<?xml version="1.0"?>
<feed xmlns="http://www.w3.org/2005/Atom" xml:lang="de">
	<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?action=history&amp;feed=atom&amp;title=Haushaltssperre</id>
	<title>Haushaltssperre - Versionsgeschichte</title>
	<link rel="self" type="application/atom+xml" href="https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?action=history&amp;feed=atom&amp;title=Haushaltssperre"/>
	<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Haushaltssperre&amp;action=history"/>
	<updated>2026-06-12T08:13:50Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
	<generator>MediaWiki 1.43.8</generator>
	<entry>
		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Haushaltssperre&amp;diff=1058947&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Gesetzesfreak am 30. August 2024 um 21:01 Uhr</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Haushaltssperre&amp;diff=1058947&amp;oldid=prev"/>
		<updated>2024-08-30T21:01:42Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Staatslastig|DE}}&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Haushaltssperren&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; sind bei [[Öffentlicher Haushalt|öffentlichen Haushalten]] Verfügungsbeschränkungen, die die Inanspruchnahme bereits erteilter [[Verpflichtungsermächtigung]]en eines [[Haushaltsplan]]s verbieten und bestimmen, dass im Haushalt vorgesehene [[Ausgabe (Rechnungswesen)|Ausgaben]] nicht getätigt werden dürfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eingriff in die Haushaltsautonomie ==&lt;br /&gt;
In § 3 Abs. 1 [[Haushaltsgrundsätzegesetz|HGrG]] ist geregelt, dass die [[Öffentliche Verwaltung|Verwaltung]] durch den genehmigten Haushaltsplan ermächtigt wird, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen, die im Haushaltsplan vorgesehen sind (Verpflichtungsermächtigung). Gleichzeitig sieht § 25 HGrG jedoch vor, dass eine Einwilligung zur Leistung von Ausgaben oder zur Eingehung von Verpflichtungen erforderlich ist, wenn die Entwicklung der [[Aufwand|Aufwendungen]] und [[Ertrag|Erträge]] (Ausgaben und [[Einnahme]]n bei [[Kameralistik]]) oder die [[Liquidität]] dies erfordern. Der eigentliche Fachbegriff für diese Haushaltssperre ist die „haushaltswirtschaftliche Sperre“, die in Bundes- und Landeshaushaltsordnungen sowie in Gemeindehaushaltsverordnungenen geregelt ist. In {{§|41|bho|juris}} [[Bundeshaushaltsordnung]] heißt es dazu: „Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann das [[Bundesministerium der Finanzen]] nach Benehmen mit dem zuständigen Bundesministerium es von seiner Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In die Autonomie nach § 3 HGrG wird durch Haushaltssperren stark eingegriffen, weil Ausgaben nicht mehr geleistet, Verpflichtungen nicht mehr eingegangen werden dürfen oder [[Planstelle]]n nicht mehr besetzt werden können. Das ist für die [[Bundesebene (Deutschland)|Bundesebene]] (§ 41 BHO), die [[Bundesland (Deutschland)|Landesebenen]] (§ 41 LHO NRW) und die [[Gemeinde (Deutschland)|Kommunen]] (§ 81 Abs. 4 GO NRW, § 24 GemHVO NRW) ähnlich oder sogar identisch geregelt. So sieht § 71 Abs. 1 Brandenburgische Kommunalverfassung vor: „Wenn es die Entwicklung der Erträge und Einzahlungen oder der Aufwendungen und Auszahlungen erfordert, hat der [[Kämmerer]] die Inanspruchnahme von Aufwands- oder Auszahlungsansätzen und Verpflichtungsermächtigungen zu sperren.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Arten ==&lt;br /&gt;
Haushaltssperren können im Haushaltsgesetz bereits &amp;#039;&amp;#039;vorgesehen&amp;#039;&amp;#039; sein ({{§|24|bho|juris}} Abs. 3 BHO). &amp;#039;&amp;#039;Nachträgliche Sperren&amp;#039;&amp;#039; werden durch einen Sperrvermerk im Haushaltsplan vorgenommen. Nach der Form ist zwischen der &amp;#039;&amp;#039;einfachen&amp;#039;&amp;#039; und &amp;#039;&amp;#039;qualifizierten Haushaltssperre&amp;#039;&amp;#039; zu unterscheiden.&amp;lt;ref&amp;gt;Herbert Wiesner, [https://books.google.de/books?id=1ng2TqFdaDoC&amp;amp;pg=PA150&amp;amp;dq=Haushaltssperre&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ei=ey-0U9msM4PqywPE1oDwDQ#v=onepage&amp;amp;q=Haushaltssperre&amp;amp;f=false &amp;#039;&amp;#039;Das staatliche Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen&amp;#039;&amp;#039;], 2012, S. 151.&amp;lt;/ref&amp;gt; Eine einfache Haushaltssperre ({{§|22|bho|juris}} BHO) liegt vor, wenn der Bundes- oder Landesfinanzminister über seine Aufhebung allein entscheiden kann. Die qualifizierte Haushaltssperre soll nur in Ausnahmefällen verhängt und kann nur vom Bundes- oder Landtag aufgehoben werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gründe für eine Haushaltssperre können sein:&lt;br /&gt;
* mangelnde [[Haushaltsgrundsätze|Haushaltsklarheit]] (§ 11 HGrG),&lt;br /&gt;
* [[haushaltswirtschaft]]liche Gründe,&lt;br /&gt;
* [[konjunktur]]elle Situation oder&lt;br /&gt;
* Rechtfertigung eines [[Haushaltssicherungskonzept]]s.&lt;br /&gt;
Von Haushaltssperren wird Gebrauch gemacht, wenn der Ausgleich [[öffentlicher Haushalt]]e durch Mehrausgaben und/oder Mindereinnahmen gefährdet ist ([[Haushaltsloch]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Inhalt und Umfang ==&lt;br /&gt;
Verwaltungstechnisch wird eine Haushaltssperre durch einen Sperrvermerk im Haushaltsplan durchgesetzt. Er ist ein einstweiliges [[Verbot]], die im Haushaltsplan vorgesehenen Ausgaben zu tätigen oder Verpflichtungsermächtigungen auszuführen. Eine Haushaltssperre kann sich auf den Gesamthaushalt erstrecken (prozentuale Ausgabenkürzung), auf bestimmte Ausgabenbereiche beziehen (etwa noch nicht begonnene Investitionen im Vermögenshaushalt) oder wird auf einzelne Haushaltsstellen beschränkt. Haushaltssperren beziehen sich auf&amp;lt;ref&amp;gt;Herbert Wiesner: &amp;#039;&amp;#039;Das staatliche Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen&amp;#039;&amp;#039;. 2012, S. 141 f.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
* voraussichtlich zu leistende Ausgaben,&lt;br /&gt;
* voraussichtlich benötigte Verpflichtungsermächtigungen und&lt;br /&gt;
* voraussichtlich benötigte Planstellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gesetzlich oder vertraglich festgelegte Leistungen sind von einer Haushaltssperre nicht betroffen. [[Zins]]zahlungen oder [[Tilgung (Geldverkehr)|Tilgungen]] für [[Kommunalkredit]]e müssen mithin trotz Haushaltssperre ebenso geleistet werden wie – tariflich feststehende – Lohn- und Gehaltszahlungen für Personal oder schriftlich eingegangene Zahlungspflichten aus Verträgen jeder Art im Rahmen unabweisbarer Ausgaben ([[Pflichtaufgabe]]n). Um dem Grundsatz der Gesamtdeckung Rechnung zu tragen, spricht man auch von einer Ausgabensperre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Auswirkung ==&lt;br /&gt;
Eine Haushaltssperre löst das Problem unzureichender Deckung einzelner Haushaltstitel nicht, sondern kann es sogar noch verschärfen. Eine Haushaltssperre hat denselben Effekt wie nicht im Haushalt veranschlagte Mittel.&amp;lt;ref&amp;gt;Kai von Lewinski: [https://books.google.de/books?id=30bWnCbQiJEC&amp;amp;pg=PA2&amp;amp;dq=Haushaltssperre+1967&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ei=kS-2U7CGBsy2PYvHgYAK#v=onepage&amp;amp;q=Haushaltssperre%20%20&amp;amp;f=false &amp;#039;&amp;#039;Öffentlichrechtliche Insolvenz und Staatsbankrott&amp;#039;&amp;#039;], 2011, S. 52.&amp;lt;/ref&amp;gt; Sie zielt auf die Erreichung eines [[Haushaltssaldo|Haushaltsausgleichs]] ab. Haushaltssperren dienen als Mittel der [[Haushaltskonsolidierung]] und wirken ökonomisch kontraktiv, weil investive oder konsumtive Ausgaben nicht vorgenommen werden. Damit sind Haushaltssperren auch ein Mittel der [[Austerität]]spolitik.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Geschichte ==&lt;br /&gt;
Von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Haushaltssperre wurde und wird auf allen Bundesebenen recht häufig Gebrauch gemacht. Im November 1951 gab es eine Haushaltssperre an der [[Universität zu Köln]] (einer haushaltsführenden [[Anstalt des öffentlichen Rechts]]). Eine absolute Haushaltssperre sorgte 1966 in [[Baden-Württemberg]] für eine Einschränkung des polizeilichen [[Streifendienst]]es. Um der Gefahr einer konjunkturellen Überhitzung vorzubeugen, beschloss die Bundesregierung im Januar 1970 ein binnenwirtschaftliches Stabilitätsprogramm mit einer Haushaltssperre im Bund. Zur Begrenzung der Neuverschuldung des Bundes griff im Dezember 1979 Bundesfinanzminister [[Hans Matthöfer]] – allerdings ohne nachhaltigen Erfolg – zum Mittel der Haushaltssperre,&amp;lt;ref&amp;gt;[[Rudolf Vierhaus]]: [https://books.google.de/books?id=rt6SIMzeOFYC&amp;amp;pg=PA542&amp;amp;dq=Haushaltssperre+1967&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ei=kS-2U7CGBsy2PYvHgYAK#v=onepage&amp;amp;q=Haushaltssperre%201967&amp;amp;f=false &amp;#039;&amp;#039;Biografisches Handbuch der Mitglieder des Deutschen Bundestages 1949-2002&amp;#039;&amp;#039;], 2002, S. 542.&amp;lt;/ref&amp;gt; um den Handlungsspielraum für notwendig werdende Einsparungen zu wahren. Baden-Württemberg beschloss im Oktober 1994 eine erneute Haushaltssperre. Aktuell verhängte der Kämmerer der Stadt [[Bonn]] im Oktober 2013 eine Haushaltssperre, um nicht in einen [[Haushaltssicherungskonzept|Nothaushalt]] zu geraten. Das Land [[Nordrhein-Westfalen]] verhängte im Juli 2014 eine Haushaltssperre, nachdem es vor dem OVG Münster das Verfahren um eine vorgesehene Nullrunde für besser verdienende Beamte verloren hatte; die Haushaltssperre sollte „vorsorglich Finanzierungsspielräume sichern“.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://ga.de/news/politik/nrw-verhaengt-sofortige-haushaltssperre_aid-41947701 &amp;#039;&amp;#039;NRW verhängt sofortige Haushaltssperre&amp;#039;&amp;#039;], Generalanzeiger vom 4. Juli 2014.&amp;lt;/ref&amp;gt; Im Mai 2023 verhängte die Finanzministerin [[Monika Heinold]] eine Haushaltssperre für das Land Schleswig-Holstein.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.ndr.de/nachrichten/schleswig-holstein/Haushaltssperre-in-SH-Heinold-verhaengt-vorlaeufigen-Ausgaben-Stopp,haushaltssperre104.html &amp;#039;&amp;#039;Land verhängt vorläufige Haushaltssperre&amp;#039;&amp;#039;], NDR vom 16. Mai 2023.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aufhebung ==&lt;br /&gt;
Haushaltssperren können sowohl zeitlich befristet oder unbefristet verhängt werden. Nach Ablauf der vorgesehenen zeitlichen Befristung oder der Aufhebung einer ursprünglich unbefristeten Sperre kann über die betroffenen Haushaltsmittel wieder frei verfügt werden, wenn eine Verbesserung der Haushaltsentwicklung eingetreten ist (§ 30 GemHKVO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Government Shutdown]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Haushaltsrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Staatsverschuldung]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Gesetzesfreak</name></author>
	</entry>
</feed>