiere nicht ({{§|935|bgb|juris}} Abs. 2 BGB). Geld und Inhaberpapiere können mithin gutgläubig erworben werden, selbst wenn sie dem rechtmäßigen Eigentümer gestohlen wurden, verloren gegangen oder sonst wie abhandengekommen sind. Dadurch wird der [[Aussteller (Urkunde)|Aussteller]] auch durch Leistung an einen zur Verfügung nicht berechtigten Inhaber (also auch an den Dieb oder Finder) frei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die im Umgang mit Wertpapieren vertrauten Kreditinstitute besteht allerdings nach {{§|367|hgb|juris}} Abs. 1 [[Handelsgesetzbuch|HGB]] eine strenge Ausnahmeregelung. Danach müssen Kreditinstitute den elektronischen [[Bundesanzeiger]] auf darin vermerkte gestohlene oder verloren gegangene Inhaberpapiere durchsuchen und sind beim Erwerb solcher Papiere erst nach einem Jahr seit Veröffentlichung des Verlusts gutgläubig, sofern sie die besonderen Voraussetzungen des {{§|367|hgb|juris}} Abs. 2 HGB erfüllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Rechtsscheintheorie bedarf es zur Entstehung einer Verbindlichkeit aus einem Inhaber- oder [[Orderpapier]] regelmäßig eines [[Begebungsvertrag]]s.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Kleine Inhaberpapiere ==&lt;br /&gt;
Ein „kleines“ Inhaberpapier im Sinne des {{§|807|bgb|juris}} BGB liegt vor, wenn dessen Aussteller sich durch Leistung an den – nicht namentlich genannten – Inhaber befreien kann, der Inhaber die Leistung zu fordern berechtigt ist und der Besitz der Urkunde zur Geltendmachung des Rechts erforderlich ist.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH NJW 2006, 54 („Briefmarken-Urteil“)&amp;lt;/ref&amp;gt; Hier hatte der [[Bundesgerichtshof|BGH]] entschieden, dass Briefmarken „kleine Inhaberpapiere“ im Sinne des {{§|807|bgb|juris}} BGB sind und kein Geldsurrogat, wie zu Zeiten der früheren „Bundespost“ von der herrschenden Meinung angenommen worden war. Der [[Bundesgerichtshof]] (BGH) hielt es für sachlich geboten, im Interesse der Rechtssicherheit und Verkehrsfähigkeit eine allgemein verbindliche Auslegung der Leistungsverpflichtung des Schuldners (Deutsche Post AG) vorzunehmen, indem er die Rücknahmefrist für auf [[Deutsche Mark]] lautende Briefmarken von 2 ½ Jahren für angemessen hielt. Kleine Inhaberpapiere sind somit Inhaberpapiere, die das Rechtsverhältnis und den Aussteller nur unvollständig wiedergeben. Auf sie sind gemäß {{§|807|bgb|juris}} BGB die Regeln über Inhaberschuldverschreibungen teilweise anzuwenden ({{§|793|bgb|juris}} Abs. 1 BGB, {{§|794|bgb|juris}}, {{§|796|bgb|juris}}, {{§|797|bgb|juris}} BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den kleinen Inhaberpapieren gehören: [[Briefmarke]]n, Geschenk[[gutschein]]e, [[Telefonkarte]]n, [[Fahrkarte]]n oder [[Eintrittskarte]]n.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Hinkende Inhaberpapiere ==&lt;br /&gt;
Die oft benutzte Bezeichnung „hinkende Inhaberpapiere“ ist irreführend, denn es handelt sich um [[Rektapapier]]e mit Legitimationsklausel. In „hinkenden“ Inhaberpapieren – so genannten qualifizierten Legitimationspapieren – verspricht der Aussteller einem in der Urkunde namentlich benannten Gläubiger eine Leistung, bestimmt aber gleichzeitig, dass die Leistung an jeden Inhaber der Urkunde bewirkt werden kann ({{§|808|bgb|juris}} BGB). Die Übertragung der hinkenden Inhaberpapiere erfolgt nicht wie bei Inhaberpapieren durch Übereignung der Urkunde, sondern nur durch [[Abtretung (Deutschland)|Abtretung]] der hierin verbrieften Forderung. Der Aussteller ist jedoch berechtigt, an jeden Inhaber der Urkunde mit schuldbefreiender Wirkung zu leisten; er ist hierzu nicht verpflichtet, kann vielmehr verlangen, dass der Inhaber sich vorher als berechtigter Gläubiger ausweist. Der Schuldner kann bei Leistung stets Aushändigung des Papiers verlangen. Im Unterschied zu den „normalen“ Inhaberpapieren beinhalten hinkende Papiere stets den Namen des Gläubigers, wodurch für Zwecke der Übertragung die Abtretung des Anspruchs erforderlich wird. Diese Unterschiede bringen die hinkenden Inhaberpapiere in die materiell-rechtliche Nähe der Rektapapiere.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Sparbücher ===&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Sparbuch}}&lt;br /&gt;
Das Sparbuch ist nicht selbständig übertragbar.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH NJW 1978, 1854&amp;lt;/ref&amp;gt; Erforderlich ist die [[Abtretung (Deutschland)|Abtretung]] des im Sparbuch vermerkten Sparguthabens durch Abtretungsvertrag (§{{§|398|bgb|juris}} ff. BGB). Da das Eigentum am Sparbuch dem (neuen) Gläubiger zusteht ({{§|952|bgb|juris}} BGB), hat dieser einen Anspruch auf Herausgabe des Sparbuchs gegen den alten Gläubiger (§{{§|402|bgb|juris}}, {{§|985|bgb|juris}} BGB). Im Rahmen der „versprochenen Leistung“ darf ein [[Kreditinstitut]] an jeden Inhaber des Sparbuchs mit befreiender Wirkung leisten, ohne aber diesem gegenüber zur Leistung verpflichtet zu sein. Die „versprochene Leistung“ des Kreditinstituts an einen nichtberechtigten Buchinhaber umfasst den jeweiligen Sparvertrag und die Kündigungsfristen, die sich aus Gesetz ({{§|488|bgb|juris}} BGB = Darlehen) oder Vertrag (Sparbedingungen) ergeben. Werden diese Normen nicht beachtet, ist das Kreditinstitut von seiner Leistungspflicht gegenüber dem berechtigten Gläubiger nicht befreit ({{§|362|bgb|juris}} BGB). Dies gilt auch bei Nichtbeachtung eines Sperrvermerks, der eine vertragliche Einschränkung der Legitimationswirkung des {{§|808|bgb|juris}} Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH NJW 1976, 2212&amp;lt;/ref&amp;gt; Auszahlungen im Rahmen der versprochenen Leistung dürfen an den nichtberechtigten Inhaber dann nicht erbracht werden, wenn die Bank von der fehlenden Berechtigung des Buchinhabers positive Kenntnis hat oder sie sonst entgegen Treu und Glauben die Auszahlung an den nichtberechtigten Inhaber bewirkt.&amp;lt;ref&amp;gt;BGHZ 28, 368&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Versicherungsschein / Lebensversicherungspolice ===&lt;br /&gt;
Mit der dem Versicherer vertraglich eingeräumten Berechtigung, an jeden Inhaber des [[Versicherungsschein]]s mit befreiender Wirkung zu leisten, ohne aber diesem gegenüber zur Leistung verpflichtet zu sein, wird der Versicherungsschein zu einem qualifizierten Legitimationspapier im Sinne des {{§|808|bgb|juris}} BGB.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH NVersZ 1999, 365&amp;lt;/ref&amp;gt; Die Vorschrift des {{§|4|vvg_2008|juris}} Abs. 1 [[Versicherungsvertragsgesetz (Deutschland)|VVG]] verhindert darüber hinaus die Gestaltung des Versicherungsscheins zu einem reinen Inhaberpapier, weil sie {{§|808|bgb|juris}} BGB für anwendbar erklärt. Daneben ist die Versicherung berechtigt, den Urkundeninhaber hinsichtlich anderer Verfügungen über Rechte aus dem Versicherungsvertrag als berechtigt anzusehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Legitimationswirkung des {{§|808|bgb|juris}} Abs. 1 Satz 1 BGB erstreckt sich auf die vertraglich versprochenen Leistungen.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH NJW 1975, 1507&amp;lt;/ref&amp;gt; Vertraglich versprochene Leistung ist bei einer Lebensversicherung nicht nur die Leistung der Versicherungssumme im Versicherungsfall. Vertraglich versprochen ist auch die Leistung des [[Rückkaufswert]]es nach Kündigung des Vertrages ({{§|176|vvg_2008|juris}} VVG); denn das Recht auf den Rückkaufswert ist nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme.&amp;lt;ref&amp;gt;BGHZ 45, 162&amp;lt;/ref&amp;gt; Dem gemäß erstreckt sich die Legitimationswirkung eines Versicherungsscheins als Urkunde im Sinne des {{§|808|bgb|juris}} BGB auch auf das Kündigungsrecht, um den Rückkaufswert zu erlangen. Die Versicherung kann den Inhaber des Versicherungsscheins deshalb schon nach {{§|808|bgb|juris}} BGB als zur Kündigung berechtigt ansehen, wenn dieser die Auszahlung des Rückkaufswertes verlangt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die bloße Übergabe der Police ist zur Übertragung der Rechte aus der Lebensversicherung weder erforderlich noch ausreichend, da die Police lediglich Rektapapier ist. Wie beim Sparbuch ist vielmehr eine Übertragung der Ansprüche aus der Police im Wege eines Abtretungsvertrages und die nachfolgende Übergabe der Police an den neuen Gläubiger notwendig. Wegen der Ausgestaltung als qualifiziertes Legitimationspapier darf die Versicherung trotz rechtswirksamer Übertragung nur gegen Vorlage der Police leisten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den hinkenden Inhaberpapieren gehören: Sparbücher, Versicherungsscheine und Depotscheine.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== „Technische“ Inhaberpapiere == &lt;br /&gt;
Werden Orderpapiere mit einem [[Blankoindossament]] versehen oder Rektapapiere mit einer Blankozession übertragen, so wird durch diese Rechtsakte den betreffenden Wertpapieren der Charakter eines Inhaberpapiers verliehen. Das wird für den Fall der an Order lautenden Schuldverschreibungen, Namensaktien und Zwischenscheine sogar ausdrücklich durch Gesetz bestätigt ({{§|367|hgb|juris}} Abs. 1 Satz 3 HGB). Erwerber dieser mit besonderem Übertragungsvermerk versehenen Wertpapierformen können Order- oder Rektapapiere dann durch Einigung und Übergabe wie bei Inhaberpapieren rechtswirksam übertragen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Blankoindossament lässt dabei den Namen des Erwerbers (Indossatars) ebenso offen wie die Blankozession, bei der der Zessionar nicht erwähnt wird. Namensaktien sind börsentechnisch lieferbar, wenn die letzte Übertragung ({{§|68|aktg|juris}} Abs. 1 AktG) – und nur diese – durch ein Blankoindossament ausgedrückt ist. Namensaktien, die nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden können ({{§|68|aktg|juris}} Abs. 2 AktG), sind auch lieferbar, wenn die letzte Übertragung – und wiederum nur diese – durch Blankozession erfolgte oder wenn den Aktien Blankoumschreibungsanträge des Verkäufers beigefügt sind.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.netbank.de/nb/downloads/bdgn_wrtpapierbrse.pdf Bedingungen für Geschäfte an deutschen Wertpapierbörsen] (PDF; 17&amp;amp;nbsp;kB)&amp;lt;/ref&amp;gt; Dabei ist die rechtliche Wirksamkeit einer Blankozession in der Literatur umstritten.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://books.google.de/books?id=3Hi1Wp3DjY8C&amp;amp;pg=PA255&amp;amp;lpg=PA255&amp;amp;dq=blankozession&amp;amp;source=bl&amp;amp;ots=d_fTDWH5MU&amp;amp;sig=--Ic7QOzVIezScRZfJApGYWDWIY&amp;amp;hl=de&amp;amp;ei=sdVqS-6BH4Wd_AbAotm5Bg&amp;amp;sa=X&amp;amp;oi=book_result&amp;amp;ct=result&amp;amp;resnum=1&amp;amp;ved=0CAcQ6AEwADgK#v=onepage&amp;amp;q=blankozession&amp;amp;f=false Werner Flume, &amp;#039;&amp;#039;BGB Allgemeiner Teil, Das Rechtsgeschäft Band 2&amp;#039;&amp;#039;, 1992, S. 254 ff.]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Geltendmachung von Inhaberpapieren ==&lt;br /&gt;
Geltendmachung von Inhaberpapieren bedeutet, dass der jeweilige Inhaber des Papiers bei Fälligkeit des hierin verbrieften Rechts seinen Anspruch auf Leistung vom Schuldner gegen Aushändigung der Urkunde verlangen kann. Inhaberpapiere sind dabei mit einer uneingeschränkten Legitimationsfunktion ausgestattet. Die Innehabung (Besitz am Inhaberpapier) genügt, um das Recht beim Aussteller auszuüben. Der Besitz des Papiers begründet die uneingeschränkte Vermutung der materiellen Berechtigung. Der Aussteller darf dem Inhaber lediglich Einwendungen entgegensetzen, die die Gültigkeit der Ausstellung betreffen, sich aus der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen. War der Schuldner zum Zeitpunkt der Ausstellung etwa geschäftsunfähig oder weist er nach, dass der Inhaber bereits die in der Urkunde versprochene Leistung erhalten hat, dann ist der Schuldner von der Leistung befreit (Liberationswirkung). Diese Liberationswirkung gilt ausnahmsweise nicht, wenn der Schuldner positive Kenntnis davon besitzt, dass der Besitzer der Urkunde nicht der wahre Rechtsinhaber ist und dies leicht nachweisbar ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* [[Johannes Emil Kuntze]]: &amp;#039;&amp;#039;Die Lehre von den Inhaberpapieren. Oder Obligationen au porteur, rechtsgeschichtlich, dogmatisch und mit Berücksichtigung der deutschen Partikularrechte dargestellt.&amp;#039;&amp;#039; Hinrichs, Leipzig 1857, ([http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10566834_00005.html Digitalisat]).&lt;br /&gt;
* [[Heinrich Brunner (Rechtshistoriker)|Heinrich Brunner]]: &amp;#039;&amp;#039;Die Wertpapiere.&amp;#039;&amp;#039; In: &amp;#039;&amp;#039;Endemanns Handbuch des deutschen Handels-, See- und Wechselrechts.&amp;#039;&amp;#039; Band 2: &amp;#039;&amp;#039;Buch II. Die Objekte des Handelsverkehrs.&amp;#039;&amp;#039; Fues, Leipzig 1882, § 191–199.&lt;br /&gt;
* Otto Fellner: &amp;#039;&amp;#039;Die rechtliche Natur der Inhaberpapiere.&amp;#039;&amp;#039; Knauer, Frankfurt am Main 1888, (Göttingen, Universität, Dissertation, 1888).&lt;br /&gt;
* [[Otto Palandt|Palandt]]: &amp;#039;&amp;#039;Bürgerliches Gesetzbuch&amp;#039;&amp;#039; (= &amp;#039;&amp;#039;Beck’sche Kurz-Kommentare.&amp;#039;&amp;#039; 7). 65., neubearbeitete Auflage. Beck, München 2006, ISBN 3-406-52604-7, § 807 RdNr. 3 (S. 1181: „Anderer Ansicht noch 64. Auflage.“).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{wikisource|Gesetz, betreffend die Inhaberpapiere mit Prämien|Gesetz, betreffend die Inhaberpapiere mit Prämien. Vom 8. Juni 1871.}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Wertpapierrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Wertpapier]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Bankwesen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Geldersatzmittel]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[ru:Ценная бумага#Классификация ценных бумаг]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Sokrates 399</name></author>
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