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	<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?action=history&amp;feed=atom&amp;title=Hauptverhandlung</id>
	<title>Hauptverhandlung - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-24T03:08:44Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Hauptverhandlung&amp;diff=56759&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Gak69: Reference-Tag eingefügt, Einzelnachweis formatiert, Aufzählungen als Liste, Datumskonvention</title>
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		<updated>2025-05-22T05:14:06Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Reference-Tag eingefügt, Einzelnachweis formatiert, Aufzählungen als Liste, Datumskonvention&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Staatslastig|DE}}&lt;br /&gt;
Die &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Hauptverhandlung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist nach [[Strafprozessrecht (Deutschland)|deutschem Strafprozessrecht]] der Kernbestandteil eines jeden [[Strafprozess|Strafverfahrens]] und geregelt in den §§&amp;amp;nbsp;{{§§|URL|2=https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/BJNR006290950.html#BJNR006290950BJNE033503311|3=226–275}} [[Strafprozessordnung (Deutschland)|Strafprozessordnung]] (StPO). Sie endet in der Regel mit einem [[Urteil (Deutschland)|Urteil]] oder einer&amp;amp;nbsp;– gegebenenfalls vorläufigen&amp;amp;nbsp;– [[Einstellung des Strafverfahrens (Deutschland)|Einstellung des Verfahrens]]. Für die Hauptverhandlung gilt der [[Mündlichkeitsgrundsatz]]. Über die Hauptverhandlung muss ein [[Hauptverhandlungsprotokoll|Protokoll]] erstellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Gang der Hauptverhandlung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gang der Hauptverhandlung ist in {{§|243|StPO|juris}} der [[Strafprozessordnung (Deutschland)|Strafprozessordnung]] geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache (§ 243 Absatz 1 Satz 1 StPO). Erfolgt ein solcher Aufruf entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht, so gilt als der Beginn der Zeitpunkt, an dem das Gericht erkennbar verhandelt. Der Vorsitzende hat den Aufruf der Sache anzuordnen oder selbst durchzuführen, damit er wirksam ist. Der Aufruf kann durch einen Gerichtswachtmeister oder den Protokollführer geschehen. Häufig kommt auch eine Lautsprecheranlage zum Einsatz, die auf den Bereich vor dem Sitzungssaal gerichtet ist. Spätestens mit dem Aufruf der Sache muss die [[Öffentlichkeit#Öffentlichkeit und Recht|Öffentlichkeit]] die Möglichkeit haben, den Gerichtssaal zu betreten (sofern es sich um eine öffentliche Verhandlung handelt).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vorsitzende stellt fest, ob der [[Angeklagter|Angeklagte]] und der [[Strafverteidiger (Deutschland)|Verteidiger]] anwesend und die [[Beweismittel]] herbeigeschafft, insbesondere die geladenen [[Zeuge]]n und [[Sachverständiger|Sachverständigen]] erschienen sind (§ 243 Absatz 1 Satz 2 StPO). Bei unentschuldigtem [[Ausbleiben]] kann der Angeklagte [[Vorführung (Recht)|vorgeführt]] oder ein [[Haftbefehl]] zu sog. [[Hauptverhandlungshaft]] erlassen werden, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist ({{§|230|StPO|juris}} Absatz 2 StPO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Danach haben die Zeugen den Saal zu verlassen, damit sie ihre Aussage unbefangen und ohne Kenntnis des Inhalts der Hauptverhandlung bis zu ihrer Vernehmung tätigen (§ 243 Absatz 2 Satz 1 StPO). Dies gilt nicht für anwesenheitsberechtigte Nebenkläger ({{§|397|StPO|juris}} Absatz 1 Satz 1 StPO) oder Adhäsionskläger mitsamt gesetzlicher Vertreter und Ehegatten oder Lebenspartner ({{§|404|StPO|juris}} Absatz 3 Satz 2 StPO), auch nicht für den Verletzten einer Straftat, wenn er zwar zum Anschluss als Nebenkläger befugt wäre, aber nicht als Nebenkläger auftritt ({{§|406h|StPO|juris}} Absatz 1 Satz 2 StPO). Es ist möglich, den Saal dennoch freiwillig zu verlassen, da der Beweiswert einer Zeugenaussage bei Kenntnis der gesamten Hauptverhandlung herabgesetzt werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darauf vernimmt der Vorsitzende den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse. Hierbei geht es lediglich darum, seine Identität zu klären. Seine persönlichen Verhältnisse (Ausbildung, Einkommen, familiäre Situation, [[Vorstrafe]]n) werden erst bei der Vernehmung des Angeklagten zur Sache erörtert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darauf verliest der Staatsanwalt den [[Anklagesatz]] (§ 243 Absatz 3 StPO). Abweichende Bewertungen durch das Gericht im [[Eröffnungsbeschluss]] sind dabei zu Grunde zu legen, wobei der Staatsanwalt seine abweichende Rechtsauffassung mitteilen darf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den {{§|202a|StPO|juris|text=§§ 202a}}, {{§|212|StPO|juris}} StPO stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer [[Verständigung im Strafverfahren|Verständigung]] ({{§|257c|StPO|juris}}) StPO gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt (§ 243 Absatz 4 Satz 1 StPO). Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben (§ 243 Absatz 4 Satz 2 StPO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sodann wird der Angeklagte auf sein [[Aussageverweigerungsrecht]] hingewiesen: es steht ihm frei, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (§ 243 Absatz 5 StPO). Dabei darf kein Druck auf seine Aussagefreiheit ausgeübt werden. Insbesondere darf ihm nicht angedroht werden, dass er Nachteile erleide, wenn er zur Sache schweigen werde. Eine Vernehmung darf nur dann durchgeführt werden, wenn der Angeklagte erklärt, er wolle aussagen. Das Stellen von Fragen an einen Angeklagten, der erklärt hat, zu schweigen, ist unzulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Beweis (Rechtswesen)|Beweisaufnahme]]: Den größten Zeitraum nimmt die Beweisaufnahme ein. Das Gericht muss den Sachverhalt umfassend erforschen ([[Inquisitionsmaxime]]). Alle Fragen, die Schuld und Strafe betreffen, werden im Strengbeweisverfahren geklärt. In diesem sind nur fünf Beweismittel zulässig: [[Augenschein]], [[Sachverständiger|Sachverständige]], [[Urkunde]]n, [[Zeuge]]n sowie die Einlassungen des Angeklagten. Der Vorsitzende leitet die Beweisaufnahme. Nach seinen Fragen gibt er das Fragerecht an die anderen Verfahrensbeteiligten (die beisitzenden Richter – Berufsrichter oder [[Schöffe (ehrenamtlicher Richter)|Schöffen]]-, Staatsanwalt, [[Strafverteidiger (Deutschland)|Verteidiger]], Angeklagter, gegebenenfalls auch [[Nebenklage|Nebenkläger]] und Sachverständige) weiter. Über die Zulässigkeit von Fragen entscheidet das Gericht ({{§|242|StPO|juris}} StPO). Nach jeder Beweiserhebung besteht die Möglichkeit, eine Erklärung dazu abzugeben ({{§|257|StPO|juris}} StPO). Ebenso bescheidet das Gericht [[Beweisantrag|Beweisanträge]] ({{§|244|StPO|juris}} Absatz 6 StPO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Schlussvorträge ({{§|258|StPO|juris}} Absatz 1 StPO) beginnen mit dem [[Plädoyer]] und dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Es folgt das Plädoyer und der Antrag des Verteidigers. Dies gilt nicht in der Berufung: Dort hat der Berufungsführer das Recht zum ersten Schlussvortrag. Auf einen Schlussvortrag kann repliziert werden ({{§|258|StPO|juris}} Absatz 2 Halbsatz 1 StPO). Dem Angeklagten gebührt das [[Letztes Wort des Angeklagten|letzte Wort]] ({{§|258|StPO|juris}} Absatz 2 Halbsatz 2 StPO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach geheimer Beratung des Gerichts wird durch den Vorsitzenden das Urteil durch Verlesung der [[Tenor (Urteil)|Urteilsformel]] und Eröffnung der Urteilsgründe verkündet ({{§|260|StPO|juris}} Absatz 1 StPO, {{§|268|StPO|juris}} Absatz 2 Satz 1 StPO). Danach erfolgt die Verlesung etwaiger Beschlüsse über Bewährung oder Fortdauer von Haft oder einstweiliger Unterbringung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abschließend ist bei einer Verurteilung eine [[Rechtsmittel]]belehrung zu erteilen ({{§|35a|StPO|juris}} StPO). Die Sitzung wird dann geschlossen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In umfangreicheren Verfahren mit aufwendiger Beweisaufnahme, beispielsweise durch die Einvernahme zahlreicher Zeugen oder die Erstattung verschiedener Gutachten, erstreckt sich die Hauptverhandlung mitunter über viele einzelne Termine (Verhandlungstage). Die Hauptverhandlung darf jedoch für längstens drei Wochen unterbrochen werden, für einen Monat nur dann, wenn zuvor an mindestens zehn Tagen verhandelt wurde ({{§|229|stpo|juris}} StPO). Um diese Frist zu wahren, kann ein sog. [[Schiebetermin]] erforderlich sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit Art. 5 des [[Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht|Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht]] wurde § 10 [[Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung|EGStPO]] neu gefasst. Vom 28. März 2020 bis 27. März 2021 ist unabhängig von der Dauer der Hauptverhandlung der Lauf der in {{§|229|stpo|juris}} Abs. 1 und 2 [[Strafprozessordnung (Deutschland)|StPO]] genannten Unterbrechungsfristen gehemmt, solange die Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus ([[COVID-19-Pandemie in Deutschland]]) nicht durchgeführt werden kann, längstens jedoch für zwei Monate. Das gilt entsprechend für die in {{§|268|stpo|juris}} Abs. 3 Satz 2 StPO genannte Frist zur [[Verkündungstermin|Urteilsverkündung]]. Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren [[Beschluss (Gericht)|Beschluss]] fest.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Dauer ==&lt;br /&gt;
Hauptverhandlungstage sind die Tage, an denen die Hauptverhandlung tatsächlich stattfindet, diese werden in der folgenden Übersicht genannt. Der Prozess selbst erstreckt sich jeweils über deutlich größere Zeitabschnitte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [[NSU-Prozess]]: 438 Tage&lt;br /&gt;
* [[Majdanek-Prozess]]: 474 Tage&lt;br /&gt;
* Dritter [[Schmücker-Prozess]] 391 Tage&lt;br /&gt;
* Prozess gegen das [[Aktionsbüro Mittelrhein]]: Abbruch nach 337 Tagen&lt;br /&gt;
* [[Stammheim-Prozess]] dauerte 192 Tage.&lt;br /&gt;
* Erster [[Auschwitz-Prozess]]: 183 Tage&lt;br /&gt;
* Zweiter [[Schmücker-Prozess]]: 109 Tage&lt;br /&gt;
* Vierter [[Schmücker-Prozess]]: 54 Tage&lt;br /&gt;
* [[Kachelmann-Prozess]]: 44 Tage&lt;br /&gt;
* Erster [[Schmücker-Prozess]] 37 Tage&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bis auch aufgrund der letzten Revision die letzte Hauptverhandlung zu Ende gegangen war, ergaben sich in einzelnen Prozessen, bestehend aus mehreren Verhandlungen, insgesamt folgende Dauern:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Nach 591 Verhandlungstagen [[Schmücker-Prozess]]e wurde das Verfahren eingestellt.&lt;br /&gt;
* Nach 131 Verhandlungstagen [[Wormser Prozesse]] waren alle Angeklagten freigesprochen.&lt;br /&gt;
* Fünf aufeinanderfolgende Prozesse in einem Zigaretten-Schmuggel-Komplex endeten 2019 am [[Landgericht Potsdam]] nach insgesamt 77 Verhandlungstagen.&amp;lt;ref&amp;gt;Timo Stukenberg: [https://www.welt.de/politik/deutschland/plus188571883/Deutsche-Justiz-An-der-Belastungsgrenze.html Deutsche Justiz - An der Belastungsgrenze], welt.de, veröffentlicht am 11. Februar 2019&amp;lt;/ref&amp;gt; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* Detlef Burhoff: &amp;#039;&amp;#039;Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung.&amp;#039;&amp;#039; ZAP-Verlag, Recklinghausen 2002, ISBN 3896551167.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4023689-4}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Strafprozessrecht (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Gak69</name></author>
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