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	<title>Gewerbe - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-01T13:06:18Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Gewerbe&amp;diff=32703&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Jesi: das ist ein allgemeiner BKH</title>
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		<updated>2025-03-11T11:44:29Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;das ist ein allgemeiner BKH&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Begriffsklärungshinweis}} &lt;br /&gt;
{{Staatslastig|DE}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Gewerbe&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist jede [[Erlaubnis|erlaubte]] [[Wirtschaften|wirtschaftliche]] [[Selbständigkeit (beruflich)|selbständige]] [[Tätigkeit]], die auf eigene Rechnung, eigene [[Verantwortung (Organisation)|Verantwortung]] und auf eine gewisse Dauer mit [[Gewinnerzielungsabsicht]] betrieben wird, mit Ausnahme [[Freier Beruf (Deutschland)|freiberuflicher Tätigkeit]] und der [[Urproduktion]]. Im engeren Sinne versteht man unter Gewerbe die produzierenden und verarbeitenden Gewerbe in [[Industrie]] und [[Handwerk]] sowie diverse [[Dienstleistung|dienstleistende]] [[Unternehmen]]. Ein Gewerbe wird durch einen &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Gewerbetreibenden&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; in einem &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Gewerbebetrieb&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ausgeübt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Gewerbebetriebe sind alle Unternehmen des [[Handel]]s ([[Handelsgewerbe]]), des [[Handwerk]]s, der [[Industrie]] und des [[Verkehrsunternehmen|Verkehrs]].&amp;lt;ref&amp;gt;[[Carl Creifelds]], &amp;#039;&amp;#039;[[Creifelds (Rechtswörterbuch)|Creifelds Rechtswörterbuch]].&amp;#039;&amp;#039; 16. Auflage. 2000, S. 578.&amp;lt;/ref&amp;gt; An den [[Rechtsbegriff]] des Gewerbebetriebs knüpfen zahlreiche [[Rechtsvorschrift]]en des [[Privatrecht]]s ([[Arbeitsrecht (Deutschland)|Arbeitsrecht]], [[Bürgerliches Recht]], [[Handelsrecht (Deutschland)|Handelsrecht]] oder [[Versicherungsrecht]]) und des [[öffentliches Recht|öffentlichen Rechts]] ([[Gewerberecht (Deutschland)|Gewerberecht]], [[Steuerrecht (Deutschland)|Steuerrecht]]) an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Definierende Merkmale {{Anker|Tatbestandsmerkmale}} ==&lt;br /&gt;
[[Datei:Velden Christkindlmarkt Schmied Demo 16122007 21.jpg|250px|mini|Demonstration des Schmiedehandwerks]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im [[Gewerberecht (Deutschland)|deutschen Gewerberecht]] hat sich folgende Definition durchgesetzt: Ein Gewerbe ist jede erlaubte, selbständige, nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig, für eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird und kein [[Freier Beruf (Deutschland)|freier Beruf]] ist.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Rainer Wörlen]], &amp;#039;&amp;#039;Handelsrecht und Gesellschaftsrecht&amp;#039;&amp;#039;, 2010, Rz. 10, S. 6.&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref name=&amp;quot;spang&amp;quot;&amp;gt;Klaus Spangemacher, &amp;#039;&amp;#039;Handels- und Gesellschaftsrecht&amp;#039;&amp;#039;, 1999, S. 24.&amp;lt;/ref&amp;gt; Hieraus ergeben sich die folgenden Merkmale:&lt;br /&gt;
* nach [[Außenwirkung|außen]] gerichtete Tätigkeit,&lt;br /&gt;
* [[Selbständigkeit (beruflich)|selbständige]] (nicht [[Freier Beruf (Deutschland)|freiberufliche]]) Tätigkeit,&lt;br /&gt;
* [[Planung|planmäßig]] auf Dauer angelegt,&lt;br /&gt;
* [[Gewinnerzielungsabsicht]] und&lt;br /&gt;
* keine generell gegen das [[Gesetz]] ([[gesetzliches Verbot]]) oder die [[Gute Sitten|guten Sitten]] verstoßende Tätigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Nach außen gerichtete Tätigkeit ===&lt;br /&gt;
Eine Tätigkeit ist nach außen gerichtet, wenn sie für Dritte nach außen offen erkennbar in Erscheinung tritt. Die für Dritte nicht erkennbare Absicht, ein Gewerbe zu betreiben, reicht hierfür nicht aus.&amp;lt;ref name=&amp;quot;woerl&amp;quot;&amp;gt;Rainer Wörlen, &amp;#039;&amp;#039;Handelsrecht und Gesellschaftsrecht&amp;#039;&amp;#039;, 2010, Rz. 11, S. 7.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Selbständige (nicht freiberufliche) Tätigkeit ===&lt;br /&gt;
Selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine [[Arbeitszeit]] bestimmen kann (vgl. {{§|84|hgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 HGB). Wer nicht weisungsgebunden ist, ist demnach selbständig tätig.&amp;lt;ref name=&amp;quot;spang&amp;quot; /&amp;gt; Dabei muss es sich um eine rechtliche Selbständigkeit handeln, eine wirtschaftliche Selbständigkeit reicht allein nicht aus.&amp;lt;ref name=&amp;quot;spang&amp;quot; /&amp;gt;&amp;lt;ref name=&amp;quot;woerl&amp;quot; /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Tätigkeit darf jedoch nicht den freien Berufen zugehören. Diese erfordern in der Regel eine höhere Bildung und sind besonders durch die persönliche Leistung und Mitarbeit des Betriebsinhabers geprägt&amp;lt;ref&amp;gt;Rainer Wörlen, &amp;#039;&amp;#039;Handelsrecht und Gesellschaftsrecht&amp;#039;&amp;#039;, 2010, Rz. 13, S. 7.&amp;lt;/ref&amp;gt; (für genauere Erläuterungen siehe den Artikel [[Freier Beruf (Deutschland)|Freier Beruf]]).&amp;lt;ref&amp;gt;Klaus Spangemacher, &amp;#039;&amp;#039;Handels- und Gesellschaftsrecht&amp;#039;&amp;#039;, 1999, S. 25.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Planmäßig auf gewisse Dauer angelegt ===&lt;br /&gt;
Planmäßig und auf gewisse Dauer betriebene gewerbliche Tätigkeit bedeutet, dass diese nicht nur gelegentlich betrieben werden darf. Nach [[Karsten Schmidt (Rechtswissenschaftler)|Karsten Schmidt]] muss die Tätigkeit &amp;#039;&amp;#039;auf immer und ewig geplant sein&amp;#039;&amp;#039;.&amp;lt;ref&amp;gt;Karsten Schmidt, § 9 II 2d; Canaris, § 2 II 2b; vgl. [[Alpmann Schmidt]], HR, S. 4.&amp;lt;/ref&amp;gt; Zudem müssen die vorgenommenen Handlungen auf eine Vielzahl von [[Geschäft (Wirtschaft)|Geschäften]] gerichtet sein. Nicht von Bedeutung ist jedoch, wenn ein Gewerbe nur [[Saisonbetrieb|saisonal]] betrieben wird/werden kann (z.&amp;amp;nbsp;B. Bierzelt auf dem Oktoberfest oder Strandkorbmiete). Vielmehr ist entscheidend, dass wiederholt und regelmäßig Geschäfte getätigt werden (objektiv) und eine entsprechende Absicht zugrunde liegt (subjektiv).&amp;lt;ref name=&amp;quot;spang&amp;quot; /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gewinnerzielungsabsicht oder Liebhaberei ===&lt;br /&gt;
Eines der weiteren Tatbestandsmerkmale für das Vorliegen eines Gewerbes ist die Gewinnerzielungsabsicht, die auch dann noch vorliegt, wenn für einige Zeit [[Jahresfehlbetrag|Verluste]] auftreten. Hierbei ist aber die gewerbliche Tätigkeit von der reinen [[Liebhaberei]] zu unterscheiden. Es fehlt hierzu aber eine offiziell definierte Bagatellgrenze zur Abgrenzung zwischen diesen beiden Bereichen. Es können jedoch zwei Beträge des [[Einkommensteuer (Deutschland)|Einkommensteuerrechtes]] als Hilfskriterium herangezogen werden: Zum einen die in {{§|22|estg|juris}} Nr.&amp;amp;nbsp;3 [[Einkommensteuergesetz (Deutschland)|EStG]] genannte [[Freigrenze]] in Höhe von 256 € Gewinn im Jahr oder etwas höher angesetzt, von bis zu 410 € pro Jahr nach {{§|46|estg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;3 EStG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Gewerberecht ==&lt;br /&gt;
In Deutschland unterliegt die Ausübung eines Gewerbes der [[Gewerbeordnung (Deutschland)|Gewerbeordnung]]. Danach muss jede gewerbliche Tätigkeit bei der zuständigen Gemeinde [[Gewerbeanmeldung|an- und abgemeldet]] werden; umgangssprachlich spricht man vom „Gewerbeschein“. Dabei ist aber zu beachten, dass der Beginn des Gewerbes nicht vom Zeitpunkt der Beantragung eines Gewerbescheins abhängt, sondern vom Beginn der selbständigen Tätigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausgehend von der in {{Art.|12|gg|juris}} [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetz]] festgeschriebenen [[Berufsfreiheit]] wurde in der Gewerbeordnung die [[Gewerbefreiheit]] festgeschrieben. Danach steht es jedem im Rahmen weiterer Gesetze frei, ein Gewerbe zu betreiben und [[Beruf]], [[Arbeitsplatz]] und [[Berufsausbildung|Ausbildungsstätte]] frei zu wählen. Weiterhin ist das [[Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb]] seit Juni 1990 als Eigentumsrecht im Sinne des {{Art.|14|gg|juris}} GG anerkannt.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 7. Juni 1990, Az.: III ZR 74/88 = {{Rspr|BGHZ 111, 349}}, 356&amp;lt;/ref&amp;gt; Die gesetzlichen Einschränkungen der Gewerbefreiheit, sieht man von der persönlichen [[Zuverlässigkeit (Recht)|Zuverlässigkeit]] einmal ab, können in drei Hauptgruppen eingeteilt werden:&lt;br /&gt;
* Alle handwerklichen Tätigkeiten,&lt;br /&gt;
* Gewerbe, die einer [[Konzession#Bewilligungspflicht in Deutschland|Konzession]] bedürfen, u.&amp;amp;nbsp;a. [[Gaststätte]]nkonzessionen oder im [[Makler]]- und [[Bewachungsgewerbe]],&lt;br /&gt;
* Gewerbe ohne eine Bewilligungspflicht, d.&amp;amp;nbsp;h. nur anzeigepflichtig.&lt;br /&gt;
{{§|6|gewo|juris}} [[Gewerbeordnung (Deutschland)|GewO]] entzieht einige Tätigkeiten ihrem Anwendungsbereich, zum Beispiel die [[Fischerei]], die Erziehung von Kindern gegen Entgelt (etwa die [[Kindertagespflege]]), das [[Unterricht]]swesen und die Tätigkeit der [[Rechtsanwalt|Rechtsanwälte]] und [[Notar]]e.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Man unterscheidet Gewerbe in die vier Gruppen [[Industrie]], [[Handwerk]], [[Handel]] und Sonstiges (darin [[Dienstleistungen]], [[Hausgewerbe]] und [[Verlag]]s&amp;amp;shy;wesen). 1878 wurde in Deutschland die [[Gewerbeaufsicht]] eingeführt, die die Einhaltung von arbeits- und [[immissionsschutz]]rechtlichen Bestimmungen überwacht und darauf aufbauend Gewerbebetriebe bei groben Verstößen auch schließen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist für die Ausübung des Gewerbes ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb notwendig, gilt der Gewerbetreibende als [[Kaufmann (HGB)#Istkaufmann|Istkaufmann]] und ist zur [[Buchführung|Führung von Büchern]] verpflichtet. [[Kaufmann (HGB)|Kaufleute]] nach dem [[Handelsgesetzbuch|HGB]] müssen [[Bilanz]]en erstellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gewerbe beginnt mit der [[Gewerbeanmeldung]] (&amp;#039;&amp;#039;Gewerbeanzeige&amp;#039;&amp;#039;), durch die ein Gewerbebetrieb bei der zuständigen [[Behörde]] ([[Gemeinde (Deutschland)|Gemeinde]], [[Ordnungsamt]]) gemäß {{§|14|gewo|juris}} GewO als Gewerbe angemeldet (angezeigt) wird. Gewerbetreibende kommen mit dieser gewerberechtlichen Anzeige auch ihrer steuerrechtlichen Anzeigepflicht gemäß {{§|138|AO|juris}} [[Abgabenordnung|AO]] nach.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Gewerbearten ==&lt;br /&gt;
Das deutsche Gewerberecht kennt drei Gewerbearten:&lt;br /&gt;
* Das [[Stehendes Gewerbe|stehende Gewerbe]] ist dadurch gekennzeichnet, dass es einen festen [[Standort]] ([[Betriebsstätte]], [[Büro]], [[Geschäftsraum]], [[Laden (Geschäft)|Laden]], [[Werkstatt]]) für seine Geschäftstätigkeit besitzt. Das stehende Gewerbe ist die Grundform des Gewerberechts.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.google.de/books/edition/Besonderes_Wirtschaftsverwaltungsrecht/4rfNCMAXRt4C?hl=de&amp;amp;gbpv=1&amp;amp;dq=stehendes%20Gewerbe&amp;amp;pg=PA36 Rolf Stober, &amp;#039;&amp;#039;Besonderes Wirtschaftsverwaltungsrecht&amp;#039;&amp;#039;, 2007, S. 36.]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
* Das [[Reisegewerbe]] (wie [[Handelsvertreter]], [[Schausteller]]) kommt ohne festen Standort außerhalb der Räume einer gewerblichen [[Niederlassung (Wirtschaft)|Niederlassung]] aus.&lt;br /&gt;
* Das [[Marktgewerbe]] umfasst [[Ausstellung]]en, [[Großmarkt|Großmärkte]], [[Messe (Wirtschaft)|Messen]], [[Wochenmarkt|Wochen-]], [[Jahrmarkt|Jahr-]] und [[Spezialmarkt|Spezialmärkte]].&lt;br /&gt;
Das Gewerberecht knüpft an diese Gewerbeformen unterschiedliche Anforderungen insbesondere hinsichtlich der Erlaubnis.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Steuerrecht ==&lt;br /&gt;
=== Einkommensteuer ===&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Deutschland)}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;Einkünfte aus Gewerbebetrieb&amp;#039;&amp;#039; gehören in Deutschland zu den in {{§|2|estg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 EStG genannten sieben [[Einkunftsart]]en und zählen zu den [[Gewinneinkünfte]]n. Gesetzliche Grundlage der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist {{§|15|estg|juris}} EStG. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfasst die Gewinne, die mit dem Gewerbe erzielt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch gesetzlich verbotene oder unsittliche Tätigkeiten können unter den ertragsteuerlichen Begriff des Gewerbebetriebs nach § 15 Abs.&amp;amp;nbsp;2 EStG fallen und entsprechend {{§|40|AO|juris}} AO auch zu steuerpflichtigen Einkünften führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gewerbesteuer ===&lt;br /&gt;
Jeder Gewerbebetrieb unterliegt zudem der [[Gewerbesteuer (Deutschland)|Gewerbesteuer]] ({{§|2|gewstg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 [[Gewerbesteuergesetz|GewStG]]). Dies ist ein entscheidender Unterschied bezüglich der steuerlichen Behandlung gegenüber den Freiberuflern. Die Gewerbesteuer darf den Gewinn gemäß {{§|4|EStG|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;5b EStG nicht mindern. Des Weiteren können [[Körperschaft]]en im Unterschied zu [[Einzelunternehmen (Deutschland)|Einzelunternehmen]] und [[Personengesellschaft]]en den [[Unternehmerlohn]] steuerlich geltend machen. Diese Nachteile für den Unternehmer sind in den letzten Jahren durch höhere Freibeträge ({{§|11|gewstg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 Nr.&amp;amp;nbsp;1 GewStG) und die Möglichkeit der Anrechnung bei der Einkommensteuer ({{§|35|EStG|juris}} EStG) gemildert worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== International ==&lt;br /&gt;
In [[Österreich]] ist das Gewerbe überwiegend in der [[Gewerbeordnung 1994]] (GewO) geregelt. Eine Tätigkeit wird nach {{§|1|GewO|RIS-B|DokNr=NOR12082250}} Abs. 2 GewO gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen [[Ertrag]] oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hierbei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich der GewO fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht der GewO unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll. Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist gemäß {{§|16|GewO|RIS-B|DokNr=NOR40058312}} GewO der Nachweis der Befähigung. Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, dass der Antragsteller die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können. Die in {{§|94|GewO|RIS-B|DokNr=NOR40194282}} GewO aufgezählten reglementierten Gewerbe müssen die erforderliche Zuverlässigkeit nachweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Schweiz]] kennt kein bundeseinheitliches Gewerberecht, wie es in der deutschen oder österreichischen Gewerbeordnung zu finden ist. Bestimmte Tätigkeiten oder Berufe sind reglementiert und erfordern, dass ein Bewilligungsgesuch gestellt wird. Für reglementierte Tätigkeiten sind keine besonderen [[Qualifikation (Personalwesen)|Qualifikationen]] erforderlich. Die Gewährung der Bewilligung hängt von Kriterien wie der Reputation, der Etablierung einer Beaufsichtigung (Vermögensverwalter) oder dem Vorhandensein einer Zulassungsbeschränkung (Reisendengewerbe) ab. Für reglementierte Berufe (Notar, Arzt) ist dagegen der Abschluss einer speziellen Ausbildung erforderlich oder der Nachweis von Berufserfahrung in dem Bereich. Einige Tätigkeiten sind auf Bundesebene reglementiert, andere auf kantonaler Ebene. Wer selbständig werden will, muss ein Anmeldeformular ausfüllen, das der [[Ausgleichskasse]] einzureichen ist. Diese verleiht den Status des [[Selbständigkeit (beruflich)|Selbständigerwerbenden]].&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.kmu.admin.ch/kmu/de/home/praktisches-wissen/kmu-gruenden/firmengruendung/erste-schritte/selbstaendigkeit-schweiz-leitfaden.html Schweizerische Eidgenossenschaft – Der Bundesrat, &amp;#039;&amp;#039;Selbstständigkeit in der Schweiz – ein Leitfaden&amp;#039;&amp;#039;, 2020]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Gewerbsmäßigkeit im Strafrecht ==&lt;br /&gt;
Im deutschen Strafrecht meint Gewerbsmäßigkeit die Absicht, sich durch wiederholte Begehung von tatbestandsmäßigen Handlungen (des Betruges, der Hehlerei etc.) eine fortlaufende (wenn auch nicht ständige) Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH v. 09.05.1972 – 1 StR 619/71&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Drei-Objekt-Grenze]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* {{Literatur |Autor=Martin Krämer |Titel=Der Gewerbebegriff im Zivilrecht |Verlag=Verlag Dr. Kovac |Ort=Hamburg |Datum=2009 |ISBN=978-3-8300-4195-5}}&lt;br /&gt;
* Rainer Wörlen, Handelsrecht mit Gesellschaftsrecht (Lernen im Dialog), Carl Heymanns Verlag, 9. Auflage 2008, ISBN 978-3-452-26795-5.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Wiktionary|Gewerbe}}&lt;br /&gt;
* {{DNB-Portal|4133849-2}}&lt;br /&gt;
* {{§§|ustg_1980|juris|text=Text des Umsatzsteuergesetzes}}&lt;br /&gt;
* {{§§|gewstg|juris|text=Text des Gewerbesteuergesetzes}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4133849-2|LCCN=sh85065960|NDL=00566171}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Gewerberecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Steuerrecht]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Verwaltungsrecht]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Einkommen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Unternehmensart]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Jesi</name></author>
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