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	<title>Hinterlegungsvertrag - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-02T19:44:27Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Hinterlegungsvertrag&amp;diff=1059626&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Aka: /* Literatur */ ISBN-Format</title>
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		<updated>2024-09-23T18:50:05Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Literatur: &lt;/span&gt; ISBN-Format&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Der &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Hinterlegungsvertrag&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; verpflichtet den Aufbewahrer, eine [[bewegliche Sache]], die der Hinterleger ihm anvertraut, zu übernehmen und sie an einem sicheren Orte aufzubewahren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Er gehört wie die [[Bürgschaft (Schweiz)|Bürgschaft]] zu den [[Sicherungsvertrag|Sicherungsverträgen]] und ist im [[Obligationenrecht (Schweiz)|Schweizer Obligationenrecht (OR)]] in den Art. 472 ff. OR geregelt. Zweck des Hinterlegungsvertrags ist die sichere Aufbewahrung einer beweglichen Sache. Das deutsche Äquivalent zum Hinterlegungsvertrag ist der [[Verwahrungsvertrag]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfragen ==&lt;br /&gt;
Bei jeder Art des Hinterlegungsvertrages verpflichtet sich der Aufbewahrer gegenüber dem Hinterleger, eine bewegliche Sache zu übernehmen und sie sicher aufzubewahren ({{Art.|472|OR|ch}} Abs. 1 OR), kann dafür jedoch nur dann eine Vergütung fordern, wenn eine solche zu erwarten war oder abgemacht worden ist (Art. 472 Abs. 2 OR). Immerhin hat der Hinterleger die mit der Aufbewahrung notwendigen Auslagen zu übernehmen ({{Art.|473|OR|ch}} Abs. 1 OR) und haftet ihm auch für den Schaden, der durch die Hinterlegung entstanden ist (Art. 473 Abs. 2 OR). Er haftet dabei normalerweise nicht für den Zufall (vgl. {{Art.|474|OR|ch}} Abs. 2 OR).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Aufbewahrer darf die Sache ohne Einwilligung des Hinterlegers nicht gebrauchen (Art. 474 Abs. 1 OR) und hat sie sorgfältig zu behandeln, was aus dem Grundsatz von [[Treu und Glauben]] folgt. Gebraucht er die Sache ohne Einwilligung, so schuldet er dem Hinterleger eine entsprechende Vergütung und haftet auch für allfällige durch Zufall eingetretene Beschädigungen der Sache, es sei denn, er kann beweisen, dass diese auch bei vertragsgemässer Erfüllung eingetreten wären (Art. 474 Abs. 2 OR).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Aufbewahrer hat die hinterlegte Sache außerdem jederzeit herauszugeben ({{Art.|475|OR|ch}} Abs. 1 OR). Zurückgeben kann er sie jedoch nur dann jederzeit, wenn vertraglich keine bestimmte Dauer abgemacht wurde ({{Art.|476|OR|ch}} Abs. 2 OR). Dies bedeutet, dass die Forderung jederzeit [[Fälligkeit|fällig]] ist, jedoch erst mit Ablauf der vertraglich bestimmten Vertragsdauer [[Erfüllbarkeit|erfüllbar]] wird. Eine vorzeitige Rückgabe ist im Falle einer vertraglich bestimmten Vertragsdauer nur möglich, wenn der Aufbewahrer durch unvorhergesehene Umstände außer Stande gesetzt wurde, die Sache länger vertragsgemäß aufzubewahren (Art. 472 Abs. 1 OR). Die Herausgabepflicht besteht stets gegenüber dem Hinterleger, auch wenn Dritte Eigentumsrechte nachweisen können. Nur wenn die Eigentumsklage (Vindikation, {{Art.|641|OR|ch}} 641 Abs. 2 OR) hängig gemacht worden ist oder gerichtlicher Beschlag genommen wurde, hat er die Sache nicht herauszugeben ({{Art.|479|OR|ch}} Abs. 1 OR).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird ein Hinterlegungsvertrag über [[Geld]] geschlossen und abgemacht, dass nur dieselbe Summe, nicht aber dieselben Stücke zurückzugeben seien, so gehen Nutzen und Gefahr auf den Aufbewahrer über ({{Art.|481|OR|ch}} Abs. 1 OR). Wird [[Bargeld]] unversiegelt und unverschlossen zur Hinterlegung übergeben, so stellt das Gesetz eine Vermutung zu Gunsten des Übergangs von Nutzen und Gefahr auf (Art. 481 Abs. 2 OR). Für andere vertretbare Sachen als Geld gilt eine solche Vermutung nicht, es muss also eine ausdrückliche Abmachung vorliegen (Art. 481 Abs. 3 OR).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Lagervertrag ==&lt;br /&gt;
In den {{Art.|482|OR|ch}} OR bis {{Art.|486|OR|ch}} OR sind für kommerzielle [[Lagergeschäft]]e als Sonderform der Hinterlegung spezifische Regelungen aufgestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Gast- und Stallwirte ==&lt;br /&gt;
Die {{Art.|487|OR|ch}} ff. OR behandeln den Spezialfall der [[Gastwirt]]e, die Personen zur Beherbergung aufnehmen. Somit fallen Restaurants und dergleichen nicht unter diese Regel, sondern lediglich Hotels, Pensionen und dergleichen. Die Wirte haften für das Eigentum des Gastes, sofern dieser nicht selbst für den Schaden verantwortlich ist. Nur für den Fall, dass den Gastwirten keinerlei Schuld trifft – also beispielsweise bei einem Einbruch im Hotel – ist der maximale Haftungsbetrag auf 1000 Franken begrenzt. Der Gast muss aber besonders wertvolle Gegenstände oder große Geldbeträge, die er mitführt, dem Wirt zur Aufbewahrung übergeben. Der Wirt kann sich seiner Haftung nicht durch entsprechende Hinweise entziehen ({{Art.|489|OR|ch}} OR).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Sonderfall des Stallwirtes ({{Art.|490|OR|ch}} OR), der Tiere zur Beherbergung aufnimmt, ist heute von keiner praktischen Relevanz mehr.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Bedeutung im Bankgeschäft ==&lt;br /&gt;
Der Hinterlegungsvertrag ist eine der rechtlichen Grundlagen für das [[Depotgeschäft]] der Banken. Die juristischen Regeln im Obligationenrecht sind jedoch nicht auf den Bankenverkehr, sondern auf einfachere Sachverhalte zugeschnitten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im typischen [[Geschäftsbereich]] einer Bank gelten die Regeln über den einfachen Hinterlegungsvertrag ohne weiteres beim geschlossenen [[Wertpapierdepot]] (zum Beispiel Verwahrung von [[Testament]]en), ebenso bei der Verwahrung von [[Wertschrift]]en auf den Namen des Deponenten. In letzterem Falle allerdings liegt häufig ein Vertragsverhältnis vor, das eine Mischung von Hinterlegungsvertrag und Auftragsrecht darstellt, weil gewisse Aufgaben, zum Beispiel die Couponeinlösung, der Bank übertragen werden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
;Beispiel&lt;br /&gt;
* Kunde A bringt der Bank SFr. 500 in einem verschlossenen Couvert für ihr Depot&lt;br /&gt;
* Kunde A bucht Aktien in sein Depot bei der Bank B.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* Gattlen Thomas: &amp;#039;&amp;#039;Allgemeine Rechtskunde. Für Fachhochschulen und höhere Berufsausbildungen&amp;#039;&amp;#039;. 4. überarbeitete, ergänzte und aktualisierte Auflage. Bildung Sauerländer, Aarau 2003, ISBN 3-0345-0091-2, S. 213 ff.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Privatrecht (Schweiz)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Aka</name></author>
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