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	<title>Handelsgewerbe - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-05-30T00:51:18Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Handelsgewerbe&amp;diff=70765&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Berichtigerin Ayten Demir: s. § 1 (2) HGB</title>
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		<updated>2025-03-23T16:02:16Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;s. § 1 (2) HGB&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Unter einem &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Handelsgewerbe&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; versteht man im [[Handelsrecht (Deutschland)|Handelsrecht]] einen [[Gewerbebetrieb]], der nach Art ([[Betriebszweck]]) oder Umfang ([[Betriebsgröße]]) einen [[Kaufmann (HGB)|kaufmännisch]] eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Dem Handelsrecht kommt es insbesondere darauf an, die Kaufmannseigenschaft und das Handelsgewerbe möglichst genau zu erfassen, da es an diese Begriffe erhebliche [[Rechtsfolge]]n knüpft. Erfüllt ein [[Rechtssubjekt]] ([[natürliche Person]] oder [[juristische Person]]) die Voraussetzungen dieser Begriffe, unterliegt es den strengen handelsrechtlichen Anforderungen. Wer etwa gewerbsmäßig [[Ware]]n oder [[Wertpapier]]e für Rechnung eines anderen in eigenem Namen im Rahmen eines Handelsgewerbes kauft oder verkauft ({{§|406|hgb|juris}} Abs. 1 [[Handelsgesetzbuch|HGB]]), unterwirft sich automatisch den Vorschriften über [[Kommissionär]]e (§{{§|383|hgb|juris}}ff. HGB). Betreibt ein Kaufmann Geschäfte, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören, so liegen nach {{§|343|hgb|juris}} HGB [[Handelsgeschäft]]e vor. [[Rechtsgeschäft]]e eines Kaufmanns (alle Arten von [[Vertrag|Verträgen]]) gelten nach {{§|344|hgb|juris}} Abs. 1 HGB im Zweifel als zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörig. [[Geschäftsbesorgung]]en im Rahmen eines Handelsgewerbes lösen nach {{§|354|hgb|juris}} Abs. 1 HGB einen gesetzlichen [[Provision]]sanspruch aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Handlungsvollmacht|Handlungsbevollmächtigte]] und [[Prokurist]]en dürfen ihre [[Transaktion (Wirtschaft)|Geschäfte]] und [[Rechtshandlung]]en nur im Rahmen eines Handelsgewerbes vornehmen, wobei der Handlungsbevollmächtigte auf das Handelsgewerbe seines [[Inhaber]]s beschränkt ist ({{§|54|hgb|juris}} Abs. 1 HGB). Nach {{§|88|aktg|juris}} Abs. 1 [[Aktiengesetz (Deutschland)|AktG]] dürfen [[Vorstand]]smitglieder einer [[Aktiengesellschaft (Deutschland)|Aktiengesellschaft]] ohne [[Einwilligung]] des [[Aufsichtsrat]]s kein eigenes Handelsgewerbe betreiben ([[Wettbewerbsverbot]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Handelsrecht ==&lt;br /&gt;
Das deutsche Handelsrecht kannte lange Zeit so genannte &amp;#039;&amp;#039;Grundhandelsgewerbe&amp;#039;&amp;#039;, die aber im Juli 1998 abgeschafft wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Grundhandelsgewerbe ===&lt;br /&gt;
Vor der Reform des Handelsgesetzbuchs im Juli 1998 gab es in § 1 Abs. 2 HGB a. F. eine [[Enumerationsprinzip|enumerative]] Aufzählung des „Grundhandelsgewerbes“, worunter die folgenden [[Wirtschaftszweig]]e erfasst wurden:&amp;lt;ref&amp;gt;Dieter Brüggemann, in: [https://books.google.de/books?id=-fogAAAAQBAJ&amp;amp;pg=PA142&amp;amp;dq=grundhandelsgewerbe&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=grundhandelsgewerbe&amp;amp;f=false &amp;#039;&amp;#039;Großkommentar HGB.&amp;#039;&amp;#039;] November 1982, S. 58 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
# [[Anschaffung]] und [[Wiederverkäufer|Weiterveräußerung]] von [[bewegliche Sache|beweglichen Sachen]] ([[Ware]]n) oder [[Wertpapier]]en, ohne Unterschied, ob die Waren unverändert oder nach einer [[Weiterverarbeitung (Produktion)|Verarbeitung]] oder Bearbeitung weiter veräußert werden ([[verarbeitendes Gewerbe]], Warenhandwerker wie [[Bäcker]], [[Fleischer|Metzger]], [[Gastwirt]]e, [[Apotheker]]);&lt;br /&gt;
# [[Lohnveredelung]];&lt;br /&gt;
# [[Versicherer|Versicherungen]];&lt;br /&gt;
# [[Kreditinstitut]]e;&lt;br /&gt;
# [[Güterbeförderung]] und [[Reise]]beförderung, [[Frachtführer]] oder [[Schleppschifffahrt]]sunternehmer;&lt;br /&gt;
# [[Kommissionär]]e, [[Spediteur]]e und [[Lagerhalter]];&lt;br /&gt;
# [[Handelsvertreter]] oder [[Handelsmakler]];&lt;br /&gt;
# [[Verlag]]e sowie [[Buchhandel|Buch-]] oder [[Kunsthandel]];&lt;br /&gt;
# [[Druckerei]]en, sofern das Gewerbe nicht handwerksmäßig betrieben wird.&lt;br /&gt;
Unternehmen, die einen hiermit identischen [[Unternehmenszweck]] verfolgten, galten nach dieser Vorschrift unwiderlegbar als Handelsgewerbe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== HGB-Reform ===&lt;br /&gt;
Die seit Juli 1998 geltende Reform beseitigte die nur historisch zu erklärende Unterscheidung zwischen typischen Warenhandelsgeschäften und dem [[Dienstleistung]]sgewerbe sowie dem [[Handwerk]] zugunsten einer einheitlichen Anwendung des HGB; insbesondere wird damit der moderne Dienstleistungsverkehr von vornherein (und nicht erst unter den Voraussetzungen des § 2 HGB) miterfasst.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Webarchiv|url=http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/13/084/1308444.asc |wayback=20160825090225 |text=BT-Drucksache 13/8444 vom 29. August 1997, &amp;#039;&amp;#039;Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und zur Änderung anderer handels- und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften&amp;#039;&amp;#039; |archiv-bot=2022-11-11 23:58:20 InternetArchiveBot }}&amp;lt;/ref&amp;gt; Kaufmann im Sinne des HGB ist seitdem grundsätzlich jeder Gewerbetreibende.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach {{§|2|hgb|juris}} HGB gilt jedes im [[Handelsregister]] eingetragene gewerbliche [[Unternehmen]] als Handelsgewerbe, selbst wenn es sich nur um ein [[Kleingewerbe]] handelt ([[Kannkaufmann]]). In {{§|5|hgb|juris}} HGB wird für den [[Fiktivkaufmann]] ausgeschlossen, dass im Handelsregister Eingetragene sich darauf berufen können, dass sie kein Handelsgewerbe betreiben würden. Danach betreibt der Eingetragene unwiderlegbar ein Handelsgewerbe, woraus mittelbar die Kaufmannseigenschaft folgt. Die [[Eintragung]] eines Kleingewerbes ins Handelsregister macht das Kleingewerbe unwiderlegbar zum Handelsgewerbe und zum Kaufmann. Wäre es nicht eingetragen, so wäre es kein Handelsgewerbe und nicht Kaufmann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Gewerbe ==&lt;br /&gt;
Das HGB knüpft seitdem den Kaufmannsbegriff an das Handelsgewerbe ({{§|1|hgb|juris}} Abs. 1 HGB). Handelsgewerbe ist dabei gemäß § 1 Abs. 2 HGB im Ausgangspunkt jeder Gewerbebetrieb, ausgenommen sind Betriebe, die nach Art oder Umfang einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordern.&amp;lt;ref&amp;gt;Werner Ruß, in: [https://books.google.de/books?id=QWn8T91A8YYC&amp;amp;pg=PA4&amp;amp;dq=grundhandelsgewerbe+abgeschafft&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=snippet&amp;amp;q=handelsgewerbe%20&amp;amp;f=false &amp;#039;&amp;#039;Heidelberger Kommentar zum HGB.&amp;#039;&amp;#039;] 2007, S. 62&amp;lt;/ref&amp;gt; Ein Handelsgewerbe betreiben außerdem die [[Formkaufmann|Formkaufleute]] kraft bestimmter [[Rechtsform]].&amp;lt;ref&amp;gt;Werner Ruß, in: &amp;#039;&amp;#039;Heidelberger Kommentar zum HGB&amp;#039;&amp;#039;, 2007, S. 75&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Liegt ein [[Gewerbe]] vor, kann auch von einem Handelsgewerbe und damit von einem Kaufmann ausgegangen werden. Der Gewerbebegriff wird im HGB nicht definiert, doch versteht darunter die [[Rechtsprechung]] eine nach außen erkennbare ([[Außenwirkung]] als [[Marktteilnehmer]]), auf [[Dauerhaftigkeit|Dauer]] angelegte, [[Selbständigkeit (beruflich)|selbständige]] und [[Erlaubnis|erlaubte]] [[Tätigkeit]] auf wirtschaftlichem Gebiet, die mit [[Gewinn]]erzielungsabsicht verbunden und kein [[Freier Beruf (Deutschland)|freier Beruf]] ist.&amp;lt;ref&amp;gt;RGZ 33, 321, 324; 63, 32, 33; 84, 382, 386&amp;lt;/ref&amp;gt; Jeder Gewerbetreibende ist ohne Rücksicht auf das von ihm betriebene Gewerbe automatisch Kaufmann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Kein Handelsgewerbe ==&lt;br /&gt;
Kein Handelsgewerbe betreiben die – nicht eingetragenen – [[Kleingewerbe]], deren Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB), die [[Landwirtschaft|Land-]] und [[Forstwirtschaft]] ({{§|3|hgb|juris}} Abs. 1 HGB) und die [[Partnerschaft (Rechtsform)|Partnerschaft]] ({{§|1|partgg|juris}} Abs. 1 Satz 2 [[Partnerschaftsgesellschaftsgesetz|PartGG]]). Die Art (etwa die Vielfalt des [[Geschäftszweck]]s, der [[Geschäftsbeziehung]]en oder die Komplexität der [[Geschäftsvorfall|Geschäftsvorfälle]]) oder der Umfang ([[Erlös|Umsatzhöhe]] oder Anzahl der [[Mitarbeiter]]) sind Voraussetzung für das Handelsgewerbe, so dass das Kleingewerbe diese Mindestgrößen unterschreitet und nicht zum Handelsgewerbe gehört. Die Rechtsprechung geht bei einem Jahresumsatz von mehr als 250.000 Euro von einem Handelsgewerbe aus.&amp;lt;ref&amp;gt;OLG Dresden, Urteil vom 26. April 2001, Az.: 7 U 301/01, NJW-RR 2002, 33, 33&amp;lt;/ref&amp;gt; Dabei verlangt der [[Bundesgerichtshof|BGH]] eine Gesamtwürdigung der Verhältnisse des einzelnen [[Betrieb]]es, wobei insbesondere die Zahl der Beschäftigten und die Art ihrer Tätigkeit, der Umsatz, das Kapital, die Vielfalt der in dem Betrieb erbrachten Leistungen und der Geschäftsbeziehungen oder die Inanspruchnahme von [[Kredit]] zu berücksichtigen sind.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 28. April 1960, BB 1960, 1067&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== {{Anker|Kaufmännischer Geschäftsbetrieb}}Kaufmännischer Geschäftsbetrieb ==&lt;br /&gt;
Unter einem kaufmännischen Geschäftsbetrieb versteht das Handelsrecht einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb. Dieser liegt vor, wenn Handelsbücher nach den Vorschriften der §{{§|238|hgb|juris}} ff. HGB geführt und ein [[Jahresabschluss]] aufgestellt werden. Ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb erfordert zudem Vorkehrungen, die ein Mindestmaß aufweisen, um eine zuverlässige Abwicklung der Geschäfte sicherzustellen.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH WM 1960, 935, 935&amp;lt;/ref&amp;gt; Dazu gehört insbesondere, wenn Einrichtungen zur Erzielung von Ordnung und Übersicht vorhanden sind ([[Buchführung]], [[Aufbewahrungspflicht|Aufbewahrung]]). Eigene [[Geschäftsraum|Geschäftsräume]] müssen nicht vorhanden sein, wenn die bisherigen Voraussetzungen erfüllt werden.&amp;lt;ref&amp;gt;OLG Dresden, Urteil vom 26. April 2001, Az.: 7 U 301/01&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Abgrenzung ==&lt;br /&gt;
Der Begriff des Handelsgewerbe ist von dem des [[Handelsunternehmen]]s zu unterscheiden. Zwar ist ein Handelsunternehmen auch ein Handelsgewerbe, der Zweck eines Handelsunternehmens (im Gegensatz zum [[Produktion]]sbetrieb) besteht jedoch darin, nahezu ausschließlich [[Produkt (Wirtschaft)|Produkte]] (sogenannte [[Handelsware]]n) von anderen [[Betrieb]]en (also Handelsunternehmen oder Produktionsbetrieben) zu kaufen und diese Produkte wiederum gewinnbringend weiter zu veräußern. Der gesamte [[Handel]] gilt als Handelsunternehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== International ==&lt;br /&gt;
In [[Österreich]] wurde der Begriff des Handelsgewerbes mit 1. Januar 2007 im Zuge des [[Unternehmensgesetzbuch|Handelsrechts-Änderungsgesetzes]] durch den nunmehr allgemeineren Begriff des Unternehmers ersetzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Unternehmensart (Handel)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Handelsrecht (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Berichtigerin Ayten Demir</name></author>
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