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	<title>Haushaltssatzung - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Weblinks: &lt;/span&gt; https&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Die &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Haushaltssatzung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist ein Begriff aus dem [[Haushaltsrecht]], der die Rechtsgrundlage für den [[Aufgabe (Pflicht)|Vollzug]] des [[Haushaltsplan]]s in der [[Kommunalverwaltung in Deutschland|kommunalen Verwaltung]] bezeichnet und von der [[Gemeinderat (Deutschland)|Gemeindevertretung]] (Rats- oder Stadtverordnetenversammlung) oder dem [[Kreistag]] in öffentlicher Sitzung beschlossen wird. Im Gegensatz dazu existiert auf Länder- und Bundesebene jeweils ein [[Haushaltsgesetz]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ablauf ==&lt;br /&gt;
Das Verfahren von der Aufstellung des Haushaltsplans bis zur Rechtswirksamkeit der Haushaltssatzung ist in den [[Gemeindeordnungen in Deutschland|Gemeindeordnungen]] genau festgelegt (z.&amp;amp;nbsp;B. § 80 GemO NRW). Danach wird der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen vom [[Kämmerer]] aufgestellt und dem [[Bürgermeister]] zur Bestätigung vorgelegt. Dieser leitet den von ihm bestätigten Entwurf dem Rat zu. Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird sodann bekanntgegeben; in der öffentlichen Bekanntgabe ist eine Frist von mindestens vierzehn Tagen festzulegen, in der Bürger oder Abgabepflichtige gegen den Entwurf Einwendungen erheben können. Die Frist für die Erhebung von Einwendungen ist so festzusetzen, dass der Rat vor der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung darüber beschließen kann. Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird vom Rat in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die vom Rat beschlossene Haushaltssatzung ist der [[Kommunalaufsicht]] anzuzeigen. Die Anzeige soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen. Die Haushaltssatzung darf frühestens einen Monat nach der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemacht werden. In ihr werden im Falle einer [[Kameralistik|kameralistischen]] Haushaltssatzung die Gesamtbeträge der Einnahmen und Ausgaben aufgeführt, getrennt nach [[Verwaltungshaushalt]] und [[Vermögenshaushalt]]. Im Falle einer [[Doppik|doppischen]] Haushaltssatzung werden die Gesamtbeträge der Erträge und Aufwendungen des Ergebnisplans sowie die Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzplans festgesetzt. Es folgt der Gesamtbetrag der Kredite, der zwar bereits als Einnahme im Vermögenshaushalt enthalten ist, aufgrund seiner Brisanz für die kommunalen Finanzen jedoch nochmals explizit hervorgehoben wird und als [[Kreditermächtigung]] der Verwaltung die Befugnis erteilt, Kredite in einer bestimmten Höhe aufzunehmen. Ihm schließt sich der Gesamtbetrag der [[Verpflichtungsermächtigung]]en an, die keine Ausgabemittel des laufenden Jahres sind, sondern erst in den folgenden drei Jahren anstehen. Es folgt der Höchstbetrag der [[Kassenkredit]]e, die zur kurzfristigen Liquiditätssicherung gedacht sind. Und dann werden die festgesetzten [[Realsteuer]]-[[Hebesatz (Steuerrecht)|Hebesätze]] genannt, also für [[Grundsteuer (Deutschland)|Grundsteuer]] A und B, sowie die [[Gewerbesteuer (Deutschland)|Gewerbesteuer]], bei Kreisen entsprechend die [[Kreisumlage]]. Darüber hinaus steht es den Kommunen frei, weitere für die Haushaltswirtschaft bedeutsame Entscheidungen in die Haushaltssatzung aufzunehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Geltung ==&lt;br /&gt;
Die Haushaltssatzung gilt für ein bestimmtes [[Haushaltsjahr]], währenddessen ein neuer Haushaltsplan zu erstellen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
* [https://www.haushaltssteuerung.de/doppische-haushaltsplaene.html Links zu Kommunalhaushalten (einschließlich Haushaltssatzungen)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Haushaltsrecht]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Kommunales Wirtschaftsrecht (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Aka</name></author>
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