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	<title>Genussschein - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-01T03:27:54Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Genussschein&amp;diff=77370&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Sokrates 399: Typografie.</title>
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		<updated>2025-12-23T13:13:55Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Typografie.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Dieser Artikel|behandelt das Dokument, über das verbriefte Recht siehe [[Genussrecht]].}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Genussschein&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; stellt als [[Wertpapier]] die [[Verbriefung|verbriefte]] Form eines [[Genussrecht]]s dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Die genaue Definition und Ausgestaltung des Genussscheins ist von der jeweiligen [[Rechtsordnung]] abhängig. Genussscheine besitzen kein Stimmrecht und können als Kapitalform weder eindeutig dem [[Fremdkapital|Fremd-]] noch dem [[Eigenkapital]] zugeordnet werden. Dabei entscheidet vor allem die [[Rechtsfrage]], ob der Genussschein den Charakter von [[Mezzanine-Kapital]] besitzt, eher als [[Anleihe]] Fremdkapitalcharakter aufweist oder als [[nachrangiges Darlehen]] einzustufen ist. Als [[Finanzprodukt]] sind Genussscheine entsprechend eine Mischform aus [[Aktie]] und Anleihe, welches in die schlechteste [[Risikoklasse]] (und daher auch der [[Anlageklasse|Anlageklasse E]]) einzustufen ist. Entsprechend sind die [[Anleger (Finanzmarkt)|Anleger]] meist als besonders [[Risikofreude|risikofreudig]] anzusehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Geschichte ==&lt;br /&gt;
[[Datei:Canal Maritime de Suez 1889.jpg|mini|Genussschein der Compagnie Universelle du Canal Maritime de Suez vom 1. Januar 1889]]&lt;br /&gt;
[[Datei:Scripophily HEINKEL.jpg|mini|Genussschein der [[Ernst Heinkel Flugzeugwerke|Ernst Heinkel AG]] Stuttgart (1961)]]&lt;br /&gt;
In [[Frankreich]] wurde erstmals ein Genussschein ({{frS|part de fondateur}}) als Finanzierungsform im Januar 1856 bei der Gründung der [[Suezkanal-Gesellschaft]] eingesetzt. Über die [[Schweiz]] und [[Österreich]] fand er Verbreitung in ganz Europa.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.google.de/books/edition/Der_standardisierte_b%C3%B6rsennotierte_Genu/lqokNrWi6TQC?hl=de&amp;amp;gbpv=1&amp;amp;dq=Genussscheine+kernkapital&amp;amp;pg=PA252&amp;amp;printsec=frontcover#spf=1621415536549 Martin Steinbach, &amp;#039;&amp;#039;Der standardisierte börsennotierte Genussschein&amp;#039;&amp;#039;, 1999, S. 12]&amp;lt;/ref&amp;gt; Damit ist der Genussschein älter als die 1937 eingeführte [[Vorzugsaktie]], die ihn weitgehend verdrängte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Besteuerung von Genussrechten in Deutschland wurde noch im November 1881 bestritten, doch wurde im Juli 1882 eine Besteuerung wie bei Aktien festgelegt. Das [[Reichsstempel]]gesetz vom 27. April 1894 bestimmte eine Steuerpflicht für „Genussscheine und ähnliche zum Bezuge eines Anteils an dem Gewinn einer Aktienunternehmung berechtigenden Wertpapiere“.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=kB7FYevdY6sC&amp;amp;pg=PA55&amp;amp;lpg=PA55&amp;amp;dq=rg+1901+Genussrechte&amp;amp;source=bl&amp;amp;ots=ALkaR70oAf&amp;amp;sig=XwA7N4T0R_jsb3ISjBqbFHooGts&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ei=VsdgU7-CAojPtAb9loD4DA#v=onepage&amp;amp;q=rg%201901%20Genussrechte&amp;amp;f=false Klaus Luttermann, &amp;#039;&amp;#039;Unternehmen, Kapital und Genussrechte&amp;#039;&amp;#039;, 1998, S. 53 f.]&amp;lt;/ref&amp;gt; Das [[Reichsgericht]] befasste sich erstmals in seinem Urteil vom 3. Dezember 1888 hiermit und definierte Genussscheine als „statutenmäßig vorgesehene und vorgeschriebene von der Auslosung der betreffenden Aktie bedingte Veränderung des in der Aktie verkörperten Anteilsrechts“.&amp;lt;ref&amp;gt;Reichsgericht, Urteil vom 3. Dezember 1888, Az.: IV 215/88, JW 1889, 47&amp;lt;/ref&amp;gt; Bereits 1898 erschien eine richtungweisende [[Dissertation]] über die Rechtsnatur von Genussscheinen von [[Victor Klemperer von Klemenau]].&amp;lt;ref&amp;gt;Victor Klemperer von Klemenau, &amp;#039;&amp;#039;Die rechtliche Natur der Genussscheine&amp;#039;&amp;#039;, 1898, S. 1 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erlangte 1924 der Gesellschafter einer [[Aktiengesellschaft (Deutschland)|Aktiengesellschaft]], [[Kommanditgesellschaft auf Aktien]] oder [[Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Deutschland)|GmbH]] wegen der Umstellung seiner Gesellschaft auf Goldaktien einen Zahlungsanspruch, so wurde dieser auf Antrag in einen Anspruch auf Inhabergenussscheine umgewandelt.&amp;lt;ref&amp;gt;§ 12 Satz 1 Goldbilanz-VO vom 28. März 1924&amp;lt;/ref&amp;gt; Hier gab es die erste [[Legaldefinition]]: „Die Genussscheine gewähren kein [[Stimmrecht]], jedoch einen entsprechenden Anteil am [[Reingewinn]] der Gesellschaft und im Falle der Auflösung der Gesellschaft einen Anspruch in Bezug auf das zu verteilende Gesellschaftsvermögen“ (§ 12 Satz 2 Goldbilanz-VO). Das durch die [[Deutsche Inflation 1914 bis 1923|Hyperinflation]] ausgelöste Aufwertungsgesetz vom 16. Juli 1925 gewährte den [[Altaktionär]]en ein Genussrecht zum Ausgleich des Währungsverfalls.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das AktG vom 30. Januar 1937 griff Genussrechte in § 128 Abs. 2 Nr. 5 auf, der 1965 mit {{§|221|aktg|juris}} Abs. 3 AktG in das heutige [[Aktiengesetz (Deutschland)|AktG]] übernommen wurde. Einer der ersten Genussscheine war 1961 von der [[Ernst Heinkel Flugzeugwerke]] ausgegeben worden. Im Januar 1980 begab  [[Bertelsmann]] als erstes Unternehmen Genussrechte an [[Mitarbeiter]], im Dezember 1983 wurden sie ins erste [[Vermögensbildungsgesetz]] als Anlageform aufgenommen. Am 20. Dezember 1984 erfolgte die erstmalige Anerkennung als [[haftendes Eigenkapital]] bei [[Kreditinstitut]]en, im Dezember 1986 folgte die [[Versicherungswirtschaft]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfragen ==&lt;br /&gt;
Die [[Emission (Wirtschaft)|Emission]] von Genussscheinen ist gemäß {{§|221|aktg|juris}} Abs. 3 [[Aktiengesetz (Deutschland)|AktG]] an die Zustimmung von mindestens einer ¾-Mehrheit des bei einer [[Hauptversammlung]] vertretenen [[Grundkapital]]s gebunden. Gemäß § 221 Abs. 4 AktG haben die [[Aktionär]]e ein [[Bezugsrecht]] auf Genussrechte. Eine weitere aktienrechtliche Regelung über Genussscheine gibt es nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach [[herrschende Meinung|herrschender Meinung]] stellen Genussrechte reine [[Gläubiger]]rechte dar, auch wenn die [[Inhaber]] der Genussscheine in der [[Insolvenz]] erst nach allen anderen Gläubigern befriedigt werden.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.google.de/books/edition/Bankbilanzierung_nach_HGB_und_IFRS/Xnk3DwAAQBAJ?hl=de&amp;amp;gbpv=1&amp;amp;dq=kernkapital+genussrechte&amp;amp;pg=PA273&amp;amp;printsec=frontcover#spf=1621344415648 Hartmut Bieg/Gerd Waschbusch, &amp;#039;&amp;#039;Bankbilanzierung nach HGB und IFRS&amp;#039;&amp;#039;, 2010, S. 273]&amp;lt;/ref&amp;gt; Genussscheine können als [[Inhaberpapier|Inhaber-]], [[Orderpapier|Order-]] oder [[Namenspapier]]e begeben werden.&amp;lt;ref&amp;gt;Wolfgang Schubert, &amp;#039;&amp;#039;§ 247 HGB: Inhalt der Bilanz (Teil E)&amp;#039;&amp;#039;, in: Bernd Grottel u.&amp;amp;nbsp;a. (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Beck’scher Bilanz-Kommentar&amp;#039;&amp;#039;, 2016, S. 174&amp;lt;/ref&amp;gt; Als Inhaberpapiere werden sie an der [[Frankfurter Wertpapierbörse]] im [[Regulierter Markt|regulierten Markt]] gehandelt (Anhang zu § 3 [[Börsenordnung|BörsO]] FWB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mangels gesetzlicher Regelung obliegt die Festlegung der Genussschein-Bedingungen dem [[Emittent (Finanzmarkt)|Emittenten]]. Er legt [[Laufzeit (Wirtschaft)|Laufzeit]] oder [[Kündigungsfrist]], die [[nachrangiges Darlehen|Nachrangigkeit]] nach bestimmten vorrangigen [[Forderung]]en und die Höhe einer Verlustbeteiligung fest. Wie eine Anleihe auch, gewähren die „Genüsse“ in der Regel die Rückzahlung des Anlagebetrages zum [[Nennwert]] am Laufzeitende sowie einen jährlichen Zinsanspruch. Die Höhe dieser nicht garantierten Verzinsung hängt aber –&amp;amp;nbsp;wie die [[Dividende]] bei der Aktie&amp;amp;nbsp;– vom [[Bilanzgewinn]] des emittierenden Unternehmens ab. Oftmals wird bei Genussscheinen eine Verlustbeteiligung bis zur Höhe des Kapitaleinsatzes vereinbart.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
;Kreditinstitute&lt;br /&gt;
Attraktiv kann der Genussschein für [[Kreditinstitut]]e sein,&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.google.de/books/edition/Bank_und_Finanzmanagement/4cDJBgAAQBAJ?hl=de&amp;amp;gbpv=1&amp;amp;dq=kernkapital+genussrechte&amp;amp;pg=PA31&amp;amp;printsec=frontcover#spf=1621336575163 Dieter Boening/Hermann Balzer/Joachim Süchting (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Bank- und Finanzmanagement&amp;#039;&amp;#039;, 1993, S. 31]&amp;lt;/ref&amp;gt; falls das Genusskapital auf das [[Eigenmittel (Kreditinstitut)|haftende Eigenkapital]] angerechnet werden darf. Das ist dann der Fall, wenn&lt;br /&gt;
* die ursprüngliche Laufzeit mindestens fünf und die Restlaufzeit oder Kündigungsfrist wenigstens zwei Jahre beträgt;&lt;br /&gt;
* die Forderungen der Genussscheininhaber im Rang hinter die der übrigen Gläubiger zurücktreten und&lt;br /&gt;
* eine Verlustbeteiligung in voller Höhe besteht.&lt;br /&gt;
Die von Kreditinstituten ausgegebenen Genussscheine stellen unter diesen Voraussetzungen gemäß Art. 63 [[Kapitaladäquanzverordnung|CRR]] [[Eigenmittel (Kreditinstitut)#Berechnung der Eigenmittel|Ergänzungskapital]] dar. Nach {{§|4|rechkredv|juris}} [[RechKredV]] sind [[Schulden]] als nachrangig auszuweisen, wenn sie als [[Verbindlichkeit]]en im Fall der [[Liquidation]] oder der [[Insolvenz]] erst nach den Forderungen der anderen Gläubiger erfüllt werden dürfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wirtschaftliche Aspekte ==&lt;br /&gt;
Genussscheine sind ein Instrument der [[Mezzanine-Finanzierung]], da sie Eigenkapital- und Fremdkapitalcharakteristika aufweisen. Wirtschaftlich wird Genusskapital als [[Eigenkapital]] angesehen, vor allem aufgrund der Nachrangigkeit und der gewinnabhängigen Verzinsung. Steuerlich werden Genussscheine als Fremdkapital behandelt, wenn für den Investor keine Beteiligung am Gewinn und Liquidationserlös des Unternehmens vereinbart ist. In diesem Fall sind die Ausschüttungen als [[Betriebsausgaben]] steuerlich abzugsfähig. Daher schließen viele Genussscheine in Deutschland eine Beteiligung am Liquidationserlös aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Genussscheine können börsentäglich veräußert werden. [[Stückzins]]en werden bei Genussscheinen nicht berechnet: Sie werden „flat“ notiert; stattdessen beinhaltet der jeweilige [[Börsenkurs]] den rechnerisch aufgelaufenen Zins.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== International ==&lt;br /&gt;
Durch die Genussscheine können in der [[Schweiz]] den Berechtigten nur Ansprüche auf einen Anteil am [[Bilanzgewinn]] oder am Liquidationsergebnis oder auf den Bezug neuer Aktien verliehen werden. Der Genussschein darf keinen [[Nennwert]] haben; er darf weder [[Partizipationsschein]] genannt noch gegen eine Kapitaleinlage ausgegeben werden, die unter den Aktiven der Bilanz ausgewiesen wird ({{Art.|657|OR|ch}} [[Obligationenrecht (Schweiz)|OR]]). Das Gesetz behandelt ein Genussrecht, das nur Personen zukommen darf, die bereits mit dem Unternehmen verbunden sind, beispielsweise Aktionäre, Gläubiger oder Arbeitnehmer. Die Genussscheine müssen in den Statuten verankert werden. Sie können einen Anspruch auf einen Anteil des Bilanzgewinns, einen Anteil des Liquidationserlöses oder auf den Bezug neuer Aktien verleihen, nicht aber andere Rechte. Namentlich können Genussscheine insbesondere kein Stimmrecht enthalten. Die Berechtigten der Genussscheine bilden von Gesetzes wegen eine Gemeinschaft und können beispielsweise nur durch Mehrheitsbeschluss verbindlich auf ihre Rechte verzichten. Der Genussschein des deutschen Rechts entspricht im Schweizer Recht eher dem Partizipationsschein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch in [[Österreich]] besitzt der Genussschein kein Stimmrecht. Seine [[Rechtsgrundlage]] findet sich in {{§|174|AktG|RIS-B|DokNr=NOR12027419}} [[Aktiengesetz (Österreich)|AktG]], der [[Wandelschuldverschreibung]]en und [[Gewinnschuldverschreibung]]en regelt und diese Bestimmungen auch für Genussrechte gelten lässt. „Genussrechte im Sinne des § 174 AktG können handelsrechtlich weitgehend frei ausgestaltet werden. Das AktG setzt Genussrechte voraus, ohne sie zu definieren. Es handelt sich um vielfältig gestaltbare Rechte schuldrechtlichen Inhalts gegenüber [[Kapitalgesellschaft]]en, die sowohl Gesellschaftern als auch Nichtgesellschaftern zustehen können. Gemeinsam ist ihnen, dass sie weniger Rechte als Gesellschaftsanteile, jedoch mehr Rechte als normales Fremdkapital vermitteln. Soweit die Ansprüche verbrieft werden, spricht man von Genussscheinen.“&amp;lt;ref&amp;gt;[[VwGH]], Entscheidung vom 24. Februar 2004, GZ 98/14/0131, RS 1&amp;lt;/ref&amp;gt; Eine weitere [[Legaldefinition]] fand sich im ehemaligen Beteiligungsfondsgesetz (BTFG) vom 18. Februar 1982, das im Juli 2013 außer Kraft trat. Der Genussschein war gemäß {{§|6|BTFG|RIS-B|DokNr=NOR12032798}} BTFG ein auf Inhaber lautendes Wertpapier, welches einen Anspruch auf einen aliquoten&amp;lt;ref&amp;gt;[[Österreichisches Deutsch|österreichisch]] für „anteilsmäßig“&amp;lt;/ref&amp;gt; Teil an den Jahresüberschüssen eines Beteiligungsfonds verbriefte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* {{Literatur&lt;br /&gt;
 | Autor=Ulrich Pape&lt;br /&gt;
 | Titel=Grundlagen der Finanzierung und Investition&lt;br /&gt;
 | Verlag=Oldenbourg Wissenschaftsverlag&lt;br /&gt;
 | Ort = München&lt;br /&gt;
 | Jahr=2009&lt;br /&gt;
 | ISBN=978-3-486-58862-0&lt;br /&gt;
}}&lt;br /&gt;
* {{Literatur&lt;br /&gt;
 | Autor=[[Louis Perridon]], [[Manfred Steiner (Wirtschaftswissenschaftler)|Manfred Steiner]]&lt;br /&gt;
 | Jahr=2004&lt;br /&gt;
 | Titel=Finanzwirtschaft der Unternehmung&lt;br /&gt;
 | Auflage=13., überarbeitete und erweiterte&lt;br /&gt;
 | Verlag=Vahlen&lt;br /&gt;
 | Ort = München&lt;br /&gt;
 | ISBN = 3-8006-3112-1&lt;br /&gt;
 | Seiten=411&amp;amp;nbsp;f&lt;br /&gt;
}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4020190-9}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Verzinsliches Wertpapier]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Finanzierung]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Börsenhandel]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Wertpapierrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Sokrates 399</name></author>
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