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	<title>Gesamthandseigentum - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-08T12:12:53Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Gesamthandseigentum&amp;diff=580440&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Gunnar.Kaestle: BKL aufgelöst</title>
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		<updated>2025-04-16T21:41:41Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;BKL aufgelöst&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Von &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Gesamthandseigentum&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; spricht man im deutschen [[Privatrecht]], wenn [[Eigentum]] mehreren Personen gemeinsam zusteht. In der Schweiz&amp;lt;ref&amp;gt;Art.&amp;amp;nbsp;652&amp;amp;nbsp;ff. [[Zivilgesetzbuch (Schweiz)|ZGB]].&amp;lt;/ref&amp;gt; und Liechtenstein&amp;lt;ref&amp;gt;Art.&amp;amp;nbsp;31&amp;amp;nbsp;ff. [[Sachenrecht (Liechtenstein)|SR]].&amp;lt;/ref&amp;gt; heißt die entsprechende Eigentumsform &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Gesamteigentum&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;. Es ist also jede Person für sich Eigentümer der &amp;#039;&amp;#039;ganzen&amp;#039;&amp;#039; Sache („Jedem gehört Alles“), nicht etwa Eigentümer eines ideellen Bruchteils. Dadurch unterscheidet sich das Gesamthandseigentum vom [[Bruchteilseigentum|Miteigentum nach Bruchteilen]]. Die Eigentümer sind aber in der Verfügungsmacht über das Eigentum beschränkt („gesamthänderisch gebunden“).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wesen des Gesamthandseigentums ==&lt;br /&gt;
[[Datei:Bruchteil_Gesamthand.png|mini|348px|Während an realen Bruchteilen einer Sache keine verschiedenen Rechte bestehen können (links), ist Miteigentum an ideellen Bruchteilen (Mitte) möglich. Beim Gesamthandseigentum ist dagegen jeder  Eigentümer, aber in der Verfügung gebunden (rechts).]]Die gesetzlichen Regelungen sprechen meist davon, dass eine Verfügung über einzelne Anteile an den Gegenständen des Gesamthandsvermögens nicht möglich sei. Das ist im Ergebnis richtig, greift aber zu kurz: Es gibt anders als beim Bruchteilseigentum schon gar keine Eigentumsanteile, über die verfügt werden könnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings gibt es Anteile am Gesamthandsvermögen &amp;#039;&amp;#039;insgesamt&amp;#039;&amp;#039;, über die ggf. verfügt werden kann (so bei der [[Erbengemeinschaft]], {{§|2033|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Diese prozentuale Beteiligung spielt nur bei Verwaltung und [[Auseinandersetzung (Zivilrecht)|Auseinandersetzung]] des Vermögens eine Rolle, hat aber keine Auswirkung auf die Eigentumslage. Deshalb wird der Anteil am Gesamthandsvermögen auch nicht ins [[Grundbuch]] eingetragen (vgl. {{§|47|gbo|juris}} [[Grundbuchordnung]] (GBO), unter dessen ersten Fall das Bruchteilseigentum fällt, das Gesamthandseigentum aber unter den zweiten).&lt;br /&gt;
:Beispiel: [[Erbrecht|Erben]] beispielsweise A und B zu jeweils 50 % und besteht der [[Nachlass]] aus einem Grundstück und einem Kraftfahrzeug, so haben nicht etwa beide je hälftiges Miteigentum an Grundstück und Auto, sondern beide Gegenstände gehören jedem von ihnen ganz, ohne dass es einen Anteil an den einzelnen Gegenständen gäbe. Sie sind aber gesamthänderisch gebunden, können also über Grundstück und Auto nur gemeinschaftlich verfügen, {{§|2040|bgb|juris}} BGB. Als Eigentümer des Grundstücks würde deshalb ins Grundbuch eingetragen: &amp;quot;A und B in ungeteilter Erbengemeinschaft&amp;quot;. Allerdings sind sie am Gesamthandsvermögen anteilig beteiligt, was beispielsweise für die Verteilung des Überschusses in der Auseinandersetzung Bedeutung hat ({{§|2047|bgb|juris}} BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Entstehung ==&lt;br /&gt;
Gesamthandseigentum kommt bei der [[Erbengemeinschaft]] und der [[Gütergemeinschaft (Ehe)|Gütergemeinschaft]] vor. Früher verstand man auch das [[Gesellschaftsvermögen]] der [[Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Deutschland)|Gesellschaft bürgerlichen Rechts]] als Gesamthandseigentum der Gesellschafter (so auch der Wortlaut des {{§|718|bgb|juris}} Abs. 1 BGB: „Die Beiträge der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände werden gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen)“.) Seit Anerkennung der [[Rechtsfähigkeit (Deutschland)|Teilrechtsfähigkeit]] der Außen-GbR durch den [[Bundesgerichtshof]] handelt es sich dabei aber nicht mehr um gesamthänderisch gebundenes Vermögen der Gesellschafter, sondern eigenes Vermögen der (teil)rechtsfähigen Gesellschaft, also um „normales“ Eigentum. Das hat der Bundesgerichtshof inzwischen auch für unbewegliche Sachen anerkannt, obwohl es dann an der Publizität der dahinterstehenden Gesellschafter fehlt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf Grund von {{§|47|gbo|juris}} Abs. 2 GBO in Verbindung mit {{Art.|229_21|bgbeg|juris|text=Art. 229 § 21}} [[Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche|EGBGB]] und {{§|899a|bgb|juris}} BGB (jeweils in der Neufassung vom 17. August 2009, BGBl 2009 Teil I Nr. 53, S. 2714 ff) müssen seit 2009 neben dem Namen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch ausdrücklich ihre Gesellschafter in das Grundbuch eingetragen werden. Insoweit hat der Gesetzgeber der zuvor zum Teil abweichenden Rechtsprechung nunmehr die Grundlage entzogen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Verwaltung und Verfügung ==&lt;br /&gt;
Die gesamthänderische Bindung der Eigentümer wird bei Verwaltung und Verfügung deutlich. Beides kann grundsätzlich nur gemeinschaftlich geschehen, was kompliziert ist und in der Praxis oft Probleme bereitet. Daher gibt das Gesetz jedem Miterben einen Auseinandersetzungsanspruch, um ein Ende der gesamthänderischen Bindung herbeizuführen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aufhebung und Beschränkung ==&lt;br /&gt;
Die [[Gesamthandsgemeinschaft]] wird jedenfalls durch die [[Substanzteilung (Gesamthand)|Substanzteilung des Gesamthandseigentums]] (Realteilung, Watschierung) aufgelöst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch die [[Nutzungsteilung (Gesamthand)|Nutzungsteilung bei Gesamthandseigentum]] (früher auch Örterung, Mutschierung genannt) oder die  [[Verwaltungsteilung (Gesamthand)|Verwaltungsteilung bei Gesamthandseigentum]] (früher auch Auszeigung genannt) kann faktisch durch eine Vereinbarung eine Beschränkung des Prinzips, dass jede Person für sich Eigentümer der &amp;#039;&amp;#039;ganzen&amp;#039;&amp;#039; Sache ist und gesamthänderisch gebunden ist, stattfinden. Die Gesamthand wird damit den Regelungen und Möglichkeiten des Miteigentums angenähert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Vergleichbare Institute und Bedeutung ==&lt;br /&gt;
Nicht nur das Eigentum, sondern auch andere [[Subjektives Recht|Rechte]] können in gesamthänderischer Gebundenheit vorliegen (z. B. eine zum Nachlass gehörende Forderung).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folgt man der oben erwähnten Rechtsprechung des [[Bundesgerichtshof]]es zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts, hat die Gesamthand einen wesentlichen Anwendungsfall verloren, wobei zu beachten ist, dass die neue Gruppenlehre nur im Außenverhältnis der GbR und im Innenverhältnis nach wie vor die individualistische Theorie gilt, nach der die Gesellschafter nach wie vor als Gesamthänder Vermögensträger sind. Auch die eheliche [[Gütergemeinschaft (Ehe)|Gütergemeinschaft]] wird wegen ihrer außerordentlichen Kompliziertheit nahezu nie vereinbart. Damit bleibt als häufiger Fall nur die [[Erbengemeinschaft|Miterbengemeinschaft]], die bei der gesetzlichen [[Erbfolge]] häufig entsteht, aber durch testamentarische [[Erbeinsetzung]] vermieden werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Schweiz ==&lt;br /&gt;
Das Gesamthandseigentum ist auch im [[schweizerisches Zivilgesetzbuch|schweizerischen Zivilgesetzbuch]] kodifiziert und dort als &amp;quot;Gesamteigentum&amp;quot; bezeichnet (Art. 652 ZGB). Hiernach sind mehrere Personen kraft Gesetzes oder Vertrages zu einer Gemeinschaft verbunden, die über die Sache nur gemeinsam verfügen können (Art. 653 Abs. 2 ZGB). Die Verfügung über einen Bruchteil der Sache ist nach Art. 653 Abs. 3 ZGB ausgeschlossen. Daher liegt nach deutschem Maßstab Gesamthandseigentum vor, was das schweizerische Gesamteigentum vom deutschen [[Miteigentum]] unterscheidet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Sachenrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Gesellschaftsrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Erbrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Privatrechtsgeschichte]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[en:Concurrent estate#Tenancy in common]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Gunnar.Kaestle</name></author>
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