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	<title>Genehmigungsvorbehalt - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-25T23:56:38Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Genehmigungsvorbehalt&amp;diff=362270&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;-stk: Weiterleitung BMI aufgeloest</title>
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		<updated>2025-06-08T18:01:26Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Weiterleitung BMI aufgeloest&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Genehmigungsvorbehalt&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; bezeichnet die Genehmigungsbedürftigkeit einer bestimmten Handlung. Häufig geht es dabei um Vorgänge, an denen in unterschiedlicher Weise Dritte beteiligt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Begriffsherkunft ==&lt;br /&gt;
Der Begriff ist nur scheinbar ein Rechtsbegriff.&amp;lt;ref&amp;gt;In Creifelds, &amp;#039;&amp;#039;Rechtswörterbuch&amp;#039;&amp;#039;, 21. Auflage 2014, findet sich kein Eintrag.&amp;lt;/ref&amp;gt; Er ist der Alltagssprache entnommen, wird allerdings auch in der Rechtssprache verwendet, um bestimmten im Gesetz näher beschriebenen Verfahrensabläufen eine Kurzbezeichnung zu geben. Nicht selten geht es dabei um Handlungen Dritter, die erforderlich sind, um etwas wirksam (gültig) werden zu lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Bedingtes Genehmigungserfordernis ==&lt;br /&gt;
Eine Wortbedeutung im Recht ist die Ermächtigung an einen Dritten, eine Genehmigungspflicht einzuführen. Das Gesetz skizziert in diesem Fall die Voraussetzungen, unter denen eine Genehmigung eingeführt werden darf und zu erteilen ist, überlässt die Einführung der Genehmigungspflicht aber einem Dritten. {{§|22|bbaug|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 [[Baugesetzbuch|BauGB]] lässt die Einführung einer Genehmigung zu, wenn in Fremdenverkehrsgebieten Grundeigentum in kleinere selbstständige Einheiten (z.&amp;amp;nbsp;B. [[Wohnungseigentum (Deutschland)|Wohnungseigentum]]) aufgeteilt werden soll. Das Gesetz ermächtigt die Gemeinden, dafür eine Genehmigungspflicht durch gemeindliche [[Satzung (öffentliches Recht)|Satzung]] oder durch die Festlegungen des [[Bebauungsplan (Deutschland)|Bebauungsplans]] einzuführen. Der Vorbehalt liegt hier darin, dass die Teilung von Grundeigentum erst rechtswirksam wird, wenn die Gemeinde, die eine Genehmigungspflicht eingeführt hat, die erforderliche Genehmigung auch erteilt hat. In §&amp;amp;nbsp;22 Abs.&amp;amp;nbsp;4, 8 und 9 BauGB wird dieser Sachverhalt als &amp;#039;&amp;#039;Genehmigungsvorbehalt&amp;#039;&amp;#039; bezeichnet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ähnlich ist es bei {{§|39a|waffg_2002|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 Satz&amp;amp;nbsp;1 Nr.&amp;amp;nbsp;1 [[Waffengesetz (Deutschland)|WaffG]]. Diese Vorschrift ermächtigt das [[Bundesministerium des Innern]], den Umgang unbrauchbar gemachter Waffen einer Genehmigungspflicht zu unterwerfen. Hier liegt der Vorbehalt darin, dass der Gesetzgeber von einer Genehmigungspflicht zunächst abgesehen hat, gegen sie aber nicht einzuwenden hätte, wenn von administrativer Seite dafür ein Bedürfnis gesehen wird. Die Genehmigungspflicht wird in diesem Falle nachträglich durch [[Verordnung|Rechtsverordnung]] eingeführt. Dieser Vorgang wird als &amp;#039;&amp;#039;Genehmigungsvorbehalt&amp;#039;&amp;#039; bezeichnet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Autorisierung der Handlung einer Person durch eine dritte Person ==&lt;br /&gt;
Eine andere Wortbedeutung findet sich bei rechtsgeschäftlichen Handlungen. Das von einer Person getätigte Rechtsgeschäft bedarf zur Wirksamkeit der Zustimmung einer Drittperson. Schließt in Österreich eine Person, die einer [[Erwachsenenvertreter|Erwachsenenvertretung]] (in Deutschland: [[Betreuung (Recht)|Betreuung]]) unterliegt, einen Kaufvertrag oder übereignet sie eine Sache, bedarf sie dafür mitunter der Zustimmung des Vertreters ({{§|242|ABGB|RIS-B|DokNr=NOR40193048}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 [[Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch|ABGB]]&amp;lt;ref&amp;gt;In der ab 1. Juli 2018 geltenden Fassung.&amp;lt;/ref&amp;gt;). Die Handlung des Vertretenen entfaltet erst dann Rechtswirkungen, wenn der Vertreter ihr zugestimmt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Rechtsgeschäft [[Wirksamkeit (Recht)|schwebend unwirksam]]. Diesen Vorgang bezeichnet das österreichische ABGB als &amp;#039;&amp;#039;Genehmigungsvorbehalt&amp;#039;&amp;#039;. Derselbe Vorgang heißt in Deutschland [[Einwilligungsvorbehalt]] ({{§|1903|bgb|juris}} BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Solche Mitwirkungshandlungen, bei denen Dritte einem Rechtsgeschäft zwischen zwei oder mehreren anderen Personen zustimmen müssen, um zwischen den Ausgangsbeteiligten wirksam zu sein, gibt es in der Rechtsordnung auch ohne dass sie im Gesetz ausdrücklich als &amp;#039;&amp;#039;Genehmigungsvorbehalt&amp;#039;&amp;#039; bezeichnet werden, z.&amp;amp;nbsp;B. bezüglich der Genehmigungsbedürftigkeit der Rechtsgeschäfte Minderjähriger ({{§|108|bgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 BGB). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;references/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Allgemeines Verwaltungsrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts (Österreich)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;-stk</name></author>
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