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	<title>Gutschrift - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-21T16:31:05Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Gutschrift&amp;diff=295330&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;SchlurcherBot: Bot: http → https</title>
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		<updated>2025-08-21T06:13:08Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Bot: http → https&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Unter &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Gutschrift&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ({{enS|&amp;#039;&amp;#039;credit&amp;#039;&amp;#039;}}) versteht man im [[Bankwesen]] die einen [[Habensaldo]] erhöhende und den [[Sollsaldo]] vermindernde oder in einen Habensaldo verwandelnde [[Buchung (Buchführung)|Habenbuchung]] auf einem [[Bankkonto]]. Außerdem handelt es sich um die umgangssprachliche Bezeichnung für die Korrektur einer [[Rechnung]] zu Gunsten des Leistungsempfängers etwa infolge einer [[Mängelrüge]]; der rechtlich korrekte Ausdruck hierfür ist allerdings [[Minderung]] nach {{§|441|bgb|juris}} Abs. 1 BGB. Weiterhin kann eine &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Abrechnungsgutschrift&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; anstelle einer Rechnung zur Abrechnung einer [[Leistung (Recht)|Leistung]] verwendet werden. Gegensatz ist die [[Belastung (Zahlungsverkehr)|Belastung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Bankgutschrift ==&lt;br /&gt;
Als Bankgutschrift werden Zahlungseingänge auf einem [[Bankkonto]] verstanden. Nach [[ständige Rechtsprechung|ständiger Rechtsprechung]] des [[Bundesgerichtshof]]s ist die erteilte Kontogutschrift ein abstraktes [[Schuldversprechen]] eines [[Kreditinstitut]]s nach {{§|780|bgb|juris}} BGB gegenüber dem Kontoinhaber. Mit der Gutschrift erwirbt der Bankkunde einen unmittelbaren, allerdings [[Kontokorrent|kontokorrentgebundenen]] Anspruch gegen seine Bank zur [[Auszahlung]] des gutgeschriebenen Betrags.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://books.google.de/books?id=yquDSJ1OssMC&amp;amp;pg=PA11&amp;amp;dq=erf%C3%BCllung+durch+%C3%BCberweisung&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ei=AydVUtWqErTw0gXy2IG4Bw&amp;amp;ved=0CEgQ6AEwBA%20-%20v=onepage&amp;amp;q=erf%C3%BCllung%20durch%20%C3%BCberweisung&amp;amp;f=false#v=snippet&amp;amp;q=gutschrift&amp;amp;f=false Guido Toussaint, &amp;#039;&amp;#039;Das Recht des Zahlungsverkehrs im Überblick&amp;#039;&amp;#039;, 2009, S. 56]&amp;lt;/ref&amp;gt; Jedoch steht diese Gutschrift noch unter dem Vorbehalt der bankinternen Nachdisposition (insbesondere der nachträglichen Überprüfung der Übereinstimmung von [[Kontonummer]] und Empfängerbezeichnung), die mit Gutschrift in einem [[Kontoauszug]] als abgeschlossen gilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erst die endgültige Kontogutschrift gilt bei [[Geldschuld]]en als [[Erfüllung (Recht)|Erfüllung]] der [[Schuld (Privatrecht)|Schuld]] durch den [[Schuldner]]. Diese heute [[herrschende Meinung]] ergibt sich aus europarechtlicher Vorgaben der Zahlungsverzugsrichtlinie,&amp;lt;ref&amp;gt;{{EUR-Lex-Rechtsakt|reihe=L|jahr=2000|amtsblattnummer=200|anfangsseite=35|endseite=38|format=PDF|titel=Richtlinie 2000/35/EG vom 29. Juni 2000, Amtsblatt L 200, S. 35}}&amp;lt;/ref&amp;gt; die nach Nr. 13 allerdings nur im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und ausdrücklich nicht für [[Verbraucher]] gilt. Hiernach sind Geldschulden als modifizierte [[Bringschuld]]en zu behandeln mit der Folge, dass der [[Leistungsort|Leistungs-]] und [[Erfolgsort (Schuldrecht)|Erfolgsort]] am Sitz des Gläubigers zusammenfallen. Nach einem Urteil des [[EuGH]] vom April 2008&amp;lt;ref&amp;gt;[https://lexetius.com/2008,517 EuGH, Urteil vom 3. April 2008, Az.: C-306/06 = NJW 2008, 1935]&amp;lt;/ref&amp;gt; ist eine Zahlung durch den Schuldner nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn der Gläubiger den Betrag innerhalb der [[Zahlungsziel|Zahlungsfrist]] auch tatsächlich durch Kontogutschrift erhalten hat.&amp;lt;ref&amp;gt;so jetzt Palandt, BGB, 2010, § 270 Rdnr. 1; Staudinger, Anmerkung zum Urteil des EuGH, DNotZ 2009, 198&amp;lt;/ref&amp;gt; Der Schuldner muss also dafür sorgen, dass er seine Banküberweisung nicht nur rechtzeitig bei seiner kontoführenden Bank abgibt, sondern der Geldbetrag auch spätestens am Fälligkeitstag dem Gläubiger gutgeschrieben wird. Deshalb wird {{§|270|bgb|juris}} Abs. 4 BGB heute nur noch als Bestimmung über den [[Gerichtsstand]] aufgefasst, so dass dieser nach {{§|29|zpo|juris}} [[Zivilprozessordnung (Deutschland)|ZPO]] grundsätzlich der Wohnsitz des Schuldners ist. Da auch das Urteil des EuGH nicht gilt, wenn einer der Beteiligten eine [[Privatperson]] ist, bleibt abzuwarten, wie sich die künftige Rechtsprechung hier im Hinblick auf Verbraucher als Beteiligte entwickelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach {{§|675t|bgb|dejure}} BGB sind Zahlungseingänge unverzüglich nach Eingang zu buchen, die [[Wertstellung]] muss taggleich mit dem Datum des Zahlungseingangs erfolgen. Die Buchung einer Gutschrift am auf den Eingang folgenden Geschäftstag bleibt aber weiterhin zulässig, wenn sie [[Unverzüglichkeit|unverzüglich]] erfolgt.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/116/1611643.pdf Bundestagsdrucksache 16/11643 vom 21. Januar 2009, S. 112] (PDF; 2,3&amp;amp;nbsp;MB)&amp;lt;/ref&amp;gt; [[Geschäftstag]]e sind hierbei definiert als Werktage, außer Samstag und Sonntag, an denen alle an der Ausführung beteiligten Kreditinstitute gewöhnlich für den Kundenverkehr geöffnet haben. Nicht zu den Geschäftstagen gehören also sowohl Feiertage als auch andere [[Bankfeiertag]]e.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen der Ziffer 8 [[Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute|AGB-Banken]] steht den Kreditinstituten unter bestimmten Bedingungen ein Recht der [[Stornierung]] von Gutschriften zu. Ohne Rechtsgrund erteilte Gutschriften können nach den Grundsätzen der [[Ungerechtfertigte Bereicherung|ungerechtfertigten Bereicherung]] ({{§|812|bgb|juris}} Abs. 2 BGB) zurückgefordert werden. Das geschieht durch Stornobuchung,&amp;lt;ref&amp;gt;nach Ziff. 23 AGB-Sparkassen&amp;lt;/ref&amp;gt; die auch vorgenommen werden darf, wenn bei einer „E. v.“-Gutschrift die Inkassopapiere nicht eingelöst worden sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Gutschrift von Inkassopapieren wie [[Scheck]]s, [[Wechsel (Urkunde)|Wechseln]] oder [[Lastschrift]]en erfolgt mit dem banküblichen Gutschriftshinweis „Eingang vorbehalten (E .v.)“ auf dem [[Kontoauszug#Inhalt|Kontoauszug]] und stellt noch keine endgültige Gutschrift dar; erst mit Einlösung dieser Papiere durch den Schuldner (Scheckaussteller, [[Bezogener|Wechselbezogener]]) ist auch dessen [[Geldschuld]] erloschen und die Gutschrift endgültig geworden. Der Hinweis stellt klar, dass die Kreditinstitute ein jederzeitiges Recht der Rückbelastung besitzen, sollten die betroffenen Inkassopapiere vom Schuldner nicht eingelöst werden. Der „E. v.“-Gutschrift steht unter der aufschiebenden [[Bedingung (Recht)|Bedingung]] der Einlösung durch den Schuldner.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Abrechnungsgutschrift ==&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Gutschriftverfahren}}&lt;br /&gt;
Mit einer Abrechnungsgutschrift wird, ebenso wie mit einer Rechnung, eine Lieferung oder Leistung abgerechnet. Die Abrechnungsgutschrift stellt jedoch der Leistungsempfänger und nicht der Leistende aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Gutschrift berechtigt nach {{§|14|ustg_1980|juris}} Abs. 2 des [[Umsatzsteuergesetz (Deutschland)|Umsatzsteuergesetzes]]&lt;br /&gt;
zum [[Umsatzsteuergesetz (Deutschland)#Vorsteuerabzug|Vorsteuerabzug]], wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:&lt;br /&gt;
* Der leistende Unternehmer (Empfänger der Gutschrift) muss zum gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung berechtigt sein.&lt;br /&gt;
* Zwischen dem Aussteller und dem Empfänger der Gutschrift muss Einverständnis darüber bestehen, dass mit einer Gutschrift über die Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird.&lt;br /&gt;
* Die Gutschrift muss die gleichen Angaben enthalten wie eine Rechnung.&lt;br /&gt;
* Die Gutschrift muss dem leistenden Unternehmer zugeleitet worden sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Abrechnungsgutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, wenn der Empfänger dem in ihr enthaltenen Steuerausweis widerspricht.&lt;br /&gt;
Widerspricht der Abrechnungsgutschriftempfänger dem zu hohen Steuerausweis nicht, so schuldet er den zu hohen Betrag.&lt;br /&gt;
Dazu ist rückwirkend zum 20. Juni 2013 eine Gesetzesänderung in Kraft getreten. Abrechnungen, die auf dem beschriebenen Weg erfolgen, sind seitdem zwingend mit Gutschrift zu betiteln, sonst geht der Vorsteuerabzug verloren. Dies betrifft insbesondere Provisionsabrechnungen, Handelsvertreterabrechnungen und Agenturabrechnungen. Stornorechnungen, die oft unter der Bezeichnung Gutschrift erstellt werden, sind nicht betroffen. Diese dürfen weiter Gutschrift genannt werden, da dies keine Auswirkungen auf die Umsatzsteuer hat.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2013-10-25-ausstellung-von-rechnungen.html Umsatzsteuer; Ausstellung von Rechnungen - Änderungen der §§ 14, 14a UStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz, Bundesfinanzministerium, 25. Oktober 2013]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Kontoerstgutschrift]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Wiktionary|Gutschrift}}&lt;br /&gt;
* Nie mehr Rechnungen stellen? [https://www.gulp.de/kb/org/berufumfeld/gutschriftverfahren.html GULP Knowledgebase zum Gutschriftverfahren]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=1175437778}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Bankwesen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Buchführung]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Steuerrecht (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;SchlurcherBot</name></author>
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