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	<title>Gehorsamspflicht - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-12T00:46:32Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Gehorsamspflicht&amp;diff=334001&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Saehrimnir: /* Strafvollzug */ BKL Fix</title>
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		<updated>2026-03-03T00:10:46Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Strafvollzug: &lt;/span&gt; BKL Fix&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Überarbeiten|grund=1. Der Artikel ist weitgehend unbequellt, was den bösen Verdacht weckt, dass – beginnend mit der Definition und dem Zusammenwerfen von Beamtenrecht und Strafvollzugsrecht in einem gemeinsamen Artikel (als drittes Thema wird, mit dem Link auf [[Militärischer Befehl]], das Soldatenrecht angekündigt, dann aber gar nicht behandelt) – TF vorliegen könnte. 2. Der Artikel beschreibt ausschließlich die Situation in Deutschland. 3. Geschichte fehlt. Gerade im Falle Deutschlands setzt ein Verständnis der aktuellen gesetzlichen Bestimmungen aber voraus, dass man die Vorgeschichte kennt, die unter anderem das nationalsozialistische Beamtenrecht einschließt.}}&lt;br /&gt;
Die &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Gehorsamspflicht&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (auch &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Folgepflicht&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; genannt) beschreibt die [[Pflicht]] eines [[Amtsträger]]s, ferner eines oder einer [[Strafgefangener|Strafgefangenen]] sowie sonst der [[Freiheitsentziehung]] unterworfenen Person zum [[Gehorsam]] gegenüber einer ihr gegenüber mit hoheitlicher [[Militärischer Befehl|Befehlsgewalt]], [[Weisung (Deutschland)|Weisung]]sbefugnis oder sonstigem Recht zur [[Instruktion|Instruierung]] ausgestatteten Person.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Dienstverhältnisse  ==&lt;br /&gt;
Die Gehorsamspflicht obliegt allen Bediensteten, die sich in einem öffentlich-rechtlichen Unterstellungsverhältnis befinden. Das heißt, dass sie Anweisungen, Befehle o.&amp;amp;nbsp;ä. ausführen müssen. Der einzige Fall, in denen der Gehorsam verweigert werden kann, ist die Einschätzung des Befehlsempfängers, dass durch die Anordnung eine [[Straftat (Deutschland)|Straftat]] begangen würde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Bundesbeamte ist die Folgepflicht in {{§|62|BBG|juris}} [[Bundesbeamtengesetz]] (BBG) geregelt. Beamte und Richter unterliegen allerdings auch der [[Remonstration]]spflicht, d.&amp;amp;nbsp;h., sie müssen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung anmelden. Die Anordnung ist jedoch dennoch auszuführen. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die [[Menschenwürde|Würde des Menschen]] verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die [[Strafbarkeit]] oder [[Ordnungswidrigkeit]] für die Beamten erkennbar ist ({{§|63|BBG|juris}} BBG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verweigert ein Bediensteter den Gehorsam, so kann gegen ihn ein [[Disziplinarverfahren]] betrieben werden. Besonders [[Soldat (Deutschland)|Soldaten]] müssen gehorsam sein, da sie sonst eine [[Wehrstrafrecht|Wehrstraftat]] begehen.&amp;lt;ref&amp;gt;Vgl. auch [[Ralf Vollmuth]], Andreè Müllerschön, Friederike Müller-Csötönyi: &amp;#039;&amp;#039;Therapiefreiheit, Gehorsamspflicht und Patientenwille – ein unauflösbares Problem?&amp;#039;&amp;#039; In: &amp;#039;&amp;#039;Wehrmedizinische Monatsschrift.&amp;#039;&amp;#039; Band 57, 2013, S. 45–49.&amp;lt;/ref&amp;gt; Die Gehorsamspflicht ({{§|11|sg|juris}} Abs. 1 [[Soldatengesetz|SG]]) ist nicht auf rechtmäßige Befehle beschränkt. Auch rechtswidrige Befehle sind grundsätzlich zu befolgen. Erst wenn durch die Ausführung des Befehls eine Straftat begangen würde, darf der Befehl nicht befolgt werden ({{§|11|sg|juris}} Abs. 2 SG). Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, hat er entsprechende strafrechtliche Konsequenzen zu fürchten. Voraussetzung ist jedoch, dass er erkennt oder dass es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass er eine Straftat begeht ({{§|11|sg|juris}} Abs. 2 Satz 2 SG).&amp;lt;ref name=bdr&amp;gt;{{BT-Drs|18|8805}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verstöße gegen die Gehorsamspflicht sind zudem ein Bruch des Dienst- und Treueverhältnisses gegenüber dem [[Dienstherr]]n (vgl. [[Amtseid]] und [[Gelöbnis (Öffentlicher Dienst)|Gelöbnis]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Strafvollzug ==&lt;br /&gt;
Eine unbedingte Pflicht zu Folgeleistung bzw. Gehorsam besteht grundsätzlich im [[Strafvollzug]] für [[Gefangener|Gefangene]] gegenüber [[Justizvollzugsbeamter|Justizvollzugsbeamten]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein grundsätzlicher Beurteilungsspielraum gegenüber erhaltenen Weisungen besteht für Strafgefangene im Gegensatz zu öffentlich-rechtlichen Bediensteten (s.&amp;amp;nbsp;o.) nicht. In Deutschland ist dies z.&amp;amp;nbsp;B. in {{§|82|StVollzG|juris}} [[Strafvollzugsgesetz (Deutschland)|Strafvollzugsgesetz]] (StVollzG) geregelt (Wortlaut: &amp;#039;&amp;#039;Der Gefangene hat die Anordnungen der Vollzugsbediensteten zu befolgen, auch wenn er sich durch sie beschwert fühlt. Einen ihm zugewiesenen Bereich darf er nicht ohne Erlaubnis verlassen.&amp;#039;&amp;#039;).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine dahingehende Verfehlung stellt außer im Falle der [[Gefangenenmeuterei]] für sich genommen zwar keine Straftat dar, hat jedoch regelmäßig vollzugsinterne [[Sanktion]]en zur Folge. Im deutschen Strafvollzugsgesetz sind als grundsätzliche Maßnahmen bei Ungehorsam u.&amp;amp;nbsp;a. [[Fesselung (physisch)|Fesselung]], [[unmittelbarer Zwang]], Disziplinarmaßnahmen aber auch [[Einzelhaft]] vorgesehen, wobei das [[Verhältnismäßigkeitsprinzip (Deutschland)|Verhältnismäßigkeitsprinzip]] zu beachten ist. In anderen Staaten existieren jeweils ähnlich gelagerte Vorschriften und Ermächtigungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In früheren Zeiten war die Gehorsamspflicht Teil der Konstellation des [[Sonderrechtsverhältnis#Geschichte|besonderen Gewaltverhältnisses]], in welchem die inhaftierte Person ihrer [[Grundrechte]] gegenüber den zuständigen [[Behörde|staatlichen Einrichtungen]], somit hier den [[Justizvollzugsanstalt]]en enthoben war. In heutiger Zeit wird dieser Umstand mit dem Begriff [[Sonderrechtsverhältnis]] beschrieben in der Feststellung, dass zunächst allen Menschen die Grundrechte zustehen, jedoch unter besonderen Bedingungen [[Grundrechte (Deutschland)#Einschränkbarkeit|eingeschränkt]] werden können (vergleiche &amp;#039;&amp;#039;Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1972, BVerfGE 33, 1&amp;#039;&amp;#039;), wie dies im Rahmen des Strafvollzuges der Fall ist. Die unbedingte Gehorsamspflicht besteht auch nach dem Grundsatzurteil unverändert fort, die Vollzugsbediensteten haben jedoch nunmehr die Pflicht, bei ihren Weisungen die Grundrechte der Gefangenen zu wahren und somit die [[Verhältnismäßigkeitsprinzip (Deutschland)|Grundsätze der Verhältnismäßigkeit]] zu beachten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Sonderrechtsverhältnis]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4156339-6}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Soldatenrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Beamtenrecht (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Saehrimnir</name></author>
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