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	<title>Haft - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Haft&amp;diff=60402&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Probast: Strafhaft</title>
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		<updated>2026-04-26T23:12:34Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;/index.php/Strafhaft&quot; class=&quot;mw-redirect&quot; title=&quot;Strafhaft&quot;&gt;Strafhaft&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Dieser Artikel|befasst sich mit der Haft als Freiheitsentzug, für andere Bedeutungen siehe [[Haft (Begriffsklärung)]].}}&lt;br /&gt;
{{Staatslastig|DE}}&lt;br /&gt;
[[Datei:Haftbescheinigung Deutschland.jpg|mini|Haftbescheinigung einer JVA in Deutschland]]&lt;br /&gt;
[[Datei:Haft Austrittsmitteilung.jpg|mini|Austrittsmitteilung]]&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Haft&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; wird in [[Rechtsstaat]]en eine Form der [[Freiheitsentziehung]] genannt, die sich aus einer [[richter]]lichen [[Anordnung (Recht)|Anordnung]] ([[Haftbefehl]]) ergibt. Eine Haft dient der [[Rechtspflege]] (Justiz) und beginnt mit der [[Verhaftung]]. In Deutschland finden sich Rechtsgrundlagen für Freiheitsentziehungen insbesondere in der [[Strafprozessordnung (Deutschland)|Strafprozessordnung]], aber etwa auch in der [[Zivilprozessordnung (Deutschland)|Zivilprozessordnung]] und dem [[Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz]]. Zuständig für die Anordnung sind grundsätzlich [[Gericht]]e, womit der Gesetzgeber einer entsprechenden verfassungsrechtlichen Vorgabe in {{Art.|104|gg|juris}} Abs. 2 Rechnung trägt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Haft greift in die [[Grundrechte|Grund-]] und [[Menschenrechte]] einer bestimmten Person temporär ein, insbesondere in das in Deutschland durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantierte Recht auf [[Freiheit der Person]]. Die häufigste Form ist die Haft zur Strafvollstreckung (&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Strafhaft&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;). Während bei ihr die verschiedenen [[Straftheorien|Strafzwecke]] (Sühne, Prävention, Resozialisierung) im Vordergrund stehen, dienen andere Haftformen der Sicherung behördlicher und gerichtlicher Verfahren (Untersuchungshaft) oder der Erzwingung von Handlungen (Erzwingungshaft, Beugehaft). Die Haft ist von der &amp;#039;&amp;#039;[[Festnahme]]&amp;#039;&amp;#039; und dem &amp;#039;&amp;#039;[[Polizeigewahrsam]]&amp;#039;&amp;#039; abzugrenzen, ebenso von der &amp;#039;&amp;#039;[[Kriegsgefangenschaft]]&amp;#039;&amp;#039;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Staaten mit einer mangelhaft ausgeprägten Rechtsstaatlichkeit erfolgen mitunter willkürliche Verhaftungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Zivilprozessrecht ==&lt;br /&gt;
=== Ordnungshaft wegen Ungebühr ===&lt;br /&gt;
Durch [[Ordnungsmittel|Ordnungshaft wegen Ungebühr]] nach § 178 [[Gerichtsverfassungsgesetz|GVG]] kann das Gericht ungebührliches Verhalten von Prozessbeteiligten und sonstigen in der Sitzung anwesenden Personen sanktionieren. Höchstdauer: 1 Woche. Sie kann alternativ zu Ordnungsgeld nach Ermessen des Gerichts verhängt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Ordnungshaft ===&lt;br /&gt;
Durch [[Ordnungsmittel|Ordnungshaft]] nach § 380 [[Zivilprozessordnung (Deutschland)|ZPO]] kann das unentschuldigte Ausbleiben geladener Zeugen sanktioniert werden. Sie ist nur zulässig, wenn ein vorher festzusetzendes [[Ordnungsgeld]] nicht beigetrieben werden konnte. Höchstdauer: 6 Monate.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch Ordnungshaft nach § 390 ZPO (umgangssprachlich „Beugehaft“ genannt) erzwingt das Gericht Zeugenaussagen und Eidesleistungen von Personen, denen kein [[Zeugnisverweigerungsrecht]] zusteht. Auch hier ist erforderlich, dass ein vorher festzusetzendes [[Ordnungsgeld]] nicht beigetrieben werden konnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch Ordnungshaft nach § 890 ZPO kann ein Unterlassen oder die Duldung eines Handelns durch den Vollstreckungsschuldner erzwungen werden. Auch hier ist Ordnungshaft nur zulässig, wenn ein vorher festzusetzendes [[Ordnungsgeld]] nicht beigetrieben werden konnte. Höchstdauer: 6 Monate.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Erzwingungshaft ===&lt;br /&gt;
[[Erzwingungshaft]] nach § 802g ZPO kann angeordnet werden, um einen Vollstreckungsschuldner zur Abgabe einer [[Vermögensauskunft]] (früher: „Offenbarungseid“) zu bewegen. Höchstdauer: 6 Monate. Die Verhaftung erfolgt durch den [[Gerichtsvollzieher (Deutschland)|Gerichtsvollzieher]], der sich regelmäßig der [[Vollstreckungshilfe]] durch die Polizei bedient. Die Verwahrung erfolgt in den [[Justizvollzugsanstalt]]en.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Zwangshaft ===&lt;br /&gt;
Durch [[Zwangshaft]] nach § 888 Abs. 2 ZPO kann die Vornahme anderer unvertretbarer Handlungen des Vollstreckungsschuldners (wie zum Beispiel eine Auskunft) erzwungen werden. Voraussetzung ist, dass dem Vollstreckungsschuldner die Handlung aus tatsächlichen Gründen möglich ist – niemand darf nämlich nur deswegen in Haft genommen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen (Art. 11, 8. [[Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte]] vom 19. Dezember 1966).&amp;lt;ref&amp;gt;[[Bundesgesetzblatt (Deutschland)|BGBl.]] 1973, II S. 1534.&amp;lt;/ref&amp;gt; Die Vorschriften über die Erzwingungshaft gelten für die Zwangshaft entsprechend. In der Praxis kommt es zur Verhängung einer Zwangshaft erst dann, wenn zuvor verhängte Zwangsgelder den Willen des Schuldners nicht beugen konnten oder das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann und stattdessen Ersatzzwangshaft vollzogen wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Persönlicher Arrest ===&lt;br /&gt;
Durch [[Persönlicher Arrest|Persönlichen Arrest]] nach § 918 ZPO soll die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners sichergestellt werden. Sie wird etwa verhängt, wenn sich der Schuldner mit Vermögensgegenständen ins Ausland abzusetzen versucht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Straf- und Strafprozessrecht ==&lt;br /&gt;
=== Ordnungshaft ===&lt;br /&gt;
Durch [[Ordnungsmittel|Ordnungshaft wegen Ungebühr]] nach § 178 [[Gerichtsverfassungsgesetz|GVG]] kann das Gericht ungebührliches Verhalten auch im Strafprozess sanktionieren; näheres hierzu im Abschnitt [[Haft#Zivilprozessrecht|Zivilprozessrecht]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch Ordnungshaft nach § 51 [[Strafprozessordnung (Deutschland)|StPO]] kann das unentschuldigte Ausbleiben geladener Zeugen sanktioniert werden. Sie ist nur zulässig, wenn ein vorher festzusetzendes [[Ordnungsgeld]] nicht beigetrieben werden konnte. Höchstdauer: 6 Monate.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch Ordnungshaft nach § 70 StPO (umgangssprachlich „Beugehaft“ genannt) erzwingt das Gericht Zeugenaussagen und Eidesleistungen von Personen, denen kein [[Zeugnisverweigerungsrecht]] zusteht. Nach Absatz 2 kann sie auch ohne vorheriges Ordnungsgeld verhängt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Untersuchungshaft ===&lt;br /&gt;
Durch [[Untersuchungshaft (Deutschland)|Untersuchungshaft]] nach § 112 StPO wird die ordnungsgemäße Durchführung des Ermittlungsverfahrens sichergestellt. Verhindert werden soll insbesondere, dass der Beschuldigte Beweismittel vernichtet oder Zeugen beeinflusst (Verdunkelungsgefahr) oder sich dem Strafverfahren entzieht (Fluchtgefahr). Sie kann auch zur Unterbindung weiterer Straftaten angeordnet werden (Wiederholungsgefahr, insbesondere bei Sexualdelikten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Hauptverhandlungshaft ===&lt;br /&gt;
[[Hauptverhandlungshaft]] nach § 230 StPO kann gegen einen nicht erschienenen Angeklagten zur Sicherung der Durchführung der mündlichen Verhandlung verhängt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Strafhaft ===&lt;br /&gt;
[[Freiheitsstrafe (Deutschland)|Strafhaft]] dient der Vollstreckung einer [[Freiheitsstrafe (Deutschland)|Freiheitsstrafe]] nach § 38 [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|StGB]] bzw. einer im Fall der Uneinbringlichkeit von Geldstrafen verhängte [[Ersatzfreiheitsstrafe]] nach § 43 StGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Unterbringung ===&lt;br /&gt;
Die [[Unterbringung]] dient der Umsetzung einer [[Maßregel der Besserung und Sicherung]] nach §§ 62ff. StGB. Sie kann in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder – im Fall der Sicherungsverwahrung – in einer Justizvollzugsanstalt erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Organisationshaft ===&lt;br /&gt;
In [[Organisationshaft]] kann ein Straftäter festgehalten werden, gegen den sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine [[Maßregel der Besserung und Sicherung]] verhängt wurde, solange der nach § 64 StGB grundsätzlich zuerst abzuleistende [[Maßregelvollzug]] aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist – etwa weil keine Plätze in der entsprechenden Einrichtung verfügbar sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== {{Anker|Auslieferungshaft}} Auslieferungshaft ===&lt;br /&gt;
Auslieferungshaft nach § 15 [[Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen]] (IRG) dient der Sicherung der [[Auslieferung (Recht)|Auslieferung]] eines Straftäters in ein anderes Land zur dortigen Durchführung eines Strafverfahrens. Deutschland setzt hier mit bilaterale Verträge zwischen Staaten ([[Rechtshilfeabkommen]]) um.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines Verwaltungsrecht ==&lt;br /&gt;
=== Ersatzzwangshaft ===&lt;br /&gt;
[[Ersatzzwangshaft]] nach § 16 [[Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz]] kann das [[Verwaltungsgericht (Deutschland)|Verwaltungsgericht]] verhängen, um den Schuldner öffentlich-rechtlicher zur Vornahme von Handlungen, Duldungen und Unterlassen im Vollstreckungsverfahren anzuhalten. Voraussetzung ist, dass ein vorher festgesetztes Zwangsgeld uneinbringlich ist. Höchstdauer: Zwei Wochen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ausländerrecht ==&lt;br /&gt;
=== Abschiebungshaft in Deutschland ===&lt;br /&gt;
[[Abschiebungshaft]] (fälschlich auch: Abschiebehaft) nach § 62 [[Aufenthaltsgesetz]] kann zur Vorbereitung einer [[Ausweisung]] (Vorbereitungshaft) sowie zur Sicherung der [[Abschiebung (Recht)|Abschiebung]] (Sicherungshaft) verhängt werden. Sie wird durch das Amtsgericht auf Antrag der zuständigen Behörde (zumeist der Ausländerbehörde) angeordnet. Haftgründe für die Vorbereitungshaft ergeben sich aus §&amp;amp;nbsp;62 Abs. 2 Satz&amp;amp;nbsp;1 AufenthG, Haftgründe der Sicherungshaft aus §&amp;amp;nbsp;62 Abs.&amp;amp;nbsp;3 AufenthG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei dieser Art der Haft handelt es sich nicht um eine Strafhaft, sondern um eine Maßnahme zur Durchsetzung der Ausreisepflicht. Daher gelten hierfür nicht die im Strafrecht anwendbaren Verfahrensvorschriften der [[Strafprozessordnung (Deutschland)|Strafprozessordnung]]. Es handelt sich um eine [[Freiheitsentziehungssache]], auf die die Regelungen des [[Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit|Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit]] (FamFG) anwendbar sind, {{§|106|aufenthg_2004|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 AufenthG, §{{§|415|FamFG|juris}}ff. FamFG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Schubhaft in Österreich ===&lt;br /&gt;
In Österreich wird Abschiebungshaft als &amp;#039;&amp;#039;Schubhaft&amp;#039;&amp;#039; bezeichnet. Diese ist in § 76 [[Fremdenpolizeigesetz 2005]] geregelt und kann neben der Sicherung der Abschiebung unter anderem auch der Sicherung des Asylverfahrens dienen. Dies führt aufgrund des europäischen Asylzuständigkeitssystems nach der [[Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III)|Dublin-III-Verordnung]] dazu, dass auch Flüchtlinge während des Zulassungsverfahrens in Schubhaft genommen werden dürfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Arrest]]&lt;br /&gt;
* [[Personengewahrsam]]&lt;br /&gt;
* [[Vorhaft]]&lt;br /&gt;
* [[Zwischenhaft]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Wiktionary}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4327862-0}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Strafrecht]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Strafprozessrecht]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Zivilprozessrecht]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Zwangsvollstreckungsrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Allgemeines Verwaltungsrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Ausländerrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Gefängniswesen (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Probast</name></author>
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