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	<title>Gerichtskasse - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<title>imported&gt;Gesetzesfreak am 24. Dezember 2025 um 15:13 Uhr</title>
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		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Staatslastig|DE}}&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Gerichtskassen&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; sind Abteilungen von [[Gericht]]en, die für [[Zahlungsverkehr]], [[Buchführung]] und [[Zwangsvollstreckung|Vollstreckung]] zuständig sind. Außerdem haben Gerichtskassen die Funktion von Hinterlegungskassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aufgaben des Zahlungsverkehrs ==&lt;br /&gt;
Gerichtskassen dienen der Einzahlung und Verbuchung von Einzahlungen der zu leistenden [[Gerichtskosten]], [[Geldstrafe (Deutschland)|Geldstrafen]], zu [[Hinterlegung (Verzug)|hinterlegenden Gelder]], [[Sicherheit]]sleistungen oder sichergestellten Gelder, der Auszahlung von Erstattungsbeträgen und [[Zeugengeld|Zeugenentschädigungen]] sowie die Annahme, Verwaltung und Auslieferung von Wertgegenständen, z.&amp;amp;nbsp;B. aus [[Nachlass]]verfahren bei unbekannten Erben oder durch Beschlagnahme im Strafverfahren durch die [[Staatsanwaltschaft]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zahlungen erfolgen typischerweise unbar bzw. bei kleineren Beträgen durch [[Gerichtskostenmarke]] oder [[Gerichtskostenstempler]]&amp;lt;Ref&amp;gt;[http://www.datenbanken.justiz.nrw.de/pls/jmi/jvv_proc_bestand?v_bes_id=613 Bestimmungen über die Verwendung von Gerichtskostenstemplern in Kostenmarkenverkaufsstellen]&amp;lt;/Ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Gerichtskasse – Beitreibungsstelle der obersten Bundesgerichte ==&lt;br /&gt;
Aufgrund der [[Justizbeitreibungsordnung]] werden dem Bund und den Ländern zustehende Kosten wie Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten, [[Justizverwaltungsabgaben]] und weitere durch Vollstreckungsbehörden vereinnahmt. Es handelt sich bei diesen Behörden um Betreibungsstellen der obersten [[Bundesgericht (Deutschland)|Bundesgerichte]]. Dazu zählen vor allem die Gerichtskassen, jedoch können auch andere Behörden (Amts-, Staats- und Landeskassen, wie z.&amp;amp;nbsp;B. [[Landesjustizkasse]] oder Landeszentralkasse) für diese Aufgaben bestimmt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Funktion als Hinterlegungskasse ==&lt;br /&gt;
Innerhalb jedes [[Landgerichtsbezirk]]s existiert eine Gerichtskasse. Sie ist also für Ein- und Auszahlungen verschiedener Art zuständig. Unter Einzahlungen sind Zahlungen von Gebühren, Strafen, Gebote in Zwangsversteigerungsverfahren und Sicherheitsleistungen sowie Hinterlegungen zu verstehen. Damit übernimmt die Gerichtskasse die Funktion einer Hinterlegungskasse.&lt;br /&gt;
In der Abteilung für Hinterlegungen werden Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten angenommen. Eine Hinterlegung kann jedoch nur erfolgen, wenn ein Hinterlegungsgrund vorliegt. Gründe können die Durchführung, Einstellung oder Abwendung einer Zwangsvollstreckung, eine Kaution in Strafsachen, Annahmeverzug nach §&amp;amp;nbsp;372&amp;amp;nbsp;BGB, Gläubigerunsicherheit bei beispielsweise mehreren Gläubigeransprüchen, aber auch durch Kreditinstitute gekündigte Depots wie beispielsweise Nachlassdepots, bei denen die Erben unbekannt sind, sein. In den meisten Fällen wird also hinterlegt, da derjenige, der eigentlich verpflichtet und auch in der Lage ist die Werte anzunehmen sich weigert, oder nicht bekannt ist, wer überhaupt der Berechtigte ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Hinterlegung (z.&amp;amp;nbsp;B. durch Kreditinstitute) ===&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Hinterlegung (Deutschland)}}&lt;br /&gt;
Möchte ein [[Kreditinstitut]] oder ein anderer Gläubiger Geld oder Wertsachen hinterlegen lassen, so muss es dafür erst einen Antrag auf einem gerichtlichen Vordruck ausfüllen. Unter anderem werden in diesem Daten zu dem Hinterlegungswert, Hinterlegungsgrund und Empfangsberechtigten (oft unbekannt) angefordert. Wird der Antrag angenommen, erhält der Antragssteller die Annahmeordnung und eine Hinterlegungsbescheinigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsgrundlagen ===&lt;br /&gt;
Gesetzlich sind Hinterlegungskassen durch die [[Hinterlegungsordnung]] [HO] und den Ausführungsverordnungen zur Hinterlegungsordnung (AVHO) der Länder geregelt. Dabei sagt § 1 HO „Die Hinterlegungsgeschäfte werden von Hinterlegungsstellen und Hinterlegungskassen wahrgenommen. Die Aufgaben der Hinterlegungsstellen werden den Amtsgerichten übertragen. Die Aufgaben der Hinterlegungskassen werden den Kassen der Justizverwaltung übertragen.“&lt;br /&gt;
Die Geschäfte der [[Hinterlegungsstelle]]n, also die der [[Amtsgericht]]e, werden den Rechtspflegern übertragen. Die AVHO regelt im §&amp;amp;nbsp;1 weitere Formalien zur Hinterlegungsstelle und bestimmt im §&amp;amp;nbsp;2, dass die Bediensteten der Hinterlegungsstelle nicht auch mit der Erledigung der Kassengeschäfte betraut werden darf. Daher sind in der Regel Gerichtskassen als Hinterlegungskassen bestellt. Einzelheiten über die Einrichtung und Tätigkeit dieser Kassen der Justizverwaltung finden sich in entsprechenden Verwaltungsbestimmungen der Länder. Oft werden die Gerichtskassen bei der Annahme von Einzahlungen und Einlieferungen von den [[Gerichtszahlstelle]]n unterstützt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Gerichtskostenrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Schuldrecht (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Gesetzesfreak</name></author>
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