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	<title>Informatorische Befragung - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-06T04:57:30Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Informatorische_Befragung&amp;diff=1081353&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Einsenkungsmarke: Begriffsklärung und toten Weblink auf Archiv verwiesen</title>
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		<updated>2024-10-09T03:29:07Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Begriffsklärung und toten Weblink auf Archiv verwiesen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Eine &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;informatorische Befragung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (seltener auch &amp;#039;&amp;#039;informationelle Befragung&amp;#039;&amp;#039; oder &amp;#039;&amp;#039;informative Befragung&amp;#039;&amp;#039;) ist ein meist zu Beginn eines [[Polizeieinsatz]]es oder sonstigen Bürgergespräches im Zusammenhang mit einer [[Straftat (Deutschland)|Straftat]] oder [[Ordnungswidrigkeit]] stattfindendes [[Gespräch]] zwischen [[Polizeivollzugsbeamter|Polizeivollzugsbeamten]] und Personen, die sich am [[Tatort]] befinden, um sich einen allgemeinen Überblick über den [[Tathergang]] und die in Frage kommenden [[Täter]] zu machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Die informatorische Befragung dient nicht dazu, [[Zeuge]]n und [[Beschuldigter|Beschuldigte]]/[[Betroffener|Betroffene]] voneinander unterscheidbar zu machen, da sie kein prozessuales Statut darstellen soll und die [[Aussageverweigerungsrecht]]e der Zeugen und Beschuldigten so umgangen bzw. unzulässigerweise hinausgezögert werden könnten. Die Befragung dient lediglich dem Zweck, die [[Wahrheit]] zu erforschen. Sobald eine Zuordnung möglich ist –&amp;amp;nbsp;beim Beschuldigten bzw. Betroffenen, wenn der [[Verdacht]] einer [[Täterschaft]] ausreichend gegeben ist&amp;amp;nbsp;– erfolgen eine entsprechende [[Belehrung (Recht)|Belehrung]] und erforderliche [[Maßnahme (Recht)|Maßnahmen]]; Gleiches gilt für die Zeugenschaft einer Person.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beschuldigten- und Betroffenenvernehmungen sind im Strafprozess als Beweis nicht verwertbar, wenn die erforderlichen Belehrungen nicht stattgefunden haben, § 252 StPO.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.iww.de/va/archiv/beweisverwertungsverbot-fehlende-belehrung-fuehrt-zum-beweisverwertungsverbot-f45083 IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft, &amp;#039;&amp;#039;Fehlende Belehrung führt zum Beweisverwertungsverbot&amp;#039;&amp;#039;], abgerufen am 9. November 2018&amp;lt;/ref&amp;gt; Handelte es sich lediglich um eine informatorische Befragung, besteht jedoch keine Belehrungspflicht und demnach ist die Antwort auf eine informatorische Befragung auch verwertbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsgrundlage im deutschen Strafverfahren ist die Ermittlungskompetenz aufgrund des [[Legalitätsprinzip (Strafrecht)|Legalitätsprinzips]] gemäß {{§|163|StPO|juris}} [[Strafprozessordnung (Deutschland)|StPO]], beim [[Ordnungswidrigkeit#Verfahren|Ordnungswidrigkeitenverfahren]] über den Verweis des {{§|46|owig_1968|juris}} [[Gesetz über Ordnungswidrigkeiten|OWiG]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfragen ==&lt;br /&gt;
Äußerungen der befragten Personen zur [[Sache]] sind solange gerichtlich verwertbar, wie sie innerhalb der Grenzen einer zulässigen informatorischen Befragung stattfinden, werden jedoch von einem [[Beweisverwertungsverbot]] des {{§|252|stpo|juris}} StPO für die in der [[Hauptverhandlung]] schweigenden Zeugen erfasst. [[Spontanäußerung (Recht)|Spontanäußerungen]] sind keine Befragungen, sondern ungefragte, aus freien Stücken erfolgte Äußerungen gegenüber Amtspersonen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Grundsatzentscheidung des [[Bundesgerichtshof|BGH]]&amp;lt;ref&amp;gt;{{Rspr|BGHSt 38, 214}}&amp;lt;/ref&amp;gt; ging es darum, dass ein alkoholisierter Fußgänger in der Nähe eines beschädigt liegen gebliebenen Fahrzeuges aufgegriffen worden war und von den Polizeibeamten aufgrund eines Führerscheins auf dem Beifahrersitz als Verdächtiger angesehen wurde, den Unfall begangen zu haben. Infolge des bestehenden [[Tatverdacht]]s konnte vom BGH keine informatorische Befragung des Fußgängers mehr angenommen werden. Die Grenze der informatorischen Befragung sei erreicht, wenn die Polizei dem Befragten gegenüber einen Tatverdacht hegt und der Beschuldigte selbst den Eindruck hat, als Beschuldigter behandelt zu werden (wenn die Polizei Verhaltensweisen an den Tag legt, die üblicherweise nur gegenüber Beschuldigten ergehen). Auch dies wurde vorliegend bejaht, weil der Beschuldigte, auf das Fahrzeug angesprochen, gleich bestritten hat, gefahren zu sein und sich verteidigt hat, indem er angab, erst nach dem Unfall 2 Glas Bier getrunken zu haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Beweisverbot]]&lt;br /&gt;
* [[Sicherungsangriff]] der Polizei&lt;br /&gt;
* [[Polizeiliche Taktik]]&lt;br /&gt;
* [[Vernehmung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
* {{Webarchiv |url=http://www.dpolg.de/front_content.php?idcatart=289&amp;amp;lang=1&amp;amp;client=1 |archive-today=20130211081927 |text=Aufsatz &amp;#039;&amp;#039;Belehrungspflicht vor Befragung nach Alkoholkonsum?&amp;#039;&amp;#039;}} Beitrag der [[Deutsche Polizeigewerkschaft|DPolG]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4504226-3}}   &lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Strafprozessrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Kriminalistik]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Taktik im Polizeieinsatz]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Einsenkungsmarke</name></author>
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