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	<title>Geschichte der Erbschaftsteuer - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-26T00:26:00Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Geschichte_der_Erbschaftsteuer&amp;diff=1704195&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Scripturus: /* Österreich */ + WL</title>
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		<updated>2025-01-14T23:54:37Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Österreich: &lt;/span&gt; + WL&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Die &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Geschichte der Erbschaftsteuer&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; umfasst die Entwicklung der Besteuerung des Übergangs von Vermögenswerten eines Verstorbenen an Erben von der Frühgeschichte bis zur Gegenwart. Die [[Erbschaftsteuer]] ist eine der ältesten nachweisbaren Steuern. Sie wird anlässlich des Todes einer Person (des Erblassers) entweder unmittelbar vom Nachlass oder beim Erben von seinem Erwerb erhoben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Frühe Ursprünge ==&lt;br /&gt;
Die [[Erbschaftsteuer]] soll bereits im [[Sumer|sumerischen Reich]] erhoben worden sein. Nachgewiesen ist sie als Besitzwechselabgabe im [[Altes Ägypten|Alten Ägypten]] für das Jahr 117 v.&amp;amp;nbsp;Chr. und ebenfalls schon für die [[Römische Republik]]. In der [[Römische Kaiserzeit|Römischen Kaiserzeit]] wurde sie seit dem Jahr 8 n.&amp;amp;nbsp;Chr. mit wenigen Ausnahmen in Höhe von fünf Prozent bis zum 4.&amp;amp;nbsp;Jahrhundert erhoben. Im Mittelalter spielte die Erbschaftsteuer in Europa keine besondere Rolle und tauchte dort dann zuerst wieder im Mittelmeerraum als frühes Finanzierungsinstrument der italienischen Stadtstaaten auf. Bekannt waren aber bereits als Vorläufer im [[Frühmittelalter|frühen Mittelalter]] an den Tod oder Besitzwechsel anknüpfende vom [[Lehnswesen|Lehns-]] bzw. [[Standesherr (Deutscher Bund)|Standesherrn]] erhobene Abgaben auf in [[Erbpacht]] vergebenes Land, [[Mortuarium]] genannt. Auch überschnitt sie sich mit in der [[Neuzeit]] erhobenen Stempelabgaben, die auch auf Urkunden wie Testamente und Erbschaftsverträge anfallen konnten. Bereits von Anbeginn waren mit der Erhebung der Erbschaftsteuer einerseits die Frage nach einer wertabhängigen Progression und andererseits die der Freistellung von nahen Familienangehörigen verbunden.&amp;lt;ref name=&amp;quot;Troll&amp;quot;&amp;gt;Max Troll, Dieter Gebel, Marc Jülicher: &amp;#039;&amp;#039;Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz.&amp;#039;&amp;#039; 2009, Einführung Rdn. 60 und 61.&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref name=&amp;quot;HDWW&amp;quot;&amp;gt;Stichwort &amp;#039;&amp;#039;Erbschafts- und Schenkungsteuer.&amp;#039;&amp;#039; In: Willi Albers (Hrsg.): &amp;#039;&amp;#039;Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaften. (HdWW)&amp;#039;&amp;#039; Band 2, G. Fischer, Stuttgart 1980, ISBN 3-525-10255-0, S. 448.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wiedereinführung der Steuer in Europa ==&lt;br /&gt;
In [[Erbschaftsteuer in Schweden|Schweden]] findet sich der früheste Nachweis eines Erbschaftsteuergesetzes in Form des jüngeren Westgotengesetzes (&amp;#039;&amp;#039;västgötalagen&amp;#039;&amp;#039;) im 14. Jahrhundert, wonach der Erbe 1/10 des ererbten beweglichen Vermögens abgeben musste.&amp;lt;ref&amp;gt;Ernst Johannsson: &amp;#039;&amp;#039;Erbrecht in Schweden.&amp;#039;&amp;#039; In: Rembert Süß (Hrsg.): &amp;#039;&amp;#039;Erbrecht in Europa.&amp;#039;&amp;#039; 2. Auflage. Zerb Verlag, Angelbachtal 2007, ISBN 978-3-935079-57-0, Seite 1318f. Nr. 183.&amp;lt;/ref&amp;gt; Während des [[Achtzigjähriger Krieg|Spanisch-Niederländischen Unabhängigkeitskrieges]] wurde die Erbschaftsteuer Ende des 16. Jahrhunderts in den dortigen Provinzen eingeführt, im 17. Jahrhundert folgten einige deutsche Länder ([[Fürstentum Braunschweig-Wolfenbüttel|Braunschweig]], [[Fürstentum Lüneburg|Lüneburg]] und [[Geschichte Hamburgs|Hamburg]]). In Baden wurde 1654 im [[Landrecht (Mittelalter)|Landrecht]] der [[Markgrafschaft Baden-Durlach]] eine Erbschaftssteuer für entfernte Verwandte des Erblassers als &amp;#039;&amp;#039;Lacherbengeld&amp;#039;&amp;#039; eingeführt.&amp;lt;ref&amp;gt;Otto Raspe: &amp;#039;&amp;#039;Eine Erbschaftssteuer und eine Vermögenssteuer per aes et libram in Mecklenburg zur Zeit des dreißigjährigen Krieges&amp;#039;&amp;#039;. In: &amp;#039;&amp;#039;Jahrbücher des Vereins für Mecklenburgische Geschichte und Altertumskunde&amp;#039;&amp;#039;, Band 79 (1914), S. 193. [http://mvdok.lbmv.de/mjbrenderer?id=mvdok_document_00003479 Online bei der Landesbibliothek Mecklenburg-Vorpommern]&amp;lt;/ref&amp;gt; [[England]] führte die Erbschaftsteuer 1694, [[Frankreich]] 1703, [[Österreich]] 1759, [[Dänemark]] und [[Norwegen]] 1702 ein. Auf dem Gebiet der [[Schweiz]] wurde sie seit 1798 erhoben. 1873 erließ [[Preußen]] das erste moderne umfassende Erbschaftsteuergesetz auf deutschem Gebiet, gefolgt von [[Hamburg]] 1894 und [[Baden (Land)|Baden]] 1899. Nach der Einführung des [[Bürgerliches Gesetzbuch|Bürgerlichen Gesetzbuchs]] zur Jahrhundertwende 1900, das erstmals eine Vereinheitlichung des Erbrechts brachte, wurde 1906 auf der Grundlage des als Vorbild dienenden preußischen Erbschaftsteuergesetzes ein Reichserbschaftsteuergesetz erlassen.&amp;lt;ref&amp;gt;Max Troll, Dieter Gebel, Marc Jülicher: &amp;#039;&amp;#039;Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz.&amp;#039;&amp;#039; 2009, Einführung Rdn. 61–63.&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref name=&amp;quot;HDWW&amp;quot; /&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;Bundesfinanzministerium: {{Webarchiv | url=http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_39820/DE/BMF__Startseite/Service/Glossar/E/005__Erbschaftsteuer-Schenkungsteuer.html | wayback=20111108225235 | text=Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer, Geschichtliche Entwicklung}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ideengeschichtliche Entwicklung ==&lt;br /&gt;
Ideengeschichtlich geht die Erbschaftsteuer in der Neuzeit auf die Auseinandersetzung mit der Frage nach der Gewährung des Erbrechts zurück. [[Adam Smith]] hielt sie für sinnvoll, die Ablehnung einer Erbschaftssteuer hielt er für unbegründbar.&amp;lt;ref&amp;gt;Sam Fleischacker: &amp;#039;&amp;#039;On Adam Smith’s Wealth of Nations.&amp;#039;&amp;#039; Princeton University Press, Princeton, N.&amp;amp;nbsp;J. 2004, ISBN 0-691-11502-8, S. 199 ([http://books.google.de/books?id=BK8z7sdVEyUC&amp;amp;pg=PA198 books.google.de]: “there is no point more difficult to account for than the right we conceive men to have to dispose of their goods after death.”)&amp;lt;/ref&amp;gt; Die [[Frühsozialisten]] wie [[Henri de Saint-Simon]] forderten eine Abschaffung des Erbrechts, weil hierdurch die ungleiche [[Vermögensverteilung]] aufrechterhalten werde. Das [[Kommunistisches Manifest|Kommunistische Manifest]] übernahm zwar diese Forderung, aber später nahmen sie [[Karl Marx]] und [[Friedrich Engels]] wieder ausdrücklich zurück. Denn erst die Vergesellschaftung der wichtigsten Produktionsmittel, darunter auch Grund und Boden, würde eine Beseitigung der ungerechten Verteilung erzielen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Zitat|Wie jede andere bürgerliche Gesetzgebung sind die Erbschaftsgesetze nicht die Ursache, sondern die Wirkung, die juristische Folge der bestehenden ökonomischen Organisation der Gesellschaft, die auf das Privateigentum in den Mitteln der Produktion begründet ist. […] Das Verschwinden des Erbschaftsrechts wird das natürliche Resultat eines gesellschaftlichen Wechsels sein, der das Privateigentum im Produktionsmittel verdrängt, aber die Abschaffung des Erbrechts kann niemals der Ausgangspunkt einer solchen Umgestaltung sein.|ref=&amp;lt;ref&amp;gt;Karl Marx: [http://www.mlwerke.de/me/me16/me16_367.htm &amp;#039;&amp;#039;Bericht des Generalrats über das Erbrecht.&amp;#039;&amp;#039;] 6. Auflage. Dietz Verlag, Berlin 1975, 367 Nr. 2, abgerufen am 13. September 2009.&amp;lt;/ref&amp;gt;}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Auseinandersetzung mit der sozialpolitischen Bedeutung von Erbrecht und Erbschaftsteuern spielte auch bei der frühen [[Sozialdemokratie|sozialdemokratischen]] [[Opposition (Politik)|Opposition]] im preußischen Parlament und im [[Reichstag (Deutsches Kaiserreich)|Reichstag]] keine besondere Rolle. Der um 1900 in [[Italien]], [[Frankreich]] und [[Vereinigtes Königreich|England]] heftig diskutierte, nach seinem Urheber &amp;#039;&amp;#039;Eugenio Rignano&amp;#039;&amp;#039; benannte Plan, durch Erbschaftsteuererhebung innerhalb von drei Generationen alles Erbvermögen zu konfiszieren, erlangte bei den politischen Diskussionen um die Erbschaftsteuer in Deutschland keine besondere Bedeutung, obgleich schon 1905 ins Deutsche übersetzt. Andererseits wurde die Erbschaftsteuer seit Anbeginn von ihren Gegnern stets als Angriff auf und Eingriff in die Familie angesehen.&amp;lt;ref&amp;gt;Jens Beckert: &amp;#039;&amp;#039;Unverdientes Vermögen – Soziologie des Erbrechts.&amp;#039;&amp;#039; 2004, S. 253–255.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Nationales ==&lt;br /&gt;
=== Deutschland ===&lt;br /&gt;
In Deutschland wurde eine einheitliche [[Erbschaftsteuer in Deutschland|Erbschaftsteuer]] im Jahr 1906 eingeführt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Erbschaftsteuergesetz von 1906&amp;lt;ref&amp;gt;&amp;#039;&amp;#039;[[s:Gesetz, betreffend die Ordnung des Reichshaushalts und die Tilgung der Reichsschuld / Anlage 4. Erbschaftssteuergesetz|Erbschaftssteuergesetz (Deutschland, 1906)]].&amp;#039;&amp;#039; Wikisource.&amp;lt;/ref&amp;gt; führte eine progressive Besteuerung ein, nahm jedoch die Ehegatten und die Kinder von der Besteuerung aus. In den Jahren 1908 und 1909 wurde im Reichstag zwar die Frage der Einbeziehung auch der Ehegatten und Kinder in die Besteuerung heftig diskutiert, jedoch von der Mehrheit schließlich als Eingriff in die Familien abgelehnt. Erst mit der [[Erzbergersche Reform|Steuer- und Finanzreform 1919]] des Reichsfinanzministers [[Matthias Erzberger]] ([[Deutsche Zentrumspartei]]) fand dann wieder eine allgemeine Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzgebung statt, mit der nunmehr erstmals auch die Ehegatten und Kinder der Steuerpflicht unterworfen wurden. Sie bildeten die erste Steuerklasse mit einem progressiv ansteigenden Steuersatz von 4 bis 35 %. Bei Dritten und fernen Verwandten stieg der Spitzensteuersatz (ab einem Wert von einer Million Mark) auf 70 %, der noch um 20 % auf 90 % angehoben wurde, wenn der Erbe bereits ein 100.000 Mark übersteigendes Vermögen besaß. Ebenfalls wurde eine zusätzliche Nachlasssteuer bis zu fünf Prozent erhoben. Jedoch bereits 1922 kam es zu einer neuen Reform, in der der Spitzensteuersatz der Steuerklasse 1 halbiert und die Ehegatten wieder gänzlich befreit wurden, was 1925 für kinderlose Ehegatten zurückgenommen wurde. Die Nachlasssteuer wurde abgeschafft und die Steuerklassen differenziert. Seither haben sich alle nachfolgenden Erbschaftsteuergesetze in diesem Rahmen bewegt.&amp;lt;ref&amp;gt;Max Troll, Dieter Gebel, Marc Jülicher: &amp;#039;&amp;#039;Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz.&amp;#039;&amp;#039; 2009, Einführung Rdn. 65ff.&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;Jens Beckert: &amp;#039;&amp;#039;Unverdientes Vermögen – Soziologie des Erbrechts.&amp;#039;&amp;#039; 2004, S. 263–273.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Siehe auch|Erbschaftsteuer in der DDR}}&lt;br /&gt;
Seit 1955 (Bundesrepublik Deutschland) werden die Ehegatten wieder generell zur Erbschaftsteuer veranlagt, die Last wurde aber durch im Laufe der Jahrzehnte mehrmals angehobene Freibeträge gemindert, dies gilt auch für Kinder. Der Spitzensteuersatz in der Steuerklasse I (Ehegatte, Kinder) betrug 15 %, in der Steuerklasse V (Fremde, ferne Verwandte) 60 %. Im Jahr 1974 wurden unter der [[Sozialliberale Koalition|sozialliberalen Koalition]] (SPD/FDP) die Steuersätze für die Familien drastisch erhöht, wodurch eine Verdoppelung des Steueraufkommens erreicht wurde. Der Freibetrag für Ehegatten betrug 250.000 DM, für Kinder 90.000 DM und für sonstige Erben 3000 DM.&amp;lt;ref&amp;gt;Jens Beckert: &amp;#039;&amp;#039;Unverdientes Vermögen – Soziologie des Erbrechts.&amp;#039;&amp;#039; 2004, S. 272.&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref name=&amp;quot;HDWW&amp;quot; /&amp;gt; Mit der [[Unternehmensteuerreform 2008 in Deutschland|Steuerreform 2008]] wurden die Freibeträge für Ehegatten auf 300.000 Euro und für Kinder auf 200.000 Euro erhöht, zudem wurde zugunsten von Ehegatten ein Versorgungsfreibetrag eingeführt. In der nächsten Steuerreform wurden die dann bis heute gültigen Sätze von 500.000 Euro für Ehegatten und 400.000 Euro für Kinder (jeweils je Elternteil) eingeführt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einnahmen aus der Erbschafts- und Schenkungssteuer stiegen 2015 auf einen Rekordwert von 6,3 Milliarden Euro. Das waren 15 Prozent mehr als 2014. Insgesamt wurde 2015 ein Gesamtbetrag von 102 Milliarden Euro vererbt oder verschenkt, wovon 57 Milliarden Euro wegen der Freibeträge steuerfrei blieben.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle | url=https://www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2016/08/PD16_276_736.html | titel=Erbschaftsteuereinnahmen 2015 auf 6,3 Milliarden Euro gestiegen | autor=Statistisches Bundesamt | werk=Pressemitteilung Nr. 276 | datum=2016-08-11 | zugriff=2017-03-15 | sprache=de}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Österreich ===&lt;br /&gt;
In Österreich wurde die Erbschaftsteuer 2007 von Verfassungsgerichtshof aufgehoben, weil die [[Bemessungsgrundlage]] für Grundstücke (der [[Einheitswert]])  gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen hatten. Da der Gesetzgeber (SPÖ/ÖVP-[[Regierung Gusenbauer]]) nicht reagierte, entfiel die Steuer. Sie wurde aber durch diverse Anpassungen, insbesondere die [[Grunderwerbssteuer (Österreich)|Grunderwerbssteuer]], die bei entgeltlichem wie auch unentgeltlichen Vermögensübertragungen im Immobilienbereich anfällt, ersetzt. Sie wurde 2015 deutlich erhöht. Sonstiges Vermögen, insbesondere [[Hausrat]] und sonstige [[bewegliche Güter]], aber auch endbesteuerte [[Sparguthaben]], bei denen die [[Kapitalertragsteuer]]&amp;amp;nbsp;(KEST) eingehoben wird – für diese galten vorher Ausnahmeregelungen nach Höhe des vererbten Vermögensgutes und nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erben und Erblasser – bleiben aber unbesteuert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* Jens Beckert: &amp;#039;&amp;#039;Unverdientes Vermögen – Soziologie des Erbrechts.&amp;#039;&amp;#039; Campus-Verlag, Frankfurt am Main 2004, ISBN 3-593-37592-3.&lt;br /&gt;
* Max Troll, Dieter Gebel, Marc Jülicher: &amp;#039;&amp;#039;Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz.&amp;#039;&amp;#039; Loseblattkommentar, 7. Auflage. Vahlen, München 2009, ISBN 978-3-8006-2402-7, Einführung Rdn. 60ff.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Steuerrechtsgeschichte]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Erbschaftssteuer|!]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Scripturus</name></author>
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