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	<title>Grundherrschaft - Versionsgeschichte</title>
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		<title>imported&gt;Stephan Klage: Die letzte Textänderung von ~2025-40841-03 wurde verworfen und die Version 261066619 von Bogert wiederhergestellt.</title>
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		<updated>2025-12-15T16:16:17Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Die letzte Textänderung von &lt;a href=&quot;/index.php/Spezial:Beitr%C3%A4ge/~2025-40841-03&quot; title=&quot;Spezial:Beiträge/~2025-40841-03&quot;&gt;~2025-40841-03&lt;/a&gt; wurde verworfen und die Version &lt;a href=&quot;/index.php/Spezial:Permanenter_Link/261066619&quot; title=&quot;Spezial:Permanenter Link/261066619&quot;&gt;261066619&lt;/a&gt; von Bogert wiederhergestellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Weiterleitungshinweis|Grundherr|Zu weiteren Bedeutungen siehe [[Grundherr (Begriffsklärung)]].}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Belege fehlen}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die herrschaftliche Organisationsform der &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Grundherrschaft&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; – in [[Habsburgermonarchie|Österreich]] und anderen Gebieten auch &amp;#039;&amp;#039;[[Erbuntertänigkeit]] oder Patrimonialherrschaft&amp;#039;&amp;#039; genannt – war eine seit dem [[Mittelalter]] vorherrschende rechtliche, wirtschaftliche und soziale Besitzstruktur des [[Ländlicher Raum|ländlichen Raums]]. Sie wurde im Laufe des 18. und 19. Jahrhunderts im Zuge der [[Bauernbefreiung]] und der Einführung moderner staatlicher Verwaltung  nach und nach ersetzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundherrschaft bezeichnet die Verfügungsgewalt der Herren über die Bauern auf der Grundlage der Verfügung über das Land. Es handelt sich um einen kennzeichnenden Begriff für die mittelalterliche und [[Neuzeit|neuzeitliche]] Sozial- und Rechtsgeschichte, der erst in neuzeitlichen Quellen vorkommt.&amp;lt;ref&amp;gt;{{HLS|8973|Grundherrschaft|Autor=Alfred Zangger|Datum=2013}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Sie entstand seit dem 8. Jahrhundert im Kernraum des [[Frankenreich]]s und in der [[Poebene]] in der Nachfolge der spätrömischen Bewirtschaftung von Großgrundbesitz mit [[Sklaven]] und [[Kolonen]]. Es gab ein zweigeteiltes System, in dem die Hörigen einerseits für den Grundherrn arbeiteten und andererseits ein kleines Stück Land für den eigenen Bedarf überlassen bekamen.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=[[Bernhard Jussen]] |Titel=Die Franken: Geschichte, Gesellschaft, Kultur |Nummer=2799 |Verlag=Beck |Ort=München |Datum=2014 |ISBN=978-3-406-66181-5 |Seiten=123 f}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:109Bäuerliche Abgaben.jpg|mini|hochkant=1.3|Barhäuptige Bauern liefern ihre Abgaben an den Grundherrn ab. Holzschnitt aus dem 15. Jh.]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ausbildung während des Feudalismus ==&lt;br /&gt;
Ein Grundherr war in der Regel ein Angehöriger der ersten zwei [[Ständeordnung|Stände]]: des [[Adel]]s oder des [[Klerus]]. Er war nicht nur Grundeigentümer (siehe auch [[Allod]]) oder Inhaber einer Pacht mit Verfügungsgewalt über das Land, sondern übte zumeist mit entsprechenden [[Meier|Verwaltern]] ([[Ministeriale|Ministerialen]]) auch weitreichende Verwaltungs- und Gerichtsfunktionen aus. Dem Grundherrn oblag die rechtliche Verwaltung und Nutzungsvergabe von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen und die Ausübung öffentlich-rechtlicher Befugnisse, wie der Polizeigewalt und der [[Gerichtsbarkeit]] in ihren verschiedenen Ausprägungen der Bestrafung bei Aufständen der zu Leistungen verpflichteten Untertanen. Er hatte das Recht, in religiösen oder besitzrechtlichen Fragen über seine Untertanen zu bestimmen. Der Grundherr verfügte über das [[Kirchenpatronat|Patronatsrecht]].&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=[[Hans K. Schulze]] |Titel=Vom Reich der Franken zum Land der Deutschen. Merowinger und Karolinger |Sammelwerk=Siedler: Das Reich und die Deutschen |Ort=Berlin |Datum=1987 |ISBN=3-442-75519-0 |Seiten=250-252}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings hatte der Grundherr nicht nur für den &amp;#039;&amp;#039;Gehorsam&amp;#039;&amp;#039; seiner meist mittellosen [[Grundhold]]en (Untertanen) zu sorgen, sondern auch &amp;#039;&amp;#039;Schutz und Schirm&amp;#039;&amp;#039; zu gewähren.&amp;lt;ref&amp;gt;In einer Urkunde des Kaisers [[Arnolf von Kärnten|Arnulf]] (893) wird verlangt: „Dass die übereigeneten mancipia [Bauern] vom heutigen Tage an und zukünftig dorthin [Grundherr]  mit aller Sorgfalt dienen und das sie von dort Herrschaft und Schutz haben sollen, so wie es sich für einen Herrn gegenüber servus und ancilla geziemt.“ (Jussen, Franken, S. 124)&amp;lt;/ref&amp;gt; Die Grundherrschaft umfasste daher nicht nur eine mit dem [[Feudalismus]] zusammenhängende agrarische [[Wirtschaftsordnung|Wirtschaftsform]], sondern eine Herrschafts- und Besitzstruktur, die alle Bereiche des Lebens bis in das 19. Jahrhundert beherrschte und Ausprägungen wie [[Erbuntertänigkeit]], [[Leibherrschaft]], [[Schutzherrschaft]], [[Gerichtsherrschaft]], [[Zehntherrschaft]], [[Vogt]]eigewalt und Dorfobrigkeit hatte. Kriegspflicht setzte nicht zwingend die Leibherrschaft voraus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Kennzeichen der Untertänigkeit ===&lt;br /&gt;
Die Untertanen standen in unterschiedlichen Abhängigkeitsverhältnissen zum Grundherrn. Sie hatten von dem Erwirtschafteten unterschiedliche Abgaben ([[Gült]]e) zu leisten und waren zu [[Frondienst]]en verpflichtet. Die Abgaben bestanden meist aus Naturalleistungen ([[Fruchtzins]]), die der Hofhaltung der Grundherrn geliefert werden mussten. Dienstpflichten, wie [[Hand- und Spanndienste]], Leistungen und Gepflogenheiten durch Gewohnheitsrecht bestanden in jährlichen, wöchentlichen, täglichen Frondiensten oder zu bestimmten Ereignissen, wie der Abgabepflicht anlässlich eines Erbfalls in der Familie des Erbuntertänigen oder Zahlungen u.&amp;amp;nbsp;ä. bei einer Eheschließung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In manchen Grundherrschaften bestand die Pflicht, die im Eigentum des Grundherrn stehende [[Mühle]] gegen Gebühr zu nutzen oder das in der grundherrschaftlichen Brauerei gebraute Bier zu kaufen. Seit den Anfängen des [[Feudalismus]] gab es von Seiten der Grundherrschaft verschiedenen Zwang gegenüber untertänigen Dorfgemeinschaften, wenn sie einen Gemeinschaftsbetrieb ([[Allmende]]) darstellten oder durch kriegerische Ereignisse in Abhängigkeit geraten waren. Die Form des Abhängigkeitsverhältnisses reichte vom reinen [[Landpacht|Pachtverhältnis]] über die [[Höriger|Hörigkeit]] bis zur [[Leibeigenschaft]]. Wohlhabende Grundherren besaßen meist zahlreiche [[Dorf|Dörfer]] mit den daraus zu erzielenden Einnahmen und Arbeitsleistungen und Landstriche bis zu Großgrundbesitz. In der ehemaligen [[Frais]], einem Sonderrechtsgebiet zwischen einem Kloster und einer Stadt, teilten sich verschiedene Grundherren die Rechte und Einnahmen eines Dorfes, was die tatsächlichen Rechtsverhältnisse äußerst kompliziert gestaltete.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zumeist war es so, dass im Laufe der Jahrhunderte der Haus- und Grundbesitz in einer Region immer stärker auf unterschiedliche weltliche und geistliche Grundherrschaften aufgesplittert wurde, sodass in manchen Ortschaften jedes oder zumindest jedes zweite Gut einem anderen Grundherrn zinste. Bei größeren Grundherrschaften, die in einer Region viele Untertanen hatten, wurde häufig ein örtlicher [[Meier]] (Verwalter) für die Verwaltung bestellt.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Hans K. Schulze |Titel=Stammesverband, Gefolgschaft, Lehnswesen, Grundherrschaft |Sammelwerk=Grundstrukturen der Verfassung im Mittelalter |Reihe=Kohlhammer-Urban-Taschenbuch |Band=1 |Nummer=371 |Auflage=4., aktual. Aufl |Ort= |Datum=2004 |ISBN=3-17-018239-0}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Pflichten des Grundherrn ===&lt;br /&gt;
Jeder Grundherr hatte Pflichten nach dem Grundsatz „Treue und Gehorsam gegen Schutz und Schirm“. Er sollte den Abhängigen wirtschaftliche Grundsicherung und Unterstützung bei Krankheit, Missernten oder Katastrophen gewähren, Schutz vor dem Abwerben als [[Söldner]] für fremde Kriegsherren bieten und der Familie eine Bestattungsfürsorge zukommen lassen. Innerhalb seiner Herrschaft hatte seine Verwaltung für den religiösen Frieden zu sorgen, Streit zu schlichten und Friedensbrecher zu bestrafen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Grundherr besaß in der Regel das [[Patronatsrecht]], konnte die Geistlichen und die religiöse Ausrichtung seines Herrschaftsbereiches bestimmen. Für seine Kirchen beschaffte der Grundherr oft [[Reliquie]]n, welche in Reliquienschreinen ausgestellt wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundherrschaften religiöser Institutionen oder einzelner Klöster, meist entstanden durch Schenkungen und Stiftungen weltlicher Grundherren, die damit ihr Seelenheil fördern und soziales Ansehen erreichen wollten, unterschieden sich in ihrem sozialen Verhalten und dem Rechtssystem der [[Erbuntertänigkeit]] nicht von einer weltlichen Grundherrschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Der Herrensitz als Mittelpunkt der Grundherrschaft ===&lt;br /&gt;
Jede Grundherrschaft hatte einen sogenannten [[Herrenhaus (Gebäude)|Herrensitz]]. Im Mittelalter war das zumeist eine [[Burg]], später ein [[Schloss (Architektur)|Schloss]] oder [[Herrenhaus (Gebäude)|Herrenhaus]]. Im frühen und hohen Mittelalter wurden die grundherrlichen Zentralhöfe oft als [[Fronhof|curtis]] oder curia bezeichnet. Der Herrensitz beherbergte die Familie des Inhabers der Grundherrschaft mit Verwaltern und den Bediensteten; er war zugleich der wirtschaftliche und verwaltungstechnische Mittelpunkt der Grundherrschaft.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Rudolf Schieffer |Titel=Die Zeit des karolingischen Grossreichs (714-887) |Sammelwerk=Gebhardt Handbuch der deutschen Geschichte: |Verlag=Klett Cotta |Datum=2001 |ISBN=978-3-608-60002-5 |Seiten=76 |Online=https://books.google.de/books?id=8tDhp5d8eL0C&amp;amp;pg=PR3&amp;amp;dq=Rudolf+Schieffer+Gebhardt&amp;amp;hl=de&amp;amp;newbks=1&amp;amp;newbks_redir=0&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=2ahUKEwiMnubX_MaQAxXAA9sEHachKjoQ6AF6BAgIEAM#v=onepage&amp;amp;q=curtis&amp;amp; |Abruf=2025-10-29}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Ausgestaltungsformen des Herrensitzes waren das [[Allod]], das [[Rittergut]] vor allem in Preußen das in [[Schleswig-Holstein]] verbreitete [[Adliges Gut|Adlige Gut]] und das [[Kanzleigut]]. Im [[Bayerischer Reichskreis|Bayerischen Reichskreis]] gab es zudem die [[Hofmark|Hofmarken]] und [[Landsasse|Landsassen]]&amp;amp;#xAD;güter. Hofgüter eines [[Landesherr|Landesherrn]] wurden als Domänen oder [[Kammergut|Kammergüter]] bezeichnet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Überblick zur historischen Entwicklung ==&lt;br /&gt;
Die für die Grundherrschaft typische Verfügungsgewalt über Personen mag es in ähnlicher Form auch schon vor dem Mittelalter gegeben haben. Die ältere Forschung hat „germanische“ Wurzeln angenommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Typisch für die [[Karolinger]]zeit in West- und Mitteleuropa ist das sogenannte [[Villikation]]ssystem, das eine funktionale Differenzierung der Höfe vorsah. Einem Herrenhof waren mehrere [[Fronhof|Fronhöfe]] (meist als &amp;#039;&amp;#039;villa&amp;#039;&amp;#039; oder &amp;#039;&amp;#039;curtis dominica&amp;#039;&amp;#039;, auf Deutsch auch &amp;#039;&amp;#039;Salhof&amp;#039;&amp;#039;) zugeordnet, die zur Verwaltung der einzelnen, oft verstreut liegenden Höfe ([[Hufe]]n, lat. &amp;#039;&amp;#039;mansi&amp;#039;&amp;#039;) der Grundherrschaft dienten. Während das [[Dominikalland]] (auch &amp;#039;&amp;#039;Salland&amp;#039;&amp;#039;, lat. &amp;#039;&amp;#039;terra salica&amp;#039;&amp;#039; genannt) in Eigenwirtschaft mit Hilfe von [[unfreie]]m Gesinde unter der Leitung eines [[Meier]] (lat. &amp;#039;&amp;#039;maior&amp;#039;&amp;#039; oder &amp;#039;&amp;#039;villicus&amp;#039;&amp;#039;) bebaut wurde, leisteten die zinspflichtigen [[Hörigkeit (Rechtsgeschichte)|hörigen]] Bauern eine festgelegte Anzahl von Tagen [[Frondienst]] (etwa [[Spanndienst]]) auf dem Fronhof und bewirtschafteten daneben ihre eigenen Hofstellen (Hufen, lat. &amp;#039;&amp;#039;mansi&amp;#039;&amp;#039;), welche gegen Grundzins oder Naturalabgaben an sie vergeben waren. Von dieser Unterteilung in Fronhof und abhängige Hufen leitet sich die Bezeichnung &amp;#039;&amp;#039;zweigeteilte Grundherrschaft&amp;#039;&amp;#039; ab.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=[[Rudolf Schieffer]] |Titel=Die Zeit des karolingischen Grossreichs (714-887) |Sammelwerk=Gebhardt Handbuch der deutschen Geschichte |Verlag=Klett Cotta |Datum=2001 |ISBN=978-3-608-60002-5 |Seiten=76 ff |Online=https://books.google.de/books?id=8tDhp5d8eL0C&amp;amp;pg=PR3&amp;amp;dq=Rudolf+Schieffer+Gebhardt&amp;amp;hl=de&amp;amp;newbks=1&amp;amp;newbks_redir=0&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=2ahUKEwiMnubX_MaQAxXAA9sEHachKjoQ6AF6BAgIEAM#v=snippet&amp;amp;q=Grundherrschaft%20B%C3%A4uerliches%20Leben&amp;amp;f=false |Abruf=2025-10-28}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Naturalabgaben spielten bis zum Ende der Grundherrschaft eine wichtige Rolle, verloren aber seit dem Spätmittelalter an Bedeutung, da das Interesse des Grundherrn an Bargeld wuchs und so Sachleistungen in Geldzahlungen, eine Art [[Steuer]] umgewandelt wurden. Aus Sicht des Grundherrn lohnte es sich aber auch weiterhin, Naturalabgaben zu fordern, wie den Zehnten „in natura“ einzuziehen oder Frondienste statt eines [[Dienstgeld]]es zu verlangen.&lt;br /&gt;
[[Datei:Markgrafschaft Mähren 1851.jpg|mini|Grundentlastungs-Schuldverschreiben der Markgrafschaft Mähren vom 1. November 1851]]&lt;br /&gt;
Mit dem Übergang zur allgemeinen Geldwirtschaft und der Verlagerung der Wirtschaftsmacht in die wachsenden Städte mit den besonderen Bürgerrechten, weg aus der Agrarwirtschaft, bröckelten die Machtverhältnisse des Feudalismus, sichtbar an [[Ritter]]&amp;amp;shy;aufständen und [[Bauernkrieg]]en der frühen Neuzeit. Deutschland blieb bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts mit dem Einsetzen der [[Industrialisierung]], der [[Bauernbefreiung]] und dem Ende des [[Erbuntertänigkeit]] geprägt durch diese ländliche Rechts-, Wirtschafts- und Sozialordnung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der zweiten Hälfte des 18.&amp;amp;nbsp;Jahrhunderts setzten in einigen Territorien Reformen ein, die zumindest die vorhandene Grundherrschaft reformierten, wie durch die Umwandlung von Naturalleistungen in Geldzahlungen oder durch die Aufhebung der Leibeigenschaft. Dieser Prozess wird auch als &amp;#039;&amp;#039;Grundentlastung&amp;#039;&amp;#039; bezeichnet. Diese Reformen stellten aber das System selbst nicht in Frage.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Abschaffung ===&lt;br /&gt;
In Frankreich und dem [[Rheinland]] (linksrheinisch) wurde die Grundherrschaft im Laufe der [[Französische Revolution|Französischen Revolution]] abgeschafft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gebiet des heutigen Deutschland folgte ab 1807 infolge des [[Oktoberedikt]]s in Preußen bzw. durch die französischen Reformgesetze nach 1808. In den [[Rheinbund]]staaten wurden diese Reformen zwar nach 1814 oft wieder zurückgenommen, aber 1831 wichtige Reformgesetze &amp;#039;&amp;#039;([[Ablösung (Recht)|Ablösungen]])&amp;#039;&amp;#039; erlassen. Einen weitgehenden Abschluss erfuhren die Reformen durch die [[Deutsche Revolution 1848/1849|Revolution von 1848]]. Sie endeten mit der Übertragung des [[Rustikalland|Rustikalbesitzes]] gegen Entschädigung auf die Bauern, während der direkt bewirtschaftete [[Dominikalland|Dominikalbesitz]] privates Grundeigentum und vielfach Großgrundbesitz wurde.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=https://www.lwl.org/aufbruch-in-die-moderne/LWL/Kultur/Aufbruch/themen_start/oekonomie/neue_denkweisen/grundherrschaft/index2_html.html |titel=Bauernbefreiung |hrsg=LWL - Landschaftsverband Westfalen-Lippe |abruf=2025-10-30}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Aufhebung der Grundherrschaft im [[Cisleithanien|cisleithanischen Teil]] von [[Kaisertum Österreich|Österreich]] wurde durch die letztlich gescheiterte [[Revolution von 1848/49 im Kaisertum Österreich|Revolution von 1848/49]] bewirkt. Der jüngste Abgeordnete des konstituierenden Reichstages [[Hans Kudlich (Politiker, 1823)|Hans Kudlich]], ein noch nicht 25-jähriger Bauernsohn aus [[Úvalno|Lobenstein]] in [[Österreichisch-Schlesien]] und Student in Wien, hatte am 26.&amp;amp;nbsp;Juli 1848 den fundamentalen Antrag gestellt: {{&amp;quot; |Die Reichsversammlung möge beschließen: Von nun an ist Untertänigkeitsverhältnis samt allen Rechten und Pflichten aufgehoben, vorbehaltlich der Bestimmungen, ob und wie eine Entschädigung zu leisten sei.}} Das kaiserliche Patent vom 7.&amp;amp;nbsp;September 1848 gab bereits den Beschluss dieser Aufhebung der Untertänigkeit der Bauern bekannt. Diese individuelle Freiheit bedeutete jedoch den Zwang zur Übernahme von Ablöseverpflichtungen &amp;#039;&amp;#039;([[Grundentlastung in Österreich 1848|Grundentlastung]])&amp;#039;&amp;#039;. Ein Drittel der festgesetzten Barsumme war binnen 20&amp;amp;nbsp;Jahren zu leisten; jede laufende Steuerleistung erfolgte nur mehr in Geld, das an den Staat, repräsentiert durch das Steueramt, abzuliefern war. Damit entwickeln sich parallel die [[Ortsgemeinde (Österreich)|Ortsgemeinden]], nachdem schon einige Jahrzehnte zuvor die [[Katastralgemeinde#Österreich|Katastralgemeinden]] als [[Steuergemeinde (Habsburgermonarchie)|Steuergemeinden]] eingerichtet worden waren.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Josef Löffler |Titel=Grundherrschaftliche Verwaltung, Staat und Raum in den böhmischen und österreichischen Ländern der Habsburgermonarchie vom ausgehenden 18. Jahrhundert bis 1848 |Sammelwerk=Administory |Band=2 |Nummer=1 |Datum=2018-08-08 |ISSN=2519-1187 |DOI=10.2478/ADHI-2018-0018 |Seiten=112–139 |Online=https://reference-global.com/article/10.2478/ADHI-2018-0018 |Abruf=2025-10-28}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wortgeschichte ==&lt;br /&gt;
Die Bezeichnung &amp;#039;&amp;#039;Grundherr&amp;#039;&amp;#039; lässt sich als Übersetzung des älteren &amp;#039;&amp;#039;dominus terrae&amp;#039;&amp;#039; oder &amp;#039;&amp;#039;dominus fundi&amp;#039;&amp;#039; nach 1300 fassen. Sie entstand in einer Zeit, als Stadtbürger und Territorialherren aus ökonomischen und politischen Gründen um die Trennung von Eigentum (proprietas) und Herrschaft (potestas) stritten, die seit der Spätantike immer enger miteinander vermengt worden waren. Dabei meinte die Grundherrschaft zu dieser Zeit einen Sonderfall der Herrschaft, nämlich den einer besonderen Beziehung eines Herrn zu seinem Boden (und den daran haftenden Menschen). Seit dem Frühmittelalter war es zu einer Verselbstständigung von Teilgewalten und ihrer Neukombination gekommen, jede Verfügungsgewalt oder Einkunftsform erhielt dem Anspruch nach ihr eigenes Recht. Als dingliche und persönliche, kirchliche und weltliche, öffentliche und private Aspekte zunehmend auseinandertraten, half das Römische Recht mit seinem Konzept der Trennung von Obereigentum und Nutzungseigentum einen sachenrechtlichen Begriff der Herrschaft (dominium) zu finden. Die in der Spätantike einsetzende „Verschlingung von Bodeneigentum und ländlicher Herrschaft“ ([[Ludolf Kuchenbuch]]) wurde in einem zähen Prozess wieder aufgelöst. Trotz dieser obrigkeitlich und ökonomisch ausgerichteten Sachherrschaftstheorie blieb die Spannung zur ländlichen Herrschaftspraxis bestehen. So kam zwar Ende des 16. Jahrhunderts das Abstraktum der Grundherrschaft auf, und es entstand eine juristische Tradition privater Sachherrschaft über Grund und Boden, doch änderte dies bis Ende des 18. Jahrhunderts wenig an diesem Widerspruch. Im Gegenteil kam mit dem bürgerlichen Zeitalter ein zunehmender Gebrauch der Begriffe Feudalismus und Grundherrschaft auf, der dazu diente, das auf der Verbindung von adligem Eigentum und privater Herrschaft beruhende Ancien Régime zu bekämpfen. Mit der Bauernbefreiung und der Einbeziehung des adligen Großgrundbesitzes in die kapitalistische Wirtschaft verlor der Begriff Grundherrschaft schnell seine ideologische Ausrichtung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Überblick zur Forschungsgeschichte ==&lt;br /&gt;
Im Vorfeld der [[Reichsgründung]] interessierte im Zusammenhang mit der Grundherrschaft zunächst die Frage, ob sie zu den „Ureinrichtungen Germaniens“ gehört habe. Dabei wurde die Frage der Freiheit und Genossenschaftlichkeit einer Gesellschaft, die ohne Privateigentum gewesen sei, zunehmend auf der grundlegenden Annahme diskutiert, dass die Herrschaft einen Bodenbezug hatte, und der Begriff der Grundherrschaft wurde zu einem sozialen und wirtschaftlichen Systembegriff. Der herausgearbeiteten Spannungen zwischen Sachen- und Personenrecht, Grundeigentum und Herrschaft inspirierten immer wieder die Forschung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1878 warf [[Karl Theodor von Inama-Sternegg]] die These auf, die dramatische Ausbildung der großen Grundherrschaften während der [[Karolinger]]herrschaft sei eine Wende gewesen, die [[Villikation]]s&amp;amp;shy;verfassung habe dabei dem ländlichen Alltag den Rahmen gegeben. 1881 bis 1886 wies [[Karl Lamprecht]] in seinem &amp;#039;&amp;#039;Deutschen Wirtschaftsleben im Mittelalter&amp;#039;&amp;#039; der Forschung den Weg zu Regionalstudien, wie er es anhand des Mosellandes vorgeführt hatte. Zugleich machte er auf die Verstreutheit der Herrschaftsgebiete aufmerksam. Die etatistisch ausgerichtete Forschung [[Georg von Below]]s diskreditierte zwar diese Richtung über Jahrzehnte, doch die Verbindung von Geographie, Soziologie und Geschichte erwies sich als fruchtbarer. Es war einer von Lamprechts Nachfolgern, [[Rudolf Kötzschke]], der anhand seiner Untersuchungen zur [[Abtei Werden]] ab 1901 eine tiefgehende Studie vorlegte und die Vorstellungen vom grundherrschaftlichen Gefüge durch die auf Abgabenorganisation basierende „Hebeverfassung“ erweiterte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Österreicher [[Alfons Dopsch]] trug ebenfalls einen Teil zur Relativierung der Lehre Inamas bei. Seine überaus breit angelegte &amp;#039;&amp;#039;Wirtschaftsentwicklung in der Karolingerzeit&amp;#039;&amp;#039; (1918/20) erlangte dadurch Einfluss, dass sie Typisierungen ausgehend von den Trägern, also König, Geistlichkeit, weltliche Herren, schuf, und vor allem, dass Dopsch landeskundliche, verfassungsgeschichtliche und ausländische ([[Annales-Schule]]) Arbeiten einbezog und die bekannten Quellen neu deutete.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erst 1935 bis 1941 kamen im deutschsprachigen Raum neue Impulse hinzu, die beispielsweise von der konjunkturorientierten Wirtschaftsgeschichte kamen, wie sie vor allem [[Wilhelm Abel (Historiker)|Wilhelm Abel]] in seiner Habilitationsschrift &amp;#039;&amp;#039;Agrarkrisen und Agrarkonjunktur in Mitteleuropa vom 13. bis zum 19. Jahrhundert&amp;#039;&amp;#039; verkörperte. Diesem Werk folgte 1943 &amp;#039;&amp;#039;Die Wüstungen des ausgehenden Mittelalters&amp;#039;&amp;#039;. 1962 versuchte er diese Ergebnisse in &amp;#039;&amp;#039;Geschichte der deutschen Landwirtschaft vom frühen Mittelalter bis zum 19. Jahrhundert&amp;#039;&amp;#039; auf das Frühmittelalter zu übertragen und die Frage nach der Bedeutung der Grundherrschaft für den Wandel der Wirtschaft zu stellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Frankreich waren es [[Charles-Edmond Perrin]] (Lothringen, 1935) und [[André Déléage]] (Burgund, 1941), in Deutschland vor allem [[Friedrich Lütge]] („mitteldeutscher Raum“, 1937) die den regionalgeschichtlichen Ansatz weiter ausgebauten. Perrin lenkte die Aufmerksamkeit auf den Leitbegriff der &amp;#039;&amp;#039;seigneurie rurale&amp;#039;&amp;#039; und inspirierte damit vergleichende Arbeiten rechts und links des Rheins. Lütge erweiterte ihn zur großräumigen Typenlehre, die die Vergleichbarkeit erleichterte. Déléage widmete in seinem Werk über Burgund&amp;lt;ref&amp;gt;&amp;#039;&amp;#039;La vie rurale en Bourgogne jusqu’au début du XIe siècle&amp;#039;&amp;#039;, 2 Bde., Mâcon 1941.&amp;lt;/ref&amp;gt; mehr als 280 Seiten der Grundherrschaft (S. 407–688). [[Marc Bloch]] beschrieb 1941 in der [[Cambridge Economic History]] den Prozess der &amp;#039;&amp;#039;[[Seigneur|seigneurialisation]]&amp;#039;&amp;#039; in Spätantike und Frühmittelalter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ganz anders und in die Vorstellungen reziproker Herrschaft viel besser passend waren die Arbeiten [[Otto Brunner (Historiker)|Otto Brunners]], der in seinem &amp;#039;&amp;#039;Land und Herrschaft&amp;#039;&amp;#039; (1939) auf der Grundlage österreichischer Quellen des Spätmittelalters Grundherrschaft als Herrschaft über Bauern, als politischen Verband deutete, der die Lebenswirklichkeit der Betroffenen umfassend strukturierte. Dabei bettete er die Grundherrschaft in das Konzept der Hausherrschaft ein, deren gleichsam konzentrisch gedachte Erweiterungen die Grundherrschaft und die [[Landesherrschaft]] waren. Dabei gab der Herr Schutz, die Bauern lieferten Hilfe und Dienst. Darüber hinaus nahm Brunner an, diese Konzepte seien germanischer Herkunft und er forderte, den Inneren Bau der Grundherrschaft in „quellenmäßiger Begriffssprache“ zu beschreiben. Die Nationalsozialisten erkannten, dass dieses Konzept in mehrerer Hinsicht ihren Vorstellungen vom Konsenscharakter der Herrschaft und der germanischen Abkunft entsprach.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Krieg wurde Brunner weiter rezipiert, doch weiterführende Fragestellungen entwickelten sich eher an neuen Regionalstudien, Vergleichsarbeiten und Untersuchungen zu einzelnen Herrschaftsträgern. Die ostdeutsche marxistische Forschung befasste sich etwa mit dem Schicksal der freien Bauern oder der sozioökonomischen Fassung der Formen der Grundherrschaft in der Germania im Rahmen der Annahmen über Produktionsweisen und -verhältnisse. In Westdeutschland wurden sie erst in den 1970er Jahren ernsthaft diskutiert, wozu auch die französische Forschung beitrug. Diese stärker sozialgeschichtliche Orientierung stärkte [[Karl Bosl]]s Werben für den Begriff der &amp;#039;&amp;#039;familia&amp;#039;&amp;#039; als Ausgangspunkt sozialstruktureller Arbeiten. Neben zahlreichen Regionalarbeiten erschienen Übersichten, die die Dynamik der Anpassungsleistungen zunehmend erkennbar machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1965 stellte der Belgier [[Adriaan Verhulst]] die These auf, das in Fronhof und Hufen zweigeteilte Grundherrschaftssystem sei eine sowohl räumlich als auch zeitlich begrenzte Erscheinung gewesen. Er sah dieses System vor allem auf günstigen Böden mit geeigneten Siedlungsverhältnissen, wie sie vor allem in einigen Regionen des Frankenreichs herrschten. Zeitlich sei die Grundherrschaft mit Villikationssystem vor allem im 7. und 8. Jahrhundert entstanden. Sozialgeschichtliche Annäherungen, wie die Arbeit von Ludolf Kuchenbuch über [[Prüm]] in der Eifel zeigten die sehr unterschiedlichen Formen der Grundherrschaft. [[Werner Rösener]] konnte für den Südwesten zeigen, dass sich die Villikationsverfassung im 12. und 13. Jahrhundert auflöste und durch ein System von Geld- und Naturalrenten ersetzt wurde. Parallel dazu entstanden neue [[Dorf]]formen ([[Verdorfung]], [[Dorfgenese]]), was mit Gewannflur und Flurzwang verbunden war und – wie insbesondere die Archäologie gezeigt hat – keineswegs bis in das Frühmittelalter zurückreicht, wie die Forschung lange annahm.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Inzwischen treiben neben Monographien vor allem Tagungen die Debatten voran. So regte etwa die Göttinger Tagung von 1987 Vergleichsstudien zwischen Frankreich und Deutschland an, fragte, ob die klassische Grundherrschaft überhaupt im Osten vertreten war, oder ob und wie die Herrschaft auf deutschem Gebiet gezielt eingeführt wurde; die von 1992 verlagerte das Gewicht auf das Hochmittelalter, wobei hier neben Strukturuntersuchungen Fragen der Auflösung des Villikationssystems im Mittelpunkt standen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Fronhof]]&lt;br /&gt;
* [[Lehnswesen]]&lt;br /&gt;
* [[Herrschaft (Territorium)]]&lt;br /&gt;
* [[Bauernrechtsliteratur]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
=== Übergreifende Werke ===&lt;br /&gt;
* [[Steffen Patzold]]: &amp;#039;&amp;#039;Das Lehnswesen&amp;#039;&amp;#039;, Beck, München 2012.&lt;br /&gt;
* [[Brigitte Kasten]] (Hrsg.): &amp;#039;&amp;#039;Tätigkeitsfelder und Erfahrungshorizonte des ländlichen Menschen in der frühmittelalterlichen Grundherrschaft (bis ca. 1000)&amp;#039;&amp;#039;. Festschrift für [[Dieter Hägermann]] zum 65. Geburtstag. Steiner, Stuttgart 2006, ISBN 3-515-08788-5 (&amp;#039;&amp;#039;Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte&amp;#039;&amp;#039; Beihefte 184).&lt;br /&gt;
* [[Ludolf Kuchenbuch]]: &amp;#039;&amp;#039;Grundherrschaft im früheren Mittelalter&amp;#039;&amp;#039;. Schulz-Kirchner, Idstein 1991, ISBN 3-8248-0021-7 (&amp;#039;&amp;#039;Historisches Seminar&amp;#039;&amp;#039; N. F. 1).&lt;br /&gt;
* [[Werner Rösener]]: &amp;#039;&amp;#039;Bauern im Mittelalter.&amp;#039;&amp;#039; 4., unveränderte Auflage. Beck, München 1993, ISBN 3-406-30448-6.&lt;br /&gt;
* Werner Rösener (Hrsg.): &amp;#039;&amp;#039;Strukturen der Grundherrschaft im frühen Mittelalter&amp;#039;&amp;#039;. Vandenhoeck &amp;amp; Ruprecht, Göttingen 1989, ISBN 3-525-35628-5 (&amp;#039;&amp;#039;Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte&amp;#039;&amp;#039; 92).&lt;br /&gt;
=== Regionalstudien ===&lt;br /&gt;
* [[Wolfgang Wüst]]: &amp;#039;&amp;#039;Dynamische Grundherren und agrarische Innovationen im alten Franken.&amp;#039;&amp;#039; In: &amp;#039;&amp;#039;Jahrbuch des Historischen Vereins für Mittelfranken.&amp;#039;&amp;#039; 99, 2000/2009, {{ISSN|0341-9339}}, S. 59–88.&lt;br /&gt;
* Werner Wittich: &amp;#039;&amp;#039;Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland.&amp;#039;&amp;#039; Duncker &amp;amp; Humblot, Leipzig 1896 [https://wiki.genealogy.net/Datei:Grundherrschaft-nw-dland.djvu (wiki.genealogy.net)].&lt;br /&gt;
* [[Alfred Haverkamp]]: [[Frank G. Hirschmann]] (Hrsg.): &amp;#039;&amp;#039;Grundherrschaft – Kirche – Stadt zwischen Maas und Rhein während des hohen Mittelalters&amp;#039;&amp;#039;. Mainz 1997, ISBN 3-8053-2476-6.&lt;br /&gt;
* [[Helmuth Feigl]]: &amp;#039;&amp;#039;Die niederösterreichische Grundherrschaft. Vom ausgehenden Mittelalter bis zu den theresianisch-josephinischen Reformen&amp;#039;&amp;#039;, 2. grundlegend umgearbeitete Auflage 1998, St. Pölten 1998.&lt;br /&gt;
* Josef Löffler: &amp;#039;&amp;#039;Grundherrschaftliche Verwaltung, Staat und Raum in den böhmischen und österreichischen Ländern der Habsburgermonarchie vom ausgehenden 18. Jahrhundert bis 1848&amp;#039;&amp;#039;. In: &amp;#039;&amp;#039;[[Administory. Zeitschrift für Verwaltungsgeschichte]]&amp;#039;&amp;#039; 2, 2017, S. 118‒145, [[doi:10.2478/ADHI-2018-0018]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Ältere Werke ===&lt;br /&gt;
* {{Literatur |Autor=Otto Brunner |Titel=Land und Herrschaft: Grundfragen der territorialen Verfassungsgeschichte Österreichs im Mittelalter |Auflage=5 |Verlag=Wissenschaftliche Buchgesellschaft |Ort=Darmstadt |Datum=1990 |ISBN=978-3-534-09466-0 |Abruf=2025-10-26}}&lt;br /&gt;
* [[Günther Franz]] (Hrsg.): &amp;#039;&amp;#039;Deutsches Bauerntum im Mittelalter&amp;#039;&amp;#039;. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1976, ISBN 3-534-06405-4 (&amp;#039;&amp;#039;Wege der Forschung&amp;#039;&amp;#039; 416).&lt;br /&gt;
* [[Hartmut Harnisch]]: &amp;#039;&amp;#039;Die Grundherrschaft. Forschungsgeschichte, Entwicklungszusammenhänge und Strukturelemente.&amp;#039;&amp;#039; In: Jahrbuch für Geschichte des Feudalismus 9 (1985) 89–240.&lt;br /&gt;
* [[Friedrich Lütge]]: &amp;#039;&amp;#039;Die mitteldeutsche Grundherrschaft und ihre Auflösung&amp;#039;&amp;#039;. Stuttgart 1957 (&amp;#039;&amp;#039;Quellen und Forschungen zur Agrargeschichte&amp;#039;&amp;#039; 4, {{ISSN|0481-3553}}).&lt;br /&gt;
* [[August Ludwig Reyscher]]: &amp;#039;&amp;#039;Die grundherrlichen Rechte des Württembergischen Adels&amp;#039;&amp;#039;, Friedrich Fues, Tübingen 1836 [https://books.google.de/books?id=kEdGAAAAcAAJ&amp;amp;printsec=frontcover&amp;amp;dq=Die+Grundherrlichen+Rechte+des+W%C3%BCrttembergischen+Adels&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ei=xycEUYmzNY26hAepyYDQAQ (books.google.de)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references responsive /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4128066-0}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Feudalismus]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Preußische Reformen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Herrschaftsform]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Stephan Klage</name></author>
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