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	<title>Haushaltsgesetz - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-05-27T14:26:15Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Haushaltsgesetz&amp;diff=399055&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Mike Krüger: Abschnittslink korr.</title>
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		<updated>2024-12-05T07:28:27Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Abschnittslink korr.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Durch ein &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Haushaltsgesetz&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; wird der [[Haushaltsplan]] einer Körperschaft festgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der [[Bundesrepublik Deutschland]] wird ein Haushaltsgesetz sowohl von dem [[Bundesebene (Deutschland)|Bund]] als auch von den [[Bundesland (Deutschland)|Ländern]] aufgestellt, das Pendant auf kommunaler Ebene heißt [[Haushaltssatzung]]. Zumeist wird durch ein Haushaltsgesetz der Haushaltsplan eines einzelnen [[Haushaltsjahr]]es festgestellt. Insbesondere einige Länder legen aber regelmäßig [[Doppelhaushalt]]e für zwei Haushaltsjahre vor. Eine Trennung nach Haushaltsjahren muss jedoch auch im Falle eines Doppelhaushalts durchgeführt werden ([[Haushaltsgrundsätze#Die einzelnen Grundsätze|Jährlichkeitsgrundsatz]]). Gesetzliche Regelungen, die über ein Haushaltsjahr hinaus Bestand haben sollen, werden im Haushaltsgesetz nicht vorgenommen. Dies wird in der Regel in ein begleitendes [[Artikelgesetz]], das [[Haushaltsbegleitgesetz]], ausgelagert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das bundesdeutsche [[Bundeshaushaltsgesetz (Deutschland)|Haushaltsgesetz]] lautet einleitend regelmäßig etwa wie folgt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;„§ 1 Feststellung des Haushaltsplans - Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr x wird in Einnahmen und Ausgaben auf y Euro festgestellt.“&amp;#039;&amp;#039;&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2015/0301-0400/350-15.pdf?__blob=publicationFile&amp;amp;v=1 Gesetzentwurf der Bundesregierung über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016)] BR-Drucksache 350/15 vom 14. August 2015&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Funktion ==&lt;br /&gt;
Die besondere Bedeutung des Haushaltsgesetzes besteht in der [[Deutscher Bundestag#Bundeshaushaltsrecht|Budgethoheit]] des [[Parlament]]s. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch die Feststellung des Haushaltsplanes wird die [[Exekutive]] ermächtigt, die darin vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben vorzunehmen. Des Weiteren enthält das Haushaltsgesetz in der Regel die [[Ermächtigung (Recht)|Ermächtigung]], [[Kredit]]e aufzunehmen ([[Kreditermächtigung]]) und [[Gewährleistung]]en, z.&amp;amp;nbsp;B. [[Bürgschaft]]en, zu übernehmen. Die Exekutive ist hinsichtlich ihrer Einnahmen und Ausgaben an die gesetzlichen Vorgaben gebunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Verfahren ==&lt;br /&gt;
Das Parlament stößt bei den [[Haushaltsberatung]]en in der Regel an die Grenze seiner Kapazitäten. Ursache ist, dass nach den maßgeblichen [[Haushaltsgrundsätze|Haushaltsgrundsätzen]] im Haushaltsplan jede Einnahme und jede Ausgabe der staatlichen Verwaltung ausgewiesen werden sein muss. Dies führt zu außerordentlich umfangreichen Vorlagen. So umfasst beispielsweise der Entwurf für das Bundeshaushaltsgesetz 2006 mit allen [[Einzelplan|Einzelplänen]] über 1100 Seiten. Nahezu jedes Parlament richtet daher einen besonderen [[Parlamentsausschuss|Ausschuss]], den [[Haushaltsausschuss]], ein. In diesem [[Gremium]] werden die Einzelpläne vorberaten und dem [[Plenum]] des Parlaments Änderungen vorgeschlagen, die dort zumeist ohne Einzeldiskussion akzeptiert werden. Stattdessen werden die Haushaltsberatungen im Parlament oft zum Anlass für eine Generalabrechnung der [[Opposition (Politik)|Opposition]] mit der [[Regierung]] genommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verweigert das Parlament der Regierung die Zustimmung zum Haushaltsgesetz, stellt sich die Frage, ob die Exekutive dann noch handlungsfähig sein soll. Dieser [[Budgetkonflikt]] ist in der [[Bundesrepublik Deutschland]] sowohl für den Bund als auch für die Länder zugunsten der Exekutive entschieden. Für den Bund sieht {{Art.|111|gg|juris}} [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetz]] das Recht zur [[Vorläufige Haushaltsführung|vorläufigen Haushaltsführung]] oder Nothaushaltsführung vor. Diese [[Tradition]] lässt sich in [[Deutschland]] bis zur brachialen Auflösung des preußischen Budgetkonflikts [[1862]] gemäß [[Otto von Bismarck]]s Anwendung der [[Lückentheorie (Politik)|Lückentheorie]] zurückverfolgen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verwaltungsorgane der [[USA]] hingegen sind nicht berechtigt, ohne gültigen Haushalt Ausgaben zu tätigen. Bei einem Budgetkonflikt kommt deswegen dort die staatliche Tätigkeit zum Erliegen ([[Government Shutdown]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Österreich ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die österreichische Entsprechung des deutschen Bundeshaushaltsgesetzes sind das Bundesfinanzrahmengesetz (BFRG, für einen Zeitrahmen von vier Finanzjahren) und das Bundesfinanzgesetz (BFG, für ein einzelnes Finanzjahr). Dem deutschen Bundeshaushalt entspricht der österreichische Bundesvoranschlag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Deutschland&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
* [[Bundesministerium der Finanzen]] (Hg): &amp;#039;&amp;#039;[http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Oeffentliche_Finanzen/Bundeshaushalt/Haushaltsrecht_und_Haushaltssystematik/das-system-der-oeffentlichen-haushalte-anl.pdf?__blob=publicationFile&amp;amp;v=4 Das System der Öffentlichen Haushalte]&amp;#039;&amp;#039; Stand: August 2015  &lt;br /&gt;
* [http://www.bundeshaushalt-info.de Die Struktur des Bundeshaushalts]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Österreich&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
* Bundesministerium für Finanzen: [https://www.bmf.gv.at/budget/budgetpolitik-und-grundsaetze/rechtsgrundlagen.html &amp;#039;&amp;#039;Budgetpolitik und Grundsätze&amp;#039;&amp;#039;] Rechtsgrundlagen zum Bundeshaushaltsgesetz (BHG) 2013&lt;br /&gt;
* Bundesministerium für Finanzen: [https://www.bmf.gv.at/glossar/bundeshaushaltsgesetz.html &amp;#039;&amp;#039;Bundeshaushaltsgesetz&amp;#039;&amp;#039;] Glossar&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Haushaltsrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Bundeshaushalt]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Staatsrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Öffentliches Recht (Österreich)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Mike Krüger</name></author>
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